Wehrdisziplinarrecht Wehrstrafrecht
Die einfachen Disziplinarmaßnahmen verhängt der Disziplinarvorgesetzte selbst – ohne Gericht, ohne Wehrdisziplinaranwaltschaft, oft binnen Tagen. Genau deshalb lohnt sich die Prüfung: Die Vorschriften sind eng, die Frist ist kurz, und die Bemessung folgt einer gesetzlich vorgegebenen Stufenfolge, an die sich die Praxis nicht immer hält.
Der Katalog des § 22 WDO
§ 22 Abs. 1 WDO zählt acht Maßnahmen abschließend auf: Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest und strenger Disziplinararrest.
Das Systemprinzip dahinter ist einfach und wird oft übersehen: Die strenge Variante ist jeweils dieselbe Maßnahme, die vor der Truppe bekannt gemacht wird. § 24 Abs. 3 WDO sagt das für die Disziplinarbuße, § 25 Abs. 3 Satz 1 WDO für die Ausgangsbeschränkung, § 26 Abs. 2 WDO für den Arrest. Die Verschärfung liegt also nicht in der Höhe, sondern in der Öffentlichkeit – und das ist ein eigener, angreifbarer Ermessensschritt.
Was die einzelnen Maßnahmen bedeuten
Disziplinarbuße (§ 24 WDO). Sie darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten; bei einem Wehrdienstverhältnis von weniger als einem Monat nicht den Betrag, der für diese Dauer zusteht. Nach Absatz 2 sind bei der Bemessung auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen – ein Punkt, der in Verfügungen häufig fehlt.
Ausgangsbeschränkung (§ 25 WDO). Sie besteht im Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen, und dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Beim Verhängen kann sie durch das Verbot verschärft werden, Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen; diese Verschärfungen können auch einzeln angeordnet werden. Entscheidend ist Absatz 2 Satz 2: Sie darf nur gegen diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 SG verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Wer nicht unterkunftspflichtig ist, kann diese Maßnahme nicht erhalten.
Disziplinararrest (§ 26 WDO). Einfache Freiheitsentziehung, mindestens drei Tage, höchstens drei Wochen. Dazu gibt es eine eigene Seite, weil der Arrest als einzige Maßnahme unter Richtervorbehalt steht.
Die Bemessung folgt einer Stufenfolge
§ 38 Abs. 1 WDO nennt die Bemessungskriterien: Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe.
Absatz 2 enthält eine Regel, die in der Praxis zu wenig genutzt wird: In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren überzugehen. Wer bislang unbeanstandet gedient hat, kann sich darauf unmittelbar berufen — und eine Verfügung, die ohne Begründung die Stufenfolge überspringt, ist angreifbar.
Für den Arrest verschärft Absatz 3 das noch: Er soll erst verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
Nur eine Maßnahme — mit klar benannten Ausnahmen
§ 22 Abs. 2 WDO erlaubt eine Kombination nur in zwei Konstellationen: Arrest neben Ausgangsbeschränkung (jeweils in der einfachen oder in der strengen Variante) und, bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag, Ausgangsbeschränkung neben Disziplinarbuße, strenge Ausgangsbeschränkung neben strenger Disziplinarbuße, Arrest neben Disziplinarbuße oder strenger Arrest neben strenger Disziplinarbuße. Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
Zwei Maßnahmen nebeneinander sind also die eng umgrenzte Ausnahme. Wo sie ohne die Voraussetzungen des Absatzes 2 verhängt werden, fehlt die Rechtsgrundlage.
Auswirkung auf die Laufbahn
§ 22 Abs. 3 WDO stellt klar: Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn der Soldat sich im Übrigen bewährt hat. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu den gerichtlichen Maßnahmen, bei denen das Beförderungsverbot (§ 62 WDO) und die Dienstgradherabsetzung mit ihrer dreijährigen Sperre (§ 64 Abs. 5 WDO) unmittelbar in die Laufbahn eingreifen.
Für Reservisten gilt eine Sonderregel: Nach § 22 Abs. 4 WDO kann gegen Personen in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz außerhalb einer Aktivierung nach § 8 oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.
Sechs Monate — und dann ist Schluss
§ 17 Abs. 2 WDO: Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist läuft ab der Tat, nicht ab der Kenntnis des Vorgesetzten — und sie erfasst alle acht Maßnahmen des § 22 Abs. 1 WDO bis hin zum strengen Arrest.
Gehemmt ist sie nach § 17 Abs. 7 WDO, solange wegen desselben Sachverhalts ein Straf‑, Bußgeld- oder Entlassungsverfahren läuft oder der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens ist; Entsprechendes gilt, wenn vor Fristablauf ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
Zum Vergleich: Im Beamtenrecht beträgt die kürzeste Frist zwei Jahre (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 BDG, Art. 16 Abs. 1 BayDG). Das Wehrdisziplinarrecht ist hier viermal strenger — zugunsten des Soldaten.
Nach einem Strafverfahren
§ 16 Abs. 1 WDO sperrt nach einer unanfechtbaren Strafe oder Ordnungsmaßnahme — oder nach einer Erledigung nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO — sämtliche einfachen Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Arrests. Arrest, strenger Arrest sowie Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts dürfen dann nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
Nach einem Freispruch gilt § 16 Abs. 3 WDO: Eine Maßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu erfüllen. Und Satz 2 enthält eine Pflicht, die es im Beamtenrecht nicht gibt: Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
Rechtsschutz: die Beschwerde
Gegen einfache Disziplinarmaßnahmen und sonstige Maßnahmen der Disziplinarvorgesetzten ist nach § 42 Abs. 1 WDO die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden.
Entscheidend ist § 42 Abs. 3 WDO: Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. Der Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel schon bei Verhängung der Maßnahme. Nicht gehemmt wird die Vollstreckung bei Beschwerden gegen Arrest, wenn die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Abs. 1 WDO angeordnet ist, sowie bei weiteren Beschwerden, Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Praktisch heißt das: Die Beschwerde muss vor dem Vollstreckungsbeginn eingelegt werden, sonst verliert sie ihre wichtigste Wirkung. Wann dieser Zeitpunkt liegt, muss man erfahren haben — und wenn die Eröffnung unterblieben ist, ist das ein eigener Angriffspunkt.
Weiterführend: Disziplinararrest, Ablauf des Wehrdisziplinarverfahrens, Strafverfahren und Wehrdisziplinarverfahren.
Häufige Fragen zu den einfachen Disziplinarmaßnahmen
Welche einfachen Disziplinarmaßnahmen gibt es?
Acht, abschließend aufgezählt in § 22 Abs. 1 WDO: Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest und strenger Disziplinararrest. Die strenge Variante ist jeweils dieselbe Maßnahme, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.
Wie hoch darf eine Disziplinarbuße sein?
Höchstens der einmonatige Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes; bei einem Wehrdienstverhältnis von weniger als einem Monat höchstens der für diese Dauer zustehende Betrag (§ 24 Abs. 1 WDO). Bei der Bemessung sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Abs. 2).
Kann eine Ausgangsbeschränkung jeden treffen?
Nein. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 WDO darf sie nur gegen diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 SG verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen.
Dürfen zwei Maßnahmen nebeneinander verhängt werden?
Nur in den Fällen des § 22 Abs. 2 WDO: Arrest neben Ausgangsbeschränkung sowie, bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag, bestimmte Kombinationen aus Ausgangsbeschränkung oder Arrest mit einer Disziplinarbuße. Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Maßnahme zulässig.
Schadet eine einfache Disziplinarmaßnahme der Beförderung?
Nach § 22 Abs. 3 WDO steht sie der Beförderung nicht entgegen, wenn der Soldat sich im Übrigen bewährt hat. Anders liegt es bei den gerichtlichen Maßnahmen, etwa dem Beförderungsverbot nach § 62 WDO oder der Dienstgradherabsetzung mit ihrer Sperre von drei Jahren (§ 64 Abs. 5 WDO).
Wie lange nach der Tat darf eine einfache Maßnahme verhängt werden?
Sechs Monate seit dem Dienstvergehen (§ 17 Abs. 2 WDO). Die Frist läuft ab der Tat, nicht ab der Kenntnis. Sie ist nach § 17 Abs. 7 WDO gehemmt, solange ein Straf‑, Bußgeld- oder Entlassungsverfahren, eine Beschwerde, eine militärische Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder ein Havarieverfahren zu demselben Sachverhalt läuft.
Hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung?
Sie hemmt die Vollstreckung, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird (§ 42 Abs. 3 Satz 1 WDO); der Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen. Keine Hemmung tritt ein bei Beschwerden gegen Arrest mit angeordneter sofortiger Vollstreckbarkeit sowie bei weiteren Beschwerden, Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Was gilt für Reservisten?
Außerhalb einer Aktivierung nach § 8 oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes kann gegen Personen in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz nur ein Verweis verhängt werden (§ 22 Abs. 4 WDO).