Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Die ein­fa­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men ver­hängt der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te selbst – ohne Gericht, ohne Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft, oft bin­nen Tagen. Genau des­halb lohnt sich die Prü­fung: Die Vor­schrif­ten sind eng, die Frist ist kurz, und die Bemes­sung folgt einer gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Stu­fen­fol­ge, an die sich die Pra­xis nicht immer hält.

Der Katalog des § 22 WDO

§ 22 Abs. 1 WDO zählt acht Maß­nah­men abschlie­ßend auf: Ver­weis, stren­ger Ver­weis, Dis­zi­pli­nar­bu­ße, stren­ge Dis­zi­pli­nar­bu­ße, Aus­gangs­be­schrän­kung, stren­ge Aus­gangs­be­schrän­kung, Dis­zi­pli­nar­ar­rest und stren­ger Disziplinararrest.

Das Sys­tem­prin­zip dahin­ter ist ein­fach und wird oft über­se­hen: Die stren­ge Vari­an­te ist jeweils die­sel­be Maß­nah­me, die vor der Trup­pe bekannt gemacht wird. § 24 Abs. 3 WDO sagt das für die Dis­zi­pli­nar­bu­ße, § 25 Abs. 3 Satz 1 WDO für die Aus­gangs­be­schrän­kung, § 26 Abs. 2 WDO für den Arrest. Die Ver­schär­fung liegt also nicht in der Höhe, son­dern in der Öffent­lich­keit – und das ist ein eige­ner, angreif­ba­rer Ermessensschritt.

Was die einzelnen Maßnahmen bedeuten

Dis­zi­pli­nar­bu­ße (§ 24 WDO). Sie darf den ein­mo­na­ti­gen Betrag der Dienst­be­zü­ge oder des Wehr­sol­des nicht über­schrei­ten; bei einem Wehr­dienst­ver­hält­nis von weni­ger als einem Monat nicht den Betrag, der für die­se Dau­er zusteht. Nach Absatz 2 sind bei der Bemes­sung auch die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se zu berück­sich­ti­gen – ein Punkt, der in Ver­fü­gun­gen häu­fig fehlt.

Aus­gangs­be­schrän­kung (§ 25 WDO). Sie besteht im Ver­bot, die dienst­li­che Unter­kunft ohne Erlaub­nis zu ver­las­sen, und dau­ert min­des­tens einen Tag und höchs­tens drei Wochen. Beim Ver­hän­gen kann sie durch das Ver­bot ver­schärft wer­den, Gemein­schafts­räu­me zu betre­ten und Besuch zu emp­fan­gen; die­se Ver­schär­fun­gen kön­nen auch ein­zeln ange­ord­net wer­den. Ent­schei­dend ist Absatz 2 Satz 2: Sie darf nur gegen die­je­ni­gen ver­hängt wer­den, die auf­grund dienst­li­cher Anord­nung nach § 18 SG ver­pflich­tet sind, in einer Gemein­schafts­un­ter­kunft zu woh­nen. Wer nicht unter­kunfts­pflich­tig ist, kann die­se Maß­nah­me nicht erhalten.

Dis­zi­pli­nar­ar­rest (§ 26 WDO). Ein­fa­che Frei­heits­ent­zie­hung, min­des­tens drei Tage, höchs­tens drei Wochen. Dazu gibt es eine eige­ne Sei­te, weil der Arrest als ein­zi­ge Maß­nah­me unter Rich­ter­vor­be­halt steht.

Die Bemessung folgt einer Stufenfolge

§ 38 Abs. 1 WDO nennt die Bemes­sungs­kri­te­ri­en: Eigen­art und Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens und sei­ne Aus­wir­kun­gen, das Maß der Schuld, die Per­sön­lich­keit, die bis­he­ri­ge Füh­rung und die Beweggründe.

Absatz 2 ent­hält eine Regel, die in der Pra­xis zu wenig genutzt wird: In der Regel ist mit den mil­de­ren Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men zu begin­nen und erst bei erneu­ten Dienst­ver­ge­hen zu schwe­re­ren über­zu­ge­hen. Wer bis­lang unbe­an­stan­det gedient hat, kann sich dar­auf unmit­tel­bar beru­fen — und eine Ver­fü­gung, die ohne Begrün­dung die Stu­fen­fol­ge über­springt, ist angreifbar.

Für den Arrest ver­schärft Absatz 3 das noch: Er soll erst ver­hängt wer­den, wenn vor­aus­ge­gan­ge­ne erzie­he­ri­sche Maß­nah­men und Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Auf­recht­erhal­tung der mili­tä­ri­schen Ord­nung eine dis­zi­pli­na­re Frei­heits­ent­zie­hung gebietet.

Nur eine Maßnahme — mit klar benannten Ausnahmen

§ 22 Abs. 2 WDO erlaubt eine Kom­bi­na­ti­on nur in zwei Kon­stel­la­tio­nen: Arrest neben Aus­gangs­be­schrän­kung (jeweils in der ein­fa­chen oder in der stren­gen Vari­an­te) und, bei uner­laub­ter Abwe­sen­heit von mehr als einem Tag, Aus­gangs­be­schrän­kung neben Dis­zi­pli­nar­bu­ße, stren­ge Aus­gangs­be­schrän­kung neben stren­ger Dis­zi­pli­nar­bu­ße, Arrest neben Dis­zi­pli­nar­bu­ße oder stren­ger Arrest neben stren­ger Dis­zi­pli­nar­bu­ße. Im Übri­gen ist wegen des­sel­ben Dienst­ver­ge­hens nur eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me zulässig.

Zwei Maß­nah­men neben­ein­an­der sind also die eng umgrenz­te Aus­nah­me. Wo sie ohne die Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 2 ver­hängt wer­den, fehlt die Rechtsgrundlage.

Auswirkung auf die Laufbahn

§ 22 Abs. 3 WDO stellt klar: Eine ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me steht der Beför­de­rung nicht ent­ge­gen, wenn der Sol­dat sich im Übri­gen bewährt hat. Das ist ein wesent­li­cher Unter­schied zu den gericht­li­chen Maß­nah­men, bei denen das Beför­de­rungs­ver­bot (§ 62 WDO) und die Dienst­g­rad­her­ab­set­zung mit ihrer drei­jäh­ri­gen Sper­re (§ 64 Abs. 5 WDO) unmit­tel­bar in die Lauf­bahn eingreifen.

Für Reser­vis­ten gilt eine Son­der­re­gel: Nach § 22 Abs. 4 WDO kann gegen Per­so­nen in einem Wehr­dienst­ver­hält­nis nach dem Reser­vis­ten­ge­setz außer­halb einer Akti­vie­rung nach § 8 oder einer Zuzie­hung nach § 9 des Reser­vis­ten­ge­set­zes nur ein Ver­weis ver­hängt werden.

Sechs Monate — und dann ist Schluss

§ 17 Abs. 2 WDO: Sind seit einem Dienst­ver­ge­hen sechs Mona­te ver­stri­chen, darf eine ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nicht mehr ver­hängt wer­den. Die Frist läuft ab der Tat, nicht ab der Kennt­nis des Vor­ge­setz­ten — und sie erfasst alle acht Maß­nah­men des § 22 Abs. 1 WDO bis hin zum stren­gen Arrest.

Gehemmt ist sie nach § 17 Abs. 7 WDO, solan­ge wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein Straf‑, Buß­geld- oder Ent­las­sungs­ver­fah­ren läuft oder der Sach­ver­halt Gegen­stand einer Beschwer­de, einer mili­tä­ri­schen Flug­un­fall- oder Tau­cher­un­fall­un­ter­su­chung oder eines Hava­rie­ver­fah­rens ist; Ent­spre­chen­des gilt, wenn vor Frist­ab­lauf ein gericht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist.

Zum Ver­gleich: Im Beam­ten­recht beträgt die kür­zes­te Frist zwei Jah­re (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 BDG, Art. 16 Abs. 1 BayDG). Das Wehr­dis­zi­pli­nar­recht ist hier vier­mal stren­ger — zuguns­ten des Soldaten.

Nach einem Strafverfahren

§ 16 Abs. 1 WDO sperrt nach einer unan­fecht­ba­ren Stra­fe oder Ord­nungs­maß­nah­me — oder nach einer Erle­di­gung nach § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 StPO — sämt­li­che ein­fa­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men mit Aus­nah­me des Arrests. Arrest, stren­ger Arrest sowie Kür­zung der Dienst­be­zü­ge oder des Ruhe­ge­halts dür­fen dann nur ver­hängt wer­den, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um die mili­tä­ri­sche Ord­nung auf­recht­zu­er­hal­ten, oder wenn durch das Fehl­ver­hal­ten das Anse­hen der Bun­des­wehr ernst­haft beein­träch­tigt wor­den ist.

Nach einem Frei­spruch gilt § 16 Abs. 3 WDO: Eine Maß­nah­me darf nur ver­hängt wer­den, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen ent­hält, ohne einen Straf- oder Buß­geld­tat­be­stand zu erfül­len. Und Satz 2 ent­hält eine Pflicht, die es im Beam­ten­recht nicht gibt: Vor Beginn oder Fort­set­zung der Ermitt­lun­gen ist dem Sol­da­ten mit­zu­tei­len, wel­cher Sach­ver­halt ihm wei­ter­hin als Pflicht­ver­let­zung vor­ge­wor­fen wird.

Rechtsschutz: die Beschwerde

Gegen ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men und sons­ti­ge Maß­nah­men der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten ist nach § 42 Abs. 1 WDO die Wehr­be­schwer­de­ord­nung anzuwenden.

Ent­schei­dend ist § 42 Abs. 3 WDO: Die Beschwer­de hemmt die Voll­stre­ckung, wenn sie vor Beginn der Voll­stre­ckung ein­ge­legt wird. Der Zeit­punkt des Voll­stre­ckungs­be­ginns ist dem Sol­da­ten recht­zei­tig zu eröff­nen, in der Regel schon bei Ver­hän­gung der Maß­nah­me. Nicht gehemmt wird die Voll­stre­ckung bei Beschwer­den gegen Arrest, wenn die sofor­ti­ge Voll­streck­bar­keit nach § 40 Abs. 1 WDO ange­ord­net ist, sowie bei wei­te­ren Beschwer­den, Rechts­be­schwer­den und Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den. Im Übri­gen hat die Beschwer­de kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

Prak­tisch heißt das: Die Beschwer­de muss vor dem Voll­stre­ckungs­be­ginn ein­ge­legt wer­den, sonst ver­liert sie ihre wich­tigs­te Wir­kung. Wann die­ser Zeit­punkt liegt, muss man erfah­ren haben — und wenn die Eröff­nung unter­blie­ben ist, ist das ein eige­ner Angriffspunkt.

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­ar­rest, Ablauf des Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, Straf­ver­fah­ren und Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Häufige Fragen zu den einfachen Disziplinarmaßnahmen

Welche einfachen Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Acht, abschlie­ßend auf­ge­zählt in § 22 Abs. 1 WDO: Ver­weis, stren­ger Ver­weis, Dis­zi­pli­nar­bu­ße, stren­ge Dis­zi­pli­nar­bu­ße, Aus­gangs­be­schrän­kung, stren­ge Aus­gangs­be­schrän­kung, Dis­zi­pli­nar­ar­rest und stren­ger Dis­zi­pli­nar­ar­rest. Die stren­ge Vari­an­te ist jeweils die­sel­be Maß­nah­me, die vor der Trup­pe bekannt gemacht wird.

Wie hoch darf eine Disziplinarbuße sein?

Höchs­tens der ein­mo­na­ti­ge Betrag der Dienst­be­zü­ge oder des Wehr­sol­des; bei einem Wehr­dienst­ver­hält­nis von weni­ger als einem Monat höchs­tens der für die­se Dau­er zuste­hen­de Betrag (§ 24 Abs. 1 WDO). Bei der Bemes­sung sind auch die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se zu berück­sich­ti­gen (Abs. 2).

Kann eine Ausgangsbeschränkung jeden treffen?

Nein. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 WDO darf sie nur gegen die­je­ni­gen ver­hängt wer­den, die auf­grund dienst­li­cher Anord­nung nach § 18 SG ver­pflich­tet sind, in einer Gemein­schafts­un­ter­kunft zu woh­nen. Sie dau­ert min­des­tens einen Tag und höchs­tens drei Wochen.

Dürfen zwei Maßnahmen nebeneinander verhängt werden?

Nur in den Fäl­len des § 22 Abs. 2 WDO: Arrest neben Aus­gangs­be­schrän­kung sowie, bei uner­laub­ter Abwe­sen­heit von mehr als einem Tag, bestimm­te Kom­bi­na­tio­nen aus Aus­gangs­be­schrän­kung oder Arrest mit einer Dis­zi­pli­nar­bu­ße. Im Übri­gen ist wegen des­sel­ben Dienst­ver­ge­hens nur eine Maß­nah­me zulässig.

Schadet eine einfache Disziplinarmaßnahme der Beförderung?

Nach § 22 Abs. 3 WDO steht sie der Beför­de­rung nicht ent­ge­gen, wenn der Sol­dat sich im Übri­gen bewährt hat. Anders liegt es bei den gericht­li­chen Maß­nah­men, etwa dem Beför­de­rungs­ver­bot nach § 62 WDO oder der Dienst­g­rad­her­ab­set­zung mit ihrer Sper­re von drei Jah­ren (§ 64 Abs. 5 WDO).

Wie lange nach der Tat darf eine einfache Maßnahme verhängt werden?

Sechs Mona­te seit dem Dienst­ver­ge­hen (§ 17 Abs. 2 WDO). Die Frist läuft ab der Tat, nicht ab der Kennt­nis. Sie ist nach § 17 Abs. 7 WDO gehemmt, solan­ge ein Straf‑, Buß­geld- oder Ent­las­sungs­ver­fah­ren, eine Beschwer­de, eine mili­tä­ri­sche Flug­un­fall- oder Tau­cher­un­fall­un­ter­su­chung oder ein Hava­rie­ver­fah­ren zu dem­sel­ben Sach­ver­halt läuft.

Hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung?

Sie hemmt die Voll­stre­ckung, wenn sie vor Beginn der Voll­stre­ckung ein­ge­legt wird (§ 42 Abs. 3 Satz 1 WDO); der Zeit­punkt ist dem Sol­da­ten recht­zei­tig zu eröff­nen. Kei­ne Hem­mung tritt ein bei Beschwer­den gegen Arrest mit ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­streck­bar­keit sowie bei wei­te­ren Beschwer­den, Rechts­be­schwer­den und Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den. Im Übri­gen hat die Beschwer­de kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

Was gilt für Reservisten?

Außer­halb einer Akti­vie­rung nach § 8 oder einer Zuzie­hung nach § 9 des Reser­vis­ten­ge­set­zes kann gegen Per­so­nen in einem Wehr­dienst­ver­hält­nis nach dem Reser­vis­ten­ge­setz nur ein Ver­weis ver­hängt wer­den (§ 22 Abs. 4 WDO).

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