Wehrdisziplinarrecht Wehrstrafrecht
Bei Soldaten treffen Straf- und Disziplinarrecht besonders häufig zusammen — schon deshalb, weil Wehrstrafrecht und Wehrdisziplinarrecht dieselben Sachverhalte erfassen können. Die Wehrdisziplinarordnung regelt das Verhältnis in vier getrennten Vorschriften, die in unterschiedliche Richtungen wirken: Sperrwirkung, Aussetzung, Bindung an die Feststellungen und die nachträgliche Aufhebung. Wer nur die erste kennt, verschenkt die anderen drei.
Die Sperrwirkung — § 16 WDO
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so gilt nach § 16 Abs. 1 WDO wegen desselben Sachverhalts:
- Nummer 1: Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht mehr verhängt werden — mit Ausnahme von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest.
- Nummer 2: Arrest, strenger Arrest, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
Zwei Dinge fallen im Vergleich zum Beamtenrecht auf. Erstens ist der Arrest die einzige einfache Maßnahme, die ein Strafverfahren überlebt — im Beamtenrecht sperrt § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts vollständig. Zweitens genügt hier einer von zwei Zwecken, und der zweite — die ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr — ist objektbezogen und damit leichter zu behaupten als der personenbezogene Pflichterfüllungszweck des Bundesbeamtenrechts.
Nicht erfasst von der Sperrwirkung sind Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis und die Aberkennungen. Und § 60 Abs. 4 Satz 2 WDO nimmt für die Kombination von Kürzung und Beförderungsverbot § 16 Abs. 1 WDO ausdrücklich aus.
Nach einem Freispruch — mit einer Mitteilungspflicht
§ 16 Abs. 3 Satz 1 WDO: Wird der Soldat im Straf- oder Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Satz 2 enthält eine Verfahrenspflicht, die das Beamtenrecht nicht kennt: Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Wer nach einem Freispruch weiterermittelt sieht, hat damit einen Anspruch auf eine konkrete Benennung — und die Behörde muss sich festlegen, worauf sie den Restvorwurf stützt.
Die Aussetzung — § 86 WDO
Ist wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben, wird das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgesetzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 WDO). Wie im Beamtenrecht knüpft die Aussetzung erst an die Anklage an, nicht schon an das Ermittlungsverfahren.
Satz 2 enthält zwei Rückausnahmen: Die Aussetzung unterbleibt oder das Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Soldaten liegen. Spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, ist fortzusetzen (Abs. 2).
Nach Absatz 3 kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung wesentliche Bedeutung hat.
Und Absatz 4 gibt ein Rechtsmittel, das im Beamtenrecht fehlt: Gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde kann der Soldat die Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen; die Entscheidung ist endgültig. Wer will, dass sein Disziplinarverfahren weiterläuft — etwa weil ein Freispruch absehbar ist und die Suspendierung andauert —, kann die Aussetzung also überprüfen lassen.
Die Bindung an die Feststellungen — §§ 34 und 87 WDO
Die WDO trennt hier sauber zwischen den beiden Verfahrensarten.
Im einfachen Verfahren (§ 34 WDO) sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldurteils, auf denen die Entscheidung beruht, für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt betrifft. Eine Lösungsmöglichkeit hat er nicht. Nach Absatz 2 hat aber das Wehrdienstgericht bei Entscheidungen nach § 40 Abs. 4, § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 47 WDO die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln — bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden. Das ist in den Gründen zum Ausdruck zu bringen.
Im gerichtlichen Verfahren (§ 87 WDO) binden dieselben Feststellungen die Einleitungsbehörde, die Wehrdisziplinaranwaltschaft und das Wehrdienstgericht. Auch hier hat das Gericht die nochmalige Prüfung zu beschließen, wenn seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit — bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden — die Richtigkeit bezweifeln; das ist in den Urteilsgründen auszudrücken.
Absatz 2 ist der praktisch wichtige Zusatz: Tatsächliche Feststellungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren sind nicht bindend, können aber ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Was also in einer Flugunfalluntersuchung, einem Beschwerdeverfahren oder einer internen Untersuchung festgestellt wurde, bindet niemanden — auch wenn es in der Praxis oft so behandelt wird.
Die Folge für die Verteidigung ist dieselbe wie im Beamtenrecht: Wer die Tatsachenfeststellung angreifen will, muss das im Strafverfahren tun. Ein hingenommener Strafbefehl steht anschließend fest.
Wenn die Strafe erst später kommt — § 45 WDO
Diese Vorschrift wird selten genutzt und ist der stärkste Hebel des ganzen Abschnitts. Sie greift, wenn die Reihenfolge umgekehrt läuft: erst die Disziplinarmaßnahme, dann die Strafe.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 WDO: Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt — oder greift eine Erledigung nach § 153a StPO —, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens gegen § 16 Abs. 1 WDO verstoßen würde.
Anders gesagt: Was heute nicht mehr verhängt werden dürfte, muss nachträglich beseitigt werden. Der Antrag ist Voraussetzung — von Amts wegen geschieht nichts.
Für den Arrest gelten zwei Sonderregeln. Nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt seine Aufhebung, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung vorgelegen haben. Nach Absatz 2 ist er aber aufzuheben, soweit er zusammen mit einer nachträglich verhängten Freiheitsentziehung wegen desselben Sachverhalts drei Wochen übersteigt.
Ausgeschlossen ist die Aufhebung nach Absatz 3, wenn die Disziplinarmaßnahme im Straf- oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist. Ob und wie das Strafgericht angerechnet hat, ist deshalb genau zu prüfen — eine bloß beiläufige Erwähnung in den Urteilsgründen genügt dafür nicht ohne Weiteres.
Für das gerichtliche Verfahren gibt es die Parallele in § 132 WDO, der ein eigenes Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung vorsieht.
Die Fristen laufen anders
§ 17 Abs. 7 WDO hemmt die Maßnahmefristen, solange wegen desselben Sachverhalts ein Straf‑, Bußgeld- oder Entlassungsverfahren läuft oder der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens ist.
Für die Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 3 WDO — die Einleitungsfrist für das gerichtliche Verfahren — gilt eine Abweichung: Bei einem Strafverfahren endet die Hemmung erst mit Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Nicht mit dem Abschluss selbst, sondern mit dem Eingang der Mitteilung.
Weiterführend: Ablauf des Wehrdisziplinarverfahrens, Einfache Disziplinarmaßnahmen, Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen.
Dieselbe Frage im Beamtenrecht.
Häufige Fragen zum Verhältnis von Straf- und Disziplinarverfahren
Kann ich zweimal für dieselbe Sache belangt werden?
Nur eingeschränkt. Nach einer unanfechtbaren Strafe sind einfache Disziplinarmaßnahmen gesperrt — außer dem Arrest (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO). Arrest und Kürzungen sind nur zulässig, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde (Nr. 2). Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung, Entfernung und die Aberkennungen erfasst die Sperrwirkung nicht.
Wird das Disziplinarverfahren während des Strafverfahrens ausgesetzt?
Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird ausgesetzt, sobald im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 WDO). Die Aussetzung unterbleibt, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Soldaten liegen.
Kann ich gegen die Aussetzung vorgehen?
Ja. Gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde kann der Soldat die Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen; diese Entscheidung ist endgültig (§ 86 Abs. 4 WDO).
Bindet das Strafurteil das Disziplinarverfahren?
Ja, hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht — im einfachen Verfahren für den Disziplinarvorgesetzten (§ 34 Abs. 1 WDO), im gerichtlichen für Einleitungsbehörde, Wehrdisziplinaranwaltschaft und Gericht (§ 87 Abs. 1 WDO). Das Wehrdienstgericht hat die nochmalige Prüfung zu beschließen, wenn seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit an der Richtigkeit zweifeln.
Was gilt für Feststellungen aus anderen Untersuchungen?
Sie sind nicht bindend, können aber ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 87 Abs. 2 WDO). Ergebnisse aus Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchungen, Havarieverfahren oder Beschwerdeverfahren entfalten also keine Bindungswirkung.
Was ist, wenn die Strafe erst nach der Disziplinarmaßnahme kommt?
Dann ist die einfache Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens gegen § 16 Abs. 1 WDO verstoßen würde (§ 45 Abs. 1 WDO). Arrest ist außerdem aufzuheben, soweit er zusammen mit einer nachträglichen Freiheitsentziehung drei Wochen übersteigt (Abs. 2). Ausgeschlossen ist die Aufhebung, wenn die Maßnahme im Strafverfahren erkennbar angerechnet wurde (Abs. 3).
Sollte ich einen Strafbefehl hinnehmen?
Das ist eine Entscheidung mit doppelter Wirkung. Die tatsächlichen Feststellungen stehen danach im Disziplinarverfahren fest (§§ 34, 87 WDO). Zugleich löst die unanfechtbare Strafe die Sperrwirkung des § 16 Abs. 1 WDO aus und kann über § 45 WDO sogar zur Aufhebung einer bereits verhängten Maßnahme führen. Beide Wirkungen sind gegeneinander abzuwägen.