Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Bei Sol­da­ten tref­fen Straf- und Dis­zi­pli­nar­recht beson­ders häu­fig zusam­men — schon des­halb, weil Wehr­straf­recht und Wehr­dis­zi­pli­nar­recht die­sel­ben Sach­ver­hal­te erfas­sen kön­nen. Die Wehr­dis­zi­pli­nar­ord­nung regelt das Ver­hält­nis in vier getrenn­ten Vor­schrif­ten, die in unter­schied­li­che Rich­tun­gen wir­ken: Sperr­wir­kung, Aus­set­zung, Bin­dung an die Fest­stel­lun­gen und die nach­träg­li­che Auf­he­bung. Wer nur die ers­te kennt, ver­schenkt die ande­ren drei.

Die Sperrwirkung — § 16 WDO

Ist durch ein Gericht oder eine Behör­de unan­fecht­bar eine Stra­fe oder Ord­nungs­maß­nah­me ver­hängt wor­den, oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach Erfül­lung von Auf­la­gen und Wei­sun­gen nicht mehr als Ver­ge­hen ver­folgt wer­den, so gilt nach § 16 Abs. 1 WDO wegen des­sel­ben Sachverhalts:

  • Num­mer 1: Ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men dür­fen nicht mehr ver­hängt wer­den — mit Aus­nah­me von Dis­zi­pli­nar­ar­rest und stren­gem Dis­zi­pli­nar­ar­rest.
  • Num­mer 2: Arrest, stren­ger Arrest, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Kür­zung des Ruhe­ge­halts dür­fen nur ver­hängt wer­den, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um die mili­tä­ri­sche Ord­nung auf­recht­zu­er­hal­ten, oder wenn durch das Fehl­ver­hal­ten das Anse­hen der Bun­des­wehr ernst­haft beein­träch­tigt wor­den ist.

Zwei Din­ge fal­len im Ver­gleich zum Beam­ten­recht auf. Ers­tens ist der Arrest die ein­zi­ge ein­fa­che Maß­nah­me, die ein Straf­ver­fah­ren über­lebt — im Beam­ten­recht sperrt § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts voll­stän­dig. Zwei­tens genügt hier einer von zwei Zwe­cken, und der zwei­te — die ernst­haf­te Beein­träch­ti­gung des Anse­hens der Bun­des­wehr — ist objekt­be­zo­gen und damit leich­ter zu behaup­ten als der per­so­nen­be­zo­ge­ne Pflicht­er­fül­lungs­zweck des Bundesbeamtenrechts.

Nicht erfasst von der Sperr­wir­kung sind Beför­de­rungs­ver­bot, Her­ab­set­zung in der Besol­dungs­grup­pe, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung, Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis und die Aberken­nun­gen. Und § 60 Abs. 4 Satz 2 WDO nimmt für die Kom­bi­na­ti­on von Kür­zung und Beför­de­rungs­ver­bot § 16 Abs. 1 WDO aus­drück­lich aus.

Nach einem Freispruch — mit einer Mitteilungspflicht

§ 16 Abs. 3 Satz 1 WDO: Wird der Sol­dat im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren frei­ge­spro­chen, darf eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nur ver­hängt oder ein gericht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nur ein­ge­lei­tet oder fort­ge­setzt wer­den, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen ent­hält, ohne den Tat­be­stand einer Straf- oder Buß­geld­vor­schrift zu erfül­len.

Satz 2 ent­hält eine Ver­fah­rens­pflicht, die das Beam­ten­recht nicht kennt: Vor Beginn oder Fort­set­zung der Ermitt­lun­gen ist dem Sol­da­ten mit­zu­tei­len, wel­cher Sach­ver­halt ihm wei­ter­hin als Pflicht­ver­let­zung vor­ge­wor­fen wird. Wer nach einem Frei­spruch wei­ter­ermit­telt sieht, hat damit einen Anspruch auf eine kon­kre­te Benen­nung — und die Behör­de muss sich fest­le­gen, wor­auf sie den Rest­vor­wurf stützt.

Die Aussetzung — § 86 WDO

Ist wegen des­sel­ben Sach­ver­halts im Straf­ver­fah­ren die öffent­li­che Kla­ge erho­ben, wird das gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren aus­ge­setzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 WDO). Wie im Beam­ten­recht knüpft die Aus­set­zung erst an die Ankla­ge an, nicht schon an das Ermittlungsverfahren.

Satz 2 ent­hält zwei Rück­aus­nah­men: Die Aus­set­zung unter­bleibt oder das Ver­fah­ren ist fort­zu­set­zen, wenn die Sach­auf­klä­rung gesi­chert ist oder wenn im Straf­ver­fah­ren aus Grün­den nicht ver­han­delt wer­den kann, die in der Per­son oder im Ver­hal­ten des Sol­da­ten lie­gen. Spä­tes­tens nach Abschluss des Ver­fah­rens, das zur Aus­set­zung geführt hat, ist fort­zu­set­zen (Abs. 2).

Nach Absatz 3 kann aus­ge­setzt wer­den, wenn in einem ande­ren gesetz­lich geord­ne­ten Ver­fah­ren über eine Fra­ge zu ent­schei­den ist, deren Beur­tei­lung wesent­li­che Bedeu­tung hat.

Und Absatz 4 gibt ein Rechts­mit­tel, das im Beam­ten­recht fehlt: Gegen eine Aus­set­zung durch die Ein­lei­tungs­be­hör­de kann der Sol­dat die Ent­schei­dung des Vor­sit­zen­den der Trup­pen­dienst­kam­mer bean­tra­gen; die Ent­schei­dung ist end­gül­tig. Wer will, dass sein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wei­ter­läuft — etwa weil ein Frei­spruch abseh­bar ist und die Sus­pen­die­rung andau­ert —, kann die Aus­set­zung also über­prü­fen lassen.

Die Bindung an die Feststellungen — §§ 34 und 87 WDO

Die WDO trennt hier sau­ber zwi­schen den bei­den Verfahrensarten.

Im ein­fa­chen Ver­fah­ren (§ 34 WDO) sind die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Straf- oder Buß­geld­ur­teils, auf denen die Ent­schei­dung beruht, für den Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten bin­dend, soweit das Dienst­ver­ge­hen den­sel­ben Sach­ver­halt betrifft. Eine Lösungs­mög­lich­keit hat er nicht. Nach Absatz 2 hat aber das Wehr­dienst­ge­richt bei Ent­schei­dun­gen nach § 40 Abs. 4, § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 47 WDO die noch­ma­li­ge Prü­fung sol­cher Fest­stel­lun­gen zu beschlie­ßen, deren Rich­tig­keit sei­ne Mit­glie­der mit Stim­men­mehr­heit bezwei­feln — bei Ent­schei­dun­gen durch eine Trup­pen­dienst­kam­mer mit der Stim­me des Vor­sit­zen­den. Das ist in den Grün­den zum Aus­druck zu bringen.

Im gericht­li­chen Ver­fah­ren (§ 87 WDO) bin­den die­sel­ben Fest­stel­lun­gen die Ein­lei­tungs­be­hör­de, die Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft und das Wehr­dienst­ge­richt. Auch hier hat das Gericht die noch­ma­li­ge Prü­fung zu beschlie­ßen, wenn sei­ne Mit­glie­der mit Stim­men­mehr­heit — bei ein­fa­cher Beset­zung der Trup­pen­dienst­kam­mer mit der Stim­me des Vor­sit­zen­den — die Rich­tig­keit bezwei­feln; das ist in den Urteils­grün­den auszudrücken.

Absatz 2 ist der prak­tisch wich­ti­ge Zusatz: Tat­säch­li­che Fest­stel­lun­gen aus einem ande­ren gesetz­lich geord­ne­ten Ver­fah­ren sind nicht bin­dend, kön­nen aber ohne noch­ma­li­ge Prü­fung zugrun­de gelegt wer­den. Was also in einer Flug­un­fall­un­ter­su­chung, einem Beschwer­de­ver­fah­ren oder einer inter­nen Unter­su­chung fest­ge­stellt wur­de, bin­det nie­man­den — auch wenn es in der Pra­xis oft so behan­delt wird.

Die Fol­ge für die Ver­tei­di­gung ist die­sel­be wie im Beam­ten­recht: Wer die Tat­sa­chen­fest­stel­lung angrei­fen will, muss das im Straf­ver­fah­ren tun. Ein hin­ge­nom­me­ner Straf­be­fehl steht anschlie­ßend fest.

Wenn die Strafe erst später kommt — § 45 WDO

Die­se Vor­schrift wird sel­ten genutzt und ist der stärks­te Hebel des gan­zen Abschnitts. Sie greift, wenn die Rei­hen­fol­ge umge­kehrt läuft: erst die Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, dann die Strafe.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 WDO: Ist eine ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me unan­fecht­bar ver­hängt wor­den und wird wegen des­sel­ben Sach­ver­halts nach­träg­lich eine Stra­fe oder Ord­nungs­maß­nah­me ver­hängt — oder greift eine Erle­di­gung nach § 153a StPO —, so ist die Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me auf Antrag des Sol­da­ten auf­zu­he­ben, wenn ihre Ver­hän­gung nach Abschluss des Straf­ver­fah­rens gegen § 16 Abs. 1 WDO ver­sto­ßen würde.

Anders gesagt: Was heu­te nicht mehr ver­hängt wer­den dürf­te, muss nach­träg­lich besei­tigt wer­den. Der Antrag ist Vor­aus­set­zung — von Amts wegen geschieht nichts.

Für den Arrest gel­ten zwei Son­der­re­geln. Nach Absatz 1 Satz 2 unter­bleibt sei­ne Auf­he­bung, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für eine zusätz­li­che dis­zi­pli­na­re Ahn­dung zum Zeit­punkt sei­ner Ver­hän­gung vor­ge­le­gen haben. Nach Absatz 2 ist er aber auf­zu­he­ben, soweit er zusam­men mit einer nach­träg­lich ver­häng­ten Frei­heits­ent­zie­hung wegen des­sel­ben Sach­ver­halts drei Wochen über­steigt.

Aus­ge­schlos­sen ist die Auf­he­bung nach Absatz 3, wenn die Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren erkenn­bar ange­rech­net wor­den ist. Ob und wie das Straf­ge­richt ange­rech­net hat, ist des­halb genau zu prü­fen — eine bloß bei­läu­fi­ge Erwäh­nung in den Urteils­grün­den genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Für das gericht­li­che Ver­fah­ren gibt es die Par­al­le­le in § 132 WDO, der ein eige­nes Antrags­ver­fah­ren vor dem Wehr­dienst­ge­richt bei nach­träg­li­cher straf­ge­richt­li­cher Ahn­dung vorsieht.

Die Fristen laufen anders

§ 17 Abs. 7 WDO hemmt die Maß­nah­me­fris­ten, solan­ge wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein Straf‑, Buß­geld- oder Ent­las­sungs­ver­fah­ren läuft oder der Sach­ver­halt Gegen­stand einer Beschwer­de, einer mili­tä­ri­schen Flug­un­fall- oder Tau­cher­un­fall­un­ter­su­chung oder eines Hava­rie­ver­fah­rens ist.

Für die Sechs­mo­nats­frist des § 17 Abs. 3 WDO — die Ein­lei­tungs­frist für das gericht­li­che Ver­fah­ren — gilt eine Abwei­chung: Bei einem Straf­ver­fah­ren endet die Hem­mung erst mit Ein­gang der Mit­tei­lung über den Abschluss des Ver­fah­rens. Nicht mit dem Abschluss selbst, son­dern mit dem Ein­gang der Mitteilung.

Wei­ter­füh­rend: Ablauf des Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, Ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men.

Die­sel­be Fra­ge im Beam­ten­recht.

Häufige Fragen zum Verhältnis von Straf- und Disziplinarverfahren

Kann ich zweimal für dieselbe Sache belangt werden?

Nur ein­ge­schränkt. Nach einer unan­fecht­ba­ren Stra­fe sind ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men gesperrt — außer dem Arrest (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO). Arrest und Kür­zun­gen sind nur zuläs­sig, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um die mili­tä­ri­sche Ord­nung auf­recht­zu­er­hal­ten, oder wenn das Anse­hen der Bun­des­wehr ernst­haft beein­träch­tigt wur­de (Nr. 2). Beför­de­rungs­ver­bot, Dienst­g­rad­her­ab­set­zung, Ent­fer­nung und die Aberken­nun­gen erfasst die Sperr­wir­kung nicht.

Wird das Disziplinarverfahren während des Strafverfahrens ausgesetzt?

Das gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wird aus­ge­setzt, sobald im Straf­ver­fah­ren die öffent­li­che Kla­ge erho­ben ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 WDO). Die Aus­set­zung unter­bleibt, wenn die Sach­auf­klä­rung gesi­chert ist oder im Straf­ver­fah­ren aus Grün­den nicht ver­han­delt wer­den kann, die in der Per­son oder im Ver­hal­ten des Sol­da­ten liegen.

Kann ich gegen die Aussetzung vorgehen?

Ja. Gegen eine Aus­set­zung durch die Ein­lei­tungs­be­hör­de kann der Sol­dat die Ent­schei­dung des Vor­sit­zen­den der Trup­pen­dienst­kam­mer bean­tra­gen; die­se Ent­schei­dung ist end­gül­tig (§ 86 Abs. 4 WDO).

Bindet das Strafurteil das Disziplinarverfahren?

Ja, hin­sicht­lich der tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen, auf denen die Ent­schei­dung beruht — im ein­fa­chen Ver­fah­ren für den Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten (§ 34 Abs. 1 WDO), im gericht­li­chen für Ein­lei­tungs­be­hör­de, Wehr­dis­zi­pli­nar­an­walt­schaft und Gericht (§ 87 Abs. 1 WDO). Das Wehr­dienst­ge­richt hat die noch­ma­li­ge Prü­fung zu beschlie­ßen, wenn sei­ne Mit­glie­der mit Stim­men­mehr­heit an der Rich­tig­keit zweifeln.

Was gilt für Feststellungen aus anderen Untersuchungen?

Sie sind nicht bin­dend, kön­nen aber ohne noch­ma­li­ge Prü­fung zugrun­de gelegt wer­den (§ 87 Abs. 2 WDO). Ergeb­nis­se aus Flug­un­fall- oder Tau­cher­un­fall­un­ter­su­chun­gen, Hava­rie­ver­fah­ren oder Beschwer­de­ver­fah­ren ent­fal­ten also kei­ne Bindungswirkung.

Was ist, wenn die Strafe erst nach der Disziplinarmaßnahme kommt?

Dann ist die ein­fa­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me auf Antrag auf­zu­he­ben, wenn ihre Ver­hän­gung nach Abschluss des Straf­ver­fah­rens gegen § 16 Abs. 1 WDO ver­sto­ßen wür­de (§ 45 Abs. 1 WDO). Arrest ist außer­dem auf­zu­he­ben, soweit er zusam­men mit einer nach­träg­li­chen Frei­heits­ent­zie­hung drei Wochen über­steigt (Abs. 2). Aus­ge­schlos­sen ist die Auf­he­bung, wenn die Maß­nah­me im Straf­ver­fah­ren erkenn­bar ange­rech­net wur­de (Abs. 3).

Sollte ich einen Strafbefehl hinnehmen?

Das ist eine Ent­schei­dung mit dop­pel­ter Wir­kung. Die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen ste­hen danach im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren fest (§§ 34, 87 WDO). Zugleich löst die unan­fecht­ba­re Stra­fe die Sperr­wir­kung des § 16 Abs. 1 WDO aus und kann über § 45 WDO sogar zur Auf­he­bung einer bereits ver­häng­ten Maß­nah­me füh­ren. Bei­de Wir­kun­gen sind gegen­ein­an­der abzuwägen.

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