Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht

Wer Taxen oder Miet­wa­gen betrei­ben will, braucht eine Geneh­mi­gung nach dem Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz. § 13 PBefG nennt die Vor­aus­set­zun­gen — und für den Taxen­ver­kehr kom­men zwei Hür­den hin­zu, die es sonst nir­gends gibt: die Prü­fung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des ört­li­chen Taxen­ge­wer­bes und ein gesetz­lich vor­ge­ge­be­nes Ver­tei­lungs­ver­fah­ren, wenn es mehr Bewer­ber als Geneh­mi­gun­gen gibt.

Die vier Grundvoraussetzungen

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Geneh­mi­gung nur erteilt wer­den, wenn

  • Sicher­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit des Betriebs gewähr­leis­tet sind,
  • kei­ne Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die Unzu­ver­läs­sig­keit des Antrag­stel­lers als Unter­neh­mer oder der für die Füh­rung der Geschäf­te bestell­ten Per­so­nen dartun,
  • der Antrag­stel­ler oder die für die Füh­rung der Geschäf­te bestell­te Per­son fach­lich geeig­net ist und
  • der Antrag­stel­ler und die von ihm beauf­trag­ten Unter­neh­mer ihren Betriebs­sitz oder ihre Nie­der­las­sung im Inland haben.

Die fach­li­che Eig­nung wird nach Satz 2 durch eine ange­mes­se­ne Tätig­keit in einem Unter­neh­men des Stra­ßen­per­so­nen­ver­kehrs oder durch Able­gung einer Prü­fung nach­ge­wie­sen. Für den Ver­kehr mit Kraft­om­ni­bus­sen tritt an die Stel­le des Absat­zes 1 die Anfor­de­rung des Arti­kels 3 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1071/2009 (§ 13 Abs. 1a PBefG).

Für juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts gel­ten die Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 nach § 13 Abs. 6 PBefG als gegeben.

Die Taxi-Sonderprüfung: Funktionsfähigkeit des örtlichen Gewerbes

§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG: Beim Ver­kehr mit Taxen ist die Geneh­mi­gung zu ver­sa­gen, wenn die öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­sen dadurch beein­träch­tigt wer­den, dass durch die Aus­übung des bean­trag­ten Ver­kehrs das ört­li­che Taxen­ge­wer­be in sei­ner Funk­ti­ons­fä­hig­keit bedroht wird.

Satz 2 nennt vier Kri­te­ri­en, die für den Bezirk der Geneh­mi­gungs­be­hör­de ins­be­son­de­re zu berück­sich­ti­gen sind: die Nach­fra­ge nach Beför­de­rungs­auf­trä­gen im Taxen­ver­kehr, die Taxen­dich­te, die Ent­wick­lung der Ertrags- und Kos­ten­la­ge unter Ein­be­zie­hung der Ein­satz­zeit und die Anzahl und Ursa­chen der Geschäftsaufgaben.

Das ist eine Pro­gno­se auf kon­kre­ter Tat­sa­chen­grund­la­ge, kei­ne freie Ein­schät­zung. Eine Ver­sa­gung, die sich auf all­ge­mei­ne Aus­sa­gen zur Markt­la­ge stützt, ohne die­se vier Kri­te­ri­en für den kon­kre­ten Bezirk zu erhe­ben, ist angreif­bar. Nach Satz 3 soll die Behör­de vor der Ent­schei­dung über neue Anträ­ge einen Beob­ach­tungs­zeit­raum ein­schal­ten, um die Aus­wir­kun­gen frü­her erteil­ter Geneh­mi­gun­gen fest­zu­stel­len; er soll höchs­tens ein Jahr seit der letz­ten Geneh­mi­gungs­er­tei­lung betragen.

Wenn es mehr Bewerber als Genehmigungen gibt

§ 13 Abs. 5 PBefG ent­hält ein Ver­tei­lungs­ver­fah­ren mit kla­ren Regeln. Neu­be­wer­ber und vor­han­de­ne Unter­neh­mer sind ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen; inner­halb der Grup­pen sol­len die Antrag­stel­ler nach der zeit­li­chen Rei­hen­fol­ge des Ein­gangs der Anträ­ge berück­sich­tigt werden.

Nach­ran­gig behan­delt wird ein Antrag­stel­ler unab­hän­gig vom Zeit­punkt der Antrag­stel­lung, wenn er

  • das Taxen­ge­wer­be nicht als Haupt­be­schäf­ti­gung zu betrei­ben beabsichtigt,
  • sein Unter­neh­men nicht als Haupt­be­schäf­ti­gung betrie­ben hat oder inner­halb der letz­ten acht Jah­re ganz oder teil­wei­se ver­äu­ßert oder ver­pach­tet hat, oder
  • sei­ner Betriebs­pflicht nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.

Zwei wei­te­re Regeln aus Absatz 5 wer­den oft über­se­hen: Einem Antrag­stel­ler darf jeweils nur eine Geneh­mi­gung erteilt wer­den, sofern nicht mehr Geneh­mi­gun­gen erteilt wer­den kön­nen als Antrag­stel­ler vor­han­den sind. Und die Geneh­mi­gung ist Neu­be­wer­bern für die Dau­er von zwei Jah­ren zu ertei­len; die dar­aus erwach­sen­den Rech­te und Pflich­ten dür­fen wäh­rend die­ses Zeit­raums nicht über­tra­gen werden.

Das Über­tra­gungs­ver­bot in der Zwei­jah­res­pha­se hat Fol­gen für jede Über­nah­me- und Nach­fol­ge­pla­nung — und die Nach­ran­gig­keit wegen einer Ver­äu­ße­rung oder Ver­pach­tung wirkt acht Jah­re zurück.

Der Bestandsschutz des Absatzes 3

§ 13 Abs. 3 PBefG: Ist ein Ver­kehr von einem Unter­neh­mer jah­re­lang in einer dem öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­se ent­spre­chen­den Wei­se betrie­ben wor­den, so ist die­ser Umstand ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen. Für Wie­der­ertei­lungs­an­trä­ge lang­jäh­ri­ger Betrie­be ist das der zen­tra­le Anknüp­fungs­punkt — und er gilt aus­drück­lich auch im Fall des Absat­zes 2 Num­mer 3.

Weitere Versagungsgründe

Für den gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr kann die Geneh­mi­gung nach § 13 Abs. 5a PBefG ver­sagt wer­den, wenn durch den bean­trag­ten Ver­kehr die Ver­kehrs­ef­fi­zi­enz im bean­trag­ten Bedien­ge­biet nicht mehr sicher­ge­stellt ist; zu berück­sich­ti­gen sind die Fest­set­zung der zuläs­si­gen Höchst­zahl geneh­mi­gungs­fä­hi­ger Fahr­zeu­ge und die Anzahl der bereits geneh­mig­ten Fahrzeuge.

Nach § 13 Abs. 5b PBefG kann die Geneh­mi­gung bei Taxen, Miet­wa­gen und im gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr ver­sagt wer­den, wenn die bean­trag­ten Fahr­zeu­ge die Emis­si­ons­vor­ga­ben im Sin­ne von § 64b PBefG nicht erfül­len; bei Taxen und im gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr zusätz­lich, wenn sie die Vor­ga­ben zur Bar­rie­re­frei­heit nach § 64c PBefG nicht erfül­len. Bei­des sind Kann-Vor­schrif­ten, die eine Ermes­sens­ent­schei­dung verlangen.

Wie lange die Genehmigung gilt

§ 16 Abs. 4 PBefG: Für Gele­gen­heits­ver­kehr mit Kraft­om­ni­bus­sen beträgt die Gel­tungs­dau­er höchs­tens zehn Jah­re, für sons­ti­gen Gele­gen­heits­ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen höchs­tens fünf Jah­re. Taxi- und Miet­wa­gen­ge­neh­mi­gun­gen fal­len unter die zwei­te Gruppe.

Für Stra­ßen­bahn- und Obus­ver­kehr gilt eine Höchst­dau­er von 15 Jah­ren (Abs. 1), für Lini­en­ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen von zehn Jah­ren (Abs. 2); in bei­den Fäl­len darf die Gel­tungs­dau­er die Lauf­zeit eines zugrun­de lie­gen­den öffent­li­chen Dienst­leis­tungs­auf­trags nicht überschreiten.

Die Befris­tung bedeu­tet: Jede Wie­der­ertei­lung ist eine neue Prü­fung sämt­li­cher Vor­aus­set­zun­gen des § 13 PBefG. Wer Rück­stän­de oder offe­ne Ver­fah­ren hat, soll­te das nicht bis zum Ablauf der Geneh­mi­gung lie­gen lassen.

Wei­ter­füh­rend: Zuver­läs­sig­keit und finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit, Wider­ruf der Geneh­mi­gung, Taxi, Miet­wa­gen und Rück­kehr­pflicht.

Häufige Fragen zur Taxikonzession

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG: Sicher­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit des Betriebs, kei­ne Tat­sa­chen, die die Unzu­ver­läs­sig­keit dar­tun, fach­li­che Eig­nung und Betriebs­sitz oder Nie­der­las­sung im Inland. Die fach­li­che Eig­nung wird durch eine ange­mes­se­ne Tätig­keit in einem Unter­neh­men des Stra­ßen­per­so­nen­ver­kehrs oder durch eine Prü­fung nachgewiesen.

Kann die Behörde ablehnen, obwohl ich alle Voraussetzungen erfülle?

Beim Taxen­ver­kehr ja. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist zu ver­sa­gen, wenn durch den bean­trag­ten Ver­kehr das ört­li­che Taxen­ge­wer­be in sei­ner Funk­ti­ons­fä­hig­keit bedroht wird. Dabei sind für den Bezirk der Behör­de die Nach­fra­ge, die Taxen­dich­te, die Ent­wick­lung der Ertrags- und Kos­ten­la­ge unter Ein­be­zie­hung der Ein­satz­zeit sowie Anzahl und Ursa­chen der Geschäfts­auf­ga­ben zu berücksichtigen.

Was ist der Beobachtungszeitraum?

Vor der Ent­schei­dung über neue Anträ­ge soll die Geneh­mi­gungs­be­hör­de einen Zeit­raum ein­schal­ten, um die Aus­wir­kun­gen frü­her erteil­ter Geneh­mi­gun­gen auf die öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­sen fest­zu­stel­len. Er soll höchs­tens ein Jahr seit der letz­ten Ertei­lung einer Geneh­mi­gung betra­gen (§ 13 Abs. 4 Sät­ze 3 und 4 PBefG).

Wer wird bevorzugt, wenn es zu wenige Genehmigungen gibt?

Neu­be­wer­ber und vor­han­de­ne Unter­neh­mer sind ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen; inner­halb der Grup­pen gilt die zeit­li­che Rei­hen­fol­ge des Antrags­ein­gangs. Nach­ran­gig wird behan­delt, wer das Gewer­be nicht als Haupt­be­schäf­ti­gung betrei­ben will oder betrie­ben hat, wer inner­halb der letz­ten acht Jah­re ganz oder teil­wei­se ver­äu­ßert oder ver­pach­tet hat oder wer sei­ner Betriebs­pflicht nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist (§ 13 Abs. 5 PBefG).

Wie viele Genehmigungen bekomme ich?

Grund­sätz­lich nur eine — es sei denn, es kön­nen mehr Geneh­mi­gun­gen erteilt wer­den, als Antrag­stel­ler vor­han­den sind (§ 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG).

Kann ich eine neue Genehmigung sofort weitergeben?

Nein. Neu­be­wer­bern ist die Geneh­mi­gung für die Dau­er von zwei Jah­ren zu ertei­len, und die dar­aus erwach­sen­den Rech­te und Pflich­ten dür­fen wäh­rend die­ses Zeit­raums nicht über­tra­gen wer­den (§ 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG).

Zählt es, dass ich schon lange Taxi fahre?

Ja. Ist ein Ver­kehr jah­re­lang in einer dem öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­se ent­spre­chen­den Wei­se betrie­ben wor­den, ist das ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Das ist bei Wie­der­ertei­lungs­an­trä­gen der zen­tra­le Anknüpfungspunkt.

Wie lange gilt die Genehmigung?

Für sons­ti­gen Gele­gen­heits­ver­kehr mit Kraft­fahr­zeu­gen — dazu zäh­len Taxi und Miet­wa­gen — höchs­tens fünf Jah­re, für Gele­gen­heits­ver­kehr mit Kraft­om­ni­bus­sen höchs­tens zehn Jah­re (§ 16 Abs. 4 PBefG). Jede Wie­der­ertei­lung ist eine neue voll­stän­di­ge Prüfung.

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