Personenbeförderungsrecht
Wer Taxen oder Mietwagen betreiben will, braucht eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. § 13 PBefG nennt die Voraussetzungen — und für den Taxenverkehr kommen zwei Hürden hinzu, die es sonst nirgends gibt: die Prüfung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und ein gesetzlich vorgegebenes Verteilungsverfahren, wenn es mehr Bewerber als Genehmigungen gibt.
Die vier Grundvoraussetzungen
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
- Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
- keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
- der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
- der Antragsteller und die von ihm beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Inland haben.
Die fachliche Eignung wird nach Satz 2 durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen. Für den Verkehr mit Kraftomnibussen tritt an die Stelle des Absatzes 1 die Anforderung des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (§ 13 Abs. 1a PBefG).
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach § 13 Abs. 6 PBefG als gegeben.
Die Taxi-Sonderprüfung: Funktionsfähigkeit des örtlichen Gewerbes
§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG: Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
Satz 2 nennt vier Kriterien, die für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen sind: die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit und die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Das ist eine Prognose auf konkreter Tatsachengrundlage, keine freie Einschätzung. Eine Versagung, die sich auf allgemeine Aussagen zur Marktlage stützt, ohne diese vier Kriterien für den konkreten Bezirk zu erheben, ist angreifbar. Nach Satz 3 soll die Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten, um die Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen festzustellen; er soll höchstens ein Jahr seit der letzten Genehmigungserteilung betragen.
Wenn es mehr Bewerber als Genehmigungen gibt
§ 13 Abs. 5 PBefG enthält ein Verteilungsverfahren mit klaren Regeln. Neubewerber und vorhandene Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden.
Nachrangig behandelt wird ein Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er
- das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
- sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat, oder
- seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Zwei weitere Regeln aus Absatz 5 werden oft übersehen: Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können als Antragsteller vorhanden sind. Und die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.
Das Übertragungsverbot in der Zweijahresphase hat Folgen für jede Übernahme- und Nachfolgeplanung — und die Nachrangigkeit wegen einer Veräußerung oder Verpachtung wirkt acht Jahre zurück.
Der Bestandsschutz des Absatzes 3
§ 13 Abs. 3 PBefG: Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand angemessen zu berücksichtigen. Für Wiedererteilungsanträge langjähriger Betriebe ist das der zentrale Anknüpfungspunkt — und er gilt ausdrücklich auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
Weitere Versagungsgründe
Für den gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung nach § 13 Abs. 5a PBefG versagt werden, wenn durch den beantragten Verkehr die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist; zu berücksichtigen sind die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl genehmigungsfähiger Fahrzeuge und die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge.
Nach § 13 Abs. 5b PBefG kann die Genehmigung bei Taxen, Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr versagt werden, wenn die beantragten Fahrzeuge die Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b PBefG nicht erfüllen; bei Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr zusätzlich, wenn sie die Vorgaben zur Barrierefreiheit nach § 64c PBefG nicht erfüllen. Beides sind Kann-Vorschriften, die eine Ermessensentscheidung verlangen.
Wie lange die Genehmigung gilt
§ 16 Abs. 4 PBefG: Für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt die Geltungsdauer höchstens zehn Jahre, für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre. Taxi- und Mietwagengenehmigungen fallen unter die zweite Gruppe.
Für Straßenbahn- und Obusverkehr gilt eine Höchstdauer von 15 Jahren (Abs. 1), für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen von zehn Jahren (Abs. 2); in beiden Fällen darf die Geltungsdauer die Laufzeit eines zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht überschreiten.
Die Befristung bedeutet: Jede Wiedererteilung ist eine neue Prüfung sämtlicher Voraussetzungen des § 13 PBefG. Wer Rückstände oder offene Verfahren hat, sollte das nicht bis zum Ablauf der Genehmigung liegen lassen.
Weiterführend: Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit, Widerruf der Genehmigung, Taxi, Mietwagen und Rückkehrpflicht.
Häufige Fragen zur Taxikonzession
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG: Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, keine Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit dartun, fachliche Eignung und Betriebssitz oder Niederlassung im Inland. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch eine Prüfung nachgewiesen.
Kann die Behörde ablehnen, obwohl ich alle Voraussetzungen erfülle?
Beim Taxenverkehr ja. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Dabei sind für den Bezirk der Behörde die Nachfrage, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit sowie Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben zu berücksichtigen.
Was ist der Beobachtungszeitraum?
Vor der Entscheidung über neue Anträge soll die Genehmigungsbehörde einen Zeitraum einschalten, um die Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen festzustellen. Er soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen (§ 13 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PBefG).
Wer wird bevorzugt, wenn es zu wenige Genehmigungen gibt?
Neubewerber und vorhandene Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen gilt die zeitliche Reihenfolge des Antragseingangs. Nachrangig wird behandelt, wer das Gewerbe nicht als Hauptbeschäftigung betreiben will oder betrieben hat, wer innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder wer seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (§ 13 Abs. 5 PBefG).
Wie viele Genehmigungen bekomme ich?
Grundsätzlich nur eine — es sei denn, es können mehr Genehmigungen erteilt werden, als Antragsteller vorhanden sind (§ 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG).
Kann ich eine neue Genehmigung sofort weitergeben?
Nein. Neubewerbern ist die Genehmigung für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden (§ 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG).
Zählt es, dass ich schon lange Taxi fahre?
Ja. Ist ein Verkehr jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, ist das angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Das ist bei Wiedererteilungsanträgen der zentrale Anknüpfungspunkt.
Wie lange gilt die Genehmigung?
Für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen — dazu zählen Taxi und Mietwagen — höchstens fünf Jahre, für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen höchstens zehn Jahre (§ 16 Abs. 4 PBefG). Jede Wiedererteilung ist eine neue vollständige Prüfung.