Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht

Die Abgren­zung von Taxi und Miet­wa­gen ist die Bruch­li­nie des Per­so­nen­be­för­de­rungs­rechts. An ihr ent­schei­det sich, wer wo war­ten darf, wer wohin zurück­keh­ren muss und wer wel­che Pflich­ten hat. Und weil Ver­mitt­lungs­platt­for­men den Miet­wa­gen­ver­kehr ver­än­dert haben, ist sie zugleich der Bereich, in dem sich das Gesetz zuletzt am stärks­ten bewegt hat.

Der Taxenverkehr — § 47 PBefG

Ver­kehr mit Taxen ist die Beför­de­rung von Per­so­nen mit Per­so­nen­kraft­wa­gen, die der Unter­neh­mer an behörd­lich zuge­las­se­nen Stel­len bereit­hält und mit denen er Fahr­ten zu einem vom Fahr­gast bestimm­ten Ziel aus­führt. Beför­de­rungs­auf­trä­ge kann er auch wäh­rend einer Fahrt oder am Betriebs­sitz ent­ge­gen­neh­men (§ 47 Abs. 1 PBefG).

Der Ort ist gere­gelt: Taxen dür­fen nur an behörd­lich zuge­las­se­nen Stel­len und in der Gemein­de bereit­ge­hal­ten wer­den, in der der Unter­neh­mer sei­nen Betriebs­sitz hat. Fahr­ten auf vor­he­ri­ge Bestel­lung dür­fen auch von ande­ren Gemein­den aus durch­ge­führt wer­den. Die Geneh­mi­gungs­be­hör­de kann im Ein­ver­neh­men mit ande­ren Behör­den das Bereit­hal­ten außer­halb der Betriebs­sitz­ge­mein­de gestat­ten und einen grö­ße­ren Bezirk fest­set­zen (§ 47 Abs. 2 PBefG).

Zwei wei­te­re Punk­te: Die Beför­de­rungs­pflicht besteht nur inner­halb des Pflicht­fahr­be­reichs — also des Gel­tungs­be­reichs der nach § 51 Abs. 1 Sät­ze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 PBefG fest­ge­setz­ten Beför­de­rungs­ent­gel­te (§ 47 Abs. 4 PBefG). Und die Ver­mie­tung von Taxen an Selbst­fah­rer ist ver­bo­ten (Abs. 5).

Nach § 47 Abs. 3 PBefG regelt die Lan­des­re­gie­rung durch Rechts­ver­ord­nung den Umfang der Betriebs­pflicht, die Ord­nung auf Taxen­stän­den und Ein­zel­hei­ten des Dienst­be­triebs — unter ande­rem zum Bereit­hal­ten in Son­der­fäl­len ein­schließ­lich Bereit­schafts­dienst, zur Annah­me fern­münd­li­cher Fahr­auf­trä­ge, zum Fahr- und Funk­be­trieb sowie zur Behin­der­ten- und Kran­ken­be­för­de­rung. Was im Ein­zel­nen gilt, steht des­halb nicht im PBefG, son­dern in der jewei­li­gen Landesverordnung.

Der Mietwagenverkehr — § 49 Abs. 4 PBefG

Ver­kehr mit Miet­wa­gen ist die Beför­de­rung von Per­so­nen mit Per­so­nen­kraft­wa­gen, die nur im gan­zen zur Beför­de­rung gemie­tet wer­den und mit denen der Unter­neh­mer Fahr­ten aus­führt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mie­ter bestimmt — und die nicht Taxen­ver­kehr nach § 47 PBefG und nicht gebün­del­ter Bedarfs­ver­kehr nach § 50 PBefG sind.

Dar­an hän­gen fünf Pflich­ten, die den Miet­wa­gen vom Taxi trennen:

  • Auf­trags­ein­gang: Mit Miet­wa­gen dür­fen nur Beför­de­rungs­auf­trä­ge aus­ge­führt wer­den, die am Betriebs­sitz oder in der Woh­nung des Unter­neh­mers ein­ge­gan­gen sind (Satz 2).
  • Rück­kehr­pflicht: Nach Aus­füh­rung des Auf­trags hat der Miet­wa­gen unver­züg­lich zum Betriebs­sitz zurück­zu­keh­ren — es sei denn, er hat vor der Fahrt von sei­nem Betriebs­sitz oder der Woh­nung oder wäh­rend der Fahrt einen neu­en Beför­de­rungs­auf­trag erhal­ten (Satz 3).
  • Doku­men­ta­ti­on: Den Ein­gang des Auf­trags hat der Unter­neh­mer buch­mä­ßig oder elek­tro­nisch, auch mit­tels app­ba­sier­ten Sys­tems, zu erfas­sen und die Auf­zeich­nung ein Jahr auf­zu­be­wah­ren (Satz 4).
  • Ver­wechs­lungs­ver­bot: Annah­me, Ver­mitt­lung und Aus­füh­rung von Auf­trä­gen, das Bereit­hal­ten sowie die Wer­bung dür­fen weder allein noch in ihrer Ver­bin­dung geeig­net sein, zur Ver­wechs­lung mit dem Taxen­ver­kehr oder dem gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr zu füh­ren (Satz 5).
  • Kenn­zei­chen­ver­bot: Den Taxen und dem gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr vor­be­hal­te­ne Zei­chen und Merk­ma­le dür­fen für Miet­wa­gen nicht ver­wen­det wer­den (Satz 6).

Die Sät­ze 3, 4 und 5 sind vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geprüft und nach Maß­ga­be der jewei­li­gen Ent­schei­dungs­for­meln für mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar erklärt wor­den — Satz 3 und Satz 4 durch die Ent­schei­dung vom 14. Novem­ber 1989, Satz 5 durch die Ent­schei­dung vom 8. Novem­ber 1983. Die Rück­kehr­pflicht ist also kei­ne offe­ne Fra­ge mehr; die Aus­ein­an­der­set­zung ver­la­gert sich auf ihre Anwen­dung im Einzelfall.

Die §§ 21 und 22 PBefG — Betriebs­pflicht und Beför­de­rungs­pflicht — sind auf den Miet­wa­gen­ver­kehr nicht anzu­wen­den (§ 49 Abs. 4 Satz 8 PBefG). Der Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer muss also weder den Betrieb auf­recht­erhal­ten noch ein­zel­ne Fahr­gäs­te befördern.

Ausnahmen von der Rückkehrpflicht

§ 49 Abs. 5 PBefG erlaubt der Geneh­mi­gungs­be­hör­de, für Gemein­den mit gro­ßer Flä­chen­aus­deh­nung Ein­zel­hei­ten für die Geneh­mi­gung von Aus­nah­men fest­zu­le­gen — also für das Abstel­len an einem ande­ren Ort als dem Betriebs­sitz ohne neu­en Beförderungsauftrag.

Dabei ist eine Min­dest­weg­stre­cke von 15 Kilo­me­tern zwi­schen Haupt­sitz und Abstell­ort oder, bei meh­re­ren Abstell­or­ten, zwi­schen die­sen zugrun­de zu legen. Die Behör­de kann ins­be­son­de­re Rege­lun­gen über die Anfor­de­run­gen an den Abstell­ort und über die zuläs­si­ge Anzahl von Abstell­or­ten treffen.

Für Unter­neh­men in Flä­chen­ge­mein­den ist das der prak­tisch wich­tigs­te Ansatz: Ein Antrag auf Geneh­mi­gung eines Abstell­orts kann die wirt­schaft­li­che Rech­nung eines Miet­wa­gen­be­triebs erheb­lich verändern.

Die 25-Prozent-Klausel für App-Verkehr

§ 49 Abs. 4 Satz 7 PBefG ent­hält eine Vor­schrift, die den Platt­form­ver­kehr unmit­tel­bar betrifft: In Städ­ten mit mehr als 100.000 Ein­woh­nern kann die Geneh­mi­gungs­be­hör­de zum Schutz der öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­sen die in ihrem Bezirk gel­ten­den Rege­lun­gen für den gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr auch auf den Ver­kehr mit Miet­wa­gen anwen­den, wenn per App ver­mit­tel­ter Miet­wa­gen­ver­kehr einen Markt­an­teil von 25 Pro­zent am Fahrt­auf­kom­men im Gele­gen­heits­ver­kehr mit Taxen, Miet­wa­gen und gebün­del­tem Bedarfs­ver­kehr überschreitet.

Wer in einer grö­ße­ren Stadt Miet­wa­gen­ver­kehr betreibt, soll­te die­se Schwel­le im Blick behal­ten — sie ver­än­dert die anwend­ba­ren Rege­lun­gen, ohne dass sich an der eige­nen Geneh­mi­gung etwas ändert.

Mietomnibusse

Ver­kehr mit Miet­om­ni­bus­sen ist die Beför­de­rung mit Kraft­om­ni­bus­sen, die nur im gan­zen ange­mie­tet wer­den und mit denen Fahr­ten aus­ge­führt wer­den, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mie­ter bestimmt; die Teil­neh­mer müs­sen ein zusam­men­ge­hö­ri­ger Per­so­nen­kreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein (§ 49 Abs. 1 PBefG).

Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind nach Absatz 2 nicht gege­ben, wenn Fahr­ten unter Anga­be des Fahrt­ziels ver­mit­telt wer­den. Miet­om­ni­bus­se dür­fen nicht durch Bereit­stel­len auf öffent­li­chen Stra­ßen oder Plät­zen ange­bo­ten wer­den. Auch hier sind die §§ 21 und 22 PBefG nicht anzu­wen­den (Abs. 3).

Warum die Einordnung praktisch entscheidet

Die Zuord­nung wirkt in drei Rich­tun­gen. Sie bestimmt ers­tens, wel­che Pflich­ten gel­ten — Betriebs- und Beför­de­rungs­pflicht nur beim Taxi. Sie bestimmt zwei­tens, wel­che Ent­gel­te anzu­wen­den sind, weil die fest­ge­setz­ten Beför­de­rungs­ent­gel­te nach § 51 PBefG den Taxen­ver­kehr betref­fen. Und sie ist drit­tens der Anknüp­fungs­punkt für Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und für den Vor­wurf der Unzu­ver­läs­sig­keit, der über § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zum Wider­ruf füh­ren kann.

Wo ein Ver­fah­ren wegen Ver­stö­ßen gegen die Rück­kehr­pflicht oder das Ver­wechs­lungs­ver­bot läuft, geht es des­halb sel­ten nur um ein Buß­geld — es geht um die Genehmigung.

Wei­ter­füh­rend: Taxi­kon­zes­si­on bean­tra­gen, Betriebs- und Beför­de­rungs­pflicht, Wider­ruf der Geneh­mi­gung.

Häufige Fragen zu Taxi und Mietwagen

Worin unterscheiden sich Taxi und Mietwagen?

Das Taxi wird an behörd­lich zuge­las­se­nen Stel­len bereit­ge­hal­ten, und der Fahr­gast bestimmt das Ziel (§ 47 Abs. 1 PBefG). Der Miet­wa­gen wird nur im gan­zen gemie­tet, der Mie­ter bestimmt Zweck, Ziel und Ablauf, und es dür­fen nur Auf­trä­ge aus­ge­führt wer­den, die am Betriebs­sitz oder in der Woh­nung des Unter­neh­mers ein­ge­gan­gen sind (§ 49 Abs. 4 PBefG).

Was besagt die Rückkehrpflicht?

Nach Aus­füh­rung des Beför­de­rungs­auf­trags hat der Miet­wa­gen unver­züg­lich zum Betriebs­sitz zurück­zu­keh­ren — es sei denn, er hat vor der Fahrt von sei­nem Betriebs­sitz oder der Woh­nung oder wäh­rend der Fahrt einen neu­en Beför­de­rungs­auf­trag erhal­ten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Vor­schrift nach Maß­ga­be sei­ner Ent­schei­dungs­for­mel für mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar erklärt.

Gibt es Ausnahmen von der Rückkehrpflicht?

Ja. Für Gemein­den mit gro­ßer Flä­chen­aus­deh­nung kann die Geneh­mi­gungs­be­hör­de Ein­zel­hei­ten für die Geneh­mi­gung von Aus­nah­men fest­le­gen, wobei eine Min­dest­weg­stre­cke von 15 Kilo­me­tern zwi­schen Haupt­sitz und Abstell­ort zugrun­de zu legen ist; sie kann Anfor­de­run­gen an den Abstell­ort und die zuläs­si­ge Anzahl von Abstell­or­ten regeln (§ 49 Abs. 5 PBefG).

Muss ich Aufträge dokumentieren?

Ja. Der Ein­gang des Beför­de­rungs­auf­trags am Betriebs­sitz oder in der Woh­nung ist buch­mä­ßig oder elek­tro­nisch — auch mit­tels app­ba­sier­ten Sys­tems — zu erfas­sen, und die Auf­zeich­nung ist ein Jahr auf­zu­be­wah­ren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG).

Darf ein Mietwagen wie ein Taxi aussehen?

Nein. Annah­me, Ver­mitt­lung und Aus­füh­rung von Auf­trä­gen, das Bereit­hal­ten und die Wer­bung dür­fen weder allein noch in ihrer Ver­bin­dung zur Ver­wechs­lung mit dem Taxen­ver­kehr oder dem gebün­del­ten Bedarfs­ver­kehr füh­ren, und den Taxen vor­be­hal­te­ne Zei­chen und Merk­ma­le dür­fen nicht ver­wen­det wer­den (§ 49 Abs. 4 Sät­ze 5 und 6 PBefG).

Muss ein Taxi jeden Fahrgast befördern?

Die Beför­de­rungs­pflicht besteht nur für Fahr­ten inner­halb des Pflicht­fahr­be­reichs, also des Gel­tungs­be­reichs der fest­ge­setz­ten Beför­de­rungs­ent­gel­te (§ 47 Abs. 4 PBefG), und unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 22 PBefG. Für Miet­wa­gen und Miet­om­ni­bus­se gel­ten die §§ 21 und 22 PBefG über­haupt nicht.

Wo darf ein Taxi warten?

Nur an behörd­lich zuge­las­se­nen Stel­len und in der Gemein­de des Betriebs­sit­zes. Fahr­ten auf vor­he­ri­ge Bestel­lung dür­fen auch von ande­ren Gemein­den aus durch­ge­führt wer­den, und die Behör­de kann im Ein­ver­neh­men mit ande­ren Behör­den einen grö­ße­ren Bezirk fest­set­zen (§ 47 Abs. 2 PBefG).

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