Personenbeförderungsrecht
Die Abgrenzung von Taxi und Mietwagen ist die Bruchlinie des Personenbeförderungsrechts. An ihr entscheidet sich, wer wo warten darf, wer wohin zurückkehren muss und wer welche Pflichten hat. Und weil Vermittlungsplattformen den Mietwagenverkehr verändert haben, ist sie zugleich der Bereich, in dem sich das Gesetz zuletzt am stärksten bewegt hat.
Der Taxenverkehr — § 47 PBefG
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Beförderungsaufträge kann er auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen (§ 47 Abs. 1 PBefG).
Der Ort ist geregelt: Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Behörden das Bereithalten außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen (§ 47 Abs. 2 PBefG).
Zwei weitere Punkte: Die Beförderungspflicht besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs — also des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 PBefG festgesetzten Beförderungsentgelte (§ 47 Abs. 4 PBefG). Und die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten (Abs. 5).
Nach § 47 Abs. 3 PBefG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen und Einzelheiten des Dienstbetriebs — unter anderem zum Bereithalten in Sonderfällen einschließlich Bereitschaftsdienst, zur Annahme fernmündlicher Fahraufträge, zum Fahr- und Funkbetrieb sowie zur Behinderten- und Krankenbeförderung. Was im Einzelnen gilt, steht deshalb nicht im PBefG, sondern in der jeweiligen Landesverordnung.
Der Mietwagenverkehr — § 49 Abs. 4 PBefG
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt — und die nicht Taxenverkehr nach § 47 PBefG und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG sind.
Daran hängen fünf Pflichten, die den Mietwagen vom Taxi trennen:
- Auftragseingang: Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (Satz 2).
- Rückkehrpflicht: Nach Ausführung des Auftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren — es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (Satz 3).
- Dokumentation: Den Eingang des Auftrags hat der Unternehmer buchmäßig oder elektronisch, auch mittels appbasierten Systems, zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren (Satz 4).
- Verwechslungsverbot: Annahme, Vermittlung und Ausführung von Aufträgen, das Bereithalten sowie die Werbung dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen (Satz 5).
- Kennzeichenverbot: Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden (Satz 6).
Die Sätze 3, 4 und 5 sind vom Bundesverfassungsgericht geprüft und nach Maßgabe der jeweiligen Entscheidungsformeln für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt worden — Satz 3 und Satz 4 durch die Entscheidung vom 14. November 1989, Satz 5 durch die Entscheidung vom 8. November 1983. Die Rückkehrpflicht ist also keine offene Frage mehr; die Auseinandersetzung verlagert sich auf ihre Anwendung im Einzelfall.
Die §§ 21 und 22 PBefG — Betriebspflicht und Beförderungspflicht — sind auf den Mietwagenverkehr nicht anzuwenden (§ 49 Abs. 4 Satz 8 PBefG). Der Mietwagenunternehmer muss also weder den Betrieb aufrechterhalten noch einzelne Fahrgäste befördern.
Ausnahmen von der Rückkehrpflicht
§ 49 Abs. 5 PBefG erlaubt der Genehmigungsbehörde, für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen festzulegen — also für das Abstellen an einem anderen Ort als dem Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag.
Dabei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder, bei mehreren Abstellorten, zwischen diesen zugrunde zu legen. Die Behörde kann insbesondere Regelungen über die Anforderungen an den Abstellort und über die zulässige Anzahl von Abstellorten treffen.
Für Unternehmen in Flächengemeinden ist das der praktisch wichtigste Ansatz: Ein Antrag auf Genehmigung eines Abstellorts kann die wirtschaftliche Rechnung eines Mietwagenbetriebs erheblich verändern.
Die 25-Prozent-Klausel für App-Verkehr
§ 49 Abs. 4 Satz 7 PBefG enthält eine Vorschrift, die den Plattformverkehr unmittelbar betrifft: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Mietwagenverkehr einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr überschreitet.
Wer in einer größeren Stadt Mietwagenverkehr betreibt, sollte diese Schwelle im Blick behalten — sie verändert die anwendbaren Regelungen, ohne dass sich an der eigenen Genehmigung etwas ändert.
Mietomnibusse
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen angemietet werden und mit denen Fahrten ausgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt; die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein (§ 49 Abs. 1 PBefG).
Diese Voraussetzungen sind nach Absatz 2 nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden. Auch hier sind die §§ 21 und 22 PBefG nicht anzuwenden (Abs. 3).
Warum die Einordnung praktisch entscheidet
Die Zuordnung wirkt in drei Richtungen. Sie bestimmt erstens, welche Pflichten gelten — Betriebs- und Beförderungspflicht nur beim Taxi. Sie bestimmt zweitens, welche Entgelte anzuwenden sind, weil die festgesetzten Beförderungsentgelte nach § 51 PBefG den Taxenverkehr betreffen. Und sie ist drittens der Anknüpfungspunkt für Ordnungswidrigkeiten und für den Vorwurf der Unzuverlässigkeit, der über § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zum Widerruf führen kann.
Wo ein Verfahren wegen Verstößen gegen die Rückkehrpflicht oder das Verwechslungsverbot läuft, geht es deshalb selten nur um ein Bußgeld — es geht um die Genehmigung.
Weiterführend: Taxikonzession beantragen, Betriebs- und Beförderungspflicht, Widerruf der Genehmigung.
Häufige Fragen zu Taxi und Mietwagen
Worin unterscheiden sich Taxi und Mietwagen?
Das Taxi wird an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten, und der Fahrgast bestimmt das Ziel (§ 47 Abs. 1 PBefG). Der Mietwagen wird nur im ganzen gemietet, der Mieter bestimmt Zweck, Ziel und Ablauf, und es dürfen nur Aufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PBefG).
Was besagt die Rückkehrpflicht?
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren — es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift nach Maßgabe seiner Entscheidungsformel für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Gibt es Ausnahmen von der Rückkehrpflicht?
Ja. Für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung kann die Genehmigungsbehörde Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen festlegen, wobei eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort zugrunde zu legen ist; sie kann Anforderungen an den Abstellort und die zulässige Anzahl von Abstellorten regeln (§ 49 Abs. 5 PBefG).
Muss ich Aufträge dokumentieren?
Ja. Der Eingang des Beförderungsauftrags am Betriebssitz oder in der Wohnung ist buchmäßig oder elektronisch — auch mittels appbasierten Systems — zu erfassen, und die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG).
Darf ein Mietwagen wie ein Taxi aussehen?
Nein. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Aufträgen, das Bereithalten und die Werbung dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr führen, und den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen nicht verwendet werden (§ 49 Abs. 4 Sätze 5 und 6 PBefG).
Muss ein Taxi jeden Fahrgast befördern?
Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereichs, also des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte (§ 47 Abs. 4 PBefG), und unter den Voraussetzungen des § 22 PBefG. Für Mietwagen und Mietomnibusse gelten die §§ 21 und 22 PBefG überhaupt nicht.
Wo darf ein Taxi warten?
Nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde des Betriebssitzes. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden, und die Behörde kann im Einvernehmen mit anderen Behörden einen größeren Bezirk festsetzen (§ 47 Abs. 2 PBefG).