Personenbeförderungsrecht
Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit sind die beiden Genehmigungsvoraussetzungen, an denen Verfahren im Personenbeförderungsrecht am häufigsten scheitern — bei der Erteilung ebenso wie beim Widerruf. Anders als im allgemeinen Gewerberecht, wo § 35 GewO mit einer freien Prognose ohne Schwellen arbeitet, sind beide hier in einer eigenen Verordnung ausformuliert: der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr.
Das ist ein Vorteil für die Verteidigung. Wo Kriterien benannt sind, lässt sich prüfen, ob sie erfüllt sind.
Die Definition — § 1 Abs. 1 PBZugV
Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb geschädigt oder gefährdet werden.
Die Formulierung ist bemerkenswert: Zuverlässigkeit ist der gesetzliche Normalfall. Die Behörde muss hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil darlegen — nicht der Antragsteller seine Zuverlässigkeit beweisen.
Die Anhaltspunkte im Einzelnen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nennt als Anhaltspunkte insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften sowie schwere Verstöße gegen
- Vorschriften des PBefG oder der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
- Vorschriften im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, insbesondere StVG, StVO und StVZO,
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
- umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der StVZO.
Das Wort schwer steht in jeder Variante und ist damit Tatbestandsmerkmal, nicht Beiwerk. Eine Häufung von Bagatellverstößen ist etwas anderes als ein schwerer Verstoß, und die Verfügung muss sagen, worin die Schwere liegt. Ebenso wichtig: Die abgabenrechtliche Variante erfasst nur Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben — private Steuerrückstände fallen nicht darunter.
Kraftomnibusse: die strengere Stufe
Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gilt nach § 1 Abs. 2 PBZugV der Maßstab des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, und zwar für den Unternehmer und den Verkehrsleiter. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sie in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können sie unzuverlässig sein bei rechtskräftiger Verurteilung oder unanfechtbarem Bußgeldbescheid wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder eines schweren Verstoßes gegen die in Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 aufgezählten Bereiche — dort ist zusätzlich das Handels- und Insolvenzrecht genannt, das in Absatz 1 fehlt.
Die Unterscheidung zwischen Regelvermutung („in der Regel nicht“) und Ermessensspielraum („können“) ist hier der entscheidende Prüfpunkt. Eine Regelvermutung lässt einen Ausnahmefall zu; eine Kann-Regelung verlangt eine Abwägung.
Was die Behörde verlangen darf
§ 1 Abs. 3 PBZugV: Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter, Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern von dem Antragsteller verlangen oder — mit dessen Einverständnis — selbst anfordern.
Die Einverständnisklausel ist praktisch bedeutsam: Ohne Einverständnis darf die Behörde diese Unterlagen nicht selbst anfordern, sondern nur vom Antragsteller verlangen. Daneben steht die eigenständige Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden nach § 25 Abs. 3 Satz 2 PBefG, die kein Einverständnis voraussetzt.
Finanzielle Leistungsfähigkeit — § 2 PBZugV
Sie ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Zu verneinen ist sie nach § 2 Abs. 1 PBZugV in zwei Fällen:
- wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
- wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen Eigenkapital und Reserven weniger als ein Viertel der in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug betragen.
Auch hier lohnt der genaue Blick auf den Wortlaut: Es geht um erhebliche Rückstände und um solche aus unternehmerischer Tätigkeit. Und der Kapitalnachweis für Taxen und Mietwagen liegt bei einem Viertel der EU-Beträge — nicht bei den vollen Beträgen, die für Kraftomnibusse gelten.
Der Nachweis — und die Reserven
§ 2 Abs. 2 PBZugV verlangt zwei Arten von Belegen: Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamts sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft — deren Stichtage nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen — und eine Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer entsprechenden Gesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1.
Für Taxen- und Mietwagenunternehmen, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, genügt eine von diesen Stellen bestätigte Vermögensübersicht. Deren Stichtag darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.
Wo das Eigenkapital knapp ist, hilft § 2 Abs. 3 PBZugV. Als Reserven hinzugerechnet werden können
- nicht realisierte Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Buch- und Verkehrswert,
- Darlehen und Bürgschaften, soweit sie in einer Krise wie Eigenkapital zur Verfügung stehen — insbesondere bei erklärtem Rangrücktritt,
- der Verkehrswert unbelasteter Gegenstände im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers,
- zugunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens von Gesellschaftern rechtsfähiger Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Nachzuweisen ist das durch eine Zusatzbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Im Zweifelsfall kann die Behörde nach Absatz 4 die zugrunde liegenden Unterlagen verlangen.
Diese Möglichkeiten werden häufig übersehen. Ein erklärter Rangrücktritt für ein Gesellschafterdarlehen oder die Einbeziehung unbelasteten Privatvermögens kann eine ablehnende Entscheidung abwenden, ohne dass frisches Kapital fließen muss.
Der Unterschied zum Gewerberecht
Wer parallel eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO abwehren muss, sollte die beiden Prüfungen auseinanderhalten. Die GewO stellt eine freie Prognose ohne gesetzliche Schwellen an; die PBZugV nennt benannte Anhaltspunkte, verlangt durchgehend schwere Verstöße und definiert die finanzielle Leistungsfähigkeit mit einer konkreten Kapitalgrenze.
Beide Verfahren können nebeneinander laufen und führen zu unterschiedlichen Folgen — der Widerruf beendet die Genehmigung, die Untersagung wird zusätzlich in das Gewerbezentralregister eingetragen. Eine Argumentation, die nur eine der beiden Ebenen bedient, greift zu kurz.
Weiterführend: Widerruf der Genehmigung, Taxikonzession beantragen, Betriebs- und Beförderungspflicht.
Steuerschulden im Gewerberecht.
Häufige Fragen zu Zuverlässigkeit und finanzieller Leistungsfähigkeit
Wer gilt als zuverlässig?
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Zuverlässigkeit ist damit der gesetzliche Normalfall; die Behörde muss Anhaltspunkte für das Gegenteil darlegen.
Welche Verstöße sprechen gegen die Zuverlässigkeit?
Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften sowie schwere Verstöße gegen das PBefG und seine Verordnungen, arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten — insbesondere Lenk- und Ruhezeiten —, Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit, abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit, § 6 PflVG und umweltschützende Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV). In allen Varianten muss der Verstoß schwer sein.
Zählen private Steuerschulden?
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV erfasst ausdrücklich nur die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Dasselbe gilt bei der finanziellen Leistungsfähigkeit: § 2 Abs. 1 Nr. 1 PBZugV nennt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Wie viel Eigenkapital brauche ich?
Beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen müssen Eigenkapital und Reserven mindestens ein Viertel der in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug betragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV). Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung unmittelbar (§ 2 Abs. 5 PBZugV).
Was zählt als Reserve?
Nicht realisierte Reserven in Höhe der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert, Darlehen und Bürgschaften mit Rangrücktritt, der Verkehrswert unbelasteter Gegenstände im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers und beliehene Gegenstände des Privatvermögens von Gesellschaftern in Höhe der Beleihung (§ 2 Abs. 3 PBZugV). Nachzuweisen ist das durch eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2.
Welche Bescheinigungen muss ich vorlegen?
Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamts und Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Gemeinde, Sozialversicherungsträgern und Berufsgenossenschaft mit Stichtagen von höchstens drei Monaten sowie eine Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 1 — bei Taxen- und Mietwagenunternehmen ohne Jahresabschluss genügt eine bestätigte Vermögensübersicht mit einem Stichtag von höchstens einem Jahr (§ 2 Abs. 2 PBZugV).
Darf die Behörde selbst beim Finanzamt nachfragen?
Nach § 1 Abs. 3 PBZugV kann sie Bescheinigungen und Registerauszüge vom Antragsteller verlangen oder sie mit dessen Einverständnis selbst anfordern. Unabhängig davon dürfen die Finanzbehörden nach § 25 Abs. 3 Satz 2 PBefG von sich aus Mitteilung machen über die wiederholte Nichterfüllung steuerlicher Pflichten oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 AO.
Was gilt beim Verkehr mit Kraftomnibussen?
Dort gilt der Maßstab des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für Unternehmer und Verkehrsleiter. Bei einem schwersten Verstoß im Sinne des Anhangs IV der Verordnung fehlt die Zuverlässigkeit in der Regel; bei schwerwiegenden oder schweren Verstößen kann sie fehlen — dort ist zusätzlich das Handels- und Insolvenzrecht genannt (§ 1 Abs. 2 PBZugV).