Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht

Zuver­läs­sig­keit und finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit sind die bei­den Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen, an denen Ver­fah­ren im Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht am häu­figs­ten schei­tern — bei der Ertei­lung eben­so wie beim Wider­ruf. Anders als im all­ge­mei­nen Gewer­be­recht, wo § 35 GewO mit einer frei­en Pro­gno­se ohne Schwel­len arbei­tet, sind bei­de hier in einer eige­nen Ver­ord­nung aus­for­mu­liert: der Berufs­zu­gangs­ver­ord­nung für den Straßenpersonenverkehr.

Das ist ein Vor­teil für die Ver­tei­di­gung. Wo Kri­te­ri­en benannt sind, lässt sich prü­fen, ob sie erfüllt sind.

Die Definition — § 1 Abs. 1 PBZugV

Unter­neh­mer und die zur Füh­rung der Geschäf­te bestell­ten Per­so­nen gel­ten als zuver­läs­sig im Sin­ne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn kei­ne hin­rei­chen­den Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass bei der Füh­rung des Unter­neh­mens die für den Stra­ßen­per­so­nen­ver­kehr gel­ten­den Vor­schrif­ten miss­ach­tet oder die All­ge­mein­heit bei dem Betrieb geschä­digt oder gefähr­det werden.

Die For­mu­lie­rung ist bemer­kens­wert: Zuver­läs­sig­keit ist der gesetz­li­che Nor­mal­fall. Die Behör­de muss hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für das Gegen­teil dar­le­gen — nicht der Antrag­stel­ler sei­ne Zuver­läs­sig­keit beweisen.

Die Anhaltspunkte im Einzelnen

§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nennt als Anhalts­punk­te ins­be­son­de­re rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lun­gen wegen schwe­rer Ver­stö­ße gegen straf­recht­li­che Vor­schrif­ten sowie schwe­re Ver­stö­ße gegen

  • Vor­schrif­ten des PBefG oder der dar­auf beru­hen­den Rechtsverordnungen,
  • arbeits- oder sozi­al­recht­li­che Pflich­ten, ins­be­son­de­re die Vor­schrif­ten über die Lenk- und Ruhe­zei­ten des Fahrpersonals,
  • Vor­schrif­ten im Inter­es­se der Ver­kehrs- und Betriebs­si­cher­heit, ins­be­son­de­re StVG, StVO und StVZO,
  • die abga­ben­recht­li­chen Pflich­ten, die sich aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit ergeben,
  • § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
  • umwelt­schüt­zen­de Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re des Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes oder der StVZO.

Das Wort schwer steht in jeder Vari­an­te und ist damit Tat­be­stands­merk­mal, nicht Bei­werk. Eine Häu­fung von Baga­tell­ver­stö­ßen ist etwas ande­res als ein schwe­rer Ver­stoß, und die Ver­fü­gung muss sagen, wor­in die Schwe­re liegt. Eben­so wich­tig: Die abga­ben­recht­li­che Vari­an­te erfasst nur Pflich­ten, die sich aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit erge­ben — pri­va­te Steu­er­rück­stän­de fal­len nicht darunter.

Kraftomnibusse: die strengere Stufe

Beim Ver­kehr mit Kraft­om­ni­bus­sen gilt nach § 1 Abs. 2 PBZugV der Maß­stab des Arti­kels 6 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1071/2009, und zwar für den Unter­neh­mer und den Ver­kehrs­lei­ter. Die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besit­zen sie in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwers­ten Ver­sto­ßes gegen Gemein­schafts­vor­schrif­ten im Sin­ne des Anhangs IV der Ver­ord­nung rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den sind oder ein Buß­geld­be­scheid unan­fecht­bar gewor­den ist.

Dar­über hin­aus kön­nen sie unzu­ver­läs­sig sein bei rechts­kräf­ti­ger Ver­ur­tei­lung oder unan­fecht­ba­rem Buß­geld­be­scheid wegen eines schwer­wie­gen­den Ver­sto­ßes gegen Gemein­schafts­vor­schrif­ten, eines schwe­ren Ver­sto­ßes gegen straf­recht­li­che Vor­schrif­ten oder eines schwe­ren Ver­sto­ßes gegen die in Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 auf­ge­zähl­ten Berei­che — dort ist zusätz­lich das Han­dels- und Insol­venz­recht genannt, das in Absatz 1 fehlt.

Die Unter­schei­dung zwi­schen Regel­ver­mu­tung („in der Regel nicht“) und Ermes­sens­spiel­raum („kön­nen“) ist hier der ent­schei­den­de Prüf­punkt. Eine Regel­ver­mu­tung lässt einen Aus­nah­me­fall zu; eine Kann-Rege­lung ver­langt eine Abwägung.

Was die Behörde verlangen darf

§ 1 Abs. 3 PBZugV: Zur Prü­fung, ob Ver­stö­ße vor­lie­gen, kann die Geneh­mi­gungs­be­hör­de Beschei­ni­gun­gen in Steu­er­sa­chen der Finanz­äm­ter, Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen ande­rer öffent­li­cher Stel­len und Aus­zü­ge aus Regis­tern von dem Antrag­stel­ler ver­lan­gen oder — mit des­sen Ein­ver­ständ­nis — selbst anfordern.

Die Ein­ver­ständ­nis­klau­sel ist prak­tisch bedeut­sam: Ohne Ein­ver­ständ­nis darf die Behör­de die­se Unter­la­gen nicht selbst anfor­dern, son­dern nur vom Antrag­stel­ler ver­lan­gen. Dane­ben steht die eigen­stän­di­ge Mit­tei­lungs­be­fug­nis der Finanz­be­hör­den nach § 25 Abs. 3 Satz 2 PBefG, die kein Ein­ver­ständ­nis voraussetzt.

Finanzielle Leistungsfähigkeit — § 2 PBZugV

Sie ist als gewähr­leis­tet anzu­se­hen, wenn die finan­zi­el­len Mit­tel ver­füg­bar sind, die zur Auf­nah­me und ord­nungs­ge­mä­ßen Füh­rung des Betrie­bes erfor­der­lich sind. Zu ver­nei­nen ist sie nach § 2 Abs. 1 PBZugV in zwei Fällen:

  • wenn die Zah­lungs­fä­hig­keit nicht gewähr­leis­tet ist oder erheb­li­che Rück­stän­de an Steu­ern oder an Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung bestehen, die aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit geschul­det werden;
  • wenn beim Ver­kehr mit Taxen und Miet­wa­gen Eigen­ka­pi­tal und Reser­ven weni­ger als ein Vier­tel der in Arti­kel 7 Abs. 1 Satz 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1071/2009 genann­ten Beträ­ge je ein­ge­setz­tem Fahr­zeug betragen.

Auch hier lohnt der genaue Blick auf den Wort­laut: Es geht um erheb­li­che Rück­stän­de und um sol­che aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit. Und der Kapi­tal­nach­weis für Taxen und Miet­wa­gen liegt bei einem Vier­tel der EU-Beträ­ge — nicht bei den vol­len Beträ­gen, die für Kraft­om­ni­bus­se gelten.

Der Nachweis — und die Reserven

§ 2 Abs. 2 PBZugV ver­langt zwei Arten von Bele­gen: Beschei­ni­gun­gen in Steu­er­sa­chen des Finanz­amts sowie Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen der Gemein­de, der Trä­ger der Sozi­al­ver­si­che­rung und der Berufs­ge­nos­sen­schaft — deren Stich­ta­ge nicht län­ger als drei Mona­te zurück­lie­gen dür­fen — und eine Eigen­ka­pi­tal­be­schei­ni­gung eines Wirt­schafts­prü­fers, ver­ei­dig­ten Buch­prü­fers, Steu­er­be­ra­ters, Steu­er­be­voll­mäch­tig­ten, Fach­an­walts für Steu­er­recht, einer ent­spre­chen­den Gesell­schaft oder eines Kre­dit­in­sti­tuts nach dem Mus­ter der Anla­ge 1.

Für Taxen- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­men, die kei­nen Jah­res­ab­schluss vor­le­gen kön­nen, genügt eine von die­sen Stel­len bestä­tig­te Ver­mö­gens­über­sicht. Deren Stich­tag darf nicht län­ger als ein Jahr zurück­lie­gen. Maß­geb­lich ist dabei der Zeit­punkt, zu dem der Behör­de sämt­li­che Antrags­un­ter­la­gen ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen Nach­wei­se vorliegen.

Wo das Eigen­ka­pi­tal knapp ist, hilft § 2 Abs. 3 PBZugV. Als Reser­ven hin­zu­ge­rech­net wer­den können

  • nicht rea­li­sier­te Reser­ven in Höhe des Unter­schieds­be­tra­ges zwi­schen Buch- und Verkehrswert,
  • Dar­le­hen und Bürg­schaf­ten, soweit sie in einer Kri­se wie Eigen­ka­pi­tal zur Ver­fü­gung ste­hen — ins­be­son­de­re bei erklär­tem Rang­rück­tritt,
  • der Ver­kehrs­wert unbe­las­te­ter Gegen­stän­de im Pri­vat­ver­mö­gen eines per­sön­lich haf­ten­den Unternehmers,
  • zuguns­ten des Unter­neh­mens belie­he­ne Gegen­stän­de des Pri­vat­ver­mö­gens von Gesell­schaf­tern rechts­fä­hi­ger Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten in Höhe der Beleihung.

Nach­zu­wei­sen ist das durch eine Zusatz­be­schei­ni­gung nach dem Mus­ter der Anla­ge 2. Im Zwei­fels­fall kann die Behör­de nach Absatz 4 die zugrun­de lie­gen­den Unter­la­gen verlangen.

Die­se Mög­lich­kei­ten wer­den häu­fig über­se­hen. Ein erklär­ter Rang­rück­tritt für ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen oder die Ein­be­zie­hung unbe­las­te­ten Pri­vat­ver­mö­gens kann eine ableh­nen­de Ent­schei­dung abwen­den, ohne dass fri­sches Kapi­tal flie­ßen muss.

Der Unterschied zum Gewerberecht

Wer par­al­lel eine Gewer­be­un­ter­sa­gung nach § 35 GewO abweh­ren muss, soll­te die bei­den Prü­fun­gen aus­ein­an­der­hal­ten. Die GewO stellt eine freie Pro­gno­se ohne gesetz­li­che Schwel­len an; die PBZugV nennt benann­te Anhalts­punk­te, ver­langt durch­ge­hend schwe­re Ver­stö­ße und defi­niert die finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit mit einer kon­kre­ten Kapitalgrenze.

Bei­de Ver­fah­ren kön­nen neben­ein­an­der lau­fen und füh­ren zu unter­schied­li­chen Fol­gen — der Wider­ruf been­det die Geneh­mi­gung, die Unter­sa­gung wird zusätz­lich in das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Eine Argu­men­ta­ti­on, die nur eine der bei­den Ebe­nen bedient, greift zu kurz.

Wei­ter­füh­rend: Wider­ruf der Geneh­mi­gung, Taxi­kon­zes­si­on bean­tra­gen, Betriebs- und Beför­de­rungs­pflicht.

Steu­er­schul­den im Gewer­be­recht.

Häufige Fragen zu Zuverlässigkeit und finanzieller Leistungsfähigkeit

Wer gilt als zuverlässig?

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gel­ten Unter­neh­mer und die zur Füh­rung der Geschäf­te bestell­ten Per­so­nen als zuver­läs­sig, wenn kei­ne hin­rei­chen­den Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass bei der Füh­rung des Unter­neh­mens die für den Stra­ßen­per­so­nen­ver­kehr gel­ten­den Vor­schrif­ten miss­ach­tet oder die All­ge­mein­heit geschä­digt oder gefähr­det wird. Zuver­läs­sig­keit ist damit der gesetz­li­che Nor­mal­fall; die Behör­de muss Anhalts­punk­te für das Gegen­teil darlegen.

Welche Verstöße sprechen gegen die Zuverlässigkeit?

Rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lun­gen wegen schwe­rer Ver­stö­ße gegen straf­recht­li­che Vor­schrif­ten sowie schwe­re Ver­stö­ße gegen das PBefG und sei­ne Ver­ord­nun­gen, arbeits- oder sozi­al­recht­li­che Pflich­ten — ins­be­son­de­re Lenk- und Ruhe­zei­ten —, Vor­schrif­ten der Ver­kehrs- und Betriebs­si­cher­heit, abga­ben­recht­li­che Pflich­ten aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit, § 6 PflVG und umwelt­schüt­zen­de Vor­schrif­ten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV). In allen Vari­an­ten muss der Ver­stoß schwer sein.

Zählen private Steuerschulden?

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV erfasst aus­drück­lich nur die abga­ben­recht­li­chen Pflich­ten, die sich aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit erge­ben. Das­sel­be gilt bei der finan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit: § 2 Abs. 1 Nr. 1 PBZugV nennt Rück­stän­de an Steu­ern oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen, die aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit geschul­det werden.

Wie viel Eigenkapital brauche ich?

Beim Ver­kehr mit Taxen und Miet­wa­gen müs­sen Eigen­ka­pi­tal und Reser­ven min­des­tens ein Vier­tel der in Arti­kel 7 Abs. 1 Satz 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1071/2009 genann­ten Beträ­ge je ein­ge­setz­tem Fahr­zeug betra­gen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV). Beim Ver­kehr mit Kraft­om­ni­bus­sen gel­ten die Anfor­de­run­gen des Arti­kels 7 der Ver­ord­nung unmit­tel­bar (§ 2 Abs. 5 PBZugV).

Was zählt als Reserve?

Nicht rea­li­sier­te Reser­ven in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen Buch- und Ver­kehrs­wert, Dar­le­hen und Bürg­schaf­ten mit Rang­rück­tritt, der Ver­kehrs­wert unbe­las­te­ter Gegen­stän­de im Pri­vat­ver­mö­gen eines per­sön­lich haf­ten­den Unter­neh­mers und belie­he­ne Gegen­stän­de des Pri­vat­ver­mö­gens von Gesell­schaf­tern in Höhe der Belei­hung (§ 2 Abs. 3 PBZugV). Nach­zu­wei­sen ist das durch eine Zusatz­be­schei­ni­gung nach Anla­ge 2.

Welche Bescheinigungen muss ich vorlegen?

Beschei­ni­gun­gen in Steu­er­sa­chen des Finanz­amts und Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen von Gemein­de, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern und Berufs­ge­nos­sen­schaft mit Stich­ta­gen von höchs­tens drei Mona­ten sowie eine Eigen­ka­pi­tal­be­schei­ni­gung nach Anla­ge 1 — bei Taxen- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­men ohne Jah­res­ab­schluss genügt eine bestä­tig­te Ver­mö­gens­über­sicht mit einem Stich­tag von höchs­tens einem Jahr (§ 2 Abs. 2 PBZugV).

Darf die Behörde selbst beim Finanzamt nachfragen?

Nach § 1 Abs. 3 PBZugV kann sie Beschei­ni­gun­gen und Regis­ter­aus­zü­ge vom Antrag­stel­ler ver­lan­gen oder sie mit des­sen Ein­ver­ständ­nis selbst anfor­dern. Unab­hän­gig davon dür­fen die Finanz­be­hör­den nach § 25 Abs. 3 Satz 2 PBefG von sich aus Mit­tei­lung machen über die wie­der­hol­te Nicht­er­fül­lung steu­er­li­cher Pflich­ten oder die Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft nach § 284 AO.

Was gilt beim Verkehr mit Kraftomnibussen?

Dort gilt der Maß­stab des Arti­kels 6 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1071/2009 für Unter­neh­mer und Ver­kehrs­lei­ter. Bei einem schwers­ten Ver­stoß im Sin­ne des Anhangs IV der Ver­ord­nung fehlt die Zuver­läs­sig­keit in der Regel; bei schwer­wie­gen­den oder schwe­ren Ver­stö­ßen kann sie feh­len — dort ist zusätz­lich das Han­dels- und Insol­venz­recht genannt (§ 1 Abs. 2 PBZugV).

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