Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht

Die Geneh­mi­gung nach dem PBefG ist nicht nur ein Recht, son­dern auch eine Pflicht. Wer sie hat, muss den Betrieb auf­neh­men und auf­recht­erhal­ten — und im Taxen­ver­kehr auch beför­dern. Die nach­hal­ti­ge Nicht­er­fül­lung der Betriebs­pflicht ist zugleich ein zwin­gen­der Wider­rufs­grund nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Umso wich­ti­ger ist der Weg, den § 21 Abs. 4 PBefG eröff­net: die Ent­bin­dung von der Betriebspflicht.

Die Betriebspflicht — § 21 PBefG

Der Unter­neh­mer ist ver­pflich­tet, den ihm geneh­mig­ten Betrieb auf­zu­neh­men und wäh­rend der Gel­tungs­dau­er der Geneh­mi­gung den öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­sen und dem Stand der Tech­nik ent­spre­chend auf­recht­zu­er­hal­ten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG).

Satz 2 bestimmt den Umfang: Gegen­stand der Betriebs­pflicht sind alle Bestand­tei­le der Geneh­mi­gung und die nach § 12 Abs. 1a PBefG zuge­si­cher­ten Bestand­tei­le des Geneh­mi­gungs­an­trags. Was im Antrag ver­bind­lich zuge­si­chert wur­de, wird damit Teil der Pflicht — ein Punkt, der bei der Antrag­stel­lung oft unter­schätzt wird.

Für die Auf­nah­me des Betriebs kann die Geneh­mi­gungs­be­hör­de eine Frist set­zen (Abs. 2). Im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr kann sie dem Unter­neh­mer außer­dem auf­er­le­gen, den Ver­kehr zu erwei­tern oder zu ändern, wenn die öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­sen es erfor­dern und es ihm unter Berück­sich­ti­gung sei­ner wirt­schaft­li­chen Lage, einer aus­rei­chen­den Ver­zin­sung und Til­gung des Anla­ge­ka­pi­tals und der not­wen­di­gen tech­ni­schen Ent­wick­lung zuge­mu­tet wer­den kann (Abs. 3).

Die Entbindung von der Betriebspflicht

§ 21 Abs. 4 PBefG ist die zen­tra­le Vor­schrift für jeden Betrieb in wirt­schaft­li­cher Schief­la­ge. Die Geneh­mi­gungs­be­hör­de kann den Unter­neh­mer auf sei­nen Antrag von der Betriebs­pflicht für den gesam­ten oder einen Teil des Ver­kehrs vor­über­ge­hend oder auf Dau­er ent­bin­den, wenn ihm die Erfül­lung nicht mehr mög­lich ist oder unter Berück­sich­ti­gung der­sel­ben drei Gesichts­punk­te — wirt­schaft­li­che Lage, aus­rei­chen­de Ver­zin­sung und Til­gung des Anla­ge­ka­pi­tals, not­wen­di­ge tech­ni­sche Ent­wick­lung — nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann.

Drei Ein­schrän­kun­gen sind zu beach­ten. Eine Teil­ent­bin­dung darf in der Regel nur vor­ge­nom­men wer­den, wenn das öffent­li­che Ver­kehrs­in­ter­es­se nicht ent­ge­gen­steht (Satz 2). Für nach § 12 Abs. 1a PBefG ver­bind­lich zuge­si­cher­te Bestand­tei­le bleibt die Erfül­lung in der Regel zumut­bar (Satz 3). Und bis zur Ent­schei­dung über den Antrag hat der Unter­neh­mer den Ver­kehr auf­recht­zu­er­hal­ten (Satz 4).

Der letz­te Punkt ist der prak­tisch wich­tigs­te: Der Antrag befreit nicht. Wer den Betrieb ein­stellt, wäh­rend sein Ent­bin­dungs­an­trag läuft, ver­letzt die Betriebs­pflicht wei­ter — mit allen Fol­gen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Der Antrag gehört des­halb früh gestellt und gut belegt.

Im Per­so­nen­fern­ver­kehr gibt es einen ein­fa­che­ren Weg: Der Unter­neh­mer kann der Behör­de anzei­gen, dass er den Ver­kehr ein­stel­len will; die Betriebs­pflicht endet dann drei Mona­te nach Ein­gang der Anzei­ge (§ 21 Abs. 5 PBefG).

Die Beförderungspflicht — § 22 PBefG

Der Unter­neh­mer ist zur Beför­de­rung ver­pflich­tet, wenn drei Vor­aus­set­zun­gen kumu­la­tiv vorliegen:

  • die Beför­de­rungs­be­din­gun­gen wer­den eingehalten,
  • die Beför­de­rung ist mit den regel­mä­ßig ein­ge­setz­ten Beför­de­rungs­mit­teln mög­lich, und
  • die Beför­de­rung wird nicht durch Umstän­de ver­hin­dert, die der Unter­neh­mer nicht abwen­den und denen er auch nicht abhel­fen kann.

Fehlt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen, besteht kei­ne Beför­de­rungs­pflicht. Die drit­te Vari­an­te ist dabei enger, als sie oft gele­sen wird: Ver­langt ist, dass der Unter­neh­mer den Umstand weder abwen­den noch ihm abhel­fen kann — blo­ße Unbe­quem­lich­keit oder wirt­schaft­li­che Unat­trak­ti­vi­tät genü­gen nicht.

Im Taxen­ver­kehr kommt eine räum­li­che Gren­ze hin­zu: Nach § 47 Abs. 4 PBefG besteht die Beför­de­rungs­pflicht nur für Fahr­ten inner­halb des Pflicht­fahr­be­reichs, also des Gel­tungs­be­reichs der nach § 51 Abs. 1 Sät­ze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 PBefG fest­ge­setz­ten Beförderungsentgelte.

Wo beide Pflichten nicht gelten

Für den Ver­kehr mit Miet­wa­gen und mit Miet­om­ni­bus­sen sind die §§ 21 und 22 PBefG aus­drück­lich nicht anzu­wen­den (§ 49 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 8 PBefG). Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer müs­sen also weder den Betrieb auf­recht­erhal­ten noch ein­zel­ne Fahr­gäs­te befördern.

Das ist einer der hand­fes­tes­ten Unter­schie­de zwi­schen den Ver­kehrs­ar­ten — und ein Grund, war­um die Ein­ord­nung eines Betriebs als Taxi- oder Miet­wa­gen­ver­kehr so häu­fig strei­tig ist.

Der Zusammenhang mit dem Widerruf

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG macht die nach­hal­ti­ge Nicht­er­fül­lung der Betriebs­pflich­ten bei eigen­wirt­schaft­li­chen Ver­keh­ren zum zwin­gen­den Wider­rufs­grund. Das Wort „nach­hal­tig“ ist Tat­be­stands­merk­mal: Ein­zel­ne Aus­fäl­le, kurz­fris­ti­ge Unter­bre­chun­gen oder vor­über­ge­hen­de Eng­päs­se erfül­len es nicht.

Hin­zu kommt § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG, wonach die Zuver­läs­sig­keit ins­be­son­de­re dann nicht mehr gege­ben ist, wenn trotz schrift­li­cher Mah­nung den Ver­pflich­tun­gen zuwi­der­ge­han­delt wird, die dem Unter­neh­mer nach dem PBefG oblie­gen — dazu zählt auch die Betriebs­pflicht. Auch hier ist die Mah­nung Teil des Tatbestands.

Und in der Ver­tei­lungs­ent­schei­dung wirkt die Betriebs­pflicht ein drit­tes Mal: Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 PBefG wird bei der Ver­ga­be von Taxen­ge­neh­mi­gun­gen nach­ran­gig behan­delt, wer sei­ner Betriebs­pflicht nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.

Wei­ter­füh­rend: Wider­ruf der Geneh­mi­gung, Taxi, Miet­wa­gen und Rück­kehr­pflicht, Taxi­kon­zes­si­on bean­tra­gen.

Häufige Fragen zu Betriebs- und Beförderungspflicht

Was umfasst die Betriebspflicht?

Die Auf­nah­me des geneh­mig­ten Betriebs und sei­ne Auf­recht­erhal­tung wäh­rend der Gel­tungs­dau­er der Geneh­mi­gung ent­spre­chend den öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­sen und dem Stand der Tech­nik. Gegen­stand sind alle Bestand­tei­le der Geneh­mi­gung und die nach § 12 Abs. 1a PBefG zuge­si­cher­ten Bestand­tei­le des Antrags (§ 21 Abs. 1 PBefG).

Kann ich von der Betriebspflicht befreit werden?

Auf Antrag ja — vor­über­ge­hend oder auf Dau­er, ganz oder teil­wei­se —, wenn die Erfül­lung nicht mehr mög­lich ist oder unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Lage, einer aus­rei­chen­den Ver­zin­sung und Til­gung des Anla­ge­ka­pi­tals und der not­wen­di­gen tech­ni­schen Ent­wick­lung nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann (§ 21 Abs. 4 PBefG). Eine Teil­ent­bin­dung setzt in der Regel vor­aus, dass das öffent­li­che Ver­kehrs­in­ter­es­se nicht entgegensteht.

Darf ich den Betrieb einstellen, solange mein Antrag läuft?

Nein. Bis zur Ent­schei­dung über den Antrag hat der Unter­neh­mer den Ver­kehr auf­recht­zu­er­hal­ten (§ 21 Abs. 4 Satz 4 PBefG). Eine Ein­stel­lung in die­ser Zeit ver­letzt die Betriebs­pflicht wei­ter. Nur im Per­so­nen­fern­ver­kehr endet die Betriebs­pflicht drei Mona­te nach Ein­gang einer Ein­stel­lungs­an­zei­ge (§ 21 Abs. 5 PBefG).

Muss ich jeden Fahrgast befördern?

Nur wenn die Beför­de­rungs­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den, die Beför­de­rung mit den regel­mä­ßig ein­ge­setz­ten Beför­de­rungs­mit­teln mög­lich ist und sie nicht durch Umstän­de ver­hin­dert wird, die der Unter­neh­mer nicht abwen­den und denen er nicht abhel­fen kann (§ 22 PBefG). Im Taxen­ver­kehr gilt die Pflicht zudem nur inner­halb des Pflicht­fahr­be­reichs (§ 47 Abs. 4 PBefG).

Gelten diese Pflichten auch für Mietwagen?

Nein. Die §§ 21 und 22 PBefG sind auf den Ver­kehr mit Miet­wa­gen und mit Miet­om­ni­bus­sen nicht anzu­wen­den (§ 49 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 8 PBefG).

Was passiert, wenn ich die Betriebspflicht verletze?

Bei eigen­wirt­schaft­li­chen Ver­keh­ren ist die Geneh­mi­gung zwin­gend zu wider­ru­fen, wenn die Betriebs­pflich­ten nach­hal­tig nicht erfüllt wer­den (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Zusätz­lich kann sich dar­aus über § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Unzu­ver­läs­sig­keit erge­ben — dort aller­dings erst nach schrift­li­cher Mah­nung. Und bei künf­ti­gen Taxen­ge­neh­mi­gun­gen wirkt sie nach­ran­gig (§ 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 PBefG).

Kann die Behörde mich zwingen, den Verkehr auszuweiten?

Im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr ja, wenn die öffent­li­chen Ver­kehrs­in­ter­es­sen es erfor­dern und es unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Lage, einer aus­rei­chen­den Ver­zin­sung und Til­gung des Anla­ge­ka­pi­tals und der not­wen­di­gen tech­ni­schen Ent­wick­lung zumut­bar ist (§ 21 Abs. 3 PBefG). Für das Ver­fah­ren gel­ten die §§ 14, 15 und 17 PBefG entsprechend.

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