Tierschutzrecht · Tierzuchtrecht · Tierseuchenrecht
Die Fortnahme von Tieren ist der einschneidendste Eingriff des Tierschutzrechts. Sie geschieht meist ohne Vorwarnung, die Tiere sind sofort weg, und wenige Wochen später kommt der Kostenbescheid. Das Verfahren ist Verwaltungsrecht – und genau deshalb wird es häufig unterschätzt: Die Tierrechtskanzleien kommen überwiegend aus dem Zivilrecht, die Behörde arbeitet mit einer Norm, deren Voraussetzungen enger sind, als ihre Anwendung vermuten lässt.
Die Ermächtigung: § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG
Die zuständige Behörde kann „ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist”.
Vier Voraussetzungen stecken in diesem Satz, und jede einzelne ist ein Prüfungspunkt.
Das Gutachten des beamteten Tierarztes. Die Vorschrift verlangt es ausdrücklich. Der beamtete Tierarzt hat im Tierschutzrecht eine vom Gesetz zugewiesene Stellung – seine fachliche Beurteilung ist die Grundlage der Maßnahme. Fehlt sie, stützt sich die Behörde also auf eigene Wahrnehmungen oder auf einen privat beauftragten Tierarzt, fehlt eine Tatbestandsvoraussetzung. Und ein Gutachten, das den Zustand nur pauschal beschreibt, ohne die Anforderungen des § 2 TierSchG auf das konkrete Tier zu beziehen, trägt die Maßnahme ebenfalls nicht.
Erhebliche Vernachlässigung oder schwerwiegende Verhaltensstörung. Beide Merkmale sind qualifiziert. Nicht jede Haltungsmängel begründet eine Fortnahme; verlangt ist ein Zustand, der über die Abweichung von der optimalen Haltung deutlich hinausgeht. Ein einzelner Mangel – ein zu kleiner Auslauf, eine unzureichende Einstreu – rechtfertigt Anordnungen nach Nummer 1, aber nicht ohne Weiteres die Wegnahme.
Der Bezug auf § 2 TierSchG. Die Norm verlangt, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (Nr. 1), die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen (Nr. 2), und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen (Nr. 3). Die Fortnahme muss an einer dieser Anforderungen ansetzen.
Die zeitliche Begrenzung. Die Unterbringung dauert, „bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist”. Die Fortnahme ist damit ihrem Wesen nach vorläufig und auf Rückgabe angelegt. Wer die Mängel behebt und das belegt, hat einen Anspruch auf Rückgabe – die Behörde muss die Voraussetzungen fortlaufend prüfen.
Die Veräußerung – und ihre zwei Voraussetzungen
Der zweite Halbsatz der Vorschrift: „ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern”.
Zwei Alternativen also – und die zweite enthält ein Merkmal, das in der Praxis oft fehlt: die Fristsetzung. Bevor veräußert werden darf, muss die Behörde dem Halter eine Frist gesetzt haben, innerhalb derer er eine ordnungsgemäße Haltung sicherstellen kann. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist, ist die Veräußerung eröffnet. Eine Veräußerung ohne vorherige Fristsetzung ist – außerhalb der ersten Alternative – rechtswidrig.
Weil die Veräußerung das Eigentum endgültig entzieht, ist sie zugleich der Punkt, an dem Eilrechtsschutz zählt. Ist das Tier verkauft, lässt sich der Zustand kaum wiederherstellen; die spätere Feststellung der Rechtswidrigkeit hilft dann nur noch für Kosten und Schadensersatz.
Die Tötung als äußerste Maßnahme
Der dritte Halbsatz erlaubt es der Behörde, das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten zu lassen – aber nur, „wenn die Veräußerung des Tieres nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann”.
Auch hier zwei eng gefasste Alternativen, und die zweite verlangt wiederum das Urteil des beamteten Tierarztes und die Feststellung, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht behebbar sind.
Die Kosten
Die Unterbringung erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift „auf dessen Kosten” – also auf Kosten des Halters. Bei Pferden, Rindern oder größeren Beständen entstehen dabei schnell Beträge, die den Wert der Tiere übersteigen; Pensionskosten über Monate summieren sich.
Der Kostenbescheid ist ein eigener Verwaltungsakt und gesondert anfechtbar. Drei Angriffsrichtungen kommen in Betracht.
Die Rechtmäßigkeit der Grundmaßnahme. War die Fortnahme rechtswidrig, fehlt der Kostentragung die Grundlage. Deshalb ist es ein Fehler, nur den Kostenbescheid anzugreifen und die Fortnahme bestandskräftig werden zu lassen – die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist dann in aller Regel nicht mehr zu klären.
Die Erforderlichkeit der einzelnen Kosten. Erstattungsfähig ist die pflegliche Unterbringung, nicht jede tatsächlich angefallene Position. Eine Unterbringung, die deutlich teurer ist als eine verfügbare gleichwertige Alternative, ist insoweit nicht erforderlich.
Die Dauer. Weil die Unterbringung nur andauern darf, bis eine ordnungsgemäße Haltung sichergestellt ist, endet auch die Kostentragung mit diesem Zeitpunkt. Hat der Halter die Mängel behoben und die Behörde die Rückgabe gleichwohl verzögert, sind die Kosten dieser Zeit nicht ihm zuzurechnen.
Sofortige Vollziehung und Eilrechtsschutz
Fortnahmeanordnungen ergehen fast immer mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das hat eine Folge, die vom Abgabenrecht abweicht: Weil es sich nicht um öffentliche Abgaben handelt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet – und er ist ohne den Umweg über einen vorherigen behördlichen Antrag zulässig, weil § 80 Abs. 6 VwGO nur für die Fälle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt.
Angreifbar ist dabei auch die Vollziehungsanordnung selbst: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Formelhafte Wendungen, die lediglich die Gründe der Grundverfügung wiederholen, genügen dem nicht.
Weiterführend: Tierhaltungsverbot und Betreuungsverbot, Tierschutzrechtliche Anordnungen und Kontrolle durch das Veterinäramt.
Häufige Fragen zur Fortnahme von Tieren
Unter welchen Voraussetzungen darf das Veterinäramt Tiere wegnehmen?
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nur, wenn das Tier nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt. Beide Merkmale sind qualifiziert.
Bekomme ich meine Tiere zurück?
Die Unterbringung dauert nach dem Wortlaut nur so lange, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist. Wer die Mängel behebt und dies belegt, hat einen Anspruch auf Rückgabe.
Darf die Behörde meine Tiere verkaufen?
Nur, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist oder wenn nach Fristsetzung eine ordnungsgemäße Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Fristsetzung ist Tatbestandsmerkmal und fehlt in der Praxis häufig.
Wer zahlt die Unterbringung?
Nach dem Gesetzeswortlaut der Halter. Der Kostenbescheid ist aber ein eigener Verwaltungsakt: Angreifbar sind die Rechtmäßigkeit der Fortnahme, die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen und die Dauer der Unterbringung.
Ich habe nur den Kostenbescheid angefochten – reicht das?
In aller Regel nicht. Wird die Fortnahmeanordnung bestandskräftig, lässt sich ihre Rechtmäßigkeit im Kostenverfahren regelmäßig nicht mehr klären. Beide Bescheide sind deshalb fristgerecht anzugreifen.
Was kann ich sofort tun?
Bei angeordneter sofortiger Vollziehung den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Anders als bei Abgaben ist dafür kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich – § 80 Abs. 6 VwGO gilt nur für öffentliche Abgaben und Kosten.
Reicht der Bericht eines privaten Tierarztes der Behörde?
Für die Fortnahme nicht. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verlangt ausdrücklich das Gutachten des beamteten Tierarztes. Ein eigenes Gegengutachten kann dessen Feststellungen aber erschüttern.
Darf ein Tier getötet werden?
Nur unter den engen Voraussetzungen des dritten Halbsatzes: wenn die Veräußerung nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.