Tierschutzrecht · Tierzuchtrecht · Tierseuchenrecht
Das Tierhaltungsverbot ist die schärfste Maßnahme, die eine Verwaltungsbehörde im Tierschutzrecht treffen kann: Es beendet die Tierhaltung nicht für den Einzelfall, sondern für die Person. Wer es liest, findet in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG jedoch eine bemerkenswert eng gefasste Norm – mit fünf Voraussetzungen, einer milderen Alternative und einem gesetzlichen Anspruch auf Wiedergestattung.
Die fünf Voraussetzungen
Die Behörde kann demjenigen das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen, der
erstens den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG zuwidergehandelt hat – der Anknüpfungspunkt ist also begrenzt und nennt insbesondere nicht jede beliebige tierschutzrechtliche Pflichtverletzung;
zweitens dies wiederholt oder grob getan hat – ein einmaliger, nicht grober Verstoß genügt nicht;
drittens dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat – ein Erfolg also, der eingetreten sein muss, nicht bloß drohen darf;
viertens muss zwischen der Zuwiderhandlung und diesem Erfolg ein Ursachenzusammenhang bestehen, den das Wort „dadurch” verlangt;
fünftens müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird – eine Prognose, die auf Tatsachen gestützt sein muss und nicht auf die bloße Wiederholung der Vergangenheit.
Alle fünf Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Ein Bescheid, der die Vergangenheit ausführlich schildert, aber zur Wiederholungsgefahr nur allgemeine Wendungen enthält, greift an der fünften Voraussetzung zu kurz – und das ist der häufigste Fehler in diesen Verfahren.
Die mildere Alternative: der Sachkundenachweis
Ein Halbsatz, der leicht überlesen wird und praktisch entscheidend sein kann: Die Behörde kann das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen.
Damit stellt das Gesetz selbst ein milderes Mittel bereit. Wo der Vorwurf im Kern auf fehlender Sachkunde beruht – und § 2 Nr. 3 TierSchG verlangt ausdrücklich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten –, ist die Auflage des Sachkundenachweises das nähere Mittel. Ein Vollverbot, das diese Alternative nicht erwägt, ist ermessensfehlerhaft. Wer sich verteidigt, sollte den Sachkundenachweis deshalb aktiv anbieten, statt nur das Verbot zu bestreiten.
Der Umfang: bestimmte oder jede Art
Das Gesetz erlaubt das Verbot „von Tieren einer bestimmten oder jeder Art”. Auch hier liegt eine Abstufung, die die Behörde ausüben muss. Wer Pferde vernachlässigt hat, muss nicht zwangsläufig auch keine Katzen mehr halten dürfen; das Verbot für jede Art bedarf einer eigenen Begründung, die über den konkreten Vorfall hinausreicht.
Der Anspruch auf Wiedergestattung
Der Schlusssatz der Nummer 3 ist als gebundener Anspruch formuliert: „auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.”
Drei Punkte dazu. Das Verbot ist damit nicht endgültig – es ist an eine Prognose gebunden, und mit der Prognose fällt es. Die Wiedergestattung erfolgt nur auf Antrag; die Behörde prüft nicht von sich aus. Und das Gesetz sagt „ist”, nicht „kann”: Liegt die Voraussetzung vor, besteht ein Anspruch, kein Ermessen.
Maßgeblich ist allein, ob der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Belegbar wird das etwa durch den nachgeholten Sachkundenachweis, durch eine veränderte Haltungssituation, durch die Übertragung der Verantwortung auf eine geeignete Person oder schlicht durch einen längeren beanstandungsfreien Zeitraum.
Das gerichtliche Tierhaltungsverbot ist etwas anderes
Neben dem behördlichen Verbot steht das des Strafgerichts. Nach § 20 Abs. 1 TierSchG kann das Gericht demjenigen, der wegen einer nach § 17 TierSchG rechtswidrigen Tat verurteilt wird – oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird –, das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr weiterer Taten besteht.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TierSchG wird dieses Verbot mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam; nach Satz 2 wird die Zeit einer Verwahrung in einer Anstalt nicht in die Verbotsfrist eingerechnet.
Schon vor der Verurteilung kann es eng werden: § 20a Abs. 1 TierSchG erlaubt dem Richter, dem Beschuldigten das Halten, Betreuen oder den berufsmäßigen Umgang mit Tieren durch Beschluss vorläufig zu verbieten, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Verbot nach § 20 TierSchG angeordnet werden wird. Nach Absatz 2 ist das vorläufige Verbot aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil oder Strafbefehl kein Verbot nach § 20 TierSchG anordnet. Ein Verstoß gegen das vorläufige Verbot ist nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
Behördliches und gerichtliches Verbot bestehen also nebeneinander und folgen verschiedenen Voraussetzungen: Das behördliche knüpft an § 2 TierSchG und die Wiederholungsprognose an, das gerichtliche an eine Tat nach § 17 TierSchG. Wer sich gegen beides verteidigen muss, führt zwei Verfahren – und was im Strafverfahren festgestellt wird, wirkt regelmäßig in das Verwaltungsverfahren hinein.
Weiterführend: Tierschutzrechtliche Anordnungen, Strafverfahren und Verwaltungsverfahren im Tierschutzrecht und Fortnahme von Tieren, Unterbringung und Kosten.
Häufige Fragen zum Tierhaltungsverbot
Wann darf die Behörde ein Haltungsverbot aussprechen?
Nur wenn alle Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kumulativ vorliegen: wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG, eine Anordnung nach Nummer 1 oder eine Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG, dadurch verursachte erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden, und eine auf Tatsachen gestützte Wiederholungsprognose.
Reicht ein einmaliger Verstoß?
Nur, wenn er grob war. Das Gesetz verlangt „wiederholt oder grob” – ein einmaliger, nicht grober Verstoß trägt das Verbot nicht.
Muss ein Schaden eingetreten sein?
Ja. Die Zuwiderhandlung muss den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt haben. Eine bloße Gefährdung genügt nicht.
Gibt es ein milderes Mittel?
Ja, und das Gesetz nennt es selbst: Die Behörde kann das Halten auch von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen. Ein Vollverbot, das diese Alternative nicht erwägt, ist ermessensfehlerhaft.
Gilt das Verbot für alle Tierarten?
Nicht automatisch. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG lässt das Verbot für Tiere „einer bestimmten oder jeder Art” zu; die Erstreckung auf jede Art bedarf einer eigenen Begründung.
Ist das Verbot endgültig?
Nein. Auf Antrag ist das Halten oder Betreuen wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das ist ein gebundener Anspruch – aber er setzt einen Antrag voraus.
Wie belege ich, dass der Grund entfallen ist?
Etwa durch einen nachgeholten Sachkundenachweis, eine veränderte Haltungssituation, die Übertragung der Verantwortung auf eine geeignete Person oder einen längeren beanstandungsfreien Zeitraum. Entscheidend ist die Prognose, nicht die Vergangenheit.
Was ist der Unterschied zum Verbot durch das Strafgericht?
Das gerichtliche Verbot nach § 20 TierSchG setzt eine Verurteilung wegen einer Tat nach § 17 TierSchG voraus und reicht von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer. Es wird mit Rechtskraft wirksam. Schon vorher kann der Richter nach § 20a TierSchG ein vorläufiges Verbot aussprechen; ein Verstoß dagegen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.