Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Zwi­schen der bean­stan­dungs­frei­en Hal­tung und der Fort­nah­me der Tie­re liegt eine Stu­fe, auf der sich die meis­ten Ver­fah­ren ent­schei­den: die Anord­nung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Sie ver­langt kei­ne erheb­li­che Ver­nach­läs­si­gung und kein Ver­schul­den – sie setzt nur an den Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG an. Wer sie rich­tig behan­delt, ver­hin­dert regel­mä­ßig alles Weitere.

Die Generalklausel und die Einzelbefugnis

§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG lau­tet: „Die zustän­di­ge Behör­de trifft die zur Besei­ti­gung fest­ge­stell­ter Ver­stö­ße und die zur Ver­hü­tung künf­ti­ger Ver­stö­ße not­wen­di­gen Anordnungen.”

Das ist eine gebun­de­ne Gene­ral­klau­sel – „trifft”, nicht „kann” – mit zwei Ziel­rich­tun­gen: die Besei­ti­gung fest­ge­stell­ter Ver­stö­ße und die Ver­hü­tung künf­ti­ger. Begrenzt wird sie durch das Wort not­wen­dig: Erfor­der­lich ist die Anord­nung nur, soweit sie zur Errei­chung eines die­ser Zie­le nötig ist.

Satz 2 Nr. 1 kon­kre­ti­siert: Die Behör­de kann ins­be­son­de­re „im Ein­zel­fall die zur Erfül­lung der Anfor­de­run­gen des § 2 erfor­der­li­chen Maß­nah­men anord­nen”. Auch hier begrenzt die Erfor­der­lich­keit, und der Bezugs­punkt ist aus­schließ­lich § 2 TierSchG.

Der Maßstab: § 2 TierSchG

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreu­en hat, muss es nach Num­mer 1 „sei­ner Art und sei­nen Bedürf­nis­sen ent­spre­chend ange­mes­sen ernäh­ren, pfle­gen und ver­hal­tens­ge­recht unter­brin­gen”; darf nach Num­mer 2 „die Mög­lich­keit des Tie­res zu art­ge­mä­ßer Bewe­gung nicht so ein­schrän­ken, dass ihm Schmer­zen oder ver­meid­ba­re Lei­den oder Schä­den zuge­fügt wer­den”; und muss nach Num­mer 3 „über die für eine ange­mes­se­ne Ernäh­rung, Pfle­ge und ver­hal­tens­ge­rech­te Unter­brin­gung des Tie­res erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten verfügen”.

Drei Beob­ach­tun­gen dazu, die in der Ver­tei­di­gung tragen.

Der Maß­stab ist tier­art­be­zo­gen, nicht abs­trakt. „Sei­ner Art und sei­nen Bedürf­nis­sen ent­spre­chend” ver­langt die Beur­tei­lung des kon­kre­ten Tie­res. Eine Anord­nung, die pau­schal auf eine Hal­tungs­emp­feh­lung ver­weist, ohne den Bezug zum kon­kre­ten Tier her­zu­stel­len, greift zu kurz.

Num­mer 2 ver­langt einen Erfolg. Die Ein­schrän­kung art­ge­mä­ßer Bewe­gung ist nicht für sich ver­bo­ten, son­dern nur, soweit sie Schmer­zen oder ver­meid­ba­re Lei­den oder Schä­den zufügt. Ein knap­per Aus­lauf allein erfüllt den Tat­be­stand nicht.

Leit­li­ni­en und Gut­ach­ten sind kei­ne Rechts­nor­men. Die zahl­rei­chen Hal­tungs­emp­feh­lun­gen, Leit­li­ni­en und Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, auf die Beschei­de gern ver­wei­sen, kon­kre­ti­sie­ren § 2 TierSchG als sach­ver­stän­di­ge Äuße­run­gen; sie erset­zen ihn nicht. Wer ihnen nicht folgt, ver­stößt nicht auto­ma­tisch gegen das Gesetz – ent­schei­dend bleibt, ob die Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG im kon­kre­ten Fall erfüllt sind.

Warum diese Stufe so wichtig ist

Die Anord­nung nach Num­mer 1 ist nicht nur die mil­des­te Maß­nah­me – sie ist zugleich der Anknüp­fungs­punkt für die schär­fe­ren. Das Tier­hal­tungs­ver­bot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt vor­aus, dass jemand „den Vor­schrif­ten des § 2, einer Anord­nung nach Num­mer 1 oder einer Rechts­ver­ord­nung nach § 2a” wie­der­holt oder grob zuwi­der­ge­han­delt hat.

Wer eine Anord­nung unbe­an­stan­det bestands­kräf­tig wer­den lässt und ihr dann nicht voll­stän­dig nach­kommt, lie­fert damit den ers­ten Bau­stein für ein spä­te­res Hal­tungs­ver­bot. Umge­kehrt gilt: Eine auf­ge­ho­be­ne oder inhalt­lich kor­ri­gier­te Anord­nung kann die­sen Bau­stein nicht lie­fern. Des­halb lohnt es sich, bereits auf die­ser Stu­fe zu wider­spre­chen – auch wenn die ein­zel­ne Auf­la­ge für sich genom­men erträg­lich erscheint.

Bestimmtheit

Eine Anord­nung muss so bestimmt sein, dass der Adres­sat erken­nen kann, was er zu tun hat, und dass sie voll­streckt wer­den kann. For­mu­lie­run­gen wie „die Hal­tung ist tier­schutz­ge­recht zu gestal­ten” oder „der Aus­lauf ist zu ver­grö­ßern” erfül­len das nicht: Sie sagen weder, wel­che Maß­nah­me geschul­det ist, noch wann die Pflicht erfüllt wäre.

Weil an die Nicht­be­fol­gung einer Anord­nung nach Num­mer 1 sowohl Zwangs­mit­tel als auch das spä­te­re Hal­tungs­ver­bot anknüp­fen, ist die Unbe­stimmt­heit ein beson­ders wirk­sa­mer Ein­wand – sie trifft die Anord­nung selbst und ent­zieht zugleich den Fol­ge­maß­nah­men die Grundlage.

Fristen und Verhältnismäßigkeit

Zur Not­wen­dig­keit im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gehört auch die zeit­li­che Dimen­si­on. Eine bau­li­che Ände­rung, die Pla­nung, Geneh­mi­gung und Aus­füh­rung erfor­dert, lässt sich nicht bin­nen zwei Wochen umset­zen; eine Frist, die das ver­langt, ist unver­hält­nis­mä­ßig. Wer eine zu kur­ze Frist erhält, soll­te nicht schwei­gen, son­dern begrün­det eine ange­mes­se­ne Ver­län­ge­rung bean­tra­gen – das ist zugleich der Nach­weis der Koope­ra­ti­ons­be­reit­schaft, auf den es in der spä­te­ren Wie­der­ho­lungs­pro­gno­se ankommt.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldrahmen

Neben den Anord­nun­gen steht das Buß­geld­recht. § 18 Abs. 4 TierSchG staf­felt den Rah­men: In den dort ein­zeln auf­ge­führ­ten Fäl­len beträgt die Geld­bu­ße bis zu fünf­und­zwan­zig­tau­send Euro, in den übri­gen Fäl­len bis zu fünf­tau­send Euro. Wel­che Alter­na­ti­ve gilt, ergibt sich aus dem Kata­log des § 18 TierSchG und ist im Buß­geld­be­scheid zu prüfen.

Weil ein Buß­geld­ver­fah­ren und das ver­wal­tungs­recht­li­che Ver­fah­ren neben­ein­an­der lau­fen, ist das Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht des § 16 Abs. 4 TierSchG hier von beson­de­rer Bedeu­tung: Was zur Erfül­lung einer Anord­nung gegen­über der Behör­de erklärt wird, kann im Buß­geld­ver­fah­ren ver­wer­tet werden.

Wei­ter­füh­rend: Tier­hal­tungs­ver­bot und Betreu­ungs­ver­bot, Fort­nah­me von Tie­ren, Unter­brin­gung und Kos­ten und Kon­trol­le durch das Vete­ri­när­amt.

Häufige Fragen zu tierschutzrechtlichen Anordnungen

Worauf stützt die Behörde eine Anordnung?

Auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG – die Behör­de trifft die zur Besei­ti­gung fest­ge­stell­ter und zur Ver­hü­tung künf­ti­ger Ver­stö­ße not­wen­di­gen Anord­nun­gen – und im Regel­fall auf Satz 2 Nr. 1, der die zur Erfül­lung der Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG erfor­der­li­chen Maß­nah­men erlaubt.

Muss mir ein Verschulden nachgewiesen werden?

Nein. Die Anord­nung setzt allein an den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG an. Ver­schul­den wird erst im Buß­geld- oder Straf­ver­fah­ren und bei der Wie­der­ho­lungs­pro­gno­se eines Hal­tungs­ver­bots relevant.

Die Behörde verweist auf eine Haltungsleitlinie. Ist die verbindlich?

Leit­li­ni­en, Emp­feh­lun­gen und Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten kon­kre­ti­sie­ren § 2 TierSchG als sach­ver­stän­di­ge Äuße­run­gen, erset­zen ihn aber nicht. Maß­geb­lich bleibt, ob die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen im kon­kre­ten Fall erfüllt sind.

Die Anordnung ist sehr allgemein formuliert – muss ich sie befolgen?

Eine Anord­nung muss so bestimmt sein, dass erkenn­bar ist, was geschul­det ist, und dass sie voll­streckt wer­den kann. Unbe­stimmt­heit ist ein eigen­stän­di­ger Auf­he­bungs­grund und ent­zieht zugleich Zwangs­mit­teln und einem spä­te­ren Hal­tungs­ver­bot die Grundlage.

Die Frist ist zu kurz. Was tun?

Begrün­det eine Ver­län­ge­rung bean­tra­gen. Die Not­wen­dig­keit im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG umfasst auch die zeit­li­che Zumut­bar­keit; eine bau­li­che Maß­nah­me braucht Pla­nung, Geneh­mi­gung und Ausführung.

Sollte ich gegen eine kleine Auflage überhaupt vorgehen?

Oft ja. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG knüpft das Hal­tungs­ver­bot aus­drück­lich auch an Zuwi­der­hand­lun­gen gegen „eine Anord­nung nach Num­mer 1″. Eine bestands­kräf­ti­ge, nicht voll­stän­dig erfüll­te Anord­nung ist damit der ers­te Bau­stein eines spä­te­ren Verbots.

Was kostet ein Verstoß?

§ 18 Abs. 4 TierSchG sieht je nach Tat­be­stand eine Geld­bu­ße bis zu 25.000 Euro oder bis zu 5.000 Euro vor. Wel­cher Rah­men gilt, ergibt sich aus dem Kata­log des § 18 TierSchG.

Kann ich der Behörde einfach alles erklären?

Vor­sicht: Ver­wal­tungs- und Buß­geld­ver­fah­ren lau­fen neben­ein­an­der, und Erklä­run­gen kön­nen dort ver­wer­tet wer­den. § 16 Abs. 4 TierSchG gibt ein Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht, soweit die Ant­wort der Gefahr straf­recht­li­cher oder buß­geld­recht­li­cher Ver­fol­gung aus­set­zen würde.

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