Wasserrecht
Wer ein Gewässer benutzen will, braucht dafür nach § 8 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung. Welche der beiden Gestattungen erteilt wird, entscheidet nicht der Antragsteller, und der Unterschied ist alles andere als eine Formalie: Die Erlaubnis kann die Behörde jederzeit widerrufen, die Bewilligung nur unter engen Voraussetzungen und regelmäßig gegen Entschädigung. Wer eine Investition auf eine Gewässerbenutzung stützt, sollte deshalb wissen, worauf sein Vorhaben rechtlich steht.
Was überhaupt gestattungsbedürftig ist
Den Begriff der Benutzung definiert § 9 WHG abschließend. Nach § 9 Abs. 1 WHG sind das das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer, das Entnehmen fester Stoffe, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sowie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
§ 9 Abs. 2 WHG stellt weitere Vorgänge gleich, soweit nicht schon eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt: das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch dafür bestimmte oder geeignete Anlagen, Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in nicht nur unerheblichem Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser.
Die Erlaubnis: eine Befugnis ohne Bestandsschutz
§ 10 Abs. 1 WHG unterscheidet die beiden Gestattungen in einem einzigen Satz: Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Diese Wortwahl ist keine Stilfrage. Sie bestimmt, was passiert, wenn die Behörde ihre Haltung ändert.
Denn § 18 Abs. 1 WHG besteht aus vier Wörtern: „Die Erlaubnis ist widerruflich.“ Das Gesetz nennt keine Voraussetzung, keine Frist und keine Entschädigung. Die Erlaubnis ist damit die schwächste Form der Gestattung, die das Wasserrecht kennt. Sie kann zurückgenommen werden, ohne dass der Inhaber sich auf den Bestand berufen könnte, und wer auf ihrer Grundlage gebaut oder investiert hat, trägt dieses Risiko grundsätzlich selbst.
In der Praxis wird die weit überwiegende Zahl der Gewässerbenutzungen dennoch als Erlaubnis gestattet. Das liegt daran, dass die Bewilligung an Voraussetzungen geknüpft ist, die nur selten vorliegen.
Die Bewilligung: gesichertes Recht mit engem Zugang
Nach § 14 Abs. 1 WHG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen. Erstens muss die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden können – das ist der Fall, wenn er erhebliche Investitionen tätigt, die sich nur über einen längeren Zeitraum amortisieren. Zweitens muss die Benutzung einem bestimmten Zweck dienen, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Drittens darf es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 WHG handeln, also insbesondere nicht um das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer.
Von diesem Ausschluss macht das Gesetz eine einzige Ausnahme: das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken. Für den Betrieb einer Wasserkraftanlage ist das ein wesentlicher Punkt, weil er die Bewilligung dort überhaupt erst zugänglich macht.
Die Bewilligung ist immer befristet
§ 14 Abs. 2 WHG bestimmt, dass die Bewilligung für eine bestimmte angemessene Frist erteilt wird, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Eine unbefristete Bewilligung gibt es nicht. Wer eine langlaufende Anlage betreibt, muss die Verlängerung deshalb rechtzeitig einplanen; sie ist ein neues Verfahren mit neuer Prüfung, kein Automatismus.
Was der Widerruf praktisch bedeutet
Der Unterschied zwischen beiden Gestattungen wird im Widerrufsrecht greifbar. Während § 18 Abs. 1 WHG die Erlaubnis schlicht für widerruflich erklärt, verweist § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG für die Bewilligung auf die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG. Der Widerruf ist damit an nachträglich eingetretene Tatsachen, geänderte Rechtsvorschriften, die Nichterfüllung einer Auflage oder die Abwehr schwerer Nachteile für das Gemeinwohl gebunden.
Hinzu kommt die Entschädigung: Nach § 49 Abs. 6 VwVfG ist der Betroffene bei einem Widerruf in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den er dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Über die Entschädigung entscheiden nach § 49 Abs. 6 Satz 3 VwVfG die ordentlichen Gerichte, nicht die Verwaltungsgerichte.
Entschädigungsfrei kann die Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WHG nur in zwei Fällen widerrufen werden: wenn der Inhaber die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, oder wenn er den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht mehr übereinstimmt.
Was weder Erlaubnis noch Bewilligung gewähren
Eine Einschränkung gilt für beide Gestattungen gleichermaßen. § 10 Abs. 2 WHG stellt klar, dass Erlaubnis und Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Wer eine Anlage betreibt, deren Wirtschaftlichkeit von einer bestimmten Wassermenge abhängt, trägt das Risiko sinkender Abflüsse selbst. Gerade bei längeren Trockenperioden ist das ein Punkt, der in der Kalkulation häufig fehlt.
Kein Anspruch auf die Gestattung
Auch wenn kein Versagungsgrund vorliegt, besteht kein Anspruch auf die Erteilung. § 12 Abs. 2 WHG stellt die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde und bezeichnet dieses ausdrücklich als Bewirtschaftungsermessen. Diese Besonderheit unterscheidet das Wasserrecht von der Baugenehmigung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Sie ist der häufigste Grund dafür, dass ein Antrag scheitert, ohne dass der Antragsteller etwas falsch gemacht hätte.
Anwaltliche Vertretung im wasserrechtlichen Verfahren
Ob eine Erlaubnis oder eine Bewilligung beantragt wird, entscheidet sich sinnvollerweise vor der Antragstellung. Wer eine Anlage errichtet, die sich über Jahrzehnte rechnen muss, ist mit einer widerruflichen Erlaubnis regelmäßig schlecht bedient – und muss die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG bereits im Antrag darlegen. Unsere Kanzlei vertritt Antragsteller und Anlagenbetreiber im Verfahren vor der Kreisverwaltungsbehörde, im Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
- Versagung und Bewirtschaftungsermessen
- Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
- Einwendungen Dritter und Drittanfechtung
- Wasserentnahmeentgelt in Bayern
- Grundwasserentnahme, Brunnen und Erdwärme
Häufige Fragen zur wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung
Kann ich statt einer Erlaubnis eine Bewilligung verlangen?
Einen Anspruch auf die Bewilligung gibt es nicht. Sie darf nach § 14 Abs. 1 WHG nur erteilt werden, wenn die Benutzung dem Benutzer ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, einem bestimmten Zweck nach einem bestimmten Plan dient und keine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 4 WHG ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Bewilligung eröffnet – die Erteilung selbst steht aber weiterhin im Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG.
Wie lange gilt eine Bewilligung?
§ 14 Abs. 2 WHG verlangt eine bestimmte angemessene Frist und lässt eine Überschreitung von 30 Jahren nur in besonderen Fällen zu. Eine unbefristete Bewilligung sieht das Gesetz nicht vor.
Bekomme ich eine Entschädigung, wenn meine Erlaubnis widerrufen wird?
§ 18 Abs. 1 WHG erklärt die Erlaubnis für widerruflich, ohne eine Entschädigung vorzusehen. Die Entschädigungsregelung des § 49 Abs. 6 VwVfG knüpft an den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG an, auf den § 18 Abs. 2 WHG nur für die Bewilligung verweist.
Ist das Einleiten von Abwasser bewilligungsfähig?
Nein. Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer ist eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG und damit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG von der Bewilligung ausgenommen. Die einzige gesetzliche Ausnahme betrifft das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
Garantiert die Gestattung eine bestimmte Wassermenge?
Nein. Nach § 10 Abs. 2 WHG geben weder Erlaubnis noch Bewilligung einen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.