Was­ser­recht

Seit dem 1. Juli 2026 erhebt der Frei­staat Bay­ern ein Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt auf Grund­was­ser. Der Satz ist über­schau­bar, die Bemes­sungs­grund­la­ge nicht: Gezahlt wird grund­sätz­lich nach der gestat­te­ten Jah­res­men­ge, nicht nach der tat­säch­lich ent­nom­me­nen. Wer eine alte, groß­zü­gig bemes­se­ne Erlaub­nis besitzt, zahlt des­halb für Was­ser, das er nie ent­nom­men hat – solan­ge er nicht recht­zei­tig erklärt.

Was seit dem 1. Juli 2026 gilt

Art. 78 Abs. 1 BayWG unter­wirft das Ent­neh­men, Zuta­ge­för­dern, Zuta­ge­lei­ten und Ablei­ten von Grund­was­ser einem zweck­ge­bun­de­nen Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt. Der Satz beträgt nach Art. 79 Abs. 2 BayWG 10 Cent je Kubikmeter.

Wich­tig ist, was nicht erfasst ist: Die Vor­schrift nennt aus­schließ­lich Grund­was­ser. Ent­nah­men aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern lösen kein Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt aus. Für die Was­ser­kraft­nut­zung an staats­ei­ge­nen Gewäs­sern gilt dane­ben die eigen­stän­di­ge Nut­zungs­ge­bühr des Art. 74 BayWG, die erst ab einer mitt­le­ren Leis­tung von über 1.100 kW greift.

Ent­gelt­pflich­tig ist nach Art. 78 Abs. 2 BayWG, wer im Zeit­punkt einer zulas­sungs­pflich­ti­gen Ent­nah­me die Zulas­sung inne­hat – oder wer ohne die erfor­der­li­che Zulas­sung ent­nimmt. Die ille­ga­le Ent­nah­me wird also nicht bil­li­ger, son­dern gleich behandelt.

Die Ausnahmen und der Freibetrag

Art. 78 Abs. 3 BayWG nennt drei­zehn Aus­nah­men. Prak­tisch bedeut­sam sind vor allem:

  • Ent­nah­men zur Gefah­ren­ab­wehr nach § 8 Abs. 2 WHG (Nr. 1) und im Rah­men von Boden- oder Grund­was­ser­sa­nie­run­gen (Nr. 3),
  • Maß­nah­men des Hoch­was­ser- und Trink­was­ser­schut­zes sowie rein staat­li­che Zwe­cke (Nr. 4),
  • ein­ma­li­ge Ent­nah­men für einen bean­trag­ten Zeit­raum unter zwei Jah­ren (Nr. 5),
  • zulas­sungs­freie Grund­was­ser­be­nut­zun­gen nach § 46 Abs. 1 WHG oder Art. 29 Abs. 1 BayWG (Nr. 6),
  • die ther­mi­sche Nut­zung, soweit das Was­ser ohne wei­te­re Beein­träch­ti­gung der Was­ser­be­schaf­fen­heit unmit­tel­bar wie­der zuge­führt wird (Nr. 7),
  • Zwe­cke der Fische­rei (Nr. 10) und der erneu­er­ba­ren Ener­gien (Nr. 11),
  • der Frei­be­trag von 5.000 Kubik­me­tern je Kalen­der­jahr und Ent­gelt­pflich­ti­gem (Nr. 13).

Die Aus­nah­me Nr. 7 ist für Grund­was­ser­wär­me­pum­pen der ent­schei­den­de Punkt: Sie greift nur, wenn das ent­nom­me­ne Was­ser dem Grund­was­ser – hilfs­wei­se einem ober­ir­di­schen Gewäs­ser – unmit­tel­bar wie­der zuge­führt wird. Wo das Was­ser ander­wei­tig ver­bleibt, bleibt es beim Entgelt.

Der teuerste Satz des Gesetzes

Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayWG bestimmt: Das Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt bemisst sich nach der gestat­te­ten Jah­res­men­ge der Wasserentnahme.

Das ist kei­ne For­ma­lie. Was­ser­recht­li­che Erlaub­nis­se und Bewil­li­gun­gen sind über Jahr­zehn­te häu­fig auf einen Spit­zen­be­darf zuge­schnit­ten wor­den, der nie ein­trat, oder auf eine Betriebs­grö­ße, die es längst nicht mehr gibt. Wer eine Erlaub­nis über 40.000 Kubik­me­ter hält und 8.000 ent­nimmt, zahlt nach der Grund­re­gel für 40.000 – also das Fünf­fa­che des­sen, was der Ver­brauch recht­fer­ti­gen würde.

Ergibt sich die Bemes­sungs­grund­la­ge weder aus der Zulas­sung noch anders, kann die Behör­de nach Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayWG schät­zen. Vor einer Fest­set­zung auf Grund­la­ge einer Schät­zung ist der Ent­gelt­pflich­ti­ge nach Satz 6 anzu­hö­ren – in die­sem Ver­fah­rens­sta­di­um kön­nen Betriebs­da­ten noch ohne Rechts­be­helf in das Ver­fah­ren gelangen.

Die Erklärung bis zum 1. März

Von die­ser Grund­re­gel sieht das Gesetz eine Aus­nah­me vor. Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 BayWG ist die tat­säch­lich ent­nom­me­ne Was­ser­men­ge her­an­zu­zie­hen, wenn bis spä­tes­tens zum 1. März des fol­gen­den Kalen­der­jah­res eine Erklä­rung mit ent­spre­chen­der Glaub­haft­ma­chung über die vom Staats­mi­nis­te­ri­um bereit­ge­stell­te Online-Platt­form abge­ge­ben wird. Satz 3 lässt hilfs­wei­se – inner­halb der­sel­ben Frist – eine Ver­si­che­rung an Eides statt gegen­über der zustän­di­gen Behör­de zu; Art. 27 BayV­wVfG ist anwendbar.

Zwei Din­ge fol­gen dar­aus. Ers­tens wirkt die Frist nach dem Wort­laut wie eine Aus­schluss­frist für die güns­ti­ge­re Bemes­sung: Liegt bis zum 1. März kei­ne Erklä­rung vor, bleibt es bei der Bemes­sung nach der gestat­te­ten Men­ge. Zwei­tens ver­langt das Gesetz Glaub­haft­ma­chung, nicht blo­ße Behaup­tung – geeich­te Zäh­ler, Betriebs­auf­zeich­nun­gen oder Abrech­nun­gen kom­men dafür in Betracht. Bei Ent­nah­men zur öffent­li­chen Was­ser­ver­sor­gung redu­ziert sich die erklär­te Men­ge nach Art. 79 Abs. 1 Satz 4 BayWG um zwei Prozent.

Solan­ge die in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 BayWG genann­te Daten­bank nicht voll­stän­dig in Betrieb ist, kann die Erklä­rung nach Art. 100 Abs. 2 BayWG auch nach den all­ge­mei­nen Rege­lun­gen abge­ge­ben wer­den. Die Inbe­trieb­nah­me wird in der Rechts­ver­ord­nung nach Art. 69 Abs. 6 BayWG bekannt gegeben.

Das Rumpfjahr 2026

Für den Ein­stieg gilt eine eige­ne Rech­nung. Art. 100 Abs. 3 BayWG setzt den Ver­an­la­gungs­zeit­raum des ers­ten Erhe­bungs­jah­res auf den 1. Juli bis 31. Dezem­ber 2026 fest. In die­sem Zeit­raum bemisst sich das Ent­gelt nach der Hälf­te der gestat­te­ten Jah­res­men­ge, und der Frei­be­trag beträgt statt 5.000 nur 2.500 Kubikmeter.

Die Erklä­rung der tat­säch­li­chen Men­ge für die­ses Rumpf­jahr rich­tet sich nach der­sel­ben Frist – sie läuft damit auf den 1. März 2027 zu. Für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me bis ein­schließ­lich 2025 bleibt es nach Art. 100 Abs. 4 BayWG bei der Ver­ord­nung über die Gebüh­ren für die Nut­zung staats­ei­ge­ner Gewäs­ser in ihrer am 31. Dezem­ber 2025 gel­ten­den Fassung.

Wenn die Entnahme endet

Art. 79 Abs. 3 Satz 2 BayWG ent­hält eine Rege­lung, die in der Pra­xis Geld kos­tet: Wird die Was­ser­ent­nah­me end­gül­tig ein­ge­stellt, muss die ent­gelt­pflich­ti­ge Per­son auf die Befug­nis aus dem zulas­sen­den Bescheid durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de end­gül­tig ver­zich­tet haben. Nach Satz 3 gilt die Ent­nah­me frü­hes­tens mit Zugang die­ser Erklä­rung als eingestellt.

Wer den Brun­nen also still­legt, den Betrieb auf­gibt oder auf Fern­was­ser umstellt, aber die alte Erlaub­nis „für alle Fäl­le“ behält, bleibt ent­gelt­pflich­tig – und zwar nach der gestat­te­ten Men­ge. Wird die Ent­nah­me durch Wider­ruf oder Rück­nah­me des Bescheids been­det, gilt sie frü­hes­tens mit Ein­tritt der Bestands­kraft als eingestellt.

Der Ver­zicht ist des­halb eine Abwä­gung: Er been­det die Zah­lungs­pflicht, gibt aber eine Rechts­po­si­ti­on auf, die sich nach § 12 Abs. 2 WHG nur im Bewirt­schaf­tungs­er­mes­sen der Behör­de zurück­ge­win­nen lässt.

Bescheid, Fristen und Rechtsschutz

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayWG setzt die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de das Ent­gelt jähr­lich von Amts wegen durch Bescheid fest. Die Fest­set­zungs­frist beträgt vier Jah­re und beginnt mit dem Ablauf des Kalen­der­jah­res, in dem die Ent­nah­me vor­ge­nom­men wird (Satz 2). Fäl­lig wird das Ent­gelt einen Monat nach Bekannt­ga­be (Abs. 2).

Ent­schei­dend für den Rechts­schutz ist Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayWG: Anfech­tungs­kla­gen gegen den Fest­set­zungs­be­scheid haben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Wider­spruch und Kla­ge hal­ten die Zah­lung also nicht auf; die Aus­set­zung der Voll­zie­hung kommt über den Eil­an­trag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Da es um die Anfor­de­rung einer öffent­li­chen Abga­be geht, ist zuvor regel­mä­ßig der Aus­set­zungs­an­trag bei der Behör­de zu stel­len – § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO macht ihn zur Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung, mit den Aus­nah­men des Sat­zes 2 bei Untä­tig­keit ohne zurei­chen­den Grund oder dro­hen­der Vollstreckung.

Für die behörd­li­che Aus­set­zung selbst gilt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO: Bei ernst­li­chen Zwei­feln an der Recht­mä­ßig­keit oder unbil­li­ger Här­te soll aus­ge­setzt wer­den. Ernst­li­che Zwei­fel lie­gen etwa nahe, wenn die Behör­de geschätzt hat, ohne anzu­hö­ren, oder wenn eine recht­zei­ti­ge Erklä­rung nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 BayWG unbe­rück­sich­tigt geblie­ben ist.

Anwaltliche Vertretung

Beim Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt ent­schei­det sich das meis­te vor dem Bescheid: ob die gestat­te­te Men­ge noch zur tat­säch­li­chen Nut­zung passt, ob eine Aus­nah­me des Art. 78 Abs. 3 BayWG greift, ob die Erklä­rung frist­ge­recht und belegt abge­ge­ben wur­de – und ob eine nicht mehr benö­tig­te Befug­nis bes­ser förm­lich auf­ge­ge­ben wird. Ist der Bescheid da, zählt vor allem, dass die Kla­ge die Zah­lung nicht auf­hält. Unse­re Kanz­lei prüft bestehen­de Erlaub­nis­se und Bewil­li­gun­gen auf ihre Men­gen­an­ga­ben, beglei­tet die Erklä­rung gegen­über der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de und ver­tritt Betrie­be, Land­wir­te, Zweck­ver­bän­de und Gemein­den im Widerspruchs‑, Eil- und Kla­ge­ver­fah­ren. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Wasserentnahmeentgelt

Seit wann gilt das Wasserentnahmeentgelt in Bayern?

Der ers­te Ver­an­la­gungs­zeit­raum läuft nach Art. 100 Abs. 3 Satz 1 BayWG vom 1. Juli bis zum 31. Dezem­ber 2026. Ab 2027 ist Ver­an­la­gungs­zeit­raum das Kalenderjahr.

Wie hoch ist das Entgelt?

Art. 79 Abs. 2 BayWG nennt 10 Cent je Kubik­me­ter. Für das Rumpf­jahr 2026 wird die hal­be gestat­te­te Jah­res­men­ge angesetzt.

Zahle ich für das entnommene oder für das erlaubte Wasser?

Grund­sätz­lich für das erlaub­te. Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayWG ist die gestat­te­te Jah­res­men­ge maß­geb­lich; die tat­säch­li­che Men­ge zählt nur bei recht­zei­ti­ger Erklä­rung nach Satz 2 oder Satz 3.

Bis wann muss ich die tatsächliche Menge erklären?

Bis spä­tes­tens zum 1. März des fol­gen­den Kalen­der­jah­res, über die Online-Platt­form des Staats­mi­nis­te­ri­ums oder hilfs­wei­se durch Ver­si­che­rung an Eides statt.

Gibt es einen Freibetrag?

Ja. Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 BayWG stellt 5.000 Kubik­me­ter je Kalen­der­jahr und Ent­gelt­pflich­ti­gem frei; im Rumpf­jahr 2026 sind es 2.500 Kubikmeter.

Muss ich zahlen, obwohl ich Klage erhoben habe?

Ja. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayWG nimmt der Anfech­tungs­kla­ge die auf­schie­ben­de Wir­kung. Auf­schub gibt es nur über die behörd­li­che Aus­set­zung oder den Eil­an­trag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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