Wasserrecht
Der Widerruf einer wasserrechtlichen Gestattung trifft Anlagenbetreiber meist unvorbereitet. Dabei unterscheidet das Gesetz sehr genau, was jeweils möglich ist: Die Erlaubnis ist frei widerruflich, die Bewilligung nur aus bestimmten Gründen und regelmäßig gegen Entschädigung, alte Rechte wiederum nach einer eigenen Regelung. Wer widerspricht, muss zuerst wissen, in welcher dieser drei Kategorien er sich befindet.
Die Erlaubnis ist frei widerruflich
§ 18 Abs. 1 WHG bestimmt ohne jede Einschränkung: „Die Erlaubnis ist widerruflich.“ Weder nennt das Gesetz Widerrufsgründe noch sieht es eine Entschädigung vor. Das bedeutet nicht, dass der Widerruf willkürlich erfolgen dürfte – die Behörde übt Ermessen aus und ist an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand, wie ihn § 49 Abs. 2 VwVfG für begünstigende Verwaltungsakte vorsieht, besteht aber gerade nicht.
Angriffspunkte gegen den Widerruf einer Erlaubnis liegen deshalb in der Regel nicht im Ob, sondern im Wie: in der Ermessensausübung, in der Frist, die dem Betreiber zur Umstellung eingeräumt wird, und in der Frage, ob ein Teilwiderruf oder eine nachträgliche Auflage nach § 13 Abs. 1 WHG als milderes Mittel ausgereicht hätte.
Die Bewilligung: gebundene Gründe und Entschädigung
Für die Bewilligung verweist § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG auf die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG. Widerrufen werden darf danach, wenn eine Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wurde, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, wenn eine Rechtsvorschrift sich geändert hat und der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Bemerkenswert ist, was in dieser Aufzählung fehlt: § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, also der Widerruf, der durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Ein in die Bewilligung hineingeschriebener Widerrufsvorbehalt trägt den Widerruf daher nicht ohne Weiteres.
Über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend. Erhält die Behörde Kenntnis von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, ist er nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme zulässig. Diese Jahresfrist wird in der Praxis häufig übersehen und ist einer der wirksamsten Einwände gegen einen späten Widerruf.
Wann der Widerruf der Bewilligung entschädigungsfrei bleibt
§ 18 Abs. 2 Satz 2 WHG nennt zwei Fälle, in denen die Bewilligung ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden kann: wenn der Inhaber die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat, oder wenn er den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht mehr übereinstimmt.
Im Übrigen gilt § 49 Abs. 6 VwVfG: Wird die Bewilligung in den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG widerrufen, ist der Betroffene auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den er dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist nach § 49 Abs. 6 Satz 3 VwVfG der ordentliche Rechtsweg gegeben – zuständig sind also die Zivilgerichte, nicht die Verwaltungsgerichte. Der Anspruch setzt einen Antrag voraus; er wird nicht von Amts wegen zuerkannt.
Alte Rechte und alte Befugnisse
Ein erheblicher Teil der Wasserkraftanlagen und Triebwerke in Bayern beruht nicht auf einer Erlaubnis oder Bewilligung, sondern auf einem alten Recht. § 20 Abs. 1 WHG stellt klar, dass für solche Benutzungen keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, wenn sie auf Rechten beruhen, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder aufrechterhalten wurden, auf Bewilligungen nach der Verordnung vom 10. Februar 1945, auf einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, auf gleichgestellten förmlichen Zulassungen oder auf Planfeststellungsverfahren und hoheitlichen Widmungsakten für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Für den Widerruf alter Rechte gilt eine eigene Regelung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG können sie gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Entschädigungsfrei ist der Widerruf nach Satz 2 nur, soweit er nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, und nur in den dort aufgezählten Fällen – etwa wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt wurde oder im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist.
Die Erlöschensfrist zum 1. März 2020
Eine Frist, die vielen Betreibern erst auffällt, wenn sie längst abgelaufen ist, steht in § 21 Abs. 1 WHG. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung angemeldet waren, konnten bis zum 1. März 2013 nachgemeldet werden. Wer das versäumt hat, dessen altes Recht ist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG am 1. März 2020 erloschen, soweit es nicht schon vorher aus anderen Gründen erloschen war.
Wer eine Anlage auf ein altes Recht stützt, sollte daher zuerst klären, ob dieses Recht überhaupt noch besteht. Streiten lässt sich dann darüber, ob eine Eintragung oder Anmeldung vorlag, und ob die Ausnahme des § 21 Abs. 2 WHG eingreift. Für die versäumte Anmeldefrist verweist § 21 Abs. 1 Satz 2 WHG auf § 32 VwVfG und damit auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Rechtsschutz gegen den Widerruf
Der Widerruf ist ein belastender Verwaltungsakt; statthaft ist die Anfechtungsklage. Weil Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben, darf die Benutzung zunächst fortgeführt werden – es sei denn, die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Dann ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Mittel der Wahl, und zwar zügig.
Anwaltliche Vertretung
Beim Widerruf entscheidet sich früh, worüber überhaupt gestritten wird: über den Bestand der Gestattung, über die Frist, über die Entschädigung – oder über alle drei getrennt und vor verschiedenen Gerichten. Unsere Kanzlei vertritt Anlagenbetreiber und Inhaber alter Rechte gegenüber den Wasserwirtschaftsämtern und Kreisverwaltungsbehörden sowie vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
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- Versagung und Bewirtschaftungsermessen
- Einwendungen Dritter und Drittanfechtung
- Wasserentnahmeentgelt in Bayern
Häufige Fragen zum Widerruf wasserrechtlicher Gestattungen
Kann meine Erlaubnis einfach widerrufen werden?
§ 18 Abs. 1 WHG erklärt die Erlaubnis für widerruflich, ohne Voraussetzungen zu nennen. Die Behörde muss aber Ermessen ausüben und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren; ein Teilwiderruf oder eine nachträgliche Auflage nach § 13 Abs. 1 WHG kann das mildere Mittel sein.
Gibt es eine Frist für den Widerruf?
Für die Bewilligung ja. § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG verweist auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG, und über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend: Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen zulässig.
Wo klage ich die Entschädigung ein?
Nicht beim Verwaltungsgericht. § 49 Abs. 6 Satz 3 VwVfG eröffnet für Streitigkeiten über die Entschädigung den ordentlichen Rechtsweg. Der Anspruch setzt außerdem einen Antrag voraus.
Mein Recht stammt aus der Zeit vor dem Wasserhaushaltsgesetz. Gilt es noch?
Nur, wenn es rechtzeitig ins Wasserbuch eingetragen oder angemeldet wurde. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG sind alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bis zum 1. März 2013 angemeldet wurden, am 1. März 2020 erloschen. Ausnahmen regelt § 21 Abs. 2 WHG.
Darf ich die Benutzung nach dem Widerruf weiterführen?
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, entfällt sie; dann hilft nur der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Trägt ein Widerrufsvorbehalt in der Bewilligung den Widerruf?
Nicht ohne Weiteres. § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG verweist nur auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG. Nummer 1, die den durch Rechtsvorschrift zugelassenen oder im Verwaltungsakt vorbehaltenen Widerruf betrifft, ist von der Verweisung ausgenommen.