Was­ser­recht

Der Wider­ruf einer was­ser­recht­li­chen Gestat­tung trifft Anla­gen­be­trei­ber meist unvor­be­rei­tet. Dabei unter­schei­det das Gesetz sehr genau, was jeweils mög­lich ist: Die Erlaub­nis ist frei wider­ruf­lich, die Bewil­li­gung nur aus bestimm­ten Grün­den und regel­mä­ßig gegen Ent­schä­di­gung, alte Rech­te wie­der­um nach einer eige­nen Rege­lung. Wer wider­spricht, muss zuerst wis­sen, in wel­cher die­ser drei Kate­go­rien er sich befindet.

Die Erlaubnis ist frei widerruflich

§ 18 Abs. 1 WHG bestimmt ohne jede Ein­schrän­kung: „Die Erlaub­nis ist wider­ruf­lich.“ Weder nennt das Gesetz Wider­rufs­grün­de noch sieht es eine Ent­schä­di­gung vor. Das bedeu­tet nicht, dass der Wider­ruf will­kür­lich erfol­gen dürf­te – die Behör­de übt Ermes­sen aus und ist an den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz gebun­den. Ein Ver­trau­ens­schutz auf den Fort­be­stand, wie ihn § 49 Abs. 2 VwVfG für begüns­ti­gen­de Ver­wal­tungs­ak­te vor­sieht, besteht aber gera­de nicht.

Angriffs­punk­te gegen den Wider­ruf einer Erlaub­nis lie­gen des­halb in der Regel nicht im Ob, son­dern im Wie: in der Ermes­sens­aus­übung, in der Frist, die dem Betrei­ber zur Umstel­lung ein­ge­räumt wird, und in der Fra­ge, ob ein Teil­wi­der­ruf oder eine nach­träg­li­che Auf­la­ge nach § 13 Abs. 1 WHG als mil­de­res Mit­tel aus­ge­reicht hätte.

Die Bewilligung: gebundene Gründe und Entschädigung

Für die Bewil­li­gung ver­weist § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG auf die Wider­rufs­grün­de des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG. Wider­ru­fen wer­den darf danach, wenn eine Auf­la­ge nicht oder nicht frist­ge­recht erfüllt wur­de, wenn die Behör­de auf­grund nach­träg­lich ein­ge­tre­te­ner Tat­sa­chen berech­tigt wäre, den Ver­wal­tungs­akt nicht zu erlas­sen, und ohne den Wider­ruf das öffent­li­che Inter­es­se gefähr­det wür­de, wenn eine Rechts­vor­schrift sich geän­dert hat und der Begüns­tig­te von der Ver­güns­ti­gung noch kei­nen Gebrauch gemacht hat, oder um schwe­re Nach­tei­le für das Gemein­wohl zu ver­hü­ten oder zu beseitigen.

Bemer­kens­wert ist, was in die­ser Auf­zäh­lung fehlt: § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, also der Wider­ruf, der durch Rechts­vor­schrift zuge­las­sen oder im Ver­wal­tungs­akt vor­be­hal­ten ist. Ein in die Bewil­li­gung hin­ein­ge­schrie­be­ner Wider­rufs­vor­be­halt trägt den Wider­ruf daher nicht ohne Weiteres.

Über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt § 48 Abs. 4 VwVfG ent­spre­chend. Erhält die Behör­de Kennt­nis von den Tat­sa­chen, die den Wider­ruf recht­fer­ti­gen, ist er nur inner­halb eines Jah­res seit der Kennt­nis­nah­me zuläs­sig. Die­se Jah­res­frist wird in der Pra­xis häu­fig über­se­hen und ist einer der wirk­sams­ten Ein­wän­de gegen einen spä­ten Widerruf.

Wann der Widerruf der Bewilligung entschädigungsfrei bleibt

§ 18 Abs. 2 Satz 2 WHG nennt zwei Fäl­le, in denen die Bewil­li­gung ohne Ent­schä­di­gung ganz oder teil­wei­se wider­ru­fen wer­den kann: wenn der Inha­ber die Benut­zung drei Jah­re unun­ter­bro­chen nicht aus­ge­übt oder ihrem Umfang nach erheb­lich unter­schrit­ten hat, oder wenn er den Zweck der Benut­zung so geän­dert hat, dass er mit dem Plan nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht mehr übereinstimmt.

Im Übri­gen gilt § 49 Abs. 6 VwVfG: Wird die Bewil­li­gung in den Fäl­len des § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG wider­ru­fen, ist der Betrof­fe­ne auf Antrag für den Ver­mö­gens­nach­teil zu ent­schä­di­gen, den er dadurch erlei­det, dass er auf den Bestand des Ver­wal­tungs­akts ver­traut hat, soweit sein Ver­trau­en schutz­wür­dig ist. Für Strei­tig­kei­ten über die Ent­schä­di­gung ist nach § 49 Abs. 6 Satz 3 VwVfG der ordent­li­che Rechts­weg gege­ben – zustän­dig sind also die Zivil­ge­rich­te, nicht die Ver­wal­tungs­ge­rich­te. Der Anspruch setzt einen Antrag vor­aus; er wird nicht von Amts wegen zuerkannt.

Alte Rechte und alte Befugnisse

Ein erheb­li­cher Teil der Was­ser­kraft­an­la­gen und Trieb­wer­ke in Bay­ern beruht nicht auf einer Erlaub­nis oder Bewil­li­gung, son­dern auf einem alten Recht. § 20 Abs. 1 WHG stellt klar, dass für sol­che Benut­zun­gen kei­ne Erlaub­nis oder Bewil­li­gung erfor­der­lich ist, wenn sie auf Rech­ten beru­hen, die nach den Lan­des­was­ser­ge­set­zen erteilt oder auf­recht­erhal­ten wur­den, auf Bewil­li­gun­gen nach der Ver­ord­nung vom 10. Febru­ar 1945, auf einer nach der Gewer­be­ord­nung erteil­ten Anla­ge­ge­neh­mi­gung, auf gleich­ge­stell­ten förm­li­chen Zulas­sun­gen oder auf Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren und hoheit­li­chen Wid­mungs­ak­ten für Anla­gen des öffent­li­chen Verkehrs.

Für den Wider­ruf alter Rech­te gilt eine eige­ne Rege­lung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG kön­nen sie gegen Ent­schä­di­gung wider­ru­fen wer­den, soweit von der Fort­set­zung der Gewäs­ser­be­nut­zung eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung des Wohls der All­ge­mein­heit zu erwar­ten ist. Ent­schä­di­gungs­frei ist der Wider­ruf nach Satz 2 nur, soweit er nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 gel­ten­den Recht zuläs­sig war, und nur in den dort auf­ge­zähl­ten Fäl­len – etwa wenn die Benut­zung drei Jah­re unun­ter­bro­chen nicht aus­ge­übt wur­de oder im bis­her zuläs­si­gen Umfang für den Benut­zer nicht mehr erfor­der­lich ist.

Die Erlöschensfrist zum 1. März 2020

Eine Frist, die vie­len Betrei­bern erst auf­fällt, wenn sie längst abge­lau­fen ist, steht in § 21 Abs. 1 WHG. Alte Rech­te und alte Befug­nis­se, die bis zum 28. Febru­ar 2010 noch nicht im Was­ser­buch ein­ge­tra­gen oder zur Ein­tra­gung ange­mel­det waren, konn­ten bis zum 1. März 2013 nach­ge­mel­det wer­den. Wer das ver­säumt hat, des­sen altes Recht ist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG am 1. März 2020 erlo­schen, soweit es nicht schon vor­her aus ande­ren Grün­den erlo­schen war.

Wer eine Anla­ge auf ein altes Recht stützt, soll­te daher zuerst klä­ren, ob die­ses Recht über­haupt noch besteht. Strei­ten lässt sich dann dar­über, ob eine Ein­tra­gung oder Anmel­dung vor­lag, und ob die Aus­nah­me des § 21 Abs. 2 WHG ein­greift. Für die ver­säum­te Anmel­de­frist ver­weist § 21 Abs. 1 Satz 2 WHG auf § 32 VwVfG und damit auf die Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand.

Rechtsschutz gegen den Widerruf

Der Wider­ruf ist ein belas­ten­der Ver­wal­tungs­akt; statt­haft ist die Anfech­tungs­kla­ge. Weil Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf­schie­ben­de Wir­kung haben, darf die Benut­zung zunächst fort­ge­führt wer­den – es sei denn, die Behör­de ord­net die sofor­ti­ge Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Dann ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Mit­tel der Wahl, und zwar zügig.

Anwaltliche Vertretung

Beim Wider­ruf ent­schei­det sich früh, wor­über über­haupt gestrit­ten wird: über den Bestand der Gestat­tung, über die Frist, über die Ent­schä­di­gung – oder über alle drei getrennt und vor ver­schie­de­nen Gerich­ten. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Anla­gen­be­trei­ber und Inha­ber alter Rech­te gegen­über den Was­ser­wirt­schafts­äm­tern und Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den sowie vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Widerruf wasserrechtlicher Gestattungen

Kann meine Erlaubnis einfach widerrufen werden?

§ 18 Abs. 1 WHG erklärt die Erlaub­nis für wider­ruf­lich, ohne Vor­aus­set­zun­gen zu nen­nen. Die Behör­de muss aber Ermes­sen aus­üben und den Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz wah­ren; ein Teil­wi­der­ruf oder eine nach­träg­li­che Auf­la­ge nach § 13 Abs. 1 WHG kann das mil­de­re Mit­tel sein.

Gibt es eine Frist für den Widerruf?

Für die Bewil­li­gung ja. § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG ver­weist auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG, und über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt § 48 Abs. 4 VwVfG ent­spre­chend: Der Wider­ruf ist nur inner­halb eines Jah­res seit Kennt­nis der maß­geb­li­chen Tat­sa­chen zulässig.

Wo klage ich die Entschädigung ein?

Nicht beim Ver­wal­tungs­ge­richt. § 49 Abs. 6 Satz 3 VwVfG eröff­net für Strei­tig­kei­ten über die Ent­schä­di­gung den ordent­li­chen Rechts­weg. Der Anspruch setzt außer­dem einen Antrag voraus.

Mein Recht stammt aus der Zeit vor dem Wasserhaushaltsgesetz. Gilt es noch?

Nur, wenn es recht­zei­tig ins Was­ser­buch ein­ge­tra­gen oder ange­mel­det wur­de. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG sind alte Rech­te und alte Befug­nis­se, die nicht bis zum 1. März 2013 ange­mel­det wur­den, am 1. März 2020 erlo­schen. Aus­nah­men regelt § 21 Abs. 2 WHG.

Darf ich die Benutzung nach dem Widerruf weiterführen?

Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf­schie­ben­de Wir­kung. Ord­net die Behör­de die sofor­ti­ge Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, ent­fällt sie; dann hilft nur der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Trägt ein Widerrufsvorbehalt in der Bewilligung den Widerruf?

Nicht ohne Wei­te­res. § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG ver­weist nur auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG. Num­mer 1, die den durch Rechts­vor­schrift zuge­las­se­nen oder im Ver­wal­tungs­akt vor­be­hal­te­nen Wider­ruf betrifft, ist von der Ver­wei­sung ausgenommen.

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