Was­ser­recht

Ein Steg, eine Ufer­mau­er, eine Brü­cke, ein Gebäu­de nahe am Bach: Anla­gen an Gewäs­sern unter­lie­gen einem eige­nen Geneh­mi­gungs­re­gime, das neben dem Bau­recht steht. In Bay­ern ent­schei­det dabei häu­fig eine schlich­te Ent­fer­nungs­an­ga­be dar­über, ob über­haupt eine Geneh­mi­gung nötig ist – und eine Frist dar­über, ob sie am Ende als erteilt gilt.

Die bundesrechtliche Grundpflicht

§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG ver­langt, dass Anla­gen in, an, über und unter ober­ir­di­schen Gewäs­sern so errich­tet, betrie­ben, unter­hal­ten und still­ge­legt wer­den, dass kei­ne schäd­li­chen Gewäs­ser­ver­än­de­run­gen zu erwar­ten sind und die Gewäs­ser­un­ter­hal­tung nicht mehr erschwert wird, als es den Umstän­den nach unver­meid­bar ist.

Was als Anla­ge gilt, zählt Satz 2 bei­spiel­haft auf: bau­li­che Anla­gen wie Gebäu­de, Brü­cken, Ste­ge, Unter­füh­run­gen, Hafen­an­la­gen und Anle­ge­stel­len, fer­ner Lei­tungs­an­la­gen und Fäh­ren. Für Stau­an­la­gen und Stau­hal­tungs­däm­me ent­hält § 36 Abs. 2 WHG zusätz­li­che Anfor­de­run­gen, ins­be­son­de­re die Errich­tung nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik und die Eigen­über­wa­chung auf eige­ne Kosten.

Ent­schei­dend für die Pra­xis ist der letz­te Satz des Absat­zes 1: „Im Übri­gen gel­ten die lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten.“ Ob eine Geneh­mi­gung erfor­der­lich ist, rich­tet sich also nicht nach dem Bundesrecht.

Die 60-Meter-Grenze in Bayern

Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayWG bestimmt, dass Anla­gen im Sinn des § 36 WHG, die nicht der Benut­zung, der Unter­hal­tung oder dem Aus­bau die­nen, an Gewäs­sern ers­ter oder zwei­ter Ord­nung nur mit Geneh­mi­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de errich­tet, wesent­lich geän­dert oder still­ge­legt wer­den dürfen.

Satz 2 zieht die Gren­ze kon­kret: Geneh­mi­gungs­pflich­tig sind Anla­gen, die weni­ger als sech­zig Meter von der Ufer­li­nie ent­fernt sind oder die die Unter­hal­tung oder den Aus­bau beein­träch­ti­gen kön­nen. Die zwei­te Alter­na­ti­ve ist kei­ne Neben­be­mer­kung – sie kann die Geneh­mi­gungs­pflicht auch jen­seits der sech­zig Meter begründen.

Für Gewäs­ser drit­ter Ord­nung besteht die Geneh­mi­gungs­pflicht nicht kraft Geset­zes. Nach Art. 20 Abs. 2 BayWG kön­nen die Regie­run­gen sie aber durch Rechts­ver­ord­nung begrün­den, wenn und soweit das aus Grün­den des Wohls der All­ge­mein­heit gebo­ten ist, ins­be­son­de­re um schäd­li­che Gewäs­ser­ver­än­de­run­gen zu ver­hin­dern oder die Gewäs­ser­un­ter­hal­tung nicht zu erschwe­ren. Wer an einem klei­ne­ren Gewäs­ser baut, muss des­halb prü­fen, ob für sei­nen Regie­rungs­be­zirk eine sol­che Ver­ord­nung besteht.

Die Genehmigungsfiktion nach drei Monaten

Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayWG ent­hält eine Rege­lung, die Antrag­stel­lern oft nicht bekannt ist: Hat die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de nicht inner­halb der nach Art. 42a Abs. 2 BayV­wVfG fest­ge­leg­ten Frist ent­schie­den, gilt die Geneh­mi­gung als erteilt.

Art. 42a Abs. 2 BayV­wVfG setzt die­se Frist auf drei Mona­te, soweit durch Rechts­vor­schrift nichts Abwei­chen­des bestimmt ist. Sie beginnt nach Satz 2 mit Ein­gang der voll­stän­di­gen Unter­la­gen und kann nach Satz 3 ein­mal ange­mes­sen ver­län­gert wer­den, wenn die Schwie­rig­keit der Ange­le­gen­heit das recht­fer­tigt; die Ver­län­ge­rung ist nach Satz 4 zu begrün­den und recht­zei­tig mitzuteilen.

Zwei Punk­te sind dabei ent­schei­dend. Ers­tens beginnt die Frist erst mit voll­stän­di­gen Unter­la­gen – der Streit um die Voll­stän­dig­keit ist des­halb häu­fig der eigent­li­che Streit um die Fik­ti­on. Zwei­tens tritt die Fik­ti­on nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 BayWG nicht ein, wenn der Antrag­stel­ler vor Ablauf der Ent­schei­dungs­frist gegen­über der Behör­de in Text­form auf ihren Ein­tritt ver­zich­tet hat. Ein sol­cher Ver­zicht wird gele­gent­lich im lau­fen­den Ver­fah­ren ange­regt; er soll­te nicht bei­läu­fig erklärt werden.

Nach Art. 42a Abs. 1 Satz 2 BayV­wVfG gel­ten für die fin­gier­te Geneh­mi­gung die Vor­schrif­ten über die Bestands­kraft von Ver­wal­tungs­ak­ten und über das Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ent­spre­chend. Die Fik­ti­on ist also eine voll­wer­ti­ge Geneh­mi­gung – auch mit der Fol­ge, dass Drit­te sie angrei­fen können.

Versagung nur zum Schutz des Allgemeinwohls

Die Geneh­mi­gung nach Art. 20 BayWG steht dem Antrag­stel­ler näher, als es zunächst wirkt. Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG darf sie nur ver­sagt, an Bedin­gun­gen und Auf­la­gen geknüpft oder wider­ru­fen wer­den, soweit das Wohl der All­ge­mein­heit, ins­be­son­de­re die in Absatz 2 auf­ge­zähl­ten Grün­de, es erfor­dern. Nach Satz 3 ist bei der Ent­schei­dung auch das öffent­li­che Inter­es­se an der Errich­tung oder am Fort­be­stand der Anla­gen zu berück­sich­ti­gen – eine Vor­schrift, die gera­de beim Bestands­schutz älte­rer Anla­gen Gewicht hat. Befris­tet wer­den darf die Geneh­mi­gung nach Satz 1.

Wann die wasserrechtliche Genehmigung entfällt

Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG ver­mei­det Dop­pel­ver­fah­ren: Ist eine Bau­ge­neh­mi­gung, eine bau­auf­sicht­li­che Zustim­mung oder eine Ent­schei­dung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu ertei­len, ent­fällt die Geneh­mi­gung nach Art. 20 BayWG. Die was­ser­wirt­schaft­li­chen Belan­ge wer­den dann im jewei­li­gen Ver­fah­ren mitgeprüft.

Wer ein geneh­mi­gungs­pflich­ti­ges Bau­vor­ha­ben am Gewäs­ser plant, soll­te die­se Kon­zen­tra­ti­on früh klä­ren. Sie erspart ein Ver­fah­ren – bedeu­tet aber auch, dass die was­ser­wirt­schaft­li­chen Ein­wän­de im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren vor­ge­bracht und dort behan­delt wer­den müssen.

Anwaltliche Vertretung

Bei Anla­gen an Gewäs­sern lohnt sich die Prü­fung meist an drei Stel­len: ob die Geneh­mi­gungs­pflicht über­haupt besteht, ob die Frist des Art. 42a Abs. 2 BayV­wVfG bereits läuft, und ob eine Ver­sa­gung sich tat­säch­lich auf Grün­de des All­ge­mein­wohls stützt. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Eigen­tü­mer, Betrei­ber und Nach­barn gegen­über den Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den und Was­ser­wirt­schafts­äm­tern sowie vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Anlagen an Gewässern

Ab welcher Entfernung zum Ufer brauche ich eine Genehmigung?

Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayWG sind Anla­gen geneh­mi­gungs­pflich­tig, die weni­ger als sech­zig Meter von der Ufer­li­nie ent­fernt sind – oder die die Unter­hal­tung oder den Aus­bau beein­träch­ti­gen kön­nen. Die zwei­te Alter­na­ti­ve gilt unab­hän­gig von der Entfernung.

Gilt das auch an kleinen Bächen?

Nicht kraft Geset­zes. Art. 20 Abs. 1 BayWG erfasst Gewäs­ser ers­ter und zwei­ter Ord­nung. Für Gewäs­ser drit­ter Ord­nung kön­nen die Regie­run­gen die Geneh­mi­gungs­pflicht nach Art. 20 Abs. 2 BayWG durch Rechts­ver­ord­nung begründen.

Was passiert, wenn die Behörde nicht entscheidet?

Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayWG gilt die Geneh­mi­gung als erteilt, wenn die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de nicht inner­halb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayV­wVfG ent­schei­det. Die­se beträgt drei Mona­te ab Ein­gang der voll­stän­di­gen Unter­la­gen und kann ein­mal ange­mes­sen ver­län­gert werden.

Kann ich auf die Genehmigungsfiktion verzichten?

Ja, und dar­auf soll­te man ach­ten. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 BayWG tritt die Fik­ti­on nicht ein, wenn der Antrag­stel­ler vor Ablauf der Ent­schei­dungs­frist gegen­über der Behör­de in Text­form auf ihren Ein­tritt ver­zich­tet hat.

Aus welchen Gründen darf die Genehmigung versagt werden?

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG nur, soweit das Wohl der All­ge­mein­heit es erfor­dert. Nach Satz 3 ist auch das öffent­li­che Inter­es­se an der Errich­tung oder am Fort­be­stand der Anla­ge zu berücksichtigen.

Brauche ich die Genehmigung zusätzlich zur Baugenehmigung?

Nein. Nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG ent­fällt sie, wenn eine Bau­ge­neh­mi­gung, eine bau­auf­sicht­li­che Zustim­mung oder eine Ent­schei­dung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu ertei­len ist.

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