Natur­schutz­recht

Der Arten­schutz ist für Bau­vor­ha­ben zur wich­tigs­ten natur­schutz­recht­li­chen Hür­de gewor­den. Die Ver­bo­te des § 44 Abs. 1 BNatSchG gel­ten unmit­tel­bar und ohne Abwä­gung – wer sie ver­letzt, kann sein Vor­ha­ben nicht durch­füh­ren. Für zuge­las­se­ne Ein­grif­fe und Vor­ha­ben ent­hält § 44 Abs. 5 BNatSchG aber eine Son­der­re­ge­lung, die die Ver­bo­te deut­lich ent­schärft. Sie zu ken­nen ent­schei­det regel­mä­ßig über das Projekt.

Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG

Ver­bo­ten ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wild leben­den Tie­ren der beson­ders geschütz­ten Arten nach­zu­stel­len, sie zu fan­gen, zu ver­let­zen oder zu töten oder ihre Ent­wick­lungs­for­men aus der Natur zu ent­neh­men, zu beschä­di­gen oder zu zerstören.

Num­mer 2 ver­bie­tet es, wild leben­de Tie­re der streng geschütz­ten Arten und der euro­päi­schen Vogel­ar­ten wäh­rend der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Mauser‑, Über­win­te­rungs- und Wan­de­rungs­zei­ten erheb­lich zu stö­ren. Das Gesetz defi­niert die Erheb­lich­keit selbst: Eine erheb­li­che Stö­rung liegt vor, wenn sich durch die Stö­rung der Erhal­tungs­zu­stand der loka­len Popu­la­ti­on einer Art ver­schlech­tert. Die­se Legal­de­fi­ni­ti­on wird häu­fig über­se­hen – nicht jede Stö­rung ist eine erhebliche.

Num­mer 3 ver­bie­tet es, Fort­pflan­zungs- oder Ruhe­stät­ten der wild leben­den Tie­re der beson­ders geschütz­ten Arten aus der Natur zu ent­neh­men, zu beschä­di­gen oder zu zer­stö­ren. Die­ses Ver­bot trifft Bau­vor­ha­ben am häu­figs­ten, weil es an die Stät­te anknüpft und nicht an das Tier.

Die Sonderregelung für zugelassene Eingriffe

§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG stellt klar, dass für unver­meid­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen durch Ein­grif­fe, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zuge­las­sen oder von einer Behör­de durch­ge­führt wer­den, sowie für Vor­ha­ben im Sin­ne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die Zugriffs‑, Besitz- und Ver­mark­tungs­ver­bo­te nur nach Maß­ga­be der fol­gen­den Sät­ze gel­ten. Das betrifft also gera­de den geneh­mig­ten Hoch­bau, den Stra­ßen­bau und die Bauleitplanung.

Die Signifikanzschwelle beim Tötungsverbot

Sind Arten des Anhangs IV Buch­sta­be a der Richt­li­nie 92/43/EWG, euro­päi­sche Vogel­ar­ten oder Arten aus einer Rechts­ver­ord­nung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG betrof­fen, liegt ein Ver­stoß gegen das Tötungs- und Ver­let­zungs­ver­bot nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn zwei Bedin­gun­gen zusam­men­tref­fen: Die Beein­träch­ti­gung erhöht das Tötungs- und Ver­let­zungs­ri­si­ko für Exem­pla­re der betrof­fe­nen Arten nicht signi­fi­kant, und sie kann bei Anwen­dung der gebo­te­nen, fach­lich aner­kann­ten Schutz­maß­nah­men nicht ver­mie­den werden.

Die­se Signi­fi­kanz­schwel­le ist der zen­tra­le Prüf­punkt bei Wind­ener­gie­an­la­gen, Stra­ßen und Gebäu­den mit Fle­der­maus­be­satz. Sie bedeu­tet, dass das all­ge­mei­ne Lebens­ri­si­ko eines Tie­res nicht genügt; es muss eine dem Vor­ha­ben zure­chen­ba­re, deut­li­che Risi­ko­er­hö­hung hin­zu­kom­men. Umge­kehrt reicht die blo­ße Behaup­tung feh­len­der Signi­fi­kanz nicht – das Gesetz ver­langt zusätz­lich, dass fach­lich aner­kann­te Schutz­maß­nah­men ange­wandt wurden.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten: die ökologische Funktion

Für das Ver­bot der Zer­stö­rung von Fort­pflan­zungs- und Ruhe­stät­ten gilt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG: Ein Ver­stoß liegt nicht vor, wenn die öko­lo­gi­sche Funk­ti­on der von dem Ein­griff oder Vor­ha­ben betrof­fe­nen Fort­pflan­zungs- und Ruhe­stät­ten im räum­li­chen Zusam­men­hang wei­ter­hin erfüllt wird.

Geschützt ist damit nicht die ein­zel­ne Stät­te, son­dern ihre Funk­ti­on im Raum. Genau dar­an knüpft der nächs­te Satz an: Soweit erfor­der­lich, kön­nen auch vor­ge­zo­ge­ne Aus­gleichs­maß­nah­men fest­ge­legt wer­den. Wer also recht­zei­tig Ersatz­quar­tie­re schafft – Nist­käs­ten, Fle­der­maus­käs­ten, Habi­tat­struk­tu­ren – und deren Funk­ti­ons­fä­hig­keit nach­weist, kann das Ver­bot ver­mei­den, statt eine Aus­nah­me bean­tra­gen zu müssen.

Ergän­zend nimmt § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG den Fall aus, dass Tie­re oder ihre Ent­wick­lungs­for­men im Rah­men einer erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­me beein­träch­tigt wer­den, die gera­de auf ihren Schutz und die Erhal­tung der öko­lo­gi­schen Funk­ti­on der Stät­ten im räum­li­chen Zusam­men­hang gerich­tet ist – etwa bei einer fach­ge­rech­ten Umsied­lung –, sofern die Beein­träch­ti­gun­gen unver­meid­bar sind. Für Stand­or­te wild leben­der Pflan­zen des Anhangs IV Buch­sta­be b gel­ten die­se Regeln entsprechend.

Die Fristen des § 39 Abs. 5 BNatSchG

Neben dem beson­de­ren Arten­schutz steht der all­ge­mei­ne. Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es ver­bo­ten, Bäu­me außer­halb des Wal­des, von Kur­zum­triebs­plan­ta­gen oder gärt­ne­risch genutz­ten Grund­flä­chen sowie Hecken, leben­de Zäu­ne, Gebü­sche und ande­re Gehöl­ze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep­tem­ber abzu­schnei­den, auf den Stock zu set­zen oder zu beseitigen.

Das Gesetz nennt selbst die Aus­nah­me: Zuläs­sig sind scho­nen­de Form- und Pfle­ge­schnit­te zur Besei­ti­gung des Zuwach­ses der Pflan­zen oder zur Gesund­erhal­tung von Bäu­men. Für Röh­rich­te gilt nach Num­mer 3 eine ent­spre­chen­de Frist. Wer eine Bau­stel­le plant, soll­te die Gehölz­be­sei­ti­gung des­halb in das Win­ter­halb­jahr legen – sonst ver­schiebt sich der Bau­be­ginn um Monate.

Anwaltliche Vertretung

Arten­schutz­recht­li­che Kon­flik­te ent­schei­den sich fast immer an der Fra­ge, ob eine Ver­mei­dungs­lö­sung aus­reicht oder eine Aus­nah­me nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nötig wird – und die ist deut­lich schwe­rer zu bekom­men. Unse­re Kanz­lei beglei­tet Vor­ha­ben­trä­ger bei der Bewer­tung arten­schutz­recht­li­cher Gut­ach­ten, gegen­über den Natur­schutz­be­hör­den und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Artenschutz bei Bauvorhaben

Was verbietet § 44 Abs. 1 BNatSchG?

Num­mer 1 das Nach­stel­len, Fan­gen, Ver­let­zen und Töten wild leben­der Tie­re beson­ders geschütz­ter Arten sowie die Ent­nah­me, Beschä­di­gung und Zer­stö­rung ihrer Ent­wick­lungs­for­men, Num­mer 2 die erheb­li­che Stö­rung streng geschütz­ter Arten und euro­päi­scher Vogel­ar­ten in bestimm­ten Zei­ten, Num­mer 3 die Ent­nah­me, Beschä­di­gung und Zer­stö­rung von Fort­pflan­zungs- oder Ruhestätten.

Wann ist eine Störung erheblich?

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG defi­niert es selbst: wenn sich durch die Stö­rung der Erhal­tungs­zu­stand der loka­len Popu­la­ti­on einer Art verschlechtert.

Was bedeutet die Signifikanzschwelle?

Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt kein Ver­stoß gegen das Tötungs- und Ver­let­zungs­ver­bot vor, wenn die Beein­träch­ti­gung das Risi­ko nicht signi­fi­kant erhöht und bei Anwen­dung der gebo­te­nen, fach­lich aner­kann­ten Schutz­maß­nah­men nicht ver­mie­den wer­den kann.

Helfen Ersatzquartiere?

Ja. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG kommt es dar­auf an, ob die öko­lo­gi­sche Funk­ti­on der betrof­fe­nen Stät­ten im räum­li­chen Zusam­men­hang wei­ter­hin erfüllt wird; nach Satz 3 kön­nen vor­ge­zo­ge­ne Aus­gleichs­maß­nah­men fest­ge­legt werden.

Bis wann darf ich Gehölze entfernen?

Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht zwi­schen dem 1. März und dem 30. Sep­tem­ber. Zuläs­sig blei­ben scho­nen­de Form- und Pfle­ge­schnit­te zur Besei­ti­gung des Zuwach­ses oder zur Gesund­erhal­tung von Bäumen.

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