Natur­schutz­recht

Wer baut, rodet, auf­schüt­tet oder eine Flä­che anders nutzt als bis­her, gerät schnell in die natur­schutz­recht­li­che Ein­griffs­re­ge­lung. Sie steht in den §§ 13 bis 17 BNatSchG und folgt einer kla­ren Stu­fen­fol­ge: ver­mei­den, aus­glei­chen oder erset­zen, und erst am Ende in Geld zah­len. Wer die­se Rei­hen­fol­ge kennt, erkennt auch, an wel­cher Stel­le ein Bescheid angreif­bar ist.

Wann ein Eingriff vorliegt

§ 14 Abs. 1 BNatSchG defi­niert Ein­grif­fe als Ver­än­de­run­gen der Gestalt oder Nut­zung von Grund­flä­chen oder Ver­än­de­run­gen des mit der beleb­ten Boden­schicht in Ver­bin­dung ste­hen­den Grund­was­ser­spie­gels, die die Leis­tungs- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Natur­haus­halts oder das Land­schafts­bild erheb­lich beein­träch­ti­gen können.

Zwei Merk­ma­le sind dabei ent­schei­dend und wer­den häu­fig über­le­sen. Zum einen genügt die Mög­lich­keit einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung – das Gesetz sagt „beein­träch­ti­gen kön­nen“. Zum ande­ren muss die Beein­träch­ti­gung erheb­lich sein; unter­halb die­ser Schwel­le liegt kein Eingriff.

Für die Land­wirt­schaft ent­hält § 14 Abs. 2 BNatSchG eine eige­ne Regel: Die land‑, forst- und fische­rei­wirt­schaft­li­che Boden­nut­zung ist nicht als Ein­griff anzu­se­hen, soweit dabei die Zie­le des Natur­schut­zes und der Land­schafts­pfle­ge berück­sich­tigt wer­den. Die­se soge­nann­te Land­wirt­schafts­klau­sel ent­schei­det in der Pra­xis oft schon dar­über, ob die Ein­griffs­re­ge­lung über­haupt greift.

Die Stufenfolge des § 15 BNatSchG

§ 13 BNatSchG gibt den Grund­satz vor: Erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen sind vom Ver­ur­sa­cher vor­ran­gig zu ver­mei­den; nicht ver­meid­ba­re erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen sind durch Aus­gleichs- oder Ersatz­maß­nah­men oder, soweit dies nicht mög­lich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

§ 15 Abs. 1 BNatSchG füllt die ers­te Stu­fe aus. Der Ver­ur­sa­cher ist ver­pflich­tet, ver­meid­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen zu unter­las­sen. Ver­meid­bar sind sie, wenn zumut­ba­re Alter­na­ti­ven gege­ben sind, den mit dem Ein­griff ver­folg­ten Zweck am glei­chen Ort ohne oder mit gerin­ge­ren Beein­träch­ti­gun­gen zu errei­chen. Der Zusatz „am glei­chen Ort“ ist wich­tig: Die Behör­de darf den Vor­ha­ben­trä­ger nicht auf ein ande­res Grund­stück ver­wei­sen. Nach Satz 3 ist zu begrün­den, soweit Beein­träch­ti­gun­gen nicht ver­mie­den wer­den können.

Die zwei­te Stu­fe regelt § 15 Abs. 2 BNatSchG. Unver­meid­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen sind aus­zu­glei­chen oder zu erset­zen. Aus­ge­gli­chen ist eine Beein­träch­ti­gung, wenn und sobald die beein­träch­tig­ten Funk­tio­nen des Natur­haus­halts in gleich­ar­ti­ger Wei­se wie­der­her­ge­stellt sind und das Land­schafts­bild land­schafts­ge­recht wie­der­her­ge­stellt oder neu gestal­tet ist. Ersetzt ist sie, wenn und sobald die beein­träch­tig­ten Funk­tio­nen in dem betrof­fe­nen Natur­raum gleich­wer­tig her­ge­stellt sind.

Der Unter­schied zwi­schen gleich­ar­tig und gleich­wer­tig ist der Kern der Abgren­zung von Aus­gleich und Ersatz – und zugleich der Ansatz­punkt, wenn eine Behör­de eine ange­bo­te­ne Maß­nah­me nicht anerkennt.

Wenn der Eingriff nicht zugelassen werden darf

§ 15 Abs. 5 BNatSchG zieht die Gren­ze: Ein Ein­griff darf nicht zuge­las­sen oder durch­ge­führt wer­den, wenn die Beein­träch­ti­gun­gen nicht zu ver­mei­den oder nicht in ange­mes­se­ner Frist aus­zu­glei­chen oder zu erset­zen sind und die Belan­ge des Natur­schut­zes und der Land­schafts­pfle­ge bei der Abwä­gung aller Anfor­de­run­gen an Natur und Land­schaft ande­ren Belan­gen im Ran­ge vorgehen.

Das ist eine ech­te Abwä­gung, kei­ne auto­ma­ti­sche Sper­re. Selbst wenn eine Beein­träch­ti­gung weder ver­meid­bar noch kom­pen­sier­bar ist, kommt es dar­auf an, ob die Natur­schutz­be­lan­ge den ande­ren Belan­gen im Ran­ge vor­ge­hen. Ein Ableh­nungs­be­scheid, der die­se Abwä­gung nicht erken­nen lässt, greift zu kurz.

Die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG

Wird der Ein­griff nach Absatz 5 gleich­wohl zuge­las­sen, obwohl die Beein­träch­ti­gun­gen nicht zu ver­mei­den oder nicht in ange­mes­se­ner Frist aus­zu­glei­chen oder zu erset­zen sind, hat der Ver­ur­sa­cher nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten.

Die Höhe ist gesetz­lich vor­ge­ge­ben. Nach Satz 2 bemisst sich die Ersatz­zah­lung nach den durch­schnitt­li­chen Kos­ten der nicht durch­führ­ba­ren Aus­gleichs- und Ersatz­maß­nah­men ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen durch­schnitt­li­chen Kos­ten für deren Pla­nung und Unter­hal­tung sowie die Flä­chen­be­reit­stel­lung unter Ein­be­zie­hung der Per­so­nal- und sons­ti­gen Verwaltungskosten.

Die­se Bemes­sungs­re­gel ist der häu­figs­te Streit­punkt. Sie knüpft an die nicht durch­führ­ba­ren Maß­nah­men an – nicht an den Wert des Vor­ha­bens, nicht an den Gewinn und nicht an eine pau­scha­le Flä­chen­re­la­ti­on. Wer eine Ersatz­zah­lung erhält, soll­te prü­fen, wel­che Maß­nah­men die Behör­de ihrer Berech­nung zugrun­de gelegt hat und ob deren Kos­ten belegt sind.

Wer entscheidet: das Huckepackverfahren

Über die Ein­griffs­re­ge­lung ent­schei­det in aller Regel nicht die Natur­schutz­be­hör­de selbst. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG hat die Behör­de, die den Ein­griff nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten zulässt oder bei der er anzu­zei­gen ist, zugleich die zur Durch­füh­rung des § 15 erfor­der­li­chen Ent­schei­dun­gen und Maß­nah­men im Beneh­men mit der Natur­schutz­be­hör­de zu tref­fen. Bei einem Bau­vor­ha­ben ist das die Bauaufsichtsbehörde.

Prak­tisch bedeu­tet das: Wer gegen Aus­gleichs­auf­la­gen vor­ge­hen will, rich­tet sich gegen die Bau­ge­neh­mi­gung, nicht gegen einen sepa­ra­ten Natur­schutz­be­scheid. Nur wenn ein Ein­griff weder von einer Behör­de durch­ge­führt wird noch einer Zulas­sung oder Anzei­ge nach ande­ren Vor­schrif­ten bedarf, ist nach § 17 Abs. 3 BNatSchG eine eigen­stän­di­ge, schrift­lich zu bean­tra­gen­de Geneh­mi­gung der Natur­schutz­be­hör­de erforderlich.

Anwaltliche Vertretung

In der Ein­griffs­re­ge­lung ent­schei­det sich meist nicht das Ob des Vor­ha­bens, son­dern sein Preis – über den Umfang der Aus­gleichs­ver­pflich­tung und die Höhe der Ersatz­zah­lung. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Bau­her­ren, Land­wir­te, Unter­neh­men und Gemein­den gegen­über den Natur­schutz- und Bau­auf­sichts­be­hör­den sowie vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Was ist ein Eingriff in Natur und Landschaft?

Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG eine Ver­än­de­rung der Gestalt oder Nut­zung von Grund­flä­chen oder des mit der beleb­ten Boden­schicht ver­bun­de­nen Grund­was­ser­spie­gels, die die Leis­tungs- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Natur­haus­halts oder das Land­schafts­bild erheb­lich beein­träch­ti­gen kann.

Gilt die Eingriffsregelung auch für die Landwirtschaft?

Nach § 14 Abs. 2 BNatSchG ist die land‑, forst- und fische­rei­wirt­schaft­li­che Boden­nut­zung nicht als Ein­griff anzu­se­hen, soweit dabei die Zie­le des Natur­schut­zes und der Land­schafts­pfle­ge berück­sich­tigt werden.

Worin unterscheiden sich Ausgleich und Ersatz?

§ 15 Abs. 2 BNatSchG: Aus­ge­gli­chen ist eine Beein­träch­ti­gung, wenn die beein­träch­tig­ten Funk­tio­nen des Natur­haus­halts in gleich­ar­ti­ger Wei­se wie­der­her­ge­stellt sind; ersetzt ist sie, wenn sie in dem betrof­fe­nen Natur­raum gleich­wer­tig her­ge­stellt sind.

Kann die Behörde mich auf ein anderes Grundstück verweisen?

Nein. Ver­meid­bar sind Beein­träch­ti­gun­gen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nur, wenn zumut­ba­re Alter­na­ti­ven gege­ben sind, den Zweck am glei­chen Ort mit gerin­ge­ren Beein­träch­ti­gun­gen zu erreichen.

Wie wird die Ersatzzahlung berechnet?

Nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nach den durch­schnitt­li­chen Kos­ten der nicht durch­führ­ba­ren Aus­gleichs- und Ersatz­maß­nah­men ein­schließ­lich Pla­nung, Unter­hal­tung und Flä­chen­be­reit­stel­lung sowie der Per­so­nal- und Verwaltungskosten.

Wer entscheidet über den Ausgleich?

Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG die Behör­de, die den Ein­griff nach ande­ren Vor­schrif­ten zulässt – im Beneh­men mit der Natur­schutz­be­hör­de. Eine eigen­stän­di­ge Geneh­mi­gung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG ist nur nötig, wenn kei­ne ande­re Zulas­sung erfor­der­lich ist.

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