Naturschutzrecht
Wer baut, rodet, aufschüttet oder eine Fläche anders nutzt als bisher, gerät schnell in die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Sie steht in den §§ 13 bis 17 BNatSchG und folgt einer klaren Stufenfolge: vermeiden, ausgleichen oder ersetzen, und erst am Ende in Geld zahlen. Wer diese Reihenfolge kennt, erkennt auch, an welcher Stelle ein Bescheid angreifbar ist.
Wann ein Eingriff vorliegt
§ 14 Abs. 1 BNatSchG definiert Eingriffe als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Zwei Merkmale sind dabei entscheidend und werden häufig überlesen. Zum einen genügt die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung – das Gesetz sagt „beeinträchtigen können“. Zum anderen muss die Beeinträchtigung erheblich sein; unterhalb dieser Schwelle liegt kein Eingriff.
Für die Landwirtschaft enthält § 14 Abs. 2 BNatSchG eine eigene Regel: Die land‑, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Diese sogenannte Landwirtschaftsklausel entscheidet in der Praxis oft schon darüber, ob die Eingriffsregelung überhaupt greift.
Die Stufenfolge des § 15 BNatSchG
§ 13 BNatSchG gibt den Grundsatz vor: Erhebliche Beeinträchtigungen sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden; nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
§ 15 Abs. 1 BNatSchG füllt die erste Stufe aus. Der Verursacher ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Vermeidbar sind sie, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Der Zusatz „am gleichen Ort“ ist wichtig: Die Behörde darf den Vorhabenträger nicht auf ein anderes Grundstück verweisen. Nach Satz 3 ist zu begründen, soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können.
Die zweite Stufe regelt § 15 Abs. 2 BNatSchG. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist sie, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen in dem betroffenen Naturraum gleichwertig hergestellt sind.
Der Unterschied zwischen gleichartig und gleichwertig ist der Kern der Abgrenzung von Ausgleich und Ersatz – und zugleich der Ansatzpunkt, wenn eine Behörde eine angebotene Maßnahme nicht anerkennt.
Wenn der Eingriff nicht zugelassen werden darf
§ 15 Abs. 5 BNatSchG zieht die Grenze: Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
Das ist eine echte Abwägung, keine automatische Sperre. Selbst wenn eine Beeinträchtigung weder vermeidbar noch kompensierbar ist, kommt es darauf an, ob die Naturschutzbelange den anderen Belangen im Range vorgehen. Ein Ablehnungsbescheid, der diese Abwägung nicht erkennen lässt, greift zu kurz.
Die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG
Wird der Eingriff nach Absatz 5 gleichwohl zugelassen, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten.
Die Höhe ist gesetzlich vorgegeben. Nach Satz 2 bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten.
Diese Bemessungsregel ist der häufigste Streitpunkt. Sie knüpft an die nicht durchführbaren Maßnahmen an – nicht an den Wert des Vorhabens, nicht an den Gewinn und nicht an eine pauschale Flächenrelation. Wer eine Ersatzzahlung erhält, sollte prüfen, welche Maßnahmen die Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat und ob deren Kosten belegt sind.
Wer entscheidet: das Huckepackverfahren
Über die Eingriffsregelung entscheidet in aller Regel nicht die Naturschutzbehörde selbst. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG hat die Behörde, die den Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften zulässt oder bei der er anzuzeigen ist, zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der Naturschutzbehörde zu treffen. Bei einem Bauvorhaben ist das die Bauaufsichtsbehörde.
Praktisch bedeutet das: Wer gegen Ausgleichsauflagen vorgehen will, richtet sich gegen die Baugenehmigung, nicht gegen einen separaten Naturschutzbescheid. Nur wenn ein Eingriff weder von einer Behörde durchgeführt wird noch einer Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften bedarf, ist nach § 17 Abs. 3 BNatSchG eine eigenständige, schriftlich zu beantragende Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich.
Anwaltliche Vertretung
In der Eingriffsregelung entscheidet sich meist nicht das Ob des Vorhabens, sondern sein Preis – über den Umfang der Ausgleichsverpflichtung und die Höhe der Ersatzzahlung. Unsere Kanzlei vertritt Bauherren, Landwirte, Unternehmen und Gemeinden gegenüber den Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörden sowie vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Naturschutzrecht – Überblick
- Artenschutz bei Bauvorhaben
- Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
- Befreiung nach § 67 BNatSchG
Häufige Fragen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Was ist ein Eingriff in Natur und Landschaft?
Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht verbundenen Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.
Gilt die Eingriffsregelung auch für die Landwirtschaft?
Nach § 14 Abs. 2 BNatSchG ist die land‑, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
Worin unterscheiden sich Ausgleich und Ersatz?
§ 15 Abs. 2 BNatSchG: Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind; ersetzt ist sie, wenn sie in dem betroffenen Naturraum gleichwertig hergestellt sind.
Kann die Behörde mich auf ein anderes Grundstück verweisen?
Nein. Vermeidbar sind Beeinträchtigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nur, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, den Zweck am gleichen Ort mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen.
Wie wird die Ersatzzahlung berechnet?
Nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Planung, Unterhaltung und Flächenbereitstellung sowie der Personal- und Verwaltungskosten.
Wer entscheidet über den Ausgleich?
Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG die Behörde, die den Eingriff nach anderen Vorschriften zulässt – im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Eine eigenständige Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG ist nur nötig, wenn keine andere Zulassung erforderlich ist.