Natur­schutz­recht

Lässt sich ein arten­schutz­recht­li­ches Ver­bot nicht durch Ver­mei­dung oder vor­ge­zo­ge­ne Aus­gleichs­maß­nah­men umge­hen, bleibt die Aus­nah­me nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie ist der schwie­ri­ge­re Weg: Das Gesetz nennt zwar fünf Grün­de, knüpft die Zulas­sung aber an zwei zusätz­li­che Bedin­gun­gen, an denen die meis­ten Anträ­ge scheitern.

Die fünf Ausnahmegründe

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG kön­nen die zustän­di­gen Behör­den – im Fall des Ver­brin­gens aus dem Aus­land das Bun­des­amt für Natur­schutz – von den Ver­bo­ten des § 44 BNatSchG im Ein­zel­fall wei­te­re Aus­nah­men zulas­sen: zur Abwen­dung erns­ter land‑, forst‑, fische­rei- oder was­ser­wirt­schaft­li­cher oder sons­ti­ger erns­ter wirt­schaft­li­cher Schä­den (Nr. 1), zum Schutz der natür­lich vor­kom­men­den Tier- und Pflan­zen­welt (Nr. 2), für Zwe­cke der For­schung, Leh­re, Bil­dung oder Wie­der­an­sied­lung sowie die­sen Zwe­cken die­nen­de Maß­nah­men der Auf­zucht oder künst­li­chen Ver­meh­rung (Nr. 3), im Inter­es­se der Gesund­heit des Men­schen, der öffent­li­chen Sicher­heit ein­schließ­lich der Ver­tei­di­gung und des Schut­zes der Zivil­be­völ­ke­rung oder der maß­geb­lich güns­ti­gen Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt (Nr. 4) und aus ande­ren zwin­gen­den Grün­den des über­wie­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses ein­schließ­lich sol­cher sozia­ler oder wirt­schaft­li­cher Art (Nr. 5).

Für Bau­vor­ha­ben ist Num­mer 5 der übli­che Anknüp­fungs­punkt. Das Gesetz ver­langt dort zwin­gen­de Grün­de eines über­wie­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses – wirt­schaft­li­che Inter­es­sen sind aus­drück­lich erfasst, müs­sen aber die­se Schwel­le errei­chen. Ein pri­va­tes Bau­in­ter­es­se allein genügt nicht.

Die beiden Sperren: Alternativen und Erhaltungszustand

§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ent­hält die eigent­li­che Hür­de: Eine Aus­nah­me darf nur zuge­las­sen wer­den, wenn zumut­ba­re Alter­na­ti­ven nicht gege­ben sind und sich der Erhal­tungs­zu­stand der Popu­la­tio­nen einer Art nicht ver­schlech­tert, soweit nicht Arti­kel 16 Abs. 1 der Richt­li­nie 92/43/EWG wei­ter gehen­de Anfor­de­run­gen enthält.

Bei­de Bedin­gun­gen müs­sen zusam­men erfüllt sein. Die Alter­na­ti­venprü­fung ist dabei nicht auf den­sel­ben Stand­ort beschränkt – anders als bei der Ver­mei­dung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, die aus­drück­lich auf den glei­chen Ort abstellt. Das ist ein wesent­li­cher Unter­schied: Wer eine Aus­nah­me bean­tragt, muss sich mit Standort‑, Aus­füh­rungs- und Null­va­ri­an­ten auseinandersetzen.

Nach Satz 3 sind außer­dem Arti­kel 16 Abs. 3 der Richt­li­nie 92/43/EWG und Arti­kel 9 Abs. 2 der Richt­li­nie 2009/147/EG zu beach­ten. Die­se Bestim­mun­gen ver­lan­gen unter ande­rem, dass die Aus­nah­me die betrof­fe­nen Arten und Mit­tel genau bezeich­net und dass eine Kon­trol­le vor­ge­se­hen ist. Eine pau­schal for­mu­lier­te Aus­nah­me ist des­halb angreif­bar – auch von Umweltverbänden.

Nach Satz 4 kön­nen die Lan­des­re­gie­run­gen Aus­nah­men auch all­ge­mein durch Rechts­ver­ord­nung zulas­sen und die­se Ermäch­ti­gung auf ande­re Lan­des­be­hör­den über­tra­gen. Ob für die betrof­fe­ne Art eine sol­che Ver­ord­nung besteht, soll­te vor jedem Ein­zel­an­trag geprüft werden.

Ausnahme oder Befreiung?

Neben der Aus­nah­me nach § 45 Abs. 7 BNatSchG steht die Befrei­ung nach § 67 BNatSchG. Bei­de Wege füh­ren von den Ver­bo­ten des § 44 BNatSchG weg, haben aber unter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen: Die Befrei­ung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG setzt eine unzu­mut­ba­re Belas­tung im Ein­zel­fall vor­aus, die Aus­nah­me nach § 45 Abs. 7 BNatSchG einen der fünf gesetz­li­chen Grün­de. Wel­cher Antrag der rich­ti­ge ist, hängt davon ab, ob das Vor­ha­ben ein öffent­li­ches Inter­es­se für sich in Anspruch neh­men kann oder ob es um die indi­vi­du­el­le Här­te geht.

Anwaltliche Vertretung

Aus­nah­me­an­trä­ge schei­tern in der Pra­xis sel­ten am Aus­nah­me­grund, son­dern an der Alter­na­ti­venprü­fung und an der Dar­le­gung zum Erhal­tungs­zu­stand. Bei­des ist eine Fra­ge der Auf­be­rei­tung – und eine, bei der ein abge­lehn­ter Bescheid oft mehr Angriffs­flä­che bie­tet, als es zunächst wirkt. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Vor­ha­ben­trä­ger im Aus­nah­me­ver­fah­ren und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Die Prüfungsreihenfolge

Ein Aus­nah­me­an­trag steht nie am Anfang. Sinn­voll ist eine fes­te Rei­hen­fol­ge, und sie folgt der Sys­te­ma­tik des Gesetzes.

Zuerst ist zu klä­ren, ob über­haupt ein Ver­bot des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist – bei der Stö­rung etwa nur dann, wenn sich der Erhal­tungs­zu­stand der loka­len Popu­la­ti­on ver­schlech­tert. Zwei­tens ist zu prü­fen, ob die Son­der­re­ge­lung des § 44 Abs. 5 BNatSchG greift: Bei zuge­las­se­nen Ein­grif­fen und Vor­ha­ben liegt kein Ver­stoß gegen das Tötungs­ver­bot vor, wenn das Risi­ko nicht signi­fi­kant erhöht wird, und kein Ver­stoß gegen das Ver­bot der Zer­stö­rung von Fort­pflan­zungs- und Ruhe­stät­ten, wenn deren öko­lo­gi­sche Funk­ti­on im räum­li­chen Zusam­men­hang wei­ter­hin erfüllt wird – not­falls durch vor­ge­zo­ge­ne Ausgleichsmaßnahmen.

Erst wenn die­ser Weg ver­sperrt ist, stellt sich die Fra­ge nach der Aus­nah­me. Das ist kei­ne aka­de­mi­sche Rei­hen­fol­ge: Die Ver­mei­dungs­lö­sung ver­langt kei­ne Alter­na­ti­venprü­fung und kei­ne Aus­sa­ge zum Erhal­tungs­zu­stand der Popu­la­ti­on. Wer zu früh auf die Aus­nah­me umschwenkt, ver­schenkt den ein­fa­che­ren Weg und han­delt sich die schwe­re­ren Vor­aus­set­zun­gen ein.

Nebenbestimmungen und Kontrolle

Aus­nah­men erge­hen prak­tisch nie unbe­dingt. Über den Ver­weis des § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG auf Arti­kel 16 Abs. 3 der Richt­li­nie 92/43/EWG und Arti­kel 9 Abs. 2 der Richt­li­nie 2009/147/EG sind Anfor­de­run­gen an Inhalt und Kon­trol­le der Aus­nah­me zu beach­ten – unter ande­rem die genaue Bezeich­nung der betrof­fe­nen Arten, der zuge­las­se­nen Mit­tel und Metho­den sowie der Kon­trol­len. Eine Aus­nah­me, die die­se Anfor­de­run­gen nicht erfüllt, ist feh­ler­haft; das gilt zuguns­ten wie zulas­ten des Vorhabenträgers.

Sonderfall Verbringen aus dem Ausland

Für das Ver­brin­gen aus dem Aus­land ent­hält § 45 Abs. 8 BNatSchG eine eige­ne Zustän­dig­keit: Das Bun­des­amt für Natur­schutz kann unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 7 Satz 2 und 3 im Ein­zel­fall wei­te­re Aus­nah­men zulas­sen, um unter kon­trol­lier­ten Bedin­gun­gen und in beschränk­tem Aus­maß eine ver­nünf­ti­ge Nut­zung von Tie­ren und Pflan­zen bestimm­ter Arten zu ermög­li­chen. Für Hal­tung, Zucht und Han­del ist das der maß­geb­li­che Weg.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur artenschutzrechtlichen Ausnahme

Welche Gründe lässt § 45 Abs. 7 BNatSchG zu?

Fünf: Abwen­dung erns­ter wirt­schaft­li­cher Schä­den, Schutz der natür­lich vor­kom­men­den Tier- und Pflan­zen­welt, For­schung und Leh­re, Inter­es­sen der Gesund­heit und öffent­li­chen Sicher­heit sowie ande­re zwin­gen­de Grün­de des über­wie­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses ein­schließ­lich sozia­ler oder wirt­schaft­li­cher Art.

Reicht ein wirtschaftliches Interesse?

Es ist erfasst, muss aber die gesetz­li­che Schwel­le errei­chen. Num­mer 1 ver­langt erns­te wirt­schaft­li­che Schä­den, Num­mer 5 zwin­gen­de Grün­de eines über­wie­gen­den öffent­li­chen Interesses.

Muss ich Alternativen prüfen?

Ja. Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf die Aus­nah­me nur zuge­las­sen wer­den, wenn zumut­ba­re Alter­na­ti­ven nicht gege­ben sind. Anders als bei der Ver­mei­dung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist die Prü­fung nicht auf den glei­chen Ort beschränkt.

Was bedeutet die Bedingung zum Erhaltungszustand?

§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ver­langt zusätz­lich, dass sich der Erhal­tungs­zu­stand der Popu­la­tio­nen einer Art nicht ver­schlech­tert, soweit nicht Arti­kel 16 Abs. 1 der Richt­li­nie 92/43/EWG wei­ter gehen­de Anfor­de­run­gen enthält.

Worin unterscheiden sich Ausnahme und Befreiung?

Die Aus­nah­me nach § 45 Abs. 7 BNatSchG setzt einen der fünf gesetz­li­chen Grün­de vor­aus, die Befrei­ung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG eine unzu­mut­ba­re Belas­tung im Einzelfall.

Gibt es allgemeine Ausnahmen ohne Einzelantrag?

Mög­lich ist das. Nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG kön­nen die Lan­des­re­gie­run­gen Aus­nah­men auch all­ge­mein durch Rechts­ver­ord­nung zulassen.

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