Naturschutzrecht
Lässt sich ein artenschutzrechtliches Verbot nicht durch Vermeidung oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgehen, bleibt die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Sie ist der schwierigere Weg: Das Gesetz nennt zwar fünf Gründe, knüpft die Zulassung aber an zwei zusätzliche Bedingungen, an denen die meisten Anträge scheitern.
Die fünf Ausnahmegründe
Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die zuständigen Behörden – im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz – von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen: zur Abwendung ernster land‑, forst‑, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (Nr. 2), für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung sowie diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung (Nr. 3), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4) und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5).
Für Bauvorhaben ist Nummer 5 der übliche Anknüpfungspunkt. Das Gesetz verlangt dort zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses – wirtschaftliche Interessen sind ausdrücklich erfasst, müssen aber diese Schwelle erreichen. Ein privates Bauinteresse allein genügt nicht.
Die beiden Sperren: Alternativen und Erhaltungszustand
§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG enthält die eigentliche Hürde: Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Die Alternativenprüfung ist dabei nicht auf denselben Standort beschränkt – anders als bei der Vermeidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, die ausdrücklich auf den gleichen Ort abstellt. Das ist ein wesentlicher Unterschied: Wer eine Ausnahme beantragt, muss sich mit Standort‑, Ausführungs- und Nullvarianten auseinandersetzen.
Nach Satz 3 sind außerdem Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu beachten. Diese Bestimmungen verlangen unter anderem, dass die Ausnahme die betroffenen Arten und Mittel genau bezeichnet und dass eine Kontrolle vorgesehen ist. Eine pauschal formulierte Ausnahme ist deshalb angreifbar – auch von Umweltverbänden.
Nach Satz 4 können die Landesregierungen Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen und diese Ermächtigung auf andere Landesbehörden übertragen. Ob für die betroffene Art eine solche Verordnung besteht, sollte vor jedem Einzelantrag geprüft werden.
Ausnahme oder Befreiung?
Neben der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG steht die Befreiung nach § 67 BNatSchG. Beide Wege führen von den Verboten des § 44 BNatSchG weg, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen: Die Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG setzt eine unzumutbare Belastung im Einzelfall voraus, die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG einen der fünf gesetzlichen Gründe. Welcher Antrag der richtige ist, hängt davon ab, ob das Vorhaben ein öffentliches Interesse für sich in Anspruch nehmen kann oder ob es um die individuelle Härte geht.
Anwaltliche Vertretung
Ausnahmeanträge scheitern in der Praxis selten am Ausnahmegrund, sondern an der Alternativenprüfung und an der Darlegung zum Erhaltungszustand. Beides ist eine Frage der Aufbereitung – und eine, bei der ein abgelehnter Bescheid oft mehr Angriffsfläche bietet, als es zunächst wirkt. Unsere Kanzlei vertritt Vorhabenträger im Ausnahmeverfahren und vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Die Prüfungsreihenfolge
Ein Ausnahmeantrag steht nie am Anfang. Sinnvoll ist eine feste Reihenfolge, und sie folgt der Systematik des Gesetzes.
Zuerst ist zu klären, ob überhaupt ein Verbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist – bei der Störung etwa nur dann, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Zweitens ist zu prüfen, ob die Sonderregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG greift: Bei zugelassenen Eingriffen und Vorhaben liegt kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor, wenn das Risiko nicht signifikant erhöht wird, und kein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wenn deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird – notfalls durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.
Erst wenn dieser Weg versperrt ist, stellt sich die Frage nach der Ausnahme. Das ist keine akademische Reihenfolge: Die Vermeidungslösung verlangt keine Alternativenprüfung und keine Aussage zum Erhaltungszustand der Population. Wer zu früh auf die Ausnahme umschwenkt, verschenkt den einfacheren Weg und handelt sich die schwereren Voraussetzungen ein.
Nebenbestimmungen und Kontrolle
Ausnahmen ergehen praktisch nie unbedingt. Über den Verweis des § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG auf Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind Anforderungen an Inhalt und Kontrolle der Ausnahme zu beachten – unter anderem die genaue Bezeichnung der betroffenen Arten, der zugelassenen Mittel und Methoden sowie der Kontrollen. Eine Ausnahme, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist fehlerhaft; das gilt zugunsten wie zulasten des Vorhabenträgers.
Sonderfall Verbringen aus dem Ausland
Für das Verbringen aus dem Ausland enthält § 45 Abs. 8 BNatSchG eine eigene Zuständigkeit: Das Bundesamt für Naturschutz kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten zu ermöglichen. Für Haltung, Zucht und Handel ist das der maßgebliche Weg.
Weiterführende Beiträge
- Naturschutzrecht – Überblick
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
- Artenschutz bei Bauvorhaben
- Befreiung nach § 67 BNatSchG
Häufige Fragen zur artenschutzrechtlichen Ausnahme
Welche Gründe lässt § 45 Abs. 7 BNatSchG zu?
Fünf: Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden, Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, Forschung und Lehre, Interessen der Gesundheit und öffentlichen Sicherheit sowie andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Reicht ein wirtschaftliches Interesse?
Es ist erfasst, muss aber die gesetzliche Schwelle erreichen. Nummer 1 verlangt ernste wirtschaftliche Schäden, Nummer 5 zwingende Gründe eines überwiegenden öffentlichen Interesses.
Muss ich Alternativen prüfen?
Ja. Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf die Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Anders als bei der Vermeidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist die Prüfung nicht auf den gleichen Ort beschränkt.
Was bedeutet die Bedingung zum Erhaltungszustand?
§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG verlangt zusätzlich, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.
Worin unterscheiden sich Ausnahme und Befreiung?
Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG setzt einen der fünf gesetzlichen Gründe voraus, die Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG eine unzumutbare Belastung im Einzelfall.
Gibt es allgemeine Ausnahmen ohne Einzelantrag?
Möglich ist das. Nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG können die Landesregierungen Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.