Naturschutzrecht
Der Artenschutz ist für Bauvorhaben zur wichtigsten naturschutzrechtlichen Hürde geworden. Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten unmittelbar und ohne Abwägung – wer sie verletzt, kann sein Vorhaben nicht durchführen. Für zugelassene Eingriffe und Vorhaben enthält § 44 Abs. 5 BNatSchG aber eine Sonderregelung, die die Verbote deutlich entschärft. Sie zu kennen entscheidet regelmäßig über das Projekt.
Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
Verboten ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Nummer 2 verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs‑, Aufzucht‑, Mauser‑, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Das Gesetz definiert die Erheblichkeit selbst: Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Diese Legaldefinition wird häufig übersehen – nicht jede Störung ist eine erhebliche.
Nummer 3 verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Verbot trifft Bauvorhaben am häufigsten, weil es an die Stätte anknüpft und nicht an das Tier.
Die Sonderregelung für zugelassene Eingriffe
§ 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG stellt klar, dass für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die Zugriffs‑, Besitz- und Vermarktungsverbote nur nach Maßgabe der folgenden Sätze gelten. Das betrifft also gerade den genehmigten Hochbau, den Straßenbau und die Bauleitplanung.
Die Signifikanzschwelle beim Tötungsverbot
Sind Arten des Anhangs IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG, europäische Vogelarten oder Arten aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Die Beeinträchtigung erhöht das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant, und sie kann bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden.
Diese Signifikanzschwelle ist der zentrale Prüfpunkt bei Windenergieanlagen, Straßen und Gebäuden mit Fledermausbesatz. Sie bedeutet, dass das allgemeine Lebensrisiko eines Tieres nicht genügt; es muss eine dem Vorhaben zurechenbare, deutliche Risikoerhöhung hinzukommen. Umgekehrt reicht die bloße Behauptung fehlender Signifikanz nicht – das Gesetz verlangt zusätzlich, dass fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angewandt wurden.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten: die ökologische Funktion
Für das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gilt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG: Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Geschützt ist damit nicht die einzelne Stätte, sondern ihre Funktion im Raum. Genau daran knüpft der nächste Satz an: Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Wer also rechtzeitig Ersatzquartiere schafft – Nistkästen, Fledermauskästen, Habitatstrukturen – und deren Funktionsfähigkeit nachweist, kann das Verbot vermeiden, statt eine Ausnahme beantragen zu müssen.
Ergänzend nimmt § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG den Fall aus, dass Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Schutzmaßnahme beeinträchtigt werden, die gerade auf ihren Schutz und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Stätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist – etwa bei einer fachgerechten Umsiedlung –, sofern die Beeinträchtigungen unvermeidbar sind. Für Standorte wild lebender Pflanzen des Anhangs IV Buchstabe b gelten diese Regeln entsprechend.
Die Fristen des § 39 Abs. 5 BNatSchG
Neben dem besonderen Artenschutz steht der allgemeine. Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Das Gesetz nennt selbst die Ausnahme: Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Für Röhrichte gilt nach Nummer 3 eine entsprechende Frist. Wer eine Baustelle plant, sollte die Gehölzbeseitigung deshalb in das Winterhalbjahr legen – sonst verschiebt sich der Baubeginn um Monate.
Anwaltliche Vertretung
Artenschutzrechtliche Konflikte entscheiden sich fast immer an der Frage, ob eine Vermeidungslösung ausreicht oder eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nötig wird – und die ist deutlich schwerer zu bekommen. Unsere Kanzlei begleitet Vorhabenträger bei der Bewertung artenschutzrechtlicher Gutachten, gegenüber den Naturschutzbehörden und vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Naturschutzrecht – Überblick
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
- Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
- Befreiung nach § 67 BNatSchG
Häufige Fragen zum Artenschutz bei Bauvorhaben
Was verbietet § 44 Abs. 1 BNatSchG?
Nummer 1 das Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten wild lebender Tiere besonders geschützter Arten sowie die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, Nummer 2 die erhebliche Störung streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten in bestimmten Zeiten, Nummer 3 die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Wann ist eine Störung erheblich?
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG definiert es selbst: wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Was bedeutet die Signifikanzschwelle?
Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG liegt kein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot vor, wenn die Beeinträchtigung das Risiko nicht signifikant erhöht und bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
Helfen Ersatzquartiere?
Ja. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG kommt es darauf an, ob die ökologische Funktion der betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird; nach Satz 3 können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
Bis wann darf ich Gehölze entfernen?
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.