Boden­schutz- / Altlastenrecht

Wer für eine Alt­last ein­ste­hen muss, ent­schei­det sich nicht danach, wer sie ver­ur­sacht hat. § 4 Abs. 3 BBo­dSchG benennt einen Kreis von Ver­ant­wort­li­chen, der weit über den Ver­ur­sa­cher hin­aus­reicht – und die Behör­de darf unter ihnen wäh­len. Für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, Erwer­ber und Unter­neh­men ist das die eigent­li­che Gefahr: Man haf­tet, ohne etwas getan zu haben.

Was eine Altlast ist

§ 2 Abs. 5 BBo­dSchG unter­schei­det zwei For­men. Alt­ab­la­ge­run­gen sind still­ge­leg­te Abfall­be­sei­ti­gungs­an­la­gen sowie sons­ti­ge Grund­stü­cke, auf denen Abfäl­le behan­delt, gela­gert oder abge­la­gert wor­den sind. Alt­stand­or­te sind Grund­stü­cke still­ge­leg­ter Anla­gen und sons­ti­ge Grund­stü­cke, auf denen mit umwelt­ge­fähr­den­den Stof­fen umge­gan­gen wor­den ist; aus­ge­nom­men sind Anla­gen, deren Still­le­gung einer Geneh­mi­gung nach dem Atom­ge­setz bedarf.

Bei­des wird erst zur Alt­last, wenn dadurch schäd­li­che Boden­ver­än­de­run­gen oder sons­ti­ge Gefah­ren für den ein­zel­nen oder die All­ge­mein­heit her­vor­ge­ru­fen wer­den. Fehlt es dar­an, liegt allen­falls eine alt­last­ver­däch­ti­ge Flä­che im Sin­ne des § 2 Abs. 6 BBo­dSchG vor – mit erheb­lich ande­ren Rechtsfolgen.

Der Kreis der Sanierungspflichtigen

§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBo­dSchG ver­pflich­tet zur Sanie­rung: den Ver­ur­sa­cher einer schäd­li­chen Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last, des­sen Gesamt­rechts­nach­fol­ger, den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und den Inha­ber der tat­säch­li­chen Gewalt über ein Grund­stück. Saniert wer­den müs­sen der Boden und die Alt­las­ten sowie durch sie ver­ur­sach­te Ver­un­rei­ni­gun­gen von Gewäs­sern – und zwar so, dass dau­er­haft kei­ne Gefah­ren, erheb­li­chen Nach­tei­le oder erheb­li­chen Beläs­ti­gun­gen entstehen.

Der Inha­ber der tat­säch­li­chen Gewalt ist dabei der Päch­ter, der Mie­ter, der Nut­zungs­be­rech­tig­te. Wer ein belas­te­tes Grund­stück ledig­lich gepach­tet hat, kann also eben­so in Anspruch genom­men wer­den wie der Eigentümer.

Die beiden übersehenen Fallgruppen

§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBo­dSchG erwei­tert den Kreis um zwei Grup­pen, die in der Bera­tung regel­mä­ßig über­se­hen werden.

Zur Sanie­rung ver­pflich­tet ist ers­tens, wer aus han­dels­recht­li­chem oder gesell­schafts­recht­li­chem Rechts­grund für eine juris­ti­sche Per­son ein­zu­ste­hen hat, der ein belas­te­tes Grund­stück gehört. Die Haf­tung greift damit auf den­je­ni­gen durch, der hin­ter der Gesell­schaft steht – die Zwi­schen­schal­tung einer Objekt­ge­sell­schaft schirmt die Ver­ant­wort­lich­keit nicht zuver­läs­sig ab.

Ver­pflich­tet ist zwei­tens, wer das Eigen­tum an einem sol­chen Grund­stück auf­gibt. Die Dere­likt­i­on nach § 928 BGB, also der Ver­zicht auf das Eigen­tum durch Erklä­rung gegen­über dem Grund­buch­amt, befreit gera­de nicht. Das Gesetz schließt damit den nahe­lie­gends­ten Aus­weg aus­drück­lich aus.

Die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen

Das Gesetz sagt nicht, wen die Behör­de her­an­zie­hen muss. Sie trifft eine Aus­wahl nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen, und in der Pra­xis fällt die­se Wahl häu­fig auf den, der am ehes­ten zah­len kann – also auf den Eigen­tü­mer, nicht auf den mög­li­cher­wei­se insol­ven­ten oder unbe­kann­ten Verursacher.

Die­se Stö­rer­aus­wahl ist gericht­lich über­prüf­bar. Sie muss sich an der Effek­ti­vi­tät der Gefah­ren­ab­wehr ori­en­tie­ren und darf nicht will­kür­lich sein; sach­fremd wäre es etwa, einen Ver­ant­wort­li­chen allein des­halb aus­zu­wäh­len, weil er erreich­bar ist, obwohl der Ver­ur­sa­cher fest­steht und leis­tungs­fä­hig wäre. Wer als Zustands­ver­ant­wort­li­cher her­an­ge­zo­gen wird, soll­te den Bescheid des­halb auch dar­auf­hin prü­fen, ob die Behör­de die Aus­wahl über­haupt begrün­det hat.

Wich­tig ist dabei: Die Aus­wahl im Ord­nungs­recht und die end­gül­ti­ge Kos­ten­ver­tei­lung sind zwei ver­schie­de­ne Fra­gen. Wer her­an­ge­zo­gen wird, muss zunächst leis­ten, kann sich aber nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG bei den übri­gen Ver­ant­wort­li­chen erholen.

Die verfassungsrechtliche Grenze der Zustandshaftung

Das Bun­des­bo­den­schutz­ge­setz ent­hält kei­ne betrags­mä­ßi­ge Ober­gren­ze für die Inan­spruch­nah­me des Eigen­tü­mers. Eine Gren­ze folgt aber aus der Eigen­tums­ga­ran­tie des Art. 14 GG: Die Zustands­ver­ant­wort­lich­keit darf den Eigen­tü­mer nicht unver­hält­nis­mä­ßig belas­ten. Als Ori­en­tie­rung dient der Ver­kehrs­wert des Grund­stücks nach durch­ge­führ­ter Sanie­rung; wesent­lich sind fer­ner, ob der Eigen­tü­mer die Belas­tung kann­te oder ken­nen muss­te, ob er sie durch eige­ne Nut­zung mit­ver­ur­sacht hat und ob das Grund­stück sei­ne wirt­schaft­li­che Exis­tenz­grund­la­ge bildet.

Die­se Gren­ze ist kein Auto­ma­tis­mus, son­dern muss im Ver­fah­ren vor­ge­tra­gen und belegt wer­den. Sie ist der wich­tigs­te Ein­wand des Eigen­tü­mers, der mit der Ver­ur­sa­chung nichts zu tun hat.

Der Stichtag 1. März 1999

Für neu ent­stan­de­ne Belas­tun­gen gilt ein stren­ge­rer Maß­stab. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BBo­dSchG sind Schad­stof­fe zu besei­ti­gen, wenn schäd­li­che Boden­ver­än­de­run­gen oder Alt­las­ten nach dem 1. März 1999 ein­ge­tre­ten sind – soweit dies im Hin­blick auf die Vor­be­las­tung des Bodens ver­hält­nis­mä­ßig ist. Für älte­re Belas­tun­gen genü­gen dem­ge­gen­über auch Siche­rungs­maß­nah­men nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBo­dSchG, die eine Aus­brei­tung der Schad­stof­fe lang­fris­tig verhindern.

Der Zeit­punkt des Scha­dens­ein­tritts ist damit kei­ne his­to­ri­sche Neben­fra­ge, son­dern ent­schei­det über Art und Umfang der Sanie­rung – und über deren Kosten.

Der frühere Eigentümer — § 4 Abs. 6 BBodSchG

Neben dem Stich­tag des Absat­zes 5 steht eine zwei­te Vor­schrift mit dem­sel­ben Datum, die leicht mit ihr ver­wech­selt wird und einen ganz ande­ren Gegen­stand hat.

§ 4 Abs. 6 Satz 1 BBo­dSchG ver­pflich­tet den frü­he­ren Eigen­tü­mer eines Grund­stücks zur Sanie­rung, wenn er sein Eigen­tum nach dem 1. März 1999 über­tra­gen hat und die schäd­li­che Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last hier­bei kann­te oder ken­nen muss­te. Der Ver­kauf been­det die Ver­ant­wort­lich­keit also nicht.

Satz 2 ent­hält dazu eine Gegen­aus­nah­me, die in der Bera­tung häu­fig über­se­hen wird: Die Pflicht gilt nicht für den­je­ni­gen, der beim eige­nen Erwerb des Grund­stücks dar­auf ver­traut hat, dass schäd­li­che Boden­ver­än­de­run­gen oder Alt­las­ten nicht vor­han­den sind, und des­sen Ver­trau­en unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls schutz­wür­dig ist.

Damit hat der Ver­käu­fer zwei Ver­tei­di­gungs­li­ni­en. Die ers­te betrifft das Wis­sen: Weder Kennt­nis noch Ken­nen­müs­sen sind mit dem blo­ßen Hin­weis auf eine frü­he­re gewerb­li­che Nut­zung belegt. Die zwei­te betrifft den eige­nen Erwerb: Wer selbst gut­gläu­big gekauft hat — etwa nach einer Vor­un­ter­su­chung ohne Befund oder auf Grund­la­ge einer Zusi­che­rung — kann sich auf den Ver­trau­ens­schutz des Sat­zes 2 berufen.

Für Kauf­ver­trags­par­tei­en folgt dar­aus eine prak­ti­sche Kon­se­quenz: Die Offen­le­gung im Ver­trag schützt den Ver­käu­fer zivil­recht­lich, ändert an der Ver­ant­wort­lich­keit nach § 4 Abs. 6 BBo­dSchG aber nichts. Und der Käu­fer, der ohne Prü­fung erwirbt, ver­liert nicht nur kauf­recht­li­che Rech­te, son­dern schwächt auch sei­nen spä­te­ren Vertrauensschutz.

Anwaltliche Vertretung

Bei Alt­las­ten lohnt der frü­he Blick auf drei Fra­gen: ob über­haupt eine Alt­last im Sin­ne des § 2 Abs. 5 BBo­dSchG vor­liegt, ob die Aus­wahl unter den Ver­ant­wort­li­chen trag­fä­hig begrün­det ist und wo die ver­fas­sungs­recht­li­che Zumut­bar­keits­gren­ze ver­läuft. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Eigen­tü­mer, Erwer­ber, Päch­ter und Unter­neh­men gegen­über den Boden­schutz­be­hör­den und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Altlastenhaftung

Hafte ich als Eigentümer, obwohl ich die Altlast nicht verursacht habe?

Ja. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBo­dSchG nennt den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer neben dem Ver­ur­sa­cher als Sanie­rungs­ver­pflich­te­ten. Begrenzt wird die Haf­tung durch die ver­fas­sungs­recht­li­che Zumut­bar­keits­gren­ze aus Art. 14 GG.

Kann ich mich durch Aufgabe des Eigentums befreien?

Nein. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBo­dSchG ver­pflich­tet aus­drück­lich auch den­je­ni­gen, der das Eigen­tum an einem belas­te­ten Grund­stück auf­gibt – also auch bei einer Dere­likt­i­on nach § 928 BGB.

Haftet der Geschäftsführer oder Gesellschafter?

§ 4 Abs. 3 Satz 4 BBo­dSchG ver­pflich­tet, wer aus han­dels­recht­li­chem oder gesell­schafts­recht­li­chem Rechts­grund für eine juris­ti­sche Per­son ein­zu­ste­hen hat, der ein belas­te­tes Grund­stück gehört. Ob das im Ein­zel­fall greift, rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Einstandsgrund.

Haftet auch der Pächter?

Der Inha­ber der tat­säch­li­chen Gewalt über das Grund­stück ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBo­dSchG sanie­rungs­pflich­tig; dazu zäh­len Päch­ter und Mieter.

Welche Rolle spielt der 1. März 1999?

Nach § 4 Abs. 5 BBo­dSchG sind Schad­stof­fe bei danach ein­ge­tre­te­nen Belas­tun­gen zu besei­ti­gen, soweit dies im Hin­blick auf die Vor­be­las­tung ver­hält­nis­mä­ßig ist. Für älte­re Belas­tun­gen kom­men auch Siche­rungs­maß­nah­men in Betracht.

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