Bodenschutz- / Altlastenrecht
Wie weit saniert werden muss, ist keine rein technische Frage. Das Bundesbodenschutzgesetz knüpft das Sanierungsziel an die Nutzung des Grundstücks – und eröffnet damit einen Spielraum, der über Millionenbeträge entscheiden kann. Für größere Altlasten sieht das Gesetz zudem ein eigenes Planverfahren vor, das dem Verpflichteten mehr Gestaltungsmöglichkeiten gibt, als der Begriff „Sanierungsplan“ vermuten lässt.
Das Sanierungsziel folgt der Nutzung
§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG bestimmt, dass bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten sind, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist.
Ein Industriegrundstück, das Industriegrundstück bleibt, muss deshalb nicht auf Wohnstandard saniert werden. Umgekehrt löst die Umnutzung zu Wohnbebauung ein höheres Schutzbedürfnis und damit strengere Anforderungen aus. Wer eine Umnutzung plant, sollte diesen Zusammenhang von Anfang an einkalkulieren.
Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt nach Satz 2 die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Das ist der Ansatzpunkt für die Auseinandersetzung im Außenbereich und im unbeplanten Innenbereich – und häufig der Kern des Streits über den Umfang der Sanierung.
Für Verunreinigungen von Gewässern verweist Satz 3 auf das Wasserrecht: Die dabei zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nicht nach dem Bodenschutzrecht.
Dekontamination, Sicherung, Beschränkung
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG stellt neben die Dekontaminationsmaßnahmen ausdrücklich die Sicherungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Nach Satz 3 sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen, soweit auch das nicht möglich oder unzumutbar ist.
Diese Stufung ist für den Verpflichteten günstig: Das Gesetz verlangt nicht in jedem Fall den Aushub. Eine Sicherung – etwa eine Oberflächenabdichtung oder eine hydraulische Sicherung – kann genügen, und sie ist regelmäßig um ein Vielfaches günstiger. Wer eine Sanierungsanordnung erhält, sollte deshalb prüfen, ob die Behörde die Gleichrangigkeit der Sicherungsmaßnahmen berücksichtigt hat.
Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplan
Für größere Fälle sieht § 13 Abs. 1 BBodSchG ein eigenes Verfahren vor. Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist, oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren ausgehen, soll die Behörde von einem Sanierungsverpflichteten die notwendigen Sanierungsuntersuchungen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen.
Der Plan enthält nach dem Gesetz insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke sowie die Darstellung des Sanierungsziels und der hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die künftige Nutzung ist damit ausdrücklich Planbestandteil – und über § 4 Abs. 4 BBodSchG zugleich Maßstab des Sanierungsziels.
Legt der Verpflichtete den Plan nicht vor, kann die Behörde ihn nach § 14 BBodSchG selbst erstellen oder erstellen lassen; die Kosten trägt nach § 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG in den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 BBodSchG derjenige, von dem die Erstellung hätte verlangt werden können.
Die Verbindlicherklärung und ihre Konzentrationswirkung
Der eigentliche Vorteil des Planverfahrens steht in § 13 Abs. 6 BBodSchG. Die Behörde kann den Plan – auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen – für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde ergehen. Ausgenommen sind Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Für den Verpflichteten bedeutet das Planungssicherheit: Statt einer Kette von Einzelanordnungen und Genehmigungen steht eine Entscheidung, an die sich die Behörde halten muss. Wer eine größere Fläche saniert und anschließend entwickeln will, sollte die Verbindlicherklärung deshalb aktiv anstreben, statt sie abzuwarten.
Anwaltliche Vertretung
Beim Sanierungsziel entscheidet sich der Aufwand, beim Sanierungsplan die Verfahrenssicherheit. Beides lässt sich gestalten – aber nur, wenn man früh einsteigt. Unsere Kanzlei begleitet Sanierungsverfahren von der Zieldefinition über die Sanierungsuntersuchung bis zur Verbindlicherklärung des Plans und vertritt vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Bodenschutz- und Altlastenrecht – Überblick
- Wer für Altlasten haftet
- Untersuchungsanordnung und Kostenerstattung
- Ausgleichsanspruch unter mehreren Verantwortlichen
Häufige Fragen zu Sanierungsziel und Sanierungsplan
Muss ich immer bis zum Wohnstandard sanieren?
Nein. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG sind die planungsrechtlich zulässige Nutzung und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten. Ein gewerblich genutztes Grundstück unterliegt anderen Anforderungen als ein Wohngrundstück.
Was gilt, wenn kein Bebauungsplan besteht?
Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchG bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis.
Muss der Boden ausgehoben werden?
Nicht zwingend. § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG stellt neben die Dekontamination die Sicherungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung langfristig verhindern; nach Satz 3 kommen sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen in Betracht.
Wann verlangt die Behörde einen Sanierungsplan?
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG bei Altlasten, die wegen der Verschiedenartigkeit der Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen erfordern oder von denen aufgrund Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren ausgehen.
Was bringt die Verbindlicherklärung?
Nach § 13 Abs. 6 BBodSchG schließt ein für verbindlich erklärter Plan andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein – mit Ausnahme UVP-pflichtiger Zulassungsentscheidungen.