Bodenschutz- / Altlastenrecht
Wer von der Behörde zur Sanierung herangezogen wird, muss zunächst zahlen – auch dann, wenn andere die Belastung verursacht haben. Der Ausgleich findet nicht im Ordnungsrecht statt, sondern danach: § 24 Abs. 2 BBodSchG gibt mehreren Verpflichteten einen Anspruch untereinander. Er ist die wirtschaftlich wichtigste Norm des Bodenschutzrechts und wird häufig zu spät geltend gemacht.
Der Anspruch besteht unabhängig von der Heranziehung
§ 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bestimmt: Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Der Wortlaut ist präzise – es kommt nicht darauf an, wen die Behörde ausgewählt hat. Wer zahlt, kann sich bei allen anderen Verpflichteten erholen, und wer nicht herangezogen wurde, entgeht der Haftung nicht.
Verpflichtete sind dabei alle in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG Genannten. Der Kreis der Ausgleichsschuldner ist damit ebenso weit wie der Kreis der Sanierungspflichtigen – einschließlich des Gesamtrechtsnachfolgers, des früheren Eigentümers, der das Eigentum aufgegeben hat, und desjenigen, der gesellschaftsrechtlich für eine juristische Person einzustehen hat.
Der Maßstab: Verursachungsanteile
Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG hängt die Verpflichtung zum Ausgleich und dessen Umfang davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist – soweit nichts anderes vereinbart wird.
Zwei Punkte folgen daraus. Erstens ist der Maßstab die Verursachung, nicht die Stellung als Eigentümer. Der reine Zustandsverantwortliche, der nichts verursacht hat, kann im Innenverhältnis vollständig freigestellt sein. Zweitens ist die Regel abdingbar: Kaufverträge, Pachtverträge und Unternehmenskaufverträge können den Ausgleich abweichend regeln, und solche Vereinbarungen gehen vor.
Ergänzend findet nach Satz 2 Halbsatz 2 § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: Fällt von einem Verantwortlichen der auf ihn entfallende Beitrag aus, weil er zahlungsunfähig ist, wird dieser Ausfall von den übrigen getragen. Die Insolvenz eines Verursachers entlastet die anderen also nicht, sondern belastet sie zusätzlich.
Die Verjährung
§ 24 Abs. 2 BBodSchG enthält eine eigene, vom allgemeinen Verjährungsrecht abweichende Regelung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 BGB sind nicht anzuwenden.
Der Beginn ist zweifach geregelt. Führt eine Behörde die Maßnahmen selbst aus, beginnt die Verjährung nach der Beitreibung der Kosten. Im Übrigen beginnt sie nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten – und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjährt der Anspruch dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Wer eine Sanierung durchgeführt hat und erst später erfährt, wer sie verursacht hat, ist damit nicht automatisch ausgeschlossen – die Frist beginnt erst mit dieser Kenntnis, die absolute Grenze liegt aber bei dreißig Jahren.
Der Rechtsweg: Landgericht statt Verwaltungsgericht
§ 24 Abs. 2 letzter Satz BBodSchG stellt klar: Für Streitigkeiten über den Ausgleichsanspruch steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Geklagt wird also am Landgericht, nicht am Verwaltungsgericht – obwohl die zugrunde liegende Sanierungspflicht öffentlich-rechtlich ist.
Diese Aufspaltung hat praktische Folgen. Die Feststellungen der Bodenschutzbehörde binden das Zivilgericht nicht; die Verursachungsanteile müssen dort erneut und mit den Mitteln des Zivilprozesses dargelegt und bewiesen werden. Wer den Ausgleich später führen will, sollte deshalb schon im Verwaltungsverfahren an die Beweislage im Zivilprozess denken.
Vertragliche Abreden gehen vor
Die Formulierung „soweit nichts anderes vereinbart wird“ in § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG räumt der Vertragsgestaltung den Vorrang ein. Das wirkt in beide Richtungen: Eine Freistellungsklausel im Kaufvertrag kann den Erwerber schützen – oder ihn, wenn sie ungünstig formuliert ist, mit einer Haftung belasten, die er gesetzlich nicht trüge.
Solche Klauseln wirken allerdings nur im Innenverhältnis. Gegenüber der Behörde bleibt jeder Verpflichtete Adressat einer Anordnung; eine vertragliche Freistellung hindert die Heranziehung nicht, sondern verlagert nur die Kosten. Wer sich auf eine Freistellung verlässt, sollte deshalb auch die Bonität des Freistellenden im Blick behalten.
Anwaltliche Vertretung
Der Ausgleichsanspruch entscheidet darüber, wer eine Sanierung am Ende wirtschaftlich trägt. Er verlangt eine Beweisführung zu Verursachungsanteilen, die Jahrzehnte zurückreichen kann, und er läuft vor dem Landgericht. Unsere Kanzlei verfolgt und wehrt Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ab und begleitet die dafür nötige Sicherung im Verwaltungsverfahren. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Bodenschutz- und Altlastenrecht – Überblick
- Wer für Altlasten haftet
- Untersuchungsanordnung und Kostenerstattung
- Sanierungsziel, Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplan
Häufige Fragen zum Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG
Kann ich mir die Sanierungskosten zurückholen?
§ 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gibt mehreren Verpflichteten unabhängig von ihrer Heranziehung einen Ausgleichsanspruch untereinander. Der Umfang richtet sich nach den Verursachungsanteilen.
Muss ich vorher herangezogen worden sein?
Nein. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch unabhängig von der Heranziehung besteht.
Was gilt, wenn ein Verantwortlicher insolvent ist?
Über den Verweis auf § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB tragen die übrigen Ausgleichsverpflichteten den Ausfall.
Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?
Drei Jahre; der Beginn richtet sich nach § 24 Abs. 2 BBodSchG – bei behördlicher Ausführung nach der Beitreibung der Kosten, sonst nach Beendigung der Maßnahmen zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Ersatzpflichtigen. Absolut verjährt der Anspruch dreißig Jahre nach Beendigung der Maßnahmen.
Welches Gericht ist zuständig?
Die ordentlichen Gerichte. § 24 Abs. 2 BBodSchG eröffnet für Streitigkeiten über den Ausgleich ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg.