Boden­schutz- / Altlastenrecht

Wer von der Behör­de zur Sanie­rung her­an­ge­zo­gen wird, muss zunächst zah­len – auch dann, wenn ande­re die Belas­tung ver­ur­sacht haben. Der Aus­gleich fin­det nicht im Ord­nungs­recht statt, son­dern danach: § 24 Abs. 2 BBo­dSchG gibt meh­re­ren Ver­pflich­te­ten einen Anspruch unter­ein­an­der. Er ist die wirt­schaft­lich wich­tigs­te Norm des Boden­schutz­rechts und wird häu­fig zu spät gel­tend gemacht.

Der Anspruch besteht unabhängig von der Heranziehung

§ 24 Abs. 2 Satz 1 BBo­dSchG bestimmt: Meh­re­re Ver­pflich­te­te haben unab­hän­gig von ihrer Her­an­zie­hung unter­ein­an­der einen Aus­gleichs­an­spruch. Der Wort­laut ist prä­zi­se – es kommt nicht dar­auf an, wen die Behör­de aus­ge­wählt hat. Wer zahlt, kann sich bei allen ande­ren Ver­pflich­te­ten erho­len, und wer nicht her­an­ge­zo­gen wur­de, ent­geht der Haf­tung nicht.

Ver­pflich­te­te sind dabei alle in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBo­dSchG Genann­ten. Der Kreis der Aus­gleichs­schuld­ner ist damit eben­so weit wie der Kreis der Sanie­rungs­pflich­ti­gen – ein­schließ­lich des Gesamt­rechts­nach­fol­gers, des frü­he­ren Eigen­tü­mers, der das Eigen­tum auf­ge­ge­ben hat, und des­je­ni­gen, der gesell­schafts­recht­lich für eine juris­ti­sche Per­son ein­zu­ste­hen hat.

Der Maßstab: Verursachungsanteile

Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBo­dSchG hängt die Ver­pflich­tung zum Aus­gleich und des­sen Umfang davon ab, inwie­weit die Gefahr oder der Scha­den vor­wie­gend von dem einen oder dem ande­ren Teil ver­ur­sacht wor­den ist – soweit nichts ande­res ver­ein­bart wird.

Zwei Punk­te fol­gen dar­aus. Ers­tens ist der Maß­stab die Ver­ur­sa­chung, nicht die Stel­lung als Eigen­tü­mer. Der rei­ne Zustands­ver­ant­wort­li­che, der nichts ver­ur­sacht hat, kann im Innen­ver­hält­nis voll­stän­dig frei­ge­stellt sein. Zwei­tens ist die Regel abding­bar: Kauf­ver­trä­ge, Pacht­ver­trä­ge und Unter­neh­mens­kauf­ver­trä­ge kön­nen den Aus­gleich abwei­chend regeln, und sol­che Ver­ein­ba­run­gen gehen vor.

Ergän­zend fin­det nach Satz 2 Halb­satz 2 § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB ent­spre­chen­de Anwen­dung: Fällt von einem Ver­ant­wort­li­chen der auf ihn ent­fal­len­de Bei­trag aus, weil er zah­lungs­un­fä­hig ist, wird die­ser Aus­fall von den übri­gen getra­gen. Die Insol­venz eines Ver­ur­sa­chers ent­las­tet die ande­ren also nicht, son­dern belas­tet sie zusätzlich.

Die Verjährung

§ 24 Abs. 2 BBo­dSchG ent­hält eine eige­ne, vom all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­recht abwei­chen­de Rege­lung. Der Aus­gleichs­an­spruch ver­jährt in drei Jah­ren; die §§ 438, 548 und 606 BGB sind nicht anzuwenden.

Der Beginn ist zwei­fach gere­gelt. Führt eine Behör­de die Maß­nah­men selbst aus, beginnt die Ver­jäh­rung nach der Bei­trei­bung der Kos­ten. Im Übri­gen beginnt sie nach der Been­di­gung der Maß­nah­men durch den Ver­pflich­te­ten – und zwar zu dem Zeit­punkt, zu dem der Ver­pflich­te­te von der Per­son des Ersatz­pflich­ti­gen Kennt­nis erlangt.

Ohne Rück­sicht auf die­se Kennt­nis ver­jährt der Anspruch drei­ßig Jah­re nach der Been­di­gung der Maß­nah­men. Wer eine Sanie­rung durch­ge­führt hat und erst spä­ter erfährt, wer sie ver­ur­sacht hat, ist damit nicht auto­ma­tisch aus­ge­schlos­sen – die Frist beginnt erst mit die­ser Kennt­nis, die abso­lu­te Gren­ze liegt aber bei drei­ßig Jahren.

Der Rechtsweg: Landgericht statt Verwaltungsgericht

§ 24 Abs. 2 letz­ter Satz BBo­dSchG stellt klar: Für Strei­tig­kei­ten über den Aus­gleichs­an­spruch steht der Rechts­weg vor den ordent­li­chen Gerich­ten offen. Geklagt wird also am Land­ge­richt, nicht am Ver­wal­tungs­ge­richt – obwohl die zugrun­de lie­gen­de Sanie­rungs­pflicht öffent­lich-recht­lich ist.

Die­se Auf­spal­tung hat prak­ti­sche Fol­gen. Die Fest­stel­lun­gen der Boden­schutz­be­hör­de bin­den das Zivil­ge­richt nicht; die Ver­ur­sa­chungs­an­tei­le müs­sen dort erneut und mit den Mit­teln des Zivil­pro­zes­ses dar­ge­legt und bewie­sen wer­den. Wer den Aus­gleich spä­ter füh­ren will, soll­te des­halb schon im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren an die Beweis­la­ge im Zivil­pro­zess denken.

Vertragliche Abreden gehen vor

Die For­mu­lie­rung „soweit nichts ande­res ver­ein­bart wird“ in § 24 Abs. 2 Satz 2 BBo­dSchG räumt der Ver­trags­ge­stal­tung den Vor­rang ein. Das wirkt in bei­de Rich­tun­gen: Eine Frei­stel­lungs­klau­sel im Kauf­ver­trag kann den Erwer­ber schüt­zen – oder ihn, wenn sie ungüns­tig for­mu­liert ist, mit einer Haf­tung belas­ten, die er gesetz­lich nicht trüge.

Sol­che Klau­seln wir­ken aller­dings nur im Innen­ver­hält­nis. Gegen­über der Behör­de bleibt jeder Ver­pflich­te­te Adres­sat einer Anord­nung; eine ver­trag­li­che Frei­stel­lung hin­dert die Her­an­zie­hung nicht, son­dern ver­la­gert nur die Kos­ten. Wer sich auf eine Frei­stel­lung ver­lässt, soll­te des­halb auch die Boni­tät des Frei­stel­len­den im Blick behalten.

Anwaltliche Vertretung

Der Aus­gleichs­an­spruch ent­schei­det dar­über, wer eine Sanie­rung am Ende wirt­schaft­lich trägt. Er ver­langt eine Beweis­füh­rung zu Ver­ur­sa­chungs­an­tei­len, die Jahr­zehn­te zurück­rei­chen kann, und er läuft vor dem Land­ge­richt. Unse­re Kanz­lei ver­folgt und wehrt Aus­gleichs­an­sprü­che nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG ab und beglei­tet die dafür nöti­ge Siche­rung im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG

Kann ich mir die Sanierungskosten zurückholen?

§ 24 Abs. 2 Satz 1 BBo­dSchG gibt meh­re­ren Ver­pflich­te­ten unab­hän­gig von ihrer Her­an­zie­hung einen Aus­gleichs­an­spruch unter­ein­an­der. Der Umfang rich­tet sich nach den Verursachungsanteilen.

Muss ich vorher herangezogen worden sein?

Nein. Das Gesetz stellt aus­drück­lich klar, dass der Anspruch unab­hän­gig von der Her­an­zie­hung besteht.

Was gilt, wenn ein Verantwortlicher insolvent ist?

Über den Ver­weis auf § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB tra­gen die übri­gen Aus­gleichs­ver­pflich­te­ten den Ausfall.

Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?

Drei Jah­re; der Beginn rich­tet sich nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG – bei behörd­li­cher Aus­füh­rung nach der Bei­trei­bung der Kos­ten, sonst nach Been­di­gung der Maß­nah­men zum Zeit­punkt der Kennt­nis vom Ersatz­pflich­ti­gen. Abso­lut ver­jährt der Anspruch drei­ßig Jah­re nach Been­di­gung der Maßnahmen.

Welches Gericht ist zuständig?

Die ordent­li­chen Gerich­te. § 24 Abs. 2 BBo­dSchG eröff­net für Strei­tig­kei­ten über den Aus­gleich aus­drück­lich den ordent­li­chen Rechtsweg.

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