Boden­schutz- / Altlastenrecht

Wie weit saniert wer­den muss, ist kei­ne rein tech­ni­sche Fra­ge. Das Bun­des­bo­den­schutz­ge­setz knüpft das Sanie­rungs­ziel an die Nut­zung des Grund­stücks – und eröff­net damit einen Spiel­raum, der über Mil­lio­nen­be­trä­ge ent­schei­den kann. Für grö­ße­re Alt­las­ten sieht das Gesetz zudem ein eige­nes Plan­ver­fah­ren vor, das dem Ver­pflich­te­ten mehr Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten gibt, als der Begriff „Sanie­rungs­plan“ ver­mu­ten lässt.

Das Sanierungsziel folgt der Nutzung

§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBo­dSchG bestimmt, dass bei der Erfül­lung der boden- und alt­las­ten­be­zo­ge­nen Pflich­ten die pla­nungs­recht­lich zuläs­si­ge Nut­zung des Grund­stücks und das sich dar­aus erge­ben­de Schutz­be­dürf­nis zu beach­ten sind, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBo­dSchG genann­ten Boden­funk­tio­nen zu ver­ein­ba­ren ist.

Ein Indus­trie­grund­stück, das Indus­trie­grund­stück bleibt, muss des­halb nicht auf Wohn­stan­dard saniert wer­den. Umge­kehrt löst die Umnut­zung zu Wohn­be­bau­ung ein höhe­res Schutz­be­dürf­nis und damit stren­ge­re Anfor­de­run­gen aus. Wer eine Umnut­zung plant, soll­te die­sen Zusam­men­hang von Anfang an einkalkulieren.

Feh­len pla­nungs­recht­li­che Fest­set­zun­gen, bestimmt nach Satz 2 die Prä­gung des Gebiets unter Berück­sich­ti­gung der abseh­ba­ren Ent­wick­lung das Schutz­be­dürf­nis. Das ist der Ansatz­punkt für die Aus­ein­an­der­set­zung im Außen­be­reich und im unbe­plan­ten Innen­be­reich – und häu­fig der Kern des Streits über den Umfang der Sanierung.

Für Ver­un­rei­ni­gun­gen von Gewäs­sern ver­weist Satz 3 auf das Was­ser­recht: Die dabei zu erfül­len­den Anfor­de­run­gen bestim­men sich nicht nach dem Bodenschutzrecht.

Dekontamination, Sicherung, Beschränkung

§ 4 Abs. 3 Satz 2 BBo­dSchG stellt neben die Dekon­ta­mi­na­ti­ons­maß­nah­men aus­drück­lich die Siche­rungs­maß­nah­men, die eine Aus­brei­tung der Schad­stof­fe lang­fris­tig ver­hin­dern. Nach Satz 3 sind sons­ti­ge Schutz- und Beschrän­kungs­maß­nah­men durch­zu­füh­ren, soweit auch das nicht mög­lich oder unzu­mut­bar ist.

Die­se Stu­fung ist für den Ver­pflich­te­ten güns­tig: Das Gesetz ver­langt nicht in jedem Fall den Aus­hub. Eine Siche­rung – etwa eine Ober­flä­chen­ab­dich­tung oder eine hydrau­li­sche Siche­rung – kann genü­gen, und sie ist regel­mä­ßig um ein Viel­fa­ches güns­ti­ger. Wer eine Sanie­rungs­an­ord­nung erhält, soll­te des­halb prü­fen, ob die Behör­de die Gleich­ran­gig­keit der Siche­rungs­maß­nah­men berück­sich­tigt hat.

Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplan

Für grö­ße­re Fäl­le sieht § 13 Abs. 1 BBo­dSchG ein eige­nes Ver­fah­ren vor. Bei Alt­las­ten, bei denen wegen der Ver­schie­den­ar­tig­keit der erfor­der­li­chen Maß­nah­men ein abge­stimm­tes Vor­ge­hen not­wen­dig ist, oder von denen auf­grund von Art, Aus­brei­tung oder Men­ge der Schad­stof­fe in beson­de­rem Maße schäd­li­che Boden­ver­än­de­run­gen oder sons­ti­ge Gefah­ren aus­ge­hen, soll die Behör­de von einem Sanie­rungs­ver­pflich­te­ten die not­wen­di­gen Sanie­rungs­un­ter­su­chun­gen sowie die Vor­la­ge eines Sanie­rungs­plans verlangen.

Der Plan ent­hält nach dem Gesetz ins­be­son­de­re eine Zusam­men­fas­sung der Gefähr­dungs­ab­schät­zung und der Sanie­rungs­un­ter­su­chun­gen, Anga­ben über die bis­he­ri­ge und künf­ti­ge Nut­zung der zu sanie­ren­den Grund­stü­cke sowie die Dar­stel­lung des Sanie­rungs­ziels und der hier­zu erfor­der­li­chen Maß­nah­men. Die künf­ti­ge Nut­zung ist damit aus­drück­lich Plan­be­stand­teil – und über § 4 Abs. 4 BBo­dSchG zugleich Maß­stab des Sanierungsziels.

Legt der Ver­pflich­te­te den Plan nicht vor, kann die Behör­de ihn nach § 14 BBo­dSchG selbst erstel­len oder erstel­len las­sen; die Kos­ten trägt nach § 24 Abs. 1 Satz 3 BBo­dSchG in den Fäl­len des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 BBo­dSchG der­je­ni­ge, von dem die Erstel­lung hät­te ver­langt wer­den können.

Die Verbindlicherklärung und ihre Konzentrationswirkung

Der eigent­li­che Vor­teil des Plan­ver­fah­rens steht in § 13 Abs. 6 BBo­dSchG. Die Behör­de kann den Plan – auch unter Abän­de­run­gen oder mit Neben­be­stim­mun­gen – für ver­bind­lich erklä­ren. Ein für ver­bind­lich erklär­ter Plan schließt ande­re die Sanie­rung betref­fen­de behörd­li­che Ent­schei­dun­gen mit ein, soweit sie im Ein­ver­neh­men mit der jeweils zustän­di­gen Behör­de erge­hen. Aus­ge­nom­men sind Zulas­sungs­ent­schei­dun­gen für Vor­ha­ben, die nach dem Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung oder kraft Lan­des­rechts einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung unterliegen.

Für den Ver­pflich­te­ten bedeu­tet das Pla­nungs­si­cher­heit: Statt einer Ket­te von Ein­zel­an­ord­nun­gen und Geneh­mi­gun­gen steht eine Ent­schei­dung, an die sich die Behör­de hal­ten muss. Wer eine grö­ße­re Flä­che saniert und anschlie­ßend ent­wi­ckeln will, soll­te die Ver­bind­li­ch­er­klä­rung des­halb aktiv anstre­ben, statt sie abzuwarten.

Anwaltliche Vertretung

Beim Sanie­rungs­ziel ent­schei­det sich der Auf­wand, beim Sanie­rungs­plan die Ver­fah­rens­si­cher­heit. Bei­des lässt sich gestal­ten – aber nur, wenn man früh ein­steigt. Unse­re Kanz­lei beglei­tet Sanie­rungs­ver­fah­ren von der Ziel­de­fi­ni­ti­on über die Sanie­rungs­un­ter­su­chung bis zur Ver­bind­li­ch­er­klä­rung des Plans und ver­tritt vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Sanierungsziel und Sanierungsplan

Muss ich immer bis zum Wohnstandard sanieren?

Nein. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 BBo­dSchG sind die pla­nungs­recht­lich zuläs­si­ge Nut­zung und das sich dar­aus erge­ben­de Schutz­be­dürf­nis zu beach­ten. Ein gewerb­lich genutz­tes Grund­stück unter­liegt ande­ren Anfor­de­run­gen als ein Wohngrundstück.

Was gilt, wenn kein Bebauungsplan besteht?

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BBo­dSchG bestimmt die Prä­gung des Gebiets unter Berück­sich­ti­gung der abseh­ba­ren Ent­wick­lung das Schutzbedürfnis.

Muss der Boden ausgehoben werden?

Nicht zwin­gend. § 4 Abs. 3 Satz 2 BBo­dSchG stellt neben die Dekon­ta­mi­na­ti­on die Siche­rungs­maß­nah­men, die eine Aus­brei­tung lang­fris­tig ver­hin­dern; nach Satz 3 kom­men sons­ti­ge Schutz- und Beschrän­kungs­maß­nah­men in Betracht.

Wann verlangt die Behörde einen Sanierungsplan?

Nach § 13 Abs. 1 BBo­dSchG bei Alt­las­ten, die wegen der Ver­schie­den­ar­tig­keit der Maß­nah­men ein abge­stimm­tes Vor­ge­hen erfor­dern oder von denen auf­grund Art, Aus­brei­tung oder Men­ge der Schad­stof­fe in beson­de­rem Maße Gefah­ren ausgehen.

Was bringt die Verbindlicherklärung?

Nach § 13 Abs. 6 BBo­dSchG schließt ein für ver­bind­lich erklär­ter Plan ande­re die Sanie­rung betref­fen­de behörd­li­che Ent­schei­dun­gen ein – mit Aus­nah­me UVP-pflich­ti­ger Zulassungsentscheidungen.

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