Boden­schutz- / Altlastenrecht

Beim Kauf eines Grund­stücks mit Alt­last­ver­dacht lau­fen zwei Haf­tungs­sys­te­me neben­ein­an­der, die man nicht ver­wech­seln darf. Gegen­über der Behör­de haf­tet der Erwer­ber ab dem Eigen­tums­über­gang als Zustands­ver­ant­wort­li­cher nach § 4 Abs. 3 BBo­dSchG – dar­an ändert kein Kauf­ver­trag etwas. Ob er sich die Kos­ten beim Ver­käu­fer holen kann, ent­schei­det dage­gen das Kauf­recht des BGB. Wer nur eines von bei­dem prüft, prüft zu wenig.

Die Altlast als Sachmangel

Nach § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sach­män­geln, wenn sie bei Gefahr­über­gang den sub­jek­ti­ven, den objek­ti­ven und den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen ent­spricht. Den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen ent­spricht sie nach Absatz 2, wenn sie die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit hat und sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eignet.

Eine Boden­be­las­tung ist damit regel­mä­ßig ein Sach­man­gel, wenn das Grund­stück nach dem Ver­trag zu einem bestimm­ten Zweck – etwa zur Wohn­be­bau­ung – genutzt wer­den soll und die Belas­tung dem ent­ge­gen­steht. Wur­de eine Beschaf­fen­heit aus­drück­lich ver­ein­bart, etwa „alt­las­ten­frei“ oder „bebau­bar ohne Boden­aus­tausch“, ist der Maß­stab noch klarer.

Der Haftungsausschluss und seine Grenze

Grund­stücks­kauf­ver­trä­ge schlie­ßen die Sach­män­gel­haf­tung nahe­zu aus­nahms­los aus. Die­se Klau­seln sind wirk­sam – aber sie haben eine gesetz­li­che Gren­ze. Nach § 444 BGB kann sich der Ver­käu­fer auf eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht beru­fen, soweit er den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Sache über­nom­men hat.

Damit ver­la­gert sich der gesam­te Streit auf die Arg­list. Sie setzt vor­aus, dass der Ver­käu­fer den Man­gel kann­te oder für mög­lich hielt und wuss­te oder damit rech­ne­te, dass der Käu­fer ihn nicht kennt und bei Kennt­nis den Ver­trag nicht oder nicht so geschlos­sen hät­te. Bei Alt­las­ten geht es des­halb fast immer um die Fra­ge, was der Ver­käu­fer über die frü­he­re Nut­zung wuss­te – Betriebs­ak­ten, Alt­las­ten­ka­tas­ter, frü­he­re Unter­su­chun­gen, Hin­wei­se der Behörde.

Kenntnis des Käufers

Auf der ande­ren Sei­te steht § 442 Abs. 1 BGB. Die Rech­te des Käu­fers wegen eines Man­gels sind aus­ge­schlos­sen, wenn er ihn bei Ver­trags­schluss kennt. Ist ihm der Man­gel infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit unbe­kannt geblie­ben, kann er Rech­te nur gel­tend machen, wenn der Ver­käu­fer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie über­nom­men hat.

Für den Käu­fer ist das eine zwei­schnei­di­ge Vor­schrift. Wer eine gewerb­li­che Vor­nut­zung kennt und den­noch ohne Unter­su­chung kauft, ris­kiert den Vor­wurf gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Wer umge­kehrt eine Boden­un­ter­su­chung durch­füh­ren lässt, ver­schafft sich Klar­heit – nimmt sich damit aber auch die Beru­fung auf Unkennt­nis für alles, was der Bericht ausweist.

Die Verjährung: fünf Jahre bei Bauwerken

§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buch­sta­be a BGB unter­wirft die Ansprü­che bei einem Bau­werk einer Ver­jäh­rungs­frist von fünf Jah­ren; im Übri­gen gilt nach Num­mer 3 eine Frist von zwei Jah­ren. Nach § 438 Abs. 2 BGB beginnt die Ver­jäh­rung bei Grund­stü­cken mit der Übergabe.

Hat der Ver­käu­fer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen, ver­jäh­ren die Ansprü­che nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB abwei­chend in der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist – also nach den all­ge­mei­nen Regeln mit ihrer kennt­nis­ab­hän­gi­gen Drei­jah­res­frist. Gera­de bei Alt­las­ten, die erst Jah­re spä­ter zuta­ge tre­ten, ent­schei­det die­se Wei­che dar­über, ob über­haupt noch Ansprü­che bestehen.

Die­se kennt­nis­ab­hän­gi­ge Frist gilt aller­dings nicht unbe­grenzt. § 199 Abs. 1 BGB lässt sie mit dem Schluss des Jah­res begin­nen, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis erlangt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen müss­te. Dar­über liegt die Höchst­frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB: zehn Jah­re von der Ent­ste­hung an, ohne Rück­sicht auf Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ge Unkennt­nis. Wer eine Alt­last erst nach mehr als zehn Jah­ren ent­deckt, kommt des­halb auch über die Arg­list nicht mehr wei­ter — dann bleibt allein der öffent­lich-recht­li­che Weg.

Der öffentlich-rechtliche Ausgleich als zweiter Weg

Neben den kauf­recht­li­chen Ansprü­chen steht der Aus­gleichs­an­spruch nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG. Er besteht unab­hän­gig davon, ob der Kauf­ver­trag Ansprü­che aus­schließt, weil er nicht aus dem Ver­trag, son­dern aus der gemein­sa­men Sanie­rungs­pflicht folgt – und er rich­tet sich nach den Ver­ur­sa­chungs­an­tei­len. Für den Erwer­ber, der als Zustands­ver­ant­wort­li­cher zahlt, obwohl der Ver­käu­fer die Belas­tung ver­ur­sacht hat, ist das häu­fig der trag­fä­hi­ge­re Weg.

Aller­dings gilt auch dort die Öff­nungs­klau­sel: Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBo­dSchG rich­tet sich der Aus­gleich nach den Ver­ur­sa­chungs­an­tei­len, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wird. Eine Frei­stel­lungs- oder Über­nah­me­klau­sel im Kauf­ver­trag kann die­sen Weg also eben­so ver­schlie­ßen wie den kauf­recht­li­chen. Bei­de Sys­te­me hän­gen damit an der­sel­ben Vertragsformulierung.

Was in den Vertrag gehört

Vor­beu­gend lässt sich mehr errei­chen als nach­träg­lich. Sinn­voll sind eine aus­drück­li­che Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung zum Boden­zu­stand statt einer blo­ßen Wis­sen­s­er­klä­rung, eine Rege­lung, wer die Unter­su­chung ver­an­lasst und bezahlt, eine Frei­stel­lung für behörd­li­che Inan­spruch­nah­me mit Sicher­heit – etwa Ein­be­halt oder Bürg­schaft – und eine kla­re Abre­de zum Aus­gleich nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG. Fehlt Letz­te­re, greift der gesetz­li­che Maß­stab der Ver­ur­sa­chungs­an­tei­le; das ist häu­fig, aber nicht immer im Inter­es­se des Erwerbers.

Anwaltliche Vertretung

Beim Alt­las­ten­kauf tref­fen Ver­wal­tungs­recht und Kauf­recht auf­ein­an­der, und die Fris­ten lau­fen unter­schied­lich. Unse­re Kanz­lei prüft Kauf­ver­trä­ge vor Abschluss auf die boden­schutz­recht­li­chen Fol­gen, ver­folgt Ansprü­che nach ent­deck­ter Belas­tung und ver­tritt zugleich gegen­über der Boden­schutz­be­hör­de. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Altlasten beim Grundstückskauf

Hafte ich als Käufer gegenüber der Behörde?

Ja. Der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBo­dSchG sanie­rungs­pflich­tig, unab­hän­gig davon, wer die Belas­tung ver­ur­sacht hat und was im Kauf­ver­trag steht.

Ist eine Bodenbelastung ein Sachmangel?

Regel­mä­ßig ja, wenn das Grund­stück die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit nicht hat oder sich nicht für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eig­net (§ 434 Abs. 2 BGB).

Nützt mir der Haftungsausschluss im Vertrag etwas?

Der Ver­käu­fer kann sich nach § 444 BGB nicht dar­auf beru­fen, soweit er den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit über­nom­men hat.

Was gilt, wenn ich von der Vornutzung wusste?

Nach § 442 Abs. 1 BGB sind die Rech­te bei Kennt­nis aus­ge­schlos­sen; bei grob fahr­läs­si­ger Unkennt­nis bestehen sie nur bei Arg­list oder Garantie.

Wie lange habe ich Zeit?

Bei einem Bau­werk fünf Jah­re nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buch­sta­be a BGB, sonst zwei Jah­re; die Frist beginnt bei Grund­stü­cken mit der Über­ga­be. Bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen gilt nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB die regel­mä­ßi­ge Verjährungsfrist.

Kann ich mir die Sanierungskosten vom Verkäufer holen?

Neben den kauf­recht­li­chen Ansprü­chen kommt der Aus­gleichs­an­spruch nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG in Betracht, der sich nach den Ver­ur­sa­chungs­an­tei­len rich­tet – soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

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