Fische­rei­recht

Fischereirecht, selbstständiger Betrieb und Koppelfischerei

Auf einen Blick: Zwei Kilo­me­ter Ufer­län­ge tren­nen den selbst­stän­di­gen Fische­rei­be­trieb vom blo­ßen Recht. Wer dar­un­ter bleibt, kann ver­pflich­tet wer­den, die Aus­übung gegen Ent­schä­di­gung abzu­ge­ben. Neue Kop­pel­fi­sche­rei­rech­te las­sen sich nicht mehr begrün­den — und beim Ver­kauf eines Anteils läuft eine Zwei-Monats-Frist für das Vor­kaufs­recht der Mitberechtigten.

Was das Fischereirecht umfasst — Art. 1 BayFiG

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG gibt die Befug­nis, in einem ober­ir­di­schen Gewäs­ser Fische, Neun­au­gen und Kreb­se sowie Fluss‑, Teich- und Perl­mu­scheln zu hegen, zu fan­gen und sich anzu­eig­nen. Satz 2 erstreckt das Recht auf Fisch­laich, sons­ti­ge Ent­wick­lungs­for­men und Fischnährtiere.

Mit dem Recht ist nach Abs. 2 Satz 1 die Pflicht zur Hege ver­bun­den; sie gilt nach Satz 2 nicht für geschlos­se­ne Gewäs­ser im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 Bay­FiG. Ziel der Hege ist nach Satz 3 die Erhal­tung und För­de­rung eines der Grö­ße, Beschaf­fen­heit und Ertrags­fä­hig­keit des Gewäs­sers ange­pass­ten arten­rei­chen und gesun­den Fisch­be­stands sowie die Pfle­ge und Siche­rung stand­ort­ge­rech­ter Lebens­ge­mein­schaf­ten. Satz 4 ver­langt für erfor­der­li­che Besatz­maß­nah­men einen Besatz aus gesun­den, den Ver­hält­nis­sen im Gewäs­ser mög­lichst nahe­ste­hen­den Beständen.

Der Satz, der Ausschlüsse begrenzt

Art. 1 Abs. 4 Bay­FiG ent­hält eine Aus­sa­ge, die in Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit Behör­den und Ver­bän­den sel­ten zitiert wird und dort erheb­li­ches Gewicht hat.

Satz 1 erklärt die nach­hal­ti­ge Fische­rei zum öffent­li­chen Inter­es­se und zu einem wesent­li­chen, die baye­ri­sche Kul­tur­land­schaft mit­prä­gen­den Kul­tur­gut, das zu erhal­ten und zu för­dern ist. Und Satz 2 bestimmt: „Abge­se­hen von Art. 15 Abs. 2 kann kei­ne Aus­übungs­form der nach­hal­ti­gen Fische­rei an einem dafür geeig­ne­ten ober­ir­di­schen Gewäs­ser voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen werden.”

Wo also eine Rege­lung, eine Ver­ord­nung oder eine ver­trag­li­che Bestim­mung eine bestimm­te Aus­übungs­form an einem geeig­ne­ten Gewäs­ser voll­stän­dig aus­schließt, ist zuerst zu prü­fen, ob Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bay­FiG dem ent­ge­gen­steht. Der Maß­stab der Nach­hal­tig­keit ergibt sich dabei aus Abs. 3, der in Satz 3 für die gute fach­li­che Pra­xis auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bay­NatSchG verweist.

Wem das Fischereirecht zusteht — Art. 3 und Art. 8 BayFiG

Grund­re­gel ist Art. 3 Satz 1 Bay­FiG: Soweit nicht auf beson­de­ren Rechts­ver­hält­nis­sen beru­hen­de Rech­te drit­ter Per­so­nen bestehen, ist der Eigen­tü­mer des Gewäs­sers fische­rei­be­rech­tigt. Satz 2 lässt bestehen­de Fische­rei­rech­te des Frei­staats Bay­ern unberührt.

Der Vor­be­halt zuguns­ten Drit­ter führt zu den selbst­stän­di­gen Fische­rei­rech­ten. Nach Art. 8 Abs. 1 Bay­FiG gel­ten für bestehen­de und neu zu bestel­len­de Fische­rei­rech­te, die nicht dem Gewäs­serei­gen­tü­mer zuste­hen, die sich auf Grund­stü­cke bezie­hen­den Vor­schrif­ten. Abs. 2 erklärt die für Ansprü­che aus dem Eigen­tum gel­ten­den Vor­schrif­ten für ent­spre­chend anwend­bar. Und Abs. 3 gibt dem, der ein im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nes Fische­rei­recht aus­übt, den Schutz nach den Besitz­schutz­vor­schrif­ten gegen Stö­run­gen der Ausübung.

Das selbst­stän­di­ge Fische­rei­recht ist damit kei­ne schuld­recht­li­che Posi­ti­on, son­dern eine grund­stücks­glei­che — mit den ent­spre­chen­den Abwehr­an­sprü­chen. Wer gestört wird, muss nicht auf behörd­li­ches Ein­schrei­ten warten.

Zwei Kilometer: der selbstständige Fischereibetrieb — Art. 12 BayFiG

Art. 12 Abs. 1 Bay­FiG knüpft die Befug­nis zur Aus­übung an den räum­li­chen Umfang: Aus­üben darf nur, wes­sen Recht sich auf einen Umfang des Gewäs­sers erstreckt, der eine dem Hege­ziel und dem Leit­bild der Nach­hal­tig­keit ent­spre­chen­de Aus­übung ermöglicht.

Abs. 2 kon­kre­ti­siert das für flie­ßen­de Gewäs­ser mit einer Zahl: Regel­mä­ßig ist eine zusam­men­hän­gen­de, die gan­ze Brei­te des Gewäs­sers umfas­sen­de Stre­cke von min­des­tens zwei Kilo­me­tern Ufer­län­ge erforderlich.

Dar­an hän­gen zwei Beschrän­kun­gen. Nach Abs. 3 kann ein Fische­rei­recht, das einen selbst­stän­di­gen Fische­rei­be­trieb bil­det, durch Rechts­ge­schäft unter Leben­den nur dann geteilt ver­äu­ßert wer­den, wenn jeder Teil für sich einen selbst­stän­di­gen Fische­rei­be­trieb bil­det. Und nach Abs. 4 Satz 1 ist die Fische­rei, wenn ein Recht von Todes wegen auf meh­re­re über­geht oder das Grund­stück von meh­re­ren erwor­ben wird, für Rech­nung der Anteils­be­rech­tig­ten ent­we­der durch einen stän­dig bestell­ten Ver­tre­ter, durch Ver­pach­tung oder durch Anschluss an eine Genos­sen­schaft aus­zu­üben. Satz 2 erlaubt der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de Ausnahmen.

Die Überlassungspflicht — Art. 14 BayFiG

Art. 14 Bay­FiG ist die schärfs­te Vor­schrift die­ses Abschnitts und wird sel­ten dargestellt.

Wer ein Fische­rei­recht hat, das weder einen selbst­stän­di­gen Fische­rei­be­trieb bil­det noch einem gemein­schaft­li­chen Fische­rei­be­trieb oder einer öffent­li­chen Fische­rei­ge­nos­sen­schaft ange­hört, hat die Aus­übung dem Inha­ber eines an der­sel­ben Gewäs­ser­stre­cke bestehen­den selbst­stän­di­gen Fische­rei­be­triebs gegen Ent­schä­di­gung zu über­las­sen, wenn die­ser es ver­langt.

Für den Inha­ber eines klei­nen Rechts heißt das: Die Posi­ti­on ist nicht sicher, solan­ge sie nicht in einen Betrieb, eine Gemein­schaft oder eine Genos­sen­schaft ein­ge­bun­den ist. Für den Inha­ber eines selbst­stän­di­gen Betriebs heißt es umge­kehrt: Es gibt einen gesetz­li­chen Anspruch, der die Arron­die­rung ermög­licht. Streit­punkt ist in bei­den Rich­tun­gen die Höhe der Ent­schä­di­gung — und die Vor­fra­ge, ob die Zwei-Kilo­me­ter-Schwel­le beim Anspruch­stel­ler tat­säch­lich erreicht ist.

Koppelfischerei — Art. 16 bis 18 BayFiG

Kop­pel­fi­sche­rei liegt nach Art. 16 Abs. 1 Bay­FiG vor, wenn an der­sel­ben Gewäs­ser­stre­cke meh­re­re Fische­rei­rech­te bestehen oder wenn an der­sel­ben Stre­cke meh­re­ren Per­so­nen ein Fische­rei­recht zusteht. Abs. 2 nimmt den Fall aus, dass ein Fische­rei­recht zum Gesamt­gut einer ehe­li­chen oder fort­ge­setz­ten Güter­ge­mein­schaft gehört.

Art. 17 Bay­FiG zieht einen Schluss­strich: Kop­pel­fi­sche­rei­rech­te oder Anteils­rech­te an sol­chen kön­nen nicht mehr neu begrün­det wer­den. Bestehen­de Rech­te blei­ben, neue ent­ste­hen nicht — auch nicht durch ver­trag­li­che Kon­struk­tio­nen, die im Ergeb­nis das­sel­be bewirken.

Beim Ver­kauf greift Art. 18 Bay­FiG. Ver­kauft ein Fische­rei­be­rech­tig­ter ein von einem Grund­stück unab­hän­gi­ges Kop­pel­fi­sche­rei­recht an einen nicht Kop­pel­fi­sche­rei­be­rech­tig­ten, sind zunächst die übri­gen Mit­fi­sche­rei­be­rech­tig­ten und nach die­sen die auf der glei­chen Was­ser­stre­cke sonst Fische­rei­be­rech­tig­ten zum Vor­kauf berech­tigt — nach Maß­ga­be der §§ 463 bis 468, des § 469 Abs. 1 und der §§ 470, 471 BGB.

Die Frist steht in Abs. 2 und ist kurz: zwei Mona­te, begin­nend mit dem Emp­fang der Mit­tei­lung über die Ver­äu­ße­rung. Wer als Mit­be­rech­tig­ter eine sol­che Mit­tei­lung erhält, soll­te das Datum notie­ren; wer als Ver­käu­fer die Mit­tei­lung ver­säumt, ris­kiert die Rückabwicklung.

Die Aus­übung der Kop­pel­fi­sche­rei regelt Art. 19 Bay­FiG, die Fische­rei­ord­nung Art. 20 BayFiG.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wie weit reicht das Recht räum­lich? Zwei Kilo­me­ter zusam­men­hän­gen­de Ufer­län­ge über die gan­ze Brei­te ist der Regel­maß­stab des Art. 12 Abs. 2 BayFiG.
  • Ist das Recht ein­ge­bun­den – in einen Betrieb, eine Gemein­schaft oder eine Genos­sen­schaft? Sonst greift die Über­las­sungs­pflicht des Art. 14 BayFiG.
  • Bei Erb­fäl­len: Wel­cher der drei Wege des Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Bay­FiG soll gegan­gen wer­den, und ist die Ent­schei­dung recht­zei­tig getroffen?
  • Ist das Recht im Grund­buch ein­ge­tra­gen? Das eröff­net den Besitz­schutz nach Art. 8 Abs. 3 BayFiG.
  • Liegt eine Ver­kaufs­mit­tei­lung vor – und wann endet die Zwei-Monats-Frist des Art. 18 Abs. 2 BayFiG?

Häufige Fragen

Wie groß muss mein Fischwasser sein?

In flie­ßen­den Gewäs­sern regel­mä­ßig min­des­tens zwei Kilo­me­ter zusam­men­hän­gen­de Ufer­län­ge über die gan­ze Brei­te (Art. 12 Abs. 2 BayFiG).

Kann man mich zwingen, mein Fischereirecht abzugeben?

Abzu­ge­ben nicht, aber die Aus­übung zu über­las­sen: Art. 14 Bay­FiG ver­pflich­tet dazu gegen Ent­schä­di­gung, wenn der Inha­ber eines selbst­stän­di­gen Betriebs an der­sel­ben Stre­cke es ver­langt und Ihr Recht nicht ein­ge­bun­den ist.

Darf ich mein Fischereirecht aufteilen und verkaufen?

Nur, wenn jeder Teil für sich einen selbst­stän­di­gen Fische­rei­be­trieb bil­det (Art. 12 Abs. 3 BayFiG).

Kann eine neue Koppelfischerei entstehen?

Nein. Art. 17 Bay­FiG schließt die Neu­be­grün­dung von Kop­pel­fi­sche­rei­rech­ten und Anteils­rech­ten aus.

Wie lange habe ich für das Vorkaufsrecht Zeit?

Zwei Mona­te ab Emp­fang der Mit­tei­lung über die Ver­äu­ße­rung (Art. 18 Abs. 2 BayFiG).

Kann eine Ausübungsform an meinem Gewässer ganz verboten werden?

Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bay­FiG lässt das — abge­se­hen von Art. 15 Abs. 2 — für kei­ne Form der nach­hal­ti­gen Fische­rei an einem dafür geeig­ne­ten ober­ir­di­schen Gewäs­ser zu.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)