In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Das Plan­fest­stel­lungs­recht des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes ist neu geglie­dert wor­den. Hin­zu­ge­kom­men sind § 72a (Ein­rei­chung und Aus­ge­stal­tung), § 73a (Behör­den­be­tei­li­gung), § 73b (Erör­te­rungs­ter­min), § 73c (Plan­än­de­rung im Ver­fah­ren), § 73d (Pro­jekt­ma­na­ger), § 74a (Plan­ge­neh­mi­gung), § 74b (Ent­fal­len von Plan­fest­stel­lung und Plan­ge­neh­mi­gung) und § 75a (Außer­kraft­tre­ten).

Wer nach der alten Zäh­lung sucht – Plan­ge­neh­mi­gung in § 74 Abs. 6, Außer­kraft­tre­ten in § 75 Abs. 4 –, fin­det dort heu­te anderes.

Die Vorschrift, an der Klagefristen scheitern

§ 74 Abs. 4 VwVfG regelt die Bekannt­ga­be des Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses. Satz 1 ord­net die Aus­le­gung für zwei Wochen an, und Satz 3 ent­hält eine Zustel­lungs­fik­ti­on: Mit dem Ende der Aus­le­gungs­frist gilt der Beschluss als zuge­stellt. Das ist in der Pra­xis der häu­figs­te Grund für ver­säum­te Kla­ge­fris­ten. Es kommt kein Brief; die Frist läuft trotzdem.

Der Erörterungstermin ist keine Selbstverständlichkeit mehr

Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Behör­de einen Erör­te­rungs­ter­min durch­füh­ren – und zwar nur, wenn die Ein­wen­dun­gen dazu Anlass geben. Satz 2 ver­langt den Abschluss bin­nen drei Mona­ten nach Ablauf von Ein­wen­dungs­frist und Behör­den­be­tei­li­gung. Nach Absatz 3 Satz 1 sind ohne­hin nur recht­zei­tig erho­be­ne Ein­wen­dun­gen Gegenstand.

Die Einwendungsfrist läuft ab der Auslegung, nicht ab ihrem Ende

§ 73 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sieht eine Ein­wen­dungs­frist von bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung vor. Der Unter­schied zum Frist­be­ginn ab Ende der Aus­le­gung beträgt einen Monat – und Satz 5 schließt ver­spä­te­te Ein­wen­dun­gen aus, mit Aus­nah­me beson­de­rer pri­vat­recht­li­cher Titel.

Ob die­ser Aus­schluss auch auf das gericht­li­che Ver­fah­ren durch­schlägt, hängt vom jewei­li­gen Fach­recht und vom Uni­ons­recht ab und lässt sich nicht all­ge­mein beantworten.

Zehn Jahre bis zum Beginn

§ 75a Abs. 1 VwVfG lässt den Plan außer Kraft tre­ten, wenn mit der Durch­füh­rung nicht bin­nen zehn Jah­ren nach Unan­fecht­bar­keit begon­nen wird; ver­län­gern lässt sich das um ins­ge­samt höchs­tens fünf Jah­re. Als Beginn gilt nach Absatz 2 jede erst­mals nach außen erkenn­ba­re Tätig­keit von mehr als gering­fü­gi­ger Bedeutung.

Prüfpunkte

  • Wann ende­te die Aus­le­gung des Beschlus­ses? Dar­an hängt über § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Fristlauf.
  • Wur­den Ein­wen­dun­gen recht­zei­tig erho­ben, gerech­net ab Beginn der Auslegung?
  • Ist ein Erör­te­rungs­ter­min durch­ge­führt wor­den, und wenn nein: Gab es Anlass dazu?
  • Für wel­ches Vor­ha­ben gilt wel­cher Rechts­weg? § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO weist zahl­rei­che Plan­fest­stel­lun­gen erst­in­stanz­lich dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zu.
  • Ist die Kla­ge­be­grün­dungs­frist im Blick? § 6 Satz 1 UmwRG sieht zehn Wochen ab Kla­ge­er­he­bung vor.

Mehr dazu auf unse­ren Sei­ten zum Ablauf des Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­rens, zu Ein­wen­dun­gen und zur Kla­ge gegen den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss.

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