Das Planfeststellungsrecht des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist neu gegliedert worden. Hinzugekommen sind § 72a (Einreichung und Ausgestaltung), § 73a (Behördenbeteiligung), § 73b (Erörterungstermin), § 73c (Planänderung im Verfahren), § 73d (Projektmanager), § 74a (Plangenehmigung), § 74b (Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung) und § 75a (Außerkrafttreten).
Wer nach der alten Zählung sucht – Plangenehmigung in § 74 Abs. 6, Außerkrafttreten in § 75 Abs. 4 –, findet dort heute anderes.
Die Vorschrift, an der Klagefristen scheitern
§ 74 Abs. 4 VwVfG regelt die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses. Satz 1 ordnet die Auslegung für zwei Wochen an, und Satz 3 enthält eine Zustellungsfiktion: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss als zugestellt. Das ist in der Praxis der häufigste Grund für versäumte Klagefristen. Es kommt kein Brief; die Frist läuft trotzdem.
Der Erörterungstermin ist keine Selbstverständlichkeit mehr
Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Behörde einen Erörterungstermin durchführen – und zwar nur, wenn die Einwendungen dazu Anlass geben. Satz 2 verlangt den Abschluss binnen drei Monaten nach Ablauf von Einwendungsfrist und Behördenbeteiligung. Nach Absatz 3 Satz 1 sind ohnehin nur rechtzeitig erhobene Einwendungen Gegenstand.
Die Einwendungsfrist läuft ab der Auslegung, nicht ab ihrem Ende
§ 73 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sieht eine Einwendungsfrist von bis zu sechs Wochen ab der Auslegung vor. Der Unterschied zum Fristbeginn ab Ende der Auslegung beträgt einen Monat – und Satz 5 schließt verspätete Einwendungen aus, mit Ausnahme besonderer privatrechtlicher Titel.
Ob dieser Ausschluss auch auf das gerichtliche Verfahren durchschlägt, hängt vom jeweiligen Fachrecht und vom Unionsrecht ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
Zehn Jahre bis zum Beginn
§ 75a Abs. 1 VwVfG lässt den Plan außer Kraft treten, wenn mit der Durchführung nicht binnen zehn Jahren nach Unanfechtbarkeit begonnen wird; verlängern lässt sich das um insgesamt höchstens fünf Jahre. Als Beginn gilt nach Absatz 2 jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als geringfügiger Bedeutung.
Prüfpunkte
- Wann endete die Auslegung des Beschlusses? Daran hängt über § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Fristlauf.
- Wurden Einwendungen rechtzeitig erhoben, gerechnet ab Beginn der Auslegung?
- Ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden, und wenn nein: Gab es Anlass dazu?
- Für welches Vorhaben gilt welcher Rechtsweg? § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO weist zahlreiche Planfeststellungen erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zu.
- Ist die Klagebegründungsfrist im Blick? § 6 Satz 1 UmwRG sieht zehn Wochen ab Klageerhebung vor.
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