In Aktuelles, Waffenrecht

Wer über Mes­ser­recht spricht, denkt zuerst an Klin­gen­län­gen. Das greift zu kurz. Das Waf­fen­ge­setz knüpft das Ver­bot an drei ganz ver­schie­de­ne Punk­te an: an den Gegen­stand, an den Ort und an die Ver­an­stal­tung. Wer nur den ers­ten kennt, über­sieht die bei­den anderen.

Der Gegenstand: § 42a WaffG

§ 42a Abs. 1 WaffG ver­bie­tet das Füh­ren von Anscheins­waf­fen, bestimm­ter Hieb- und Stoß­waf­fen sowie von „Messer[n] mit ein­hän­dig fest­stell­ba­rer Klin­ge (Ein­hand­mes­ser) oder feststehende[n] Messer[n] mit einer Klin­gen­län­ge über 12 cm”. Das ist die Vor­schrift, die den meis­ten geläu­fig ist.

Sie kennt Aus­nah­men. Absatz 2 nimmt den Trans­port in einem ver­schlos­se­nen Behält­nis aus und lässt das Füh­ren zu, sofern ein berech­tig­tes Inter­es­se vor­liegt. Was dar­un­ter fällt, sagt Absatz 3 selbst: ins­be­son­de­re die Berufs­aus­übung, die Brauch­tums­pfle­ge, der Sport oder ein all­ge­mein aner­kann­ter Zweck.

Der Ort: § 42b WaffG

Deut­lich weni­ger bekannt ist § 42b Abs. 1 WaffG. Ver­bo­ten ist danach, Waf­fen im Sin­ne des § 1 Abs. 2 WaffG oder Mes­ser „in Ver­kehrs­mit­teln des öffent­li­chen Per­so­nen­fern­ver­kehrs und in seit­lich umschlos­se­nen Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Per­so­nen­fern­ver­kehrs, ins­be­son­de­re Gebäu­den und Hal­te­punk­ten, zu führen”.

Zwei Din­ge dar­an sind wich­tig. Ers­tens gilt das Ver­bot für Mes­ser ohne jede Ein­schrän­kung nach Bau­art oder Klin­gen­län­ge – das Taschen­mes­ser ist erfasst wie das Jagd­mes­ser. Zwei­tens beruht es unmit­tel­bar auf dem Gesetz und setzt kei­ne Rechts­ver­ord­nung voraus.

Aus­ge­nom­men ist unter ande­rem, wer ein Mes­ser mit Zustim­mung des Ver­kehrs­un­ter­neh­mens führt, wenn das Füh­ren dem Zweck des Auf­ent­halts dient oder damit zusam­men­hängt; im Übri­gen ver­weist Satz 2 auf die Aus­nah­men des § 42 Abs. 4a Satz 2. Für die Bahn­an­la­gen der Eisen­bah­nen des Bun­des ent­hält Absatz 2 eine eige­ne Verordnungsermächtigung.

Die Veranstaltung: § 42 Abs. 1 und Abs. 4a WaffG

§ 42 Abs. 1 WaffG ver­bie­tet das Füh­ren von Waf­fen bei öffent­li­chen Ver­gnü­gun­gen, Volks­fes­ten, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Mes­sen, Aus­stel­lun­gen, Märk­ten und ähn­li­chen öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen – aus­drück­lich auch dann, wenn Ein­tritt zu zah­len ist, und eben­so bei Theater‑, Kino- und Dis­ko­the­ken­be­su­chen sowie Tanz­ver­an­stal­tun­gen. § 42 Abs. 4a Satz 1 erklärt das für Mes­ser für ent­spre­chend anwendbar.

Satz 2 nennt dann zehn Aus­nah­men: den Anlie­fer­ver­kehr, Gewer­be­trei­ben­de und ihre Beschäf­tig­ten im Zusam­men­hang mit der Berufs­aus­übung, Ret­tungs- und Ein­satz­kräf­te, Mit­wir­ken­de an Film- und Thea­ter­pro­duk­tio­nen, Gas­tro­no­men samt Beschäf­tig­ten und Gäs­ten, das gewerb­li­che Aus­stel­len auf Mes­sen und Märk­ten – und, prak­tisch am wich­tigs­ten, Num­mer 8: Per­so­nen, die Mes­ser „im Zusam­men­hang mit der Brauch­tums­pfle­ge, der Jagd oder der Aus­übung des Sports füh­ren”, sowie Num­mer 10: den all­ge­mein aner­kann­ten Zweck.

Führen oder befördern – daran entscheiden sich die meisten Fälle

Num­mer 3 der Aus­nah­me­lis­te nimmt Per­so­nen aus, die ein Mes­ser „nicht zugriffs­be­reit von einem Ort zum ande­ren beför­dern”. Die­sel­be Unter­schei­dung steht hin­ter § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, der den Trans­port im ver­schlos­se­nen Behält­nis frei­stellt. Ob ein Mes­ser geführt oder beför­dert wird, ist damit kei­ne For­mu­lie­rungs­fra­ge, son­dern der Punkt, an dem die Bewer­tung kippt.

Verbotszonen der Länder: § 42 Abs. 5 WaffG

Die Lan­des­re­gie­run­gen kön­nen durch Rechts­ver­ord­nung das Füh­ren von Waf­fen und Mes­sern ver­bie­ten oder beschrän­ken: auf bestimm­ten öffent­li­chen Stra­ßen, Wegen oder Plät­zen, an denen wie­der­holt Straf­ta­ten unter Ein­satz von Waf­fen oder bestimm­te Gewalt- und Sexu­al­de­lik­te began­gen wor­den sind (Nr. 1), an Orten, an denen Men­schen­an­samm­lun­gen auf­tre­ten kön­nen (Nr. 2), sowie in Gebäu­den und auf Flä­chen mit öffent­li­chem Ver­kehr und in Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehrs, die einem Haus­recht unter­lie­gen, soweit sie nicht schon von § 42b erfasst sind (Nr. 3).

Ob an einem bestimm­ten Ort eine sol­che Zone gilt, steht des­halb nicht im Waf­fen­ge­setz, son­dern in der jewei­li­gen Landesverordnung.

Die Folge

Ver­stö­ße sind Ord­nungs­wid­rig­kei­ten: § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG für das Füh­ren eines Mes­sers ent­ge­gen § 42 Abs. 4a Satz 1, Nr. 21b für § 42a Abs. 1, Nr. 21c für § 42b Abs. 1. Der Rah­men beträgt nach § 53 Abs. 2 WaffG bis zu 10.000 Euro.

Der Buß­geld­be­scheid ist dabei sel­ten das Ende. Für Inha­ber einer waf­fen­recht­li­chen Erlaub­nis stellt sich anschlie­ßend die Fra­ge, was der Vor­gang für die waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit und damit für den Bestand der Waf­fen­be­sitz­kar­te bedeutet.

Prüfpunkte

  • Um wel­ches Mes­ser geht es – fällt es über­haupt unter § 42a Abs. 1 WaffG?
  • Wo wur­de es mit­ge­führt: im Fern­ver­kehr (§ 42b), bei einer Ver­an­stal­tung (§ 42 Abs. 1, 4a) oder in einer Ver­bots­zo­ne nach Lan­des­recht (§ 42 Abs. 5)?
  • Wur­de das Mes­ser geführt oder nicht zugriffs­be­reit befördert?
  • Greift eine der zehn Aus­nah­men des § 42 Abs. 4a Satz 2 – ins­be­son­de­re Jagd, Sport, Brauch­tum oder Berufsausübung?
  • Liegt ein berech­tig­tes Inter­es­se im Sin­ne des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 vor?
  • Bei bestehen­der Erlaub­nis: Wel­che Fol­ge­run­gen zieht die Behör­de für Zuver­läs­sig­keit und per­sön­li­che Eignung?

Wie die­se Punk­te im Ein­zel­fall zu gewich­ten sind, hängt vom Ort, vom Gegen­stand und vom Anlass ab. Für Fra­gen zum Waf­fen­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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