Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Tierschutz‑, Jagd‑, Fischerei- und Naturschutzbußgelder im Betrieb

Neben dem Dün­ge­recht tref­fen land­wirt­schaft­li­che Betrie­be Buß­geld­vor­schrif­ten aus meh­re­ren Fach­ge­set­zen. Sie unter­schei­den sich erheb­lich im Rah­men — und damit nach § 31 Abs. 2 OWiG auch in der Verfolgungsverjährung.

Tierschutzrecht: bis 25.000 Euro

§ 18 Abs. 4 TierSchG staf­felt zwei­stu­fig: In den dort ein­zeln auf­ge­zähl­ten Fäl­len — unter ande­rem des Absat­zes 1 Num­mer 1 und 3 Buch­sta­be a, Num­mer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25 sowie des Absat­zes 2 — beträgt der Rah­men bis zu 25.000 Euro, in den übri­gen Fäl­len bis zu 5.000 Euro.

Der Tier­schutz­vor­wurf ist im Betrieb sel­ten ein Ein­zel­vor­gang. Er steht regel­mä­ßig neben vete­ri­när­recht­li­chen Anord­nun­gen und kann eine Kür­zung der Direkt­zah­lun­gen nach sich zie­hen, weil das Tier­schutz­recht zu den Grund­an­for­de­run­gen an die Betriebs­füh­rung zählt. Die ver­wal­tungs­recht­li­che Sei­te — Kon­trol­le, Anord­nun­gen, Fort­nah­me von Tie­ren und Hal­tungs­ver­bot — ist im Tier­schutz­recht geson­dert dargestellt.

Jagdrecht: bis 5.000 Euro

§ 39 BJagdG zählt die jagd­recht­li­chen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten auf, dar­un­ter die Jagd­aus­übung in befrie­de­ten Bezir­ken und Zuwi­der­hand­lun­gen gegen Beschrän­kun­gen der Jagd­er­laub­nis nach § 6 BJagdG. Der Rah­men beträgt nach § 39 Abs. 3 BJagdG bis zu 5.000 Euro.

Für Land­wir­te, die zugleich Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­te oder Mit­glie­der einer Jagd­ge­nos­sen­schaft sind, hat ein sol­cher Vor­wurf eine Neben­wir­kung, die schwe­rer wiegt als die Geld­bu­ße: Er kann Anlass für die Prü­fung der jagd­recht­li­chen Zuver­läs­sig­keit sein. Das ist auf den Sei­ten zum Jagd­recht ausgeführt.

Naturschutzrecht: der höchste Rahmen

Im Natur­schutz­recht liegt der Buß­geld­rah­men deut­lich höher, und das Arten­schutz­recht wirkt unmit­tel­bar in die Bewirt­schaf­tung hin­ein — etwa über die Schnitt­zei­ten für Hecken und Gehöl­ze und über die Zugriffs­ver­bo­te des § 44 BNatSchG. Die Ein­zel­hei­ten und die Abgren­zung zum Straf­tat­be­stand ste­hen auf der Sei­te zu Buß­geld und Straf­ver­fah­ren im Natur­schutz­recht.

Weil hohe Rah­men nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG eine drei­jäh­ri­ge Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung nach sich zie­hen, kön­nen natur­schutz­recht­li­che Vor­wür­fe Jah­re nach dem Vor­gang noch ver­folgt werden.

Warum die Zuordnung des Vorwurfs zählt

Ein und der­sel­be Lebens­sach­ver­halt lässt sich häu­fig unter meh­re­re Buß­geld­nor­men fas­sen. Für den Betrof­fe­nen ist das nicht gleich­gül­tig: Der Rah­men bestimmt nach § 31 Abs. 2 OWiG die Ver­jäh­rungs­frist, er bestimmt über § 17 Abs. 2 OWiG die Hal­bie­rung bei Fahr­läs­sig­keit, und er beein­flusst, ob über­haupt noch ver­folgt wer­den darf.

Der ers­te Prüf­schritt bei einem Buß­geld­be­scheid ist des­halb nicht die Höhe, son­dern die ange­wen­de­te Vor­schrift — die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG im Bescheid zu bezeich­nen ist. Wie das Ver­fah­ren im Übri­gen abläuft, steht auf der Sei­te zum Ablauf des Buß­geld­ver­fah­rens.

Häufige Fragen

Wie hoch sind Tierschutzbußgelder?

Nach § 18 Abs. 4 TierSchG bis zu 25.000 Euro in den dort auf­ge­zähl­ten Fäl­len, sonst bis zu 5.000 Euro.

Was droht bei jagdrechtlichen Verstößen?

Nach § 39 Abs. 3 BJagdG eine Geld­bu­ße bis zu 5.000 Euro. Dane­ben kann der Vor­wurf Anlass zur Prü­fung der jagd­recht­li­chen Zuver­läs­sig­keit geben.

Wie lange kann verfolgt werden?

Nach § 31 Abs. 2 OWiG drei Jah­re bei einem Höchst­maß von mehr als 15.000 Euro, zwei Jah­re bei mehr als 2.500 bis 15.000 Euro und ein Jahr bei mehr als 1.000 bis 2.500 Euro, soweit das Fach­ge­setz nichts ande­res bestimmt.

Kann ein Bußgeld die Direktzahlungen kosten?

Nicht das Buß­geld selbst. Der­sel­be Ver­stoß kann aber zugleich einen Ver­stoß gegen die Grund­an­for­de­run­gen an die Betriebs­füh­rung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GAP­KondG dar­stel­len und eine Ver­wal­tungs­sank­ti­on auslösen.

Worauf schaue ich im Bescheid zuerst?

Auf die ange­wen­de­te Buß­geld­vor­schrift. Sie ist nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zu bezeich­nen und bestimmt Rah­men und Verjährung.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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