Tierschutzrecht · Tierzuchtrecht · Tierseuchenrecht
Tierschutz‑, Jagd‑, Fischerei- und Naturschutzbußgelder im Betrieb
Neben dem Düngerecht treffen landwirtschaftliche Betriebe Bußgeldvorschriften aus mehreren Fachgesetzen. Sie unterscheiden sich erheblich im Rahmen — und damit nach § 31 Abs. 2 OWiG auch in der Verfolgungsverjährung.
Tierschutzrecht: bis 25.000 Euro
§ 18 Abs. 4 TierSchG staffelt zweistufig: In den dort einzeln aufgezählten Fällen — unter anderem des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25 sowie des Absatzes 2 — beträgt der Rahmen bis zu 25.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 5.000 Euro.
Der Tierschutzvorwurf ist im Betrieb selten ein Einzelvorgang. Er steht regelmäßig neben veterinärrechtlichen Anordnungen und kann eine Kürzung der Direktzahlungen nach sich ziehen, weil das Tierschutzrecht zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung zählt. Die verwaltungsrechtliche Seite — Kontrolle, Anordnungen, Fortnahme von Tieren und Haltungsverbot — ist im Tierschutzrecht gesondert dargestellt.
Jagdrecht: bis 5.000 Euro
§ 39 BJagdG zählt die jagdrechtlichen Ordnungswidrigkeiten auf, darunter die Jagdausübung in befriedeten Bezirken und Zuwiderhandlungen gegen Beschränkungen der Jagderlaubnis nach § 6 BJagdG. Der Rahmen beträgt nach § 39 Abs. 3 BJagdG bis zu 5.000 Euro.
Für Landwirte, die zugleich Jagdausübungsberechtigte oder Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sind, hat ein solcher Vorwurf eine Nebenwirkung, die schwerer wiegt als die Geldbuße: Er kann Anlass für die Prüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit sein. Das ist auf den Seiten zum Jagdrecht ausgeführt.
Naturschutzrecht: der höchste Rahmen
Im Naturschutzrecht liegt der Bußgeldrahmen deutlich höher, und das Artenschutzrecht wirkt unmittelbar in die Bewirtschaftung hinein — etwa über die Schnittzeiten für Hecken und Gehölze und über die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Die Einzelheiten und die Abgrenzung zum Straftatbestand stehen auf der Seite zu Bußgeld und Strafverfahren im Naturschutzrecht.
Weil hohe Rahmen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG eine dreijährige Verfolgungsverjährung nach sich ziehen, können naturschutzrechtliche Vorwürfe Jahre nach dem Vorgang noch verfolgt werden.
Warum die Zuordnung des Vorwurfs zählt
Ein und derselbe Lebenssachverhalt lässt sich häufig unter mehrere Bußgeldnormen fassen. Für den Betroffenen ist das nicht gleichgültig: Der Rahmen bestimmt nach § 31 Abs. 2 OWiG die Verjährungsfrist, er bestimmt über § 17 Abs. 2 OWiG die Halbierung bei Fahrlässigkeit, und er beeinflusst, ob überhaupt noch verfolgt werden darf.
Der erste Prüfschritt bei einem Bußgeldbescheid ist deshalb nicht die Höhe, sondern die angewendete Vorschrift — die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG im Bescheid zu bezeichnen ist. Wie das Verfahren im Übrigen abläuft, steht auf der Seite zum Ablauf des Bußgeldverfahrens.
Häufige Fragen
Wie hoch sind Tierschutzbußgelder?
Nach § 18 Abs. 4 TierSchG bis zu 25.000 Euro in den dort aufgezählten Fällen, sonst bis zu 5.000 Euro.
Was droht bei jagdrechtlichen Verstößen?
Nach § 39 Abs. 3 BJagdG eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Daneben kann der Vorwurf Anlass zur Prüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit geben.
Wie lange kann verfolgt werden?
Nach § 31 Abs. 2 OWiG drei Jahre bei einem Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro, zwei Jahre bei mehr als 2.500 bis 15.000 Euro und ein Jahr bei mehr als 1.000 bis 2.500 Euro, soweit das Fachgesetz nichts anderes bestimmt.
Kann ein Bußgeld die Direktzahlungen kosten?
Nicht das Bußgeld selbst. Derselbe Verstoß kann aber zugleich einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GAPKondG darstellen und eine Verwaltungssanktion auslösen.
Worauf schaue ich im Bescheid zuerst?
Auf die angewendete Bußgeldvorschrift. Sie ist nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zu bezeichnen und bestimmt Rahmen und Verjährung.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.