Natur­schutz­recht

Natur­schutz­recht­li­che Ver­stö­ße wer­den nicht nur als Ord­nungs­wid­rig­keit geahn­det. Für Hand­lun­gen, die sich auf streng geschütz­te Arten bezie­hen, sieht das Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz Frei­heits­stra­fe vor. Wer ein Anhö­rungs­schrei­ben der Natur­schutz­be­hör­de oder eine Vor­la­dung der Poli­zei erhält, soll­te des­halb zuerst klä­ren, um wel­che Ver­fah­rens­art es über­haupt geht.

Der Bußgeldrahmen des § 69 BNatSchG

§ 69 BNatSchG lis­tet die Ord­nungs­wid­rig­kei­ten in meh­re­ren Absät­zen auf. Für die Höhe ist Absatz 7 maß­geb­lich: In den dort ein­zeln bezeich­ne­ten Fäl­len kann die Ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­bu­ße bis zu fünf­zig­tau­send Euro geahn­det wer­den, in den übri­gen Fäl­len mit einer Geld­bu­ße bis zu zehn­tau­send Euro.

Das ist ein Rah­men, kein Regel­satz. Die kon­kre­te Höhe rich­tet sich nach der Bedeu­tung der Ord­nungs­wid­rig­keit und dem Vor­wurf, der den Täter trifft; bei gering­fü­gi­gen Ver­stö­ßen kommt eine Ver­war­nung in Betracht. Buß­geld­ka­ta­lo­ge der Län­der haben nur Ver­wal­tungs­bin­dung und bin­den weder das Gericht noch ent­bin­den sie die Behör­de von der Einzelfallbetrachtung.

Wann es eine Straftat wird

§ 71 Abs. 1 BNatSchG stellt bestimm­te vor­sätz­li­che Hand­lun­gen unter Stra­fe, wenn sie sich auf ein Tier oder eine Pflan­ze einer streng geschütz­ten Art bezie­hen. Der Straf­rah­men reicht bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe. § 71 Abs. 2 BNatSchG erfasst Ver­stö­ße gegen Arti­kel 8 Abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exem­pla­ren wild­le­ben­der Tier- und Pflan­zen­ar­ten durch Über­wa­chung des Handels.

Einen eige­nen, mil­de­ren Tat­be­stand ent­hält § 71a BNatSchG mit einem Straf­rah­men bis zu drei Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe – dort geht es unter ande­rem dar­um, ent­ge­gen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ein wild leben­des Tier einer beson­ders geschütz­ten Art zu töten, die in Arti­kel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogel­schutz­richt­li­nie auf­ge­führt ist.

Besonders und streng geschützt: der entscheidende Unterschied

Die Unter­schei­dung zwi­schen beson­ders und streng geschütz­ten Arten zieht sich durch das gesam­te Kapi­tel. Sie ent­schei­det beim Stö­rungs­ver­bot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar­über, ob es über­haupt greift, und im Sank­ti­ons­recht dar­über, ob eine Ord­nungs­wid­rig­keit oder eine Straf­tat in Rede steht. § 71 Abs. 1 BNatSchG knüpft aus­drück­lich an die streng geschütz­te Art an.

In der Pra­xis ist die Art­be­stim­mung des­halb kein Neben­schau­platz, son­dern häu­fig der Kern der Ver­tei­di­gung. Sie ist Sache des Sach­ver­stän­di­gen und muss im Ver­fah­ren nach­voll­zieh­bar belegt sein.

Der Vorsatz

§ 71 Abs. 1 BNatSchG ver­langt eine vor­sätz­li­che Hand­lung. Wer bei Bau­ar­bei­ten oder in der Bewirt­schaf­tung ein Tier tötet, ohne des­sen Anwe­sen­heit zu ken­nen oder für mög­lich zu hal­ten, erfüllt den Straf­tat­be­stand nicht. Ob der Vor­wurf trägt, ent­schei­det sich damit an der Fra­ge, was der Betrof­fe­ne wuss­te oder in Kauf nahm – und die­se Fra­ge wird im Buß­geld- wie im Straf­ver­fah­ren oft zu schnell bejaht.

Anwaltliche Vertretung

Natur­schutz­recht­li­che Sank­ti­ons­ver­fah­ren berüh­ren regel­mä­ßig zugleich das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren – etwa wenn par­al­lel eine Besei­ti­gungs- oder Wie­der­her­stel­lungs­an­ord­nung droht. Bei­des soll­te zusam­men betrach­tet wer­den. Unse­re Kanz­lei ver­tei­digt in Buß­geld- und Straf­ver­fah­ren nach dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz und ver­tritt gegen­über den Natur­schutz­be­hör­den. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Die Einziehung nach § 72 BNatSchG

Neben Geld­bu­ße und Stra­fe steht eine Neben­fol­ge, die im Ein­zel­fall schwe­rer wie­gen kann. Ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 69 Abs. 1 bis 6 BNatSchG oder eine Straf­tat nach § 71 oder § 71a BNatSchG began­gen wor­den, kön­nen nach § 72 BNatSchG Gegen­stän­de ein­ge­zo­gen wer­den, auf die sich die Tat bezieht, sowie Gegen­stän­de, die zu ihrer Bege­hung oder Vor­be­rei­tung gebraucht wor­den oder bestimmt gewe­sen sind.

Betrof­fen sind damit nicht nur Prä­pa­ra­te oder Tie­re, son­dern auch Gerä­te und Fahr­zeu­ge. Wer sich gegen einen Buß­geld­be­scheid wehrt, soll­te des­halb prü­fen, ob eine Ein­zie­hung ange­ord­net wur­de und ob sie ver­hält­nis­mä­ßig ist – gera­de bei Gegen­stän­den von erheb­li­chem Wert, die einer beruf­li­chen Nut­zung dienen.

Das parallele Verwaltungsverfahren

Fast jedes natur­schutz­recht­li­che Sank­ti­ons­ver­fah­ren hat einen ver­wal­tungs­recht­li­chen Zwil­ling. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG über­wa­chen die Natur­schutz­be­hör­den die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten und tref­fen nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen die im Ein­zel­fall erfor­der­li­chen Maß­nah­men, um deren Ein­hal­tung sicher­zu­stel­len, soweit nichts ande­res bestimmt ist.

Auf die­se Gene­ral­klau­sel stüt­zen die Behör­den Unter­sa­gun­gen, Wie­der­her­stel­lungs- und Ersatz­pflan­zungs­an­ord­nun­gen. Wirt­schaft­lich ist das häu­fig der schwe­re­re Teil: Eine Geld­bu­ße ist bezif­fert, eine Wie­der­her­stel­lungs­an­ord­nung kann über Jah­re bin­den. Bei­de Ver­fah­ren lau­fen neben­ein­an­der, fol­gen aber unter­schied­li­chen Regeln – im Buß­geld­ver­fah­ren gilt das Recht auf Aus­sa­ge­frei­heit, im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren bestehen Mit­wir­kungs­pflich­ten. Wer in einem Ver­fah­ren vor­trägt, soll­te die Wir­kung auf das ande­re mitdenken.

Die Fristen

Gegen einen Buß­geld­be­scheid ist der Ein­spruch das Rechts­mit­tel; er ist bin­nen zwei Wochen nach Zustel­lung bei der Ver­wal­tungs­be­hör­de ein­zu­le­gen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die­se Frist ist kurz, und ihr Ver­säum­nis lässt den Bescheid rechts­kräf­tig wer­den. Die Anord­nung der Natur­schutz­be­hör­de ist dem­ge­gen­über mit Wider­spruch oder Anfech­tungs­kla­ge anzu­grei­fen; sie hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grund­sätz­lich auf­schie­ben­de Wir­kung, sofern nicht die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net wird.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Bußgeld und Strafe im Naturschutzrecht

Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?

Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG in den dort bezeich­ne­ten Fäl­len bis zu fünf­zig­tau­send Euro, in den übri­gen Fäl­len bis zu zehn­tau­send Euro. Es han­delt sich um einen Rah­men, nicht um einen Regelbetrag.

Wann droht Freiheitsstrafe?

Nach § 71 Abs. 1 BNatSchG bis zu fünf Jah­ren bei vor­sätz­li­chen Hand­lun­gen, die sich auf ein Tier oder eine Pflan­ze einer streng geschütz­ten Art bezie­hen. § 71a BNatSchG sieht einen Rah­men bis zu drei Jah­ren vor.

Macht es einen Unterschied, ob die Art besonders oder streng geschützt ist?

Ja, einen erheb­li­chen. § 71 Abs. 1 BNatSchG knüpft an die streng geschütz­te Art an; das Stö­rungs­ver­bot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt für streng geschütz­te Arten und euro­päi­sche Vogelarten.

Bin ich strafbar, wenn ich das Tier nicht bemerkt habe?

§ 71 Abs. 1 BNatSchG setzt eine vor­sätz­li­che Hand­lung vor­aus. Ohne Kennt­nis oder bil­li­gen­de Inkauf­nah­me fehlt der Vor­satz; ob eine Ord­nungs­wid­rig­keit vor­liegt, ist davon unab­hän­gig zu prüfen.

Binden die Bußgeldkataloge der Länder die Behörde?

Sie ent­fal­ten Ver­wal­tungs­bin­dung, erset­zen aber nicht die Ein­zel­fall­be­trach­tung und bin­den das Gericht nicht.

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