Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Die Fort­nah­me von Tie­ren ist der ein­schnei­dends­te Ein­griff des Tier­schutz­rechts. Sie geschieht meist ohne Vor­war­nung, die Tie­re sind sofort weg, und weni­ge Wochen spä­ter kommt der Kos­ten­be­scheid. Das Ver­fah­ren ist Ver­wal­tungs­recht – und genau des­halb wird es häu­fig unter­schätzt: Die Tier­rechts­kanz­lei­en kom­men über­wie­gend aus dem Zivil­recht, die Behör­de arbei­tet mit einer Norm, deren Vor­aus­set­zun­gen enger sind, als ihre Anwen­dung ver­mu­ten lässt.

Die Ermächtigung: § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG

Die zustän­di­ge Behör­de kann „ein Tier, das nach dem Gut­ach­ten des beam­te­ten Tier­arz­tes man­gels Erfül­lung der Anfor­de­run­gen des § 2 erheb­lich ver­nach­läs­sigt ist oder schwer­wie­gen­de Ver­hal­tens­stö­run­gen auf­zeigt, dem Hal­ter fort­neh­men und so lan­ge auf des­sen Kos­ten ander­wei­tig pfleg­lich unter­brin­gen, bis eine den Anfor­de­run­gen des § 2 ent­spre­chen­de Hal­tung des Tie­res durch den Hal­ter sicher­ge­stellt ist”.

Vier Vor­aus­set­zun­gen ste­cken in die­sem Satz, und jede ein­zel­ne ist ein Prüfungspunkt.

Das Gut­ach­ten des beam­te­ten Tier­arz­tes. Die Vor­schrift ver­langt es aus­drück­lich. Der beam­te­te Tier­arzt hat im Tier­schutz­recht eine vom Gesetz zuge­wie­se­ne Stel­lung – sei­ne fach­li­che Beur­tei­lung ist die Grund­la­ge der Maß­nah­me. Fehlt sie, stützt sich die Behör­de also auf eige­ne Wahr­neh­mun­gen oder auf einen pri­vat beauf­trag­ten Tier­arzt, fehlt eine Tat­be­stands­vor­aus­set­zung. Und ein Gut­ach­ten, das den Zustand nur pau­schal beschreibt, ohne die Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG auf das kon­kre­te Tier zu bezie­hen, trägt die Maß­nah­me eben­falls nicht.

Erheb­li­che Ver­nach­läs­si­gung oder schwer­wie­gen­de Ver­hal­tens­stö­rung. Bei­de Merk­ma­le sind qua­li­fi­ziert. Nicht jede Hal­tungs­män­gel begrün­det eine Fort­nah­me; ver­langt ist ein Zustand, der über die Abwei­chung von der opti­ma­len Hal­tung deut­lich hin­aus­geht. Ein ein­zel­ner Man­gel – ein zu klei­ner Aus­lauf, eine unzu­rei­chen­de Ein­streu – recht­fer­tigt Anord­nun­gen nach Num­mer 1, aber nicht ohne Wei­te­res die Wegnahme.

Der Bezug auf § 2 TierSchG. Die Norm ver­langt, das Tier sei­ner Art und sei­nen Bedürf­nis­sen ent­spre­chend ange­mes­sen zu ernäh­ren, zu pfle­gen und ver­hal­tens­ge­recht unter­zu­brin­gen (Nr. 1), die Mög­lich­keit zu art­ge­mä­ßer Bewe­gung nicht so ein­zu­schrän­ken, dass Schmer­zen oder ver­meid­ba­re Lei­den oder Schä­den ent­ste­hen (Nr. 2), und über die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zu ver­fü­gen (Nr. 3). Die Fort­nah­me muss an einer die­ser Anfor­de­run­gen ansetzen.

Die zeit­li­che Begren­zung. Die Unter­brin­gung dau­ert, „bis eine den Anfor­de­run­gen des § 2 ent­spre­chen­de Hal­tung des Tie­res durch den Hal­ter sicher­ge­stellt ist”. Die Fort­nah­me ist damit ihrem Wesen nach vor­läu­fig und auf Rück­ga­be ange­legt. Wer die Män­gel behebt und das belegt, hat einen Anspruch auf Rück­ga­be – die Behör­de muss die Vor­aus­set­zun­gen fort­lau­fend prüfen.

Die Veräußerung – und ihre zwei Voraussetzungen

Der zwei­te Halb­satz der Vor­schrift: „ist eine ander­wei­ti­ge Unter­brin­gung des Tie­res nicht mög­lich oder ist nach Frist­set­zung durch die zustän­di­ge Behör­de eine den Anfor­de­run­gen des § 2 ent­spre­chen­de Hal­tung durch den Hal­ter nicht sicher­zu­stel­len, kann die Behör­de das Tier veräußern”.

Zwei Alter­na­ti­ven also – und die zwei­te ent­hält ein Merk­mal, das in der Pra­xis oft fehlt: die Frist­set­zung. Bevor ver­äu­ßert wer­den darf, muss die Behör­de dem Hal­ter eine Frist gesetzt haben, inner­halb derer er eine ord­nungs­ge­mä­ße Hal­tung sicher­stel­len kann. Erst wenn die­se Frist frucht­los ver­stri­chen ist, ist die Ver­äu­ße­rung eröff­net. Eine Ver­äu­ße­rung ohne vor­he­ri­ge Frist­set­zung ist – außer­halb der ers­ten Alter­na­ti­ve – rechtswidrig.

Weil die Ver­äu­ße­rung das Eigen­tum end­gül­tig ent­zieht, ist sie zugleich der Punkt, an dem Eil­rechts­schutz zählt. Ist das Tier ver­kauft, lässt sich der Zustand kaum wie­der­her­stel­len; die spä­te­re Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit hilft dann nur noch für Kos­ten und Schadensersatz.

Die Tötung als äußerste Maßnahme

Der drit­te Halb­satz erlaubt es der Behör­de, das Tier auf Kos­ten des Hal­ters unter Ver­mei­dung von Schmer­zen töten zu las­sen – aber nur, „wenn die Ver­äu­ße­rung des Tie­res nicht mög­lich ist oder das Tier nach dem Urteil des beam­te­ten Tier­arz­tes nur unter nicht beheb­ba­ren erheb­li­chen Schmer­zen, Lei­den oder Schä­den wei­ter­le­ben kann”.

Auch hier zwei eng gefass­te Alter­na­ti­ven, und die zwei­te ver­langt wie­der­um das Urteil des beam­te­ten Tier­arz­tes und die Fest­stel­lung, dass die Schmer­zen, Lei­den oder Schä­den nicht beheb­bar sind.

Die Kosten

Die Unter­brin­gung erfolgt nach dem Wort­laut der Vor­schrift „auf des­sen Kos­ten” – also auf Kos­ten des Hal­ters. Bei Pfer­den, Rin­dern oder grö­ße­ren Bestän­den ent­ste­hen dabei schnell Beträ­ge, die den Wert der Tie­re über­stei­gen; Pen­si­ons­kos­ten über Mona­te sum­mie­ren sich.

Der Kos­ten­be­scheid ist ein eige­ner Ver­wal­tungs­akt und geson­dert anfecht­bar. Drei Angriffs­rich­tun­gen kom­men in Betracht.

Die Recht­mä­ßig­keit der Grund­maß­nah­me. War die Fort­nah­me rechts­wid­rig, fehlt der Kos­ten­tra­gung die Grund­la­ge. Des­halb ist es ein Feh­ler, nur den Kos­ten­be­scheid anzu­grei­fen und die Fort­nah­me bestands­kräf­tig wer­den zu las­sen – die Recht­mä­ßig­keit der Grund­ver­fü­gung ist dann in aller Regel nicht mehr zu klären.

Die Erfor­der­lich­keit der ein­zel­nen Kos­ten. Erstat­tungs­fä­hig ist die pfleg­li­che Unter­brin­gung, nicht jede tat­säch­lich ange­fal­le­ne Posi­ti­on. Eine Unter­brin­gung, die deut­lich teu­rer ist als eine ver­füg­ba­re gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve, ist inso­weit nicht erforderlich.

Die Dau­er. Weil die Unter­brin­gung nur andau­ern darf, bis eine ord­nungs­ge­mä­ße Hal­tung sicher­ge­stellt ist, endet auch die Kos­ten­tra­gung mit die­sem Zeit­punkt. Hat der Hal­ter die Män­gel beho­ben und die Behör­de die Rück­ga­be gleich­wohl ver­zö­gert, sind die Kos­ten die­ser Zeit nicht ihm zuzurechnen.

Sofortige Vollziehung und Eilrechtsschutz

Fort­nah­me­an­ord­nun­gen erge­hen fast immer mit der Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das hat eine Fol­ge, die vom Abga­ben­recht abweicht: Weil es sich nicht um öffent­li­che Abga­ben han­delt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung gerich­tet – und er ist ohne den Umweg über einen vor­he­ri­gen behörd­li­chen Antrag zuläs­sig, weil § 80 Abs. 6 VwGO nur für die Fäl­le des Absat­zes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt.

Angreif­bar ist dabei auch die Voll­zie­hungs­an­ord­nung selbst: § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ver­langt eine schrift­li­che Begrün­dung des beson­de­ren Inter­es­ses an der sofor­ti­gen Voll­zie­hung. For­mel­haf­te Wen­dun­gen, die ledig­lich die Grün­de der Grund­ver­fü­gung wie­der­ho­len, genü­gen dem nicht.

Wei­ter­füh­rend: Tier­hal­tungs­ver­bot und Betreu­ungs­ver­bot, Tier­schutz­recht­li­che Anord­nun­gen und Kon­trol­le durch das Vete­ri­när­amt.

Häufige Fragen zur Fortnahme von Tieren

Unter welchen Voraussetzungen darf das Veterinäramt Tiere wegnehmen?

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nur, wenn das Tier nach dem Gut­ach­ten des beam­te­ten Tier­arz­tes man­gels Erfül­lung der Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG erheb­lich ver­nach­läs­sigt ist oder schwer­wie­gen­de Ver­hal­tens­stö­run­gen auf­zeigt. Bei­de Merk­ma­le sind qualifiziert.

Bekomme ich meine Tiere zurück?

Die Unter­brin­gung dau­ert nach dem Wort­laut nur so lan­ge, bis eine den Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG ent­spre­chen­de Hal­tung durch den Hal­ter sicher­ge­stellt ist. Wer die Män­gel behebt und dies belegt, hat einen Anspruch auf Rückgabe.

Darf die Behörde meine Tiere verkaufen?

Nur, wenn eine ander­wei­ti­ge Unter­brin­gung nicht mög­lich ist oder wenn nach Frist­set­zung eine ord­nungs­ge­mä­ße Hal­tung durch den Hal­ter nicht sicher­zu­stel­len ist. Die Frist­set­zung ist Tat­be­stands­merk­mal und fehlt in der Pra­xis häufig.

Wer zahlt die Unterbringung?

Nach dem Geset­zes­wort­laut der Hal­ter. Der Kos­ten­be­scheid ist aber ein eige­ner Ver­wal­tungs­akt: Angreif­bar sind die Recht­mä­ßig­keit der Fort­nah­me, die Erfor­der­lich­keit der ein­zel­nen Posi­tio­nen und die Dau­er der Unterbringung.

Ich habe nur den Kostenbescheid angefochten – reicht das?

In aller Regel nicht. Wird die Fort­nah­me­an­ord­nung bestands­kräf­tig, lässt sich ihre Recht­mä­ßig­keit im Kos­ten­ver­fah­ren regel­mä­ßig nicht mehr klä­ren. Bei­de Beschei­de sind des­halb frist­ge­recht anzugreifen.

Was kann ich sofort tun?

Bei ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung stel­len. Anders als bei Abga­ben ist dafür kein vor­he­ri­ger Antrag bei der Behör­de erfor­der­lich – § 80 Abs. 6 VwGO gilt nur für öffent­li­che Abga­ben und Kosten.

Reicht der Bericht eines privaten Tierarztes der Behörde?

Für die Fort­nah­me nicht. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ver­langt aus­drück­lich das Gut­ach­ten des beam­te­ten Tier­arz­tes. Ein eige­nes Gegen­gut­ach­ten kann des­sen Fest­stel­lun­gen aber erschüttern.

Darf ein Tier getötet werden?

Nur unter den engen Vor­aus­set­zun­gen des drit­ten Halb­sat­zes: wenn die Ver­äu­ße­rung nicht mög­lich ist oder das Tier nach dem Urteil des beam­te­ten Tier­arz­tes nur unter nicht beheb­ba­ren erheb­li­chen Schmer­zen, Lei­den oder Schä­den wei­ter­le­ben kann.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)