Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Pfer­de ste­hen im Tier­schutz­recht an einer eige­nen Stel­le. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG nennt als der behörd­li­chen Auf­sicht unter­lie­gend „Nutz­tier­hal­tun­gen ein­schließ­lich Pfer­de­hal­tun­gen” – und zwar ohne die Ein­schrän­kung auf eine wirt­schaft­li­che Nut­zung. Auch das Frei­zeit­pferd auf der eige­nen Wei­de unter­liegt damit der regel­mä­ßi­gen Auf­sicht des Veterinäramts.

Das ist mehr als eine For­ma­lie. Es bedeu­tet, dass die Behör­de nicht auf eine Anzei­ge war­ten muss, son­dern von sich aus kon­trol­lie­ren darf, und es eröff­net ihr die Befug­nis­se des § 16 Abs. 3 TierSchG: Betre­ten wäh­rend der Betriebs­zeit, Besich­ti­gung, Unter­su­chung der Tie­re, Pro­ben­ent­nah­me und Ver­hal­tens­be­ob­ach­tung auch mit­tels Bild- und Tonaufzeichnungen.

Der Maßstab für die Pferdehaltung

Gesetz­li­cher Anknüp­fungs­punkt bleibt § 2 TierSchG: art- und bedürf­nis­ge­rech­te Ernäh­rung, Pfle­ge und ver­hal­tens­ge­rech­te Unter­brin­gung (Nr. 1), kei­ne Ein­schrän­kung der Mög­lich­keit zu art­ge­mä­ßer Bewe­gung, die Schmer­zen oder ver­meid­ba­re Lei­den oder Schä­den zufügt (Nr. 2), und die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten des Hal­ters (Nr. 3).

Für Pfer­de exis­tiert kei­ne eige­ne Rechts­ver­ord­nung nach § 2a TierSchG, wie sie etwa für die Nutz­tier­hal­tung besteht. Die Kon­kre­ti­sie­rung erfolgt daher über sach­ver­stän­di­ge Äuße­run­gen – Leit­li­ni­en und Gut­ach­ten zur Pfer­de­hal­tung. Sie sind fach­lich gewich­tig, aber kei­ne Rechts­nor­men: Wer von ihnen abweicht, ver­stößt nicht auto­ma­tisch gegen § 2 TierSchG. Ent­schei­dend bleibt, ob die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen im kon­kre­ten Fall erfüllt sind – und das ist bei Pfer­den regel­mä­ßig eine Fra­ge des Ein­zel­falls, weil Ras­se, Alter, Gesund­heits­zu­stand und bis­he­ri­ge Hal­tung erheb­lich variieren.

Die typi­schen Streit­punk­te sind ent­spre­chend: Boxen­grö­ße und Aus­lauf, Dau­er und Häu­fig­keit der Bewe­gung, Sozi­al­kon­takt zu Art­ge­nos­sen, Wit­te­rungs­schutz auf der Wei­de, Huf­pfle­ge und Zahn­be­hand­lung, Füt­te­rung und Was­ser­ver­sor­gung, Zustand der Zäu­ne und der Stallhygiene.

Wer verantwortlich ist – Halter, Einsteller, Pensionsstall

§ 2 TierSchG rich­tet sich an den­je­ni­gen, der ein Tier „hält, betreut oder zu betreu­en hat”. Der Kreis ist damit wei­ter als der zivil­recht­li­che Tier­hal­ter­be­griff des § 833 BGB.

Im Pen­si­ons­stall trifft die Pflicht des­halb regel­mä­ßig bei­de: den Eigen­tü­mer, der Hal­ter bleibt, und den Stall­be­trei­ber, der die Betreu­ung über­nom­men hat. Wer wel­che Pflicht kon­kret trägt, ergibt sich aus dem Ein­stell­ver­trag – und genau hier zeigt sich, war­um eine kla­re ver­trag­li­che Auf­ga­ben­ver­tei­lung nicht nur eine zivil­recht­li­che, son­dern auch eine öffent­lich-recht­li­che Fra­ge ist. Eine Anord­nung, die den Fal­schen adres­siert, ist rechts­wid­rig; und wer sich auf die Ver­ant­wor­tung des ande­ren beruft, muss bele­gen kön­nen, dass sie tat­säch­lich dort lag.

Wenn Pferde fortgenommen werden

Die Fort­nah­me trifft Pfer­de­hal­ter beson­ders hart, und zwar aus einem wirt­schaft­li­chen Grund: Die Unter­brin­gung erfolgt nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG „auf des­sen Kos­ten” – und Pen­si­ons­kos­ten für meh­re­re Pfer­de über Mona­te über­stei­gen den Wert der Tie­re regel­mä­ßig um ein Viel­fa­ches. Der Kos­ten­be­scheid ist des­halb oft belas­ten­der als die Fort­nah­me selbst.

Die Vor­aus­set­zun­gen sind die­sel­ben wie sonst: das Gut­ach­ten des beam­te­ten Tier­arz­tes, erheb­li­che Ver­nach­läs­si­gung oder schwer­wie­gen­de Ver­hal­tens­stö­run­gen, der Bezug auf § 2 TierSchG. Und die Unter­brin­gung dau­ert nur, bis eine ord­nungs­ge­mä­ße Hal­tung durch den Hal­ter sicher­ge­stellt ist – wer die bean­stan­de­ten Män­gel behebt, hat einen Rück­ga­be­an­spruch, und mit der Rück­ga­be endet die Kostentragung.

Die Ver­äu­ße­rung setzt in ihrer zwei­ten Alter­na­ti­ve eine Frist­set­zung durch die Behör­de vor­aus. Weil Pfer­de nach einem Ver­kauf prak­tisch nicht zurück­zu­ho­len sind, ist der Eil­an­trag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier beson­ders wich­tig – und er ist ohne vor­he­ri­gen behörd­li­chen Antrag zuläs­sig, weil § 80 Abs. 6 VwGO nur für öffent­li­che Abga­ben und Kos­ten gilt.

Die zivilrechtliche Seite steht daneben

Tier­schutz­recht­li­che Ver­fah­ren und zivil­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen um das­sel­be Pferd lau­fen häu­fig par­al­lel und beein­flus­sen sich. Ein tier­ärzt­li­cher Befund, der im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren erho­ben wur­de, wird im Streit über den Ein­stell­ver­trag oder über die Rück­ab­wick­lung eines Kaufs ver­wen­det – und umgekehrt.

Wer eine tier­schutz­recht­li­che Anord­nung erhält und zugleich mit dem Pen­si­ons­stall über die Erfül­lung des Ein­stell­ver­trags strei­tet, soll­te bei­de Ver­fah­ren zusam­men den­ken. Die Fest­stel­lung, dass der Stall­be­trei­ber die Ver­sor­gung nicht ver­trags­ge­mäß erbracht hat, ent­las­tet im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren – aber nur, soweit dem Hal­ter die Betreu­ung nicht ohne­hin selbst oblag.

Wei­ter­füh­rend: Fort­nah­me von Tie­ren, Unter­brin­gung und Kos­ten, Kon­trol­le durch das Vete­ri­när­amt und Tier­schutz­recht­li­che Anord­nun­gen. Zivil­recht­lich: Ein­stell­ver­trag und Pen­si­ons­stall und Tier­hal­ter­haf­tung beim Pferd.

Häufige Fragen zur Pferdehaltung im Tierschutzrecht

Unterliegt auch mein Freizeitpferd der Aufsicht?

Ja. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG nennt „Nutz­tier­hal­tun­gen ein­schließ­lich Pfer­de­hal­tun­gen” ohne Beschrän­kung auf eine wirt­schaft­li­che Nutzung.

Gibt es eine Verordnung zur Pferdehaltung?

Eine eige­ne Rechts­ver­ord­nung nach § 2a TierSchG für Pfer­de besteht nicht. Die Kon­kre­ti­sie­rung des § 2 TierSchG erfolgt über sach­ver­stän­di­ge Leit­li­ni­en und Gut­ach­ten, die fach­lich gewich­tig, aber kei­ne Rechts­nor­men sind.

Muss ich mich an die Leitlinien halten?

Eine Abwei­chung ist nicht auto­ma­tisch ein Ver­stoß. Maß­geb­lich bleibt § 2 TierSchG – und des­sen Anfor­de­run­gen sind art- und bedürf­nis­be­zo­gen, also am kon­kre­ten Pferd zu prüfen.

Wer haftet im Pensionsstall – ich oder der Betreiber?

§ 2 TierSchG rich­tet sich an den­je­ni­gen, der das Tier hält, betreut oder zu betreu­en hat. Im Pen­si­ons­stall trifft die Pflicht des­halb regel­mä­ßig bei­de; die kon­kre­te Auf­ga­ben­ver­tei­lung ergibt sich aus dem Einstellvertrag.

Kann eine Anordnung gegen den falschen Adressaten ergehen?

Ja, und das ist ein eigen­stän­di­ger Auf­he­bungs­grund. Wer sich dar­auf beruft, muss aller­dings bele­gen kön­nen, dass die betrof­fe­ne Pflicht tat­säch­lich beim ande­ren lag.

Was kostet die Unterbringung fortgenommener Pferde?

Nach dem Geset­zes­wort­laut trägt der Hal­ter die Kos­ten der pfleg­li­chen Unter­brin­gung. Bei Pfer­den über­stei­gen die­se Kos­ten den Wert der Tie­re häu­fig; erstat­tungs­fä­hig ist aber nur die erfor­der­li­che Unter­brin­gung und nur für die Dau­er, in der die Vor­aus­set­zun­gen der Fort­nah­me vorliegen.

Wie schnell muss ich reagieren?

Sofort. Fort­nah­me­an­ord­nun­gen erge­hen meist mit ange­ord­ne­ter sofor­ti­ger Voll­zie­hung; der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung ist ohne vor­he­ri­gen behörd­li­chen Antrag zuläs­sig, weil § 80 Abs. 6 VwGO nur öffent­li­che Abga­ben und Kos­ten betrifft.

Droht zusätzlich ein Strafverfahren?

Mög­lich ist es. § 17 TierSchG erfasst die Tötung eines Wir­bel­tiers ohne ver­nünf­ti­gen Grund und das Zufü­gen erheb­li­cher Schmer­zen oder Lei­den aus Roh­heit bezie­hungs­wei­se län­ger anhal­ten­der oder sich wie­der­ho­len­der erheb­li­cher Schmer­zen oder Lei­den. Des­halb ist vor jeder Äuße­rung gegen­über der Behör­de das Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht des § 16 Abs. 4 TierSchG zu bedenken.

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