Tierschutzrecht · Tierzuchtrecht · Tierseuchenrecht
Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle laufen häufig zwei Verfahren gleichzeitig: das Verwaltungsverfahren des Veterinäramts und ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Sie folgen verschiedenen Regeln, verschiedenen Maßstäben und verschiedenen Zeitläufen – aber sie sind nicht voneinander unabhängig. Wer nur eines von beiden im Blick hat, verliert regelmäßig im anderen.
Die Straftat: § 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet” (Nr. 1) oder einem Wirbeltier „aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden” (Nr. 2 Buchst. a) oder „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden” (Nr. 2 Buchst. b) zufügt.
Die Tatbestände sind enger, als ihre Anwendung oft nahelegt. Nummer 1 verlangt die Tötung und das Fehlen eines vernünftigen Grundes. Nummer 2 Buchstabe a verlangt Rohheit – eine gefühllose, das Leiden missachtende Gesinnung –, Buchstabe b hingegen keine Rohheit, dafür aber länger anhaltende oder sich wiederholende und erhebliche Schmerzen oder Leiden. Erfasst sind ausschließlich Wirbeltiere.
Der praktisch häufigste Fall – die schlechte Haltung – erfüllt § 17 TierSchG nicht ohne Weiteres. Er führt zunächst zu Anordnungen nach § 16a TierSchG und zu Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG; die Strafbarkeit setzt die genannten qualifizierten Merkmale voraus.
Die Ordnungswidrigkeit: § 18 TierSchG
Der Bußgeldkatalog ist umfangreich und differenziert. § 18 Abs. 4 TierSchG nennt zwei Rahmen: In den dort einzeln aufgezählten Fällen bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen bis zu fünftausend Euro. Welcher Rahmen gilt, ist am konkret vorgeworfenen Tatbestand zu prüfen – im Bußgeldbescheid ist das häufig nicht sauber zugeordnet.
Warum das Strafverfahren das Verwaltungsverfahren prägt
Die Verbindung ist im Gesetz angelegt. § 20 Abs. 1 TierSchG knüpft das gerichtliche Tierhaltungsverbot ausdrücklich an die Verurteilung wegen einer nach § 17 TierSchG rechtswidrigen Tat – oder daran, dass eine Verurteilung nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit unterbleibt. Die Dauer reicht von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer.
Und § 20a Abs. 1 TierSchG erlaubt es dem Richter, das Halten, Betreuen oder den berufsmäßigen Umgang mit Tieren schon vorläufig zu verbieten, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Verbot nach § 20 TierSchG angeordnet werden wird. Das trifft den Betroffenen also lange vor jedem Urteil. Nach § 20a Abs. 2 TierSchG ist dieses vorläufige Verbot aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil oder Strafbefehl kein Verbot nach § 20 TierSchG anordnet – und ein Verstoß dagegen ist nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
Der rote Faden: was im Strafverfahren festgestellt wird, steht anschließend fest
Dieses Muster zieht sich durch das gesamte besondere Verwaltungsrecht: Im Beamtenrecht bindet § 23 BDG die Disziplinarbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, im Waffenrecht arbeitet § 5 WaffG mit Regelvermutungen aus rechtskräftigen Verurteilungen, im Jagdrecht § 17 BJagdG, im Gewerberecht § 35 Abs. 3 GewO.
Das TierSchG enthält keine solche ausdrückliche Bindungsvorschrift für das Verwaltungsverfahren. Faktisch wirkt das Strafverfahren dennoch: Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils oder eines Strafbefehls gehen in die Wiederholungsprognose des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ein, und eine Verurteilung nach § 17 TierSchG eröffnet dem Gericht zusätzlich das Verbot nach § 20 TierSchG. Umgekehrt entlastet ein Freispruch das Verwaltungsverfahren nicht automatisch – die Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG setzen kein Verschulden voraus.
Für die Verteidigung folgt daraus eine Reihenfolge. Erstens: Vor jeder Äußerung gegenüber der Behörde ist zu klären, ob ein Straf- oder Bußgeldverfahren läuft oder droht – § 16 Abs. 4 TierSchG gibt dann ein Auskunftsverweigerungsrecht. Zweitens: Die Verteidigung im Strafverfahren muss die Folgen für das Verwaltungsverfahren mitbedenken; eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO vermeidet zwar die Verurteilung und damit § 20 TierSchG, hindert die Behörde aber nicht daran, dieselben Tatsachen ihrer Prognose zugrunde zu legen. Drittens: Beide Verfahren haben eigene Fristen, und keine davon wartet auf das andere.
Weiterführend: Tierhaltungsverbot und Betreuungsverbot, Kontrolle durch das Veterinäramt und Fortnahme von Tieren, Unterbringung und Kosten.
Häufige Fragen zu Strafverfahren und Verwaltungsverfahren
Ist schlechte Haltung schon eine Straftat?
Nicht ohne Weiteres. § 17 TierSchG verlangt die Tötung eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund oder das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit beziehungsweise länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Haltungsmängel führen zunächst zu Anordnungen nach § 16a TierSchG und zu Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG.
Welche Tiere schützt § 17 TierSchG?
Ausschließlich Wirbeltiere. Beide Nummern des § 17 TierSchG nennen dieses Merkmal ausdrücklich.
Was bedeutet „aus Rohheit”?
Das Merkmal steht nur in § 17 Nr. 2 Buchst. a TierSchG und beschreibt eine gefühllose, das Leiden des Tieres missachtende Gesinnung. Buchstabe b verzichtet darauf, verlangt dafür aber länger anhaltende oder sich wiederholende und erhebliche Schmerzen oder Leiden.
Kann mir das Gericht die Tierhaltung verbieten?
Ja, nach § 20 Abs. 1 TierSchG bei Verurteilung wegen einer Tat nach § 17 TierSchG – für ein Jahr bis fünf Jahre oder für immer, wenn die Gefahr weiterer Taten besteht. Das Verbot wird nach Absatz 2 mit Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls wirksam.
Schon vor dem Urteil?
§ 20a Abs. 1 TierSchG erlaubt dem Richter ein vorläufiges Verbot, wenn dringende Gründe für die Annahme eines späteren Verbots nach § 20 TierSchG bestehen. Es ist nach Absatz 2 aufzuheben, wenn sein Grund entfällt oder das Gericht kein Verbot anordnet; ein Verstoß ist nach Absatz 3 strafbar.
Hilft mir ein Freispruch im Verwaltungsverfahren?
Nicht automatisch. Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG setzen kein Verschulden voraus; sie knüpfen allein an die objektiven Anforderungen des § 2 TierSchG an.
Und eine Einstellung nach § 153a StPO?
Sie vermeidet die Verurteilung und damit das gerichtliche Verbot nach § 20 TierSchG. Die zugrunde liegenden Tatsachen kann die Behörde ihrer Wiederholungsprognose nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gleichwohl zugrunde legen.
Wie hoch kann ein Bußgeld ausfallen?
Nach § 18 Abs. 4 TierSchG in den dort aufgezählten Fällen bis zu 25.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 5.000 Euro. Die Zuordnung des konkreten Vorwurfs zum richtigen Rahmen lohnt die Prüfung.