Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Nach einer tier­schutz­recht­li­chen Kon­trol­le lau­fen häu­fig zwei Ver­fah­ren gleich­zei­tig: das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren des Vete­ri­när­amts und ein Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren. Sie fol­gen ver­schie­de­nen Regeln, ver­schie­de­nen Maß­stä­ben und ver­schie­de­nen Zeit­läu­fen – aber sie sind nicht von­ein­an­der unab­hän­gig. Wer nur eines von bei­den im Blick hat, ver­liert regel­mä­ßig im anderen.

Die Straftat: § 17 TierSchG

Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer „ein Wir­bel­tier ohne ver­nünf­ti­gen Grund tötet” (Nr. 1) oder einem Wir­bel­tier „aus Roh­heit erheb­li­che Schmer­zen oder Lei­den” (Nr. 2 Buchst. a) oder „län­ger anhal­ten­de oder sich wie­der­ho­len­de erheb­li­che Schmer­zen oder Lei­den” (Nr. 2 Buchst. b) zufügt.

Die Tat­be­stän­de sind enger, als ihre Anwen­dung oft nahe­legt. Num­mer 1 ver­langt die Tötung und das Feh­len eines ver­nünf­ti­gen Grun­des. Num­mer 2 Buch­sta­be a ver­langt Roh­heit – eine gefühl­lo­se, das Lei­den miss­ach­ten­de Gesin­nung –, Buch­sta­be b hin­ge­gen kei­ne Roh­heit, dafür aber län­ger anhal­ten­de oder sich wie­der­ho­len­de und erheb­li­che Schmer­zen oder Lei­den. Erfasst sind aus­schließ­lich Wirbeltiere.

Der prak­tisch häu­figs­te Fall – die schlech­te Hal­tung – erfüllt § 17 TierSchG nicht ohne Wei­te­res. Er führt zunächst zu Anord­nun­gen nach § 16a TierSchG und zu Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nach § 18 TierSchG; die Straf­bar­keit setzt die genann­ten qua­li­fi­zier­ten Merk­ma­le voraus.

Die Ordnungswidrigkeit: § 18 TierSchG

Der Buß­geld­ka­ta­log ist umfang­reich und dif­fe­ren­ziert. § 18 Abs. 4 TierSchG nennt zwei Rah­men: In den dort ein­zeln auf­ge­zähl­ten Fäl­len bis zu fünf­und­zwan­zig­tau­send Euro, in den übri­gen Fäl­len bis zu fünf­tau­send Euro. Wel­cher Rah­men gilt, ist am kon­kret vor­ge­wor­fe­nen Tat­be­stand zu prü­fen – im Buß­geld­be­scheid ist das häu­fig nicht sau­ber zugeordnet.

Warum das Strafverfahren das Verwaltungsverfahren prägt

Die Ver­bin­dung ist im Gesetz ange­legt. § 20 Abs. 1 TierSchG knüpft das gericht­li­che Tier­hal­tungs­ver­bot aus­drück­lich an die Ver­ur­tei­lung wegen einer nach § 17 TierSchG rechts­wid­ri­gen Tat – oder dar­an, dass eine Ver­ur­tei­lung nur wegen erwie­se­ner oder nicht aus­zu­schlie­ßen­der Schuld­un­fä­hig­keit unter­bleibt. Die Dau­er reicht von einem Jahr bis zu fünf Jah­ren oder für immer.

Und § 20a Abs. 1 TierSchG erlaubt es dem Rich­ter, das Hal­ten, Betreu­en oder den berufs­mä­ßi­gen Umgang mit Tie­ren schon vor­läu­fig zu ver­bie­ten, wenn drin­gen­de Grün­de für die Annah­me bestehen, dass ein Ver­bot nach § 20 TierSchG ange­ord­net wer­den wird. Das trifft den Betrof­fe­nen also lan­ge vor jedem Urteil. Nach § 20a Abs. 2 TierSchG ist die­ses vor­läu­fi­ge Ver­bot auf­zu­he­ben, wenn sein Grund weg­ge­fal­len ist oder wenn das Gericht im Urteil oder Straf­be­fehl kein Ver­bot nach § 20 TierSchG anord­net – und ein Ver­stoß dage­gen ist nach Absatz 3 mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bedroht.

Der rote Faden: was im Strafverfahren festgestellt wird, steht anschließend fest

Die­ses Mus­ter zieht sich durch das gesam­te beson­de­re Ver­wal­tungs­recht: Im Beam­ten­recht bin­det § 23 BDG die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de an die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Straf­ur­teils, im Waf­fen­recht arbei­tet § 5 WaffG mit Regel­ver­mu­tun­gen aus rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lun­gen, im Jagd­recht § 17 BJagdG, im Gewer­be­recht § 35 Abs. 3 GewO.

Das TierSchG ent­hält kei­ne sol­che aus­drück­li­che Bin­dungs­vor­schrift für das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Fak­tisch wirkt das Straf­ver­fah­ren den­noch: Die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines Straf­ur­teils oder eines Straf­be­fehls gehen in die Wie­der­ho­lungs­pro­gno­se des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ein, und eine Ver­ur­tei­lung nach § 17 TierSchG eröff­net dem Gericht zusätz­lich das Ver­bot nach § 20 TierSchG. Umge­kehrt ent­las­tet ein Frei­spruch das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren nicht auto­ma­tisch – die Anord­nun­gen nach § 16a Abs. 1 TierSchG set­zen kein Ver­schul­den voraus.

Für die Ver­tei­di­gung folgt dar­aus eine Rei­hen­fol­ge. Ers­tens: Vor jeder Äuße­rung gegen­über der Behör­de ist zu klä­ren, ob ein Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren läuft oder droht – § 16 Abs. 4 TierSchG gibt dann ein Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht. Zwei­tens: Die Ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren muss die Fol­gen für das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren mit­be­den­ken; eine Ein­stel­lung gegen Auf­la­ge nach § 153a StPO ver­mei­det zwar die Ver­ur­tei­lung und damit § 20 TierSchG, hin­dert die Behör­de aber nicht dar­an, die­sel­ben Tat­sa­chen ihrer Pro­gno­se zugrun­de zu legen. Drit­tens: Bei­de Ver­fah­ren haben eige­ne Fris­ten, und kei­ne davon war­tet auf das andere.

Wei­ter­füh­rend: Tier­hal­tungs­ver­bot und Betreu­ungs­ver­bot, Kon­trol­le durch das Vete­ri­när­amt und Fort­nah­me von Tie­ren, Unter­brin­gung und Kos­ten.

Häufige Fragen zu Strafverfahren und Verwaltungsverfahren

Ist schlechte Haltung schon eine Straftat?

Nicht ohne Wei­te­res. § 17 TierSchG ver­langt die Tötung eines Wir­bel­tiers ohne ver­nünf­ti­gen Grund oder das Zufü­gen erheb­li­cher Schmer­zen oder Lei­den aus Roh­heit bezie­hungs­wei­se län­ger anhal­ten­der oder sich wie­der­ho­len­der erheb­li­cher Schmer­zen oder Lei­den. Hal­tungs­män­gel füh­ren zunächst zu Anord­nun­gen nach § 16a TierSchG und zu Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nach § 18 TierSchG.

Welche Tiere schützt § 17 TierSchG?

Aus­schließ­lich Wir­bel­tie­re. Bei­de Num­mern des § 17 TierSchG nen­nen die­ses Merk­mal ausdrücklich.

Was bedeutet „aus Rohheit”?

Das Merk­mal steht nur in § 17 Nr. 2 Buchst. a TierSchG und beschreibt eine gefühl­lo­se, das Lei­den des Tie­res miss­ach­ten­de Gesin­nung. Buch­sta­be b ver­zich­tet dar­auf, ver­langt dafür aber län­ger anhal­ten­de oder sich wie­der­ho­len­de und erheb­li­che Schmer­zen oder Leiden.

Kann mir das Gericht die Tierhaltung verbieten?

Ja, nach § 20 Abs. 1 TierSchG bei Ver­ur­tei­lung wegen einer Tat nach § 17 TierSchG – für ein Jahr bis fünf Jah­re oder für immer, wenn die Gefahr wei­te­rer Taten besteht. Das Ver­bot wird nach Absatz 2 mit Rechts­kraft des Urteils oder Straf­be­fehls wirksam.

Schon vor dem Urteil?

§ 20a Abs. 1 TierSchG erlaubt dem Rich­ter ein vor­läu­fi­ges Ver­bot, wenn drin­gen­de Grün­de für die Annah­me eines spä­te­ren Ver­bots nach § 20 TierSchG bestehen. Es ist nach Absatz 2 auf­zu­he­ben, wenn sein Grund ent­fällt oder das Gericht kein Ver­bot anord­net; ein Ver­stoß ist nach Absatz 3 strafbar.

Hilft mir ein Freispruch im Verwaltungsverfahren?

Nicht auto­ma­tisch. Anord­nun­gen nach § 16a Abs. 1 TierSchG set­zen kein Ver­schul­den vor­aus; sie knüp­fen allein an die objek­ti­ven Anfor­de­run­gen des § 2 TierSchG an.

Und eine Einstellung nach § 153a StPO?

Sie ver­mei­det die Ver­ur­tei­lung und damit das gericht­li­che Ver­bot nach § 20 TierSchG. Die zugrun­de lie­gen­den Tat­sa­chen kann die Behör­de ihrer Wie­der­ho­lungs­pro­gno­se nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gleich­wohl zugrun­de legen.

Wie hoch kann ein Bußgeld ausfallen?

Nach § 18 Abs. 4 TierSchG in den dort auf­ge­zähl­ten Fäl­len bis zu 25.000 Euro, in den übri­gen Fäl­len bis zu 5.000 Euro. Die Zuord­nung des kon­kre­ten Vor­wurfs zum rich­ti­gen Rah­men lohnt die Prüfung.

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