Beam­ten- und Disziplinarrecht

Dis­zi­pli­nar­kla­ge bedeu­tet in Bay­ern und im Bund nicht das­sel­be – und das ist der wich­tigs­te Satz zu die­sem The­ma. In Bay­ern ist die Dis­zi­pli­nar­kla­ge die Kla­ge des Dienst­herrn gegen den Beam­ten: Wer zurück­ge­stuft, aus dem Beam­ten­ver­hält­nis ent­fernt wer­den soll oder wem das Ruhe­ge­halt aberkannt wer­den soll, wird ver­klagt; nicht die Behör­de ent­schei­det, son­dern das Ver­wal­tungs­ge­richt. Im Bund gibt es die­se Kla­ge seit der Reform des Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­set­zes nicht mehr: Dort erge­hen alle Maß­nah­men durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung, und wer sich weh­ren will, muss selbst kla­gen. Wer wis­sen will, was in sei­nem Ver­fah­ren pas­siert, muss des­halb zuerst wis­sen, wel­chem Dienst­herrn er untersteht.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Bayern: der Dienstherr muss klagen

Art. 35 Abs. 1 BayDG teilt die Maß­nah­men in zwei Grup­pen. Durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung wer­den Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Kür­zung des Ruhe­ge­halts aus­ge­spro­chen (Satz 1). Durch Dis­zi­pli­nar­kla­ge wird ver­folgt, wer zurück­ge­stuft, aus dem Beam­ten­ver­hält­nis ent­fernt wer­den soll oder wem das Ruhe­ge­halt aberkannt wer­den soll (Satz 2).

Zustän­dig sind unter­schied­li­che Stel­len: Ver­weis und Geld­bu­ße spricht der Dienst­vor­ge­setz­te aus (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG); hält er sei­ne Befug­nis­se nicht für aus­rei­chend, gibt er das Ver­fah­ren unver­züg­lich an die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de ab, die die Über­nah­me ableh­nen kann (Sät­ze 2 und 3). Für die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge oder des Ruhe­ge­halts sowie für die Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge ist die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de zustän­dig (Abs. 3). Die obers­te Dienst­be­hör­de kann sich jeder­zeit unter­rich­ten und das Ver­fah­ren jeder­zeit über­neh­men (Abs. 4). Die Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung ist zu begrün­den und zuzu­stel­len (Abs. 6).

Kom­mu­na­le Wahl­be­am­te: Art. 35 Abs. 5 BayDG ent­hält eine Son­der­re­gel, die leicht über­se­hen wird. Gegen Per­so­nen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG kön­nen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nur durch das Ver­wal­tungs­ge­richt ver­hängt wer­den. Für die­sen Per­so­nen­kreis gibt es also über­haupt kei­ne Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung – selbst ein Ver­weis setzt eine Kla­ge voraus.

Bund: der Beamte muss klagen

Im Bun­des­dienst spricht die Ver­wal­tung sämt­li­che Maß­nah­men selbst aus. § 34 BDG ver­teilt die Befug­nis­se: Jeder Dienst­vor­ge­setz­te kann Ver­wei­se und Geld­bu­ßen ver­hän­gen (Abs. 1). Kür­zun­gen der Dienst­be­zü­ge kann die obers­te Dienst­be­hör­de bis zum Höchst­maß fest­set­zen, die ihr unmit­tel­bar nach­ge­ord­ne­ten Dienst­vor­ge­setz­ten dage­gen nur bis zu einer Kür­zung um 20 Pro­zent auf zwei Jah­re (Abs. 2). Kür­zun­gen des Ruhe­ge­halts bis zum Höchst­maß set­zen die nach § 84 BDG zustän­di­gen Dienst­vor­ge­setz­ten fest (Abs. 3). Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis spricht die obers­te Dienst­be­hör­de aus, die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts die nach § 84 BDG zustän­di­gen Dienst­vor­ge­setz­ten (Abs. 4). Befug­nis­se kön­nen durch all­ge­mei­ne Anord­nung über­tra­gen wer­den; die Anord­nung ist im Bun­des­ge­setz­blatt zu ver­öf­fent­li­chen (Abs. 5).

Die Zustän­dig­keits­gren­ze des Absat­zes 2 Num­mer 2 ist ein rea­ler Prüf­punkt: Eine Kür­zung um mehr als 20 Pro­zent oder über zwei Jah­re hin­aus, die nicht von der obers­ten Dienst­be­hör­de stammt, über­schrei­tet die gesetz­li­che Befug­nis – es sei denn, eine im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­lich­te Anord­nung nach Absatz 5 hat sie über­tra­gen. Ob eine sol­che Anord­nung exis­tiert, lässt sich nachprüfen.

Wider­spruch. Vor der Kla­ge ist grund­sätz­lich ein Wider­spruchs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BDG). Es fin­det jedoch nicht statt, wenn die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung durch die obers­te Dienst­be­hör­de erlas­sen wor­den ist (Satz 2). Weil Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung nach § 34 Abs. 4 BDG gera­de von der obers­ten Dienst­be­hör­de aus­ge­spro­chen wer­den, führt bei den schwers­ten Maß­nah­men der Weg unmit­tel­bar zum Gericht. Für Form und Frist des Wider­spruchs gilt § 70 VwGO (§ 41 Abs. 2 BDG).

Kla­ge. Für Form und Frist gel­ten §§ 74, 75 und 81 VwGO (§ 52 Satz 1 BDG). Prak­tisch bedeut­sam ist Satz 2: Abwei­chend von § 75 Satz 2 VwGO kann die Kla­ge schon nach Ablauf von sechs Wochen seit Ein­le­gung des Wider­spruchs erho­ben wer­den – nicht erst nach drei Mona­ten. Wer auf einen Wider­spruchs­be­scheid war­tet, der nicht kommt, ist damit deut­lich frü­her kla­ge­be­fugt. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge das Ver­fah­ren nach § 22 BDG wegen eines Straf­ver­fah­rens aus­ge­setzt ist (Satz 3).

Die bayerische Klageschrift – und was sie enthalten muss

Art. 50 Abs. 1 BayDG stellt stren­ge Anfor­de­run­gen. Die Dis­zi­pli­nar­kla­ge ist schrift­lich zu erhe­ben, und die Kla­ge­schrift muss geord­net dar­stel­len: den per­sön­li­chen und beruf­li­chen Wer­de­gang des Beam­ten, den bis­he­ri­gen Gang des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, die Tat­sa­chen, in denen ein Dienst­ver­ge­hen gese­hen wird, sowie die ande­ren Tat­sa­chen und Beweis­mit­tel, die für die Ent­schei­dung bedeut­sam sind. Mit der Kla­ge­schrift sind die Akten und bei­gezo­ge­nen Schrift­stü­cke vor­zu­le­gen (Satz 4). Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 25 Abs. 1 BayDG vor, kann wegen der Tat­sa­chen auf die bin­den­den Fest­stel­lun­gen der zugrun­de lie­gen­den Urtei­le ver­wie­sen wer­den (Satz 3).

Die­se Anfor­de­run­gen sind kein For­ma­lis­mus. Eine Kla­ge­schrift, die den Wer­de­gang nicht dar­stellt, den Ver­fah­rens­gang lücken­haft wie­der­gibt oder die Vor­wür­fe nicht geord­net, son­dern als Mate­ri­al­samm­lung prä­sen­tiert, ist man­gel­haft – und dafür gibt es einen eige­nen Rechtsbehelf.

Die Zwei-Monats-Frist des Art. 53 BayDG

Art. 53 BayDG ist die wich­tigs­te Frist­vor­schrift im gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, und sie wirkt gegen den Beam­ten. Nach Absatz 1 hat er wesent­li­che Män­gel des behörd­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens oder der Kla­ge­schrift inner­halb von zwei Mona­ten nach Zustel­lung der Kla­ge oder der Nach­trags­dis­zi­pli­nar­kla­ge gel­tend zu machen. Nach Absatz 2 kann das Gericht Män­gel, die nicht oder nicht recht­zei­tig gerügt wer­den, unbe­rück­sich­tigt las­sen, wenn es über­zeugt ist, dass das Ver­fah­ren sonst ver­zö­gert wür­de, und der Beam­te über die Fol­gen der Frist­ver­säu­mung belehrt wor­den ist; das gilt nicht, wenn zwin­gen­de Grün­de für die Ver­spä­tung glaub­haft gemacht werden.

Nach Absatz 3 kann das Gericht der Dis­zi­pli­nar­be­hör­de eine Frist zur Besei­ti­gung eines wesent­li­chen Man­gels set­zen – auf recht­zei­ti­ge Rüge hin oder von Amts wegen. Wird der Man­gel nicht frist­ge­recht besei­tigt, wird das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren durch Beschluss ein­ge­stellt; die rechts­kräf­ti­ge Ein­stel­lung steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (Abs. 4).

Damit sind zwei Din­ge gesagt. Wer die zwei Mona­te ver­strei­chen lässt, ver­liert eine Rüge, die das gesam­te Ver­fah­ren hät­te been­den kön­nen. Und wer sie nutzt, kann mehr errei­chen als eine Nach­bes­se­rung – bleibt der Man­gel bestehen, endet das Ver­fah­ren mit einer Wir­kung, die einem Frei­spruch gleichkommt.

Neue Vorwürfe: die Nachtragsdisziplinarklage

Neue Hand­lun­gen, die nicht Gegen­stand der anhän­gi­gen Dis­zi­pli­nar­kla­ge sind, kön­nen nur durch eine Nach­trags­dis­zi­pli­nar­kla­ge ein­be­zo­gen wer­den (Art. 51 Abs. 1 BayDG). Hält die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de eine Ein­be­zie­hung für ange­zeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Anga­be der kon­kre­ten Anhalts­punk­te mit; das Gericht setzt das Ver­fah­ren aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nach­trags­kla­ge erho­ben wer­den kann (Abs. 2). Von der Aus­set­zung kann es abse­hen, wenn die neu­en Hand­lun­gen für Art und Höhe der zu erwar­ten­den Maß­nah­me vor­aus­sicht­lich nicht ins Gewicht fal­len oder ihre Ein­be­zie­hung das Ver­fah­ren erheb­lich ver­zö­gern wür­de (Abs. 3 Satz 1). Wird die Frist ver­säumt, setzt das Gericht das Ver­fah­ren ohne die neu­en Hand­lun­gen fort (Abs. 4).

Für die Ver­tei­di­gung ist das eine ech­te Gestal­tungs­mög­lich­keit: Ob ein neu­er Vor­wurf in das lau­fen­de Ver­fah­ren gezo­gen oder in ein eige­nes ver­wie­sen wird, ent­schei­det häu­fig über die Gesamtbewertung.

Was das Gericht entscheiden darf

Bay­ern, Urteil. Das Gericht ent­schei­det auf Grund münd­li­cher Ver­hand­lung durch Urteil, mit Ein­ver­ständ­nis der Betei­lig­ten auch ohne; § 106 VwGO – der gericht­li­che Ver­gleich – fin­det kei­ne Anwen­dung (Art. 58 Abs. 1 BayDG). Bei einer Dis­zi­pli­nar­kla­ge dür­fen nur die Hand­lun­gen zum Gegen­stand der Urteils­fin­dung gemacht wer­den, die in der Kla­ge oder der Nach­trags­kla­ge als Dienst­ver­ge­hen zur Last gelegt wer­den (Abs. 2 Satz 1). Das Gericht kann auf die erfor­der­li­che Maß­nah­me erken­nen, die Kla­ge abwei­sen oder das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG fest­stel­len (Abs. 2 Satz 2).

Der ent­schei­den­de Absatz 3: Bei der Kla­ge gegen eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung prüft das Gericht neben der Recht­mä­ßig­keit auch die Zweck­mä­ßig­keit der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung. Das ist eine deut­li­che Erwei­te­rung gegen­über der sons­ti­gen ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Kon­trol­le: Das Gericht ist nicht dar­auf beschränkt zu prü­fen, ob die Behör­de die Gren­zen ihres Ermes­sens gewahrt hat.

Bay­ern, Beschluss. Mit Zustim­mung der Betei­lig­ten kann das Gericht auch durch Beschluss auf die erfor­der­li­che Maß­nah­me erken­nen – mit Aus­nah­me der Zurück­stu­fung und der Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis – oder die Kla­ge abwei­sen. Für die Zustim­mung kann eine Frist gesetzt wer­den, nach deren Ablauf sie als erteilt gilt, wenn nie­mand wider­spro­chen hat (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Auf die­se Zustim­mungs­fik­ti­on ist zu ach­ten. Das Ver­fah­ren kann außer­dem durch Beschluss ein­ge­stellt wer­den, wenn es oder eine Maß­nah­me unzu­läs­sig wird oder in der Per­son des Beam­ten Umstän­de ein­tre­ten, die zur Ein­stel­lung füh­ren wür­den (Abs. 2); der rechts­kräf­ti­ge Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (Abs. 3).

Bund. Auch hier ent­schei­det das Gericht durch Urteil, und auch hier ist § 106 VwGO nicht anwend­bar (§ 60 Abs. 1 BDG). Soweit die Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung rechts­wid­rig und der Klä­ger dadurch in sei­nen Rech­ten ver­letzt ist, hebt das Gericht sie und einen etwa­igen Wider­spruchs­be­scheid auf. Ist ein Dienst­ver­ge­hen erwie­sen, kann das Gericht die Ver­fü­gung unter Anwen­dung der Bemes­sungs­vor­schrif­ten auch auf­recht­erhal­ten oder zuguns­ten des Klä­gers ändern, wenn damit die Rechts­ver­let­zung besei­tigt wird; im Übri­gen bleibt § 113 VwGO unbe­rührt (Abs. 2). Der Halb­satz zuguns­ten des Klä­gers ist bedeut­sam: Wer im Bund gegen eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung klagt, muss nicht befürch­ten, dass das Gericht die Maß­nah­me verschärft.

Der Zeitfaktor und die Berufung

Auch im gericht­li­chen Ver­fah­ren gibt es ein Instru­ment gegen Ver­zö­ge­rung – gerich­tet aller­dings auf das behörd­li­che Ver­fah­ren: Ist die­ses nicht inner­halb von sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung abge­schlos­sen, kann der Beam­te die gericht­li­che Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tra­gen; wird sie ver­säumt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len, und der rechts­kräf­ti­ge Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (§ 62 BDG, Art. 60 BayDG). In Bay­ern zählt dabei auch die Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge als Abschluss des behörd­li­chen Verfahrens.

Gegen das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts über eine Dis­zi­pli­nar­kla­ge steht den Betei­lig­ten in Bay­ern die Beru­fung an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ohne Zulas­sung zu; sie ist bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des voll­stän­di­gen Urteils beim Ver­wal­tungs­ge­richt schrift­lich ein­zu­le­gen und zu begrün­den, und die Begrün­dung muss einen bestimm­ten Antrag und die im Ein­zel­nen anzu­füh­ren­den Beru­fungs­grün­de ent­hal­ten – fehlt eines die­ser Erfor­der­nis­se, ist die Beru­fung unzu­läs­sig (Art. 62 Abs. 1 BayDG). Im Übri­gen, also bei Kla­gen gegen Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gun­gen, ist die Beru­fung zulas­sungs­be­dürf­tig; §§ 124 und 124a VwGO sind anzu­wen­den (Abs. 2). Die Ein­le­gungs- und Begrün­dungs­frist von einem Monat ist die schärfs­te Frist des gan­zen Ver­fah­rens; sie kann nur auf einen vor ihrem Ablauf gestell­ten Antrag ver­län­gert werden.

Wei­ter­füh­rend: Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren in Bay­ern, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis.

Häufige Fragen zur Disziplinarklage

Wer erhebt die Disziplinarklage?

In Bay­ern der Dienst­herr: Soll auf Zurück­stu­fung, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis oder Aberken­nung des Ruhe­ge­halts erkannt wer­den, erhebt die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de Dis­zi­pli­nar­kla­ge gegen den Beam­ten (Art. 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BayDG). Im Bun­des­dienst gibt es die­se Kla­ge nicht mehr; dort erge­hen alle Maß­nah­men durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung (§ 34 BDG), und der Beam­te muss dage­gen klagen.

Brauche ich vorher einen Widerspruch?

Im Bund grund­sätz­lich ja (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BDG) – nicht aber, wenn die Ent­schei­dung von der obers­ten Dienst­be­hör­de erlas­sen wur­de (Satz 2). Da Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung nach § 34 Abs. 4 BDG gera­de von ihr aus­ge­spro­chen wer­den, führt der Weg dort unmit­tel­bar zum Gericht. Bleibt der Wider­spruchs­be­scheid aus, kann im Bund abwei­chend von § 75 Satz 2 VwGO schon nach sechs Wochen Kla­ge erho­ben wer­den (§ 52 Satz 2 BDG).

Was muss in der bayerischen Klageschrift stehen?

Per­sön­li­cher und beruf­li­cher Wer­de­gang, bis­he­ri­ger Gang des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, die Tat­sa­chen, in denen ein Dienst­ver­ge­hen gese­hen wird, sowie die wei­te­ren ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen und Beweis­mit­tel – und zwar geord­net dar­ge­stellt; Akten und bei­gezo­ge­ne Schrift­stü­cke sind vor­zu­le­gen (Art. 50 Abs. 1 BayDG).

Bis wann muss ich Verfahrensfehler rügen?

Inner­halb von zwei Mona­ten nach Zustel­lung der Kla­ge oder der Nach­trags­dis­zi­pli­nar­kla­ge (Art. 53 Abs. 1 BayDG). Spä­ter vor­ge­brach­te wesent­li­che Män­gel darf das Gericht unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 2 unbe­rück­sich­tigt las­sen. Wird ein recht­zei­tig gerüg­ter Man­gel inner­halb der vom Gericht gesetz­ten Frist nicht besei­tigt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len – mit der Wir­kung eines rechts­kräf­ti­gen Urteils (Art. 53 Abs. 3, 4 BayDG).

Können im laufenden Verfahren neue Vorwürfe hinzukommen?

Nur durch eine Nach­trags­dis­zi­pli­nar­kla­ge (Art. 51 Abs. 1 BayDG). Das Gericht setzt dafür in der Regel eine Frist; wird sie ver­säumt, wird das Ver­fah­ren ohne die neu­en Hand­lun­gen fort­ge­setzt (Art. 51 Abs. 4 BayDG). Von einer Aus­set­zung kann abge­se­hen wer­den, wenn die neu­en Hand­lun­gen vor­aus­sicht­lich nicht ins Gewicht fal­len oder das Ver­fah­ren erheb­lich ver­zö­gern würden.

Prüft das Gericht nur die Rechtmäßigkeit?

In Bay­ern nicht: Bei der Kla­ge gegen eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung prüft das Gericht neben der Recht­mä­ßig­keit auch die Zweck­mä­ßig­keit der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung (Art. 58 Abs. 3 BayDG). Im Bund hebt das Gericht die Ver­fü­gung auf, soweit sie rechts­wid­rig ist und den Klä­ger in sei­nen Rech­ten ver­letzt; ist ein Dienst­ver­ge­hen erwie­sen, kann es sie auf­recht­erhal­ten oder zuguns­ten des Klä­gers ändern (§ 60 Abs. 2 BDG).

Gilt für kommunale Wahlbeamte etwas Besonderes?

Ja. Nach Art. 35 Abs. 5 BayDG kön­nen gegen Per­so­nen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nur durch das Ver­wal­tungs­ge­richt ver­hängt wer­den. Für die­sen Per­so­nen­kreis gibt es kei­ne Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung – auch die mil­des­te Maß­nah­me setzt eine Kla­ge voraus.

Kann das Verfahren durch Vergleich enden?

Nein. Sowohl § 60 Abs. 1 Satz 2 BDG als auch Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayDG schlie­ßen die Anwen­dung des § 106 VwGO aus. Mög­lich ist in Bay­ern aber eine Ent­schei­dung durch Beschluss mit Zustim­mung der Betei­lig­ten – aller­dings nicht bei Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis (Art. 57 Abs. 1 BayDG).

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