Beamten- und Disziplinarrecht
Disziplinarklage bedeutet in Bayern und im Bund nicht dasselbe – und das ist der wichtigste Satz zu diesem Thema. In Bayern ist die Disziplinarklage die Klage des Dienstherrn gegen den Beamten: Wer zurückgestuft, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll oder wem das Ruhegehalt aberkannt werden soll, wird verklagt; nicht die Behörde entscheidet, sondern das Verwaltungsgericht. Im Bund gibt es diese Klage seit der Reform des Bundesdisziplinargesetzes nicht mehr: Dort ergehen alle Maßnahmen durch Disziplinarverfügung, und wer sich wehren will, muss selbst klagen. Wer wissen will, was in seinem Verfahren passiert, muss deshalb zuerst wissen, welchem Dienstherrn er untersteht.
| Kernprinzip | Bedeutung im Beamtenverhältnis |
|---|---|
| Lebenszeitprinzip | Die Anstellung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit grundsätzlich auf Lebenszeit, was einen besonderen Schutz vor unberechtigter Entlassung bietet. |
| Alimentationsprinzip | Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten sowie dessen Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (Besoldung und Versorgung/Pension). |
| Laufbahnprinzip | Beförderungen und Aufstiegschancen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG). |
Bayern: der Dienstherr muss klagen
Art. 35 Abs. 1 BayDG teilt die Maßnahmen in zwei Gruppen. Durch Disziplinarverfügung werden Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen (Satz 1). Durch Disziplinarklage wird verfolgt, wer zurückgestuft, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll oder wem das Ruhegehalt aberkannt werden soll (Satz 2).
Zuständig sind unterschiedliche Stellen: Verweis und Geldbuße spricht der Dienstvorgesetzte aus (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG); hält er seine Befugnisse nicht für ausreichend, gibt er das Verfahren unverzüglich an die Disziplinarbehörde ab, die die Übernahme ablehnen kann (Sätze 2 und 3). Für die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sowie für die Erhebung der Disziplinarklage ist die Disziplinarbehörde zuständig (Abs. 3). Die oberste Dienstbehörde kann sich jederzeit unterrichten und das Verfahren jederzeit übernehmen (Abs. 4). Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen (Abs. 6).
Kommunale Wahlbeamte: Art. 35 Abs. 5 BayDG enthält eine Sonderregel, die leicht übersehen wird. Gegen Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden. Für diesen Personenkreis gibt es also überhaupt keine Disziplinarverfügung – selbst ein Verweis setzt eine Klage voraus.
Bund: der Beamte muss klagen
Im Bundesdienst spricht die Verwaltung sämtliche Maßnahmen selbst aus. § 34 BDG verteilt die Befugnisse: Jeder Dienstvorgesetzte kann Verweise und Geldbußen verhängen (Abs. 1). Kürzungen der Dienstbezüge kann die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß festsetzen, die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten dagegen nur bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre (Abs. 2). Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß setzen die nach § 84 BDG zuständigen Dienstvorgesetzten fest (Abs. 3). Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis spricht die oberste Dienstbehörde aus, die Aberkennung des Ruhegehalts die nach § 84 BDG zuständigen Dienstvorgesetzten (Abs. 4). Befugnisse können durch allgemeine Anordnung übertragen werden; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Abs. 5).
Die Zuständigkeitsgrenze des Absatzes 2 Nummer 2 ist ein realer Prüfpunkt: Eine Kürzung um mehr als 20 Prozent oder über zwei Jahre hinaus, die nicht von der obersten Dienstbehörde stammt, überschreitet die gesetzliche Befugnis – es sei denn, eine im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Anordnung nach Absatz 5 hat sie übertragen. Ob eine solche Anordnung existiert, lässt sich nachprüfen.
Widerspruch. Vor der Klage ist grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BDG). Es findet jedoch nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist (Satz 2). Weil Zurückstufung und Entfernung nach § 34 Abs. 4 BDG gerade von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen werden, führt bei den schwersten Maßnahmen der Weg unmittelbar zum Gericht. Für Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO (§ 41 Abs. 2 BDG).
Klage. Für Form und Frist gelten §§ 74, 75 und 81 VwGO (§ 52 Satz 1 BDG). Praktisch bedeutsam ist Satz 2: Abweichend von § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage schon nach Ablauf von sechs Wochen seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden – nicht erst nach drei Monaten. Wer auf einen Widerspruchsbescheid wartet, der nicht kommt, ist damit deutlich früher klagebefugt. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 22 BDG wegen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (Satz 3).
Die bayerische Klageschrift – und was sie enthalten muss
Art. 50 Abs. 1 BayDG stellt strenge Anforderungen. Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben, und die Klageschrift muss geordnet darstellen: den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen (Satz 4). Liegen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 BayDG vor, kann wegen der Tatsachen auf die bindenden Feststellungen der zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden (Satz 3).
Diese Anforderungen sind kein Formalismus. Eine Klageschrift, die den Werdegang nicht darstellt, den Verfahrensgang lückenhaft wiedergibt oder die Vorwürfe nicht geordnet, sondern als Materialsammlung präsentiert, ist mangelhaft – und dafür gibt es einen eigenen Rechtsbehelf.
Die Zwei-Monats-Frist des Art. 53 BayDG
Art. 53 BayDG ist die wichtigste Fristvorschrift im gerichtlichen Disziplinarverfahren, und sie wirkt gegen den Beamten. Nach Absatz 1 hat er wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. Nach Absatz 2 kann das Gericht Mängel, die nicht oder nicht rechtzeitig gerügt werden, unberücksichtigt lassen, wenn es überzeugt ist, dass das Verfahren sonst verzögert würde, und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; das gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Nach Absatz 3 kann das Gericht der Disziplinarbehörde eine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels setzen – auf rechtzeitige Rüge hin oder von Amts wegen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt; die rechtskräftige Einstellung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Abs. 4).
Damit sind zwei Dinge gesagt. Wer die zwei Monate verstreichen lässt, verliert eine Rüge, die das gesamte Verfahren hätte beenden können. Und wer sie nutzt, kann mehr erreichen als eine Nachbesserung – bleibt der Mangel bestehen, endet das Verfahren mit einer Wirkung, die einem Freispruch gleichkommt.
Neue Vorwürfe: die Nachtragsdisziplinarklage
Neue Handlungen, die nicht Gegenstand der anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch eine Nachtragsdisziplinarklage einbezogen werden (Art. 51 Abs. 1 BayDG). Hält die Disziplinarbehörde eine Einbeziehung für angezeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit; das Gericht setzt das Verfahren aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsklage erhoben werden kann (Abs. 2). Von der Aussetzung kann es absehen, wenn die neuen Handlungen für Art und Höhe der zu erwartenden Maßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Verfahren erheblich verzögern würde (Abs. 3 Satz 1). Wird die Frist versäumt, setzt das Gericht das Verfahren ohne die neuen Handlungen fort (Abs. 4).
Für die Verteidigung ist das eine echte Gestaltungsmöglichkeit: Ob ein neuer Vorwurf in das laufende Verfahren gezogen oder in ein eigenes verwiesen wird, entscheidet häufig über die Gesamtbewertung.
Was das Gericht entscheiden darf
Bayern, Urteil. Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, mit Einverständnis der Beteiligten auch ohne; § 106 VwGO – der gerichtliche Vergleich – findet keine Anwendung (Art. 58 Abs. 1 BayDG). Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die in der Klage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (Abs. 2 Satz 1). Das Gericht kann auf die erforderliche Maßnahme erkennen, die Klage abweisen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG feststellen (Abs. 2 Satz 2).
Der entscheidende Absatz 3: Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das ist eine deutliche Erweiterung gegenüber der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle: Das Gericht ist nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Behörde die Grenzen ihres Ermessens gewahrt hat.
Bayern, Beschluss. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht auch durch Beschluss auf die erforderliche Maßnahme erkennen – mit Ausnahme der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – oder die Klage abweisen. Für die Zustimmung kann eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf sie als erteilt gilt, wenn niemand widersprochen hat (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Auf diese Zustimmungsfiktion ist zu achten. Das Verfahren kann außerdem durch Beschluss eingestellt werden, wenn es oder eine Maßnahme unzulässig wird oder in der Person des Beamten Umstände eintreten, die zur Einstellung führen würden (Abs. 2); der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Abs. 3).
Bund. Auch hier entscheidet das Gericht durch Urteil, und auch hier ist § 106 VwGO nicht anwendbar (§ 60 Abs. 1 BDG). Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht sie und einen etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Verfügung unter Anwendung der Bemessungsvorschriften auch aufrechterhalten oder zugunsten des Klägers ändern, wenn damit die Rechtsverletzung beseitigt wird; im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt (Abs. 2). Der Halbsatz zugunsten des Klägers ist bedeutsam: Wer im Bund gegen eine Disziplinarverfügung klagt, muss nicht befürchten, dass das Gericht die Maßnahme verschärft.
Der Zeitfaktor und die Berufung
Auch im gerichtlichen Verfahren gibt es ein Instrument gegen Verzögerung – gerichtet allerdings auf das behördliche Verfahren: Ist dieses nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung abgeschlossen, kann der Beamte die gerichtliche Bestimmung einer Abschlussfrist beantragen; wird sie versäumt, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen, und der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 62 BDG, Art. 60 BayDG). In Bayern zählt dabei auch die Erhebung der Disziplinarklage als Abschluss des behördlichen Verfahrens.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten in Bayern die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof ohne Zulassung zu; sie ist binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht schriftlich einzulegen und zu begründen, und die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten – fehlt eines dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (Art. 62 Abs. 1 BayDG). Im Übrigen, also bei Klagen gegen Disziplinarverfügungen, ist die Berufung zulassungsbedürftig; §§ 124 und 124a VwGO sind anzuwenden (Abs. 2). Die Einlegungs- und Begründungsfrist von einem Monat ist die schärfste Frist des ganzen Verfahrens; sie kann nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden.
Weiterführend: Ablauf des Disziplinarverfahrens, Disziplinarverfahren in Bayern, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Häufige Fragen zur Disziplinarklage
Wer erhebt die Disziplinarklage?
In Bayern der Dienstherr: Soll auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, erhebt die Disziplinarbehörde Disziplinarklage gegen den Beamten (Art. 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BayDG). Im Bundesdienst gibt es diese Klage nicht mehr; dort ergehen alle Maßnahmen durch Disziplinarverfügung (§ 34 BDG), und der Beamte muss dagegen klagen.
Brauche ich vorher einen Widerspruch?
Im Bund grundsätzlich ja (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BDG) – nicht aber, wenn die Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde (Satz 2). Da Zurückstufung und Entfernung nach § 34 Abs. 4 BDG gerade von ihr ausgesprochen werden, führt der Weg dort unmittelbar zum Gericht. Bleibt der Widerspruchsbescheid aus, kann im Bund abweichend von § 75 Satz 2 VwGO schon nach sechs Wochen Klage erhoben werden (§ 52 Satz 2 BDG).
Was muss in der bayerischen Klageschrift stehen?
Persönlicher und beruflicher Werdegang, bisheriger Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel – und zwar geordnet dargestellt; Akten und beigezogene Schriftstücke sind vorzulegen (Art. 50 Abs. 1 BayDG).
Bis wann muss ich Verfahrensfehler rügen?
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage (Art. 53 Abs. 1 BayDG). Später vorgebrachte wesentliche Mängel darf das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 unberücksichtigt lassen. Wird ein rechtzeitig gerügter Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht beseitigt, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen – mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 53 Abs. 3, 4 BayDG).
Können im laufenden Verfahren neue Vorwürfe hinzukommen?
Nur durch eine Nachtragsdisziplinarklage (Art. 51 Abs. 1 BayDG). Das Gericht setzt dafür in der Regel eine Frist; wird sie versäumt, wird das Verfahren ohne die neuen Handlungen fortgesetzt (Art. 51 Abs. 4 BayDG). Von einer Aussetzung kann abgesehen werden, wenn die neuen Handlungen voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder das Verfahren erheblich verzögern würden.
Prüft das Gericht nur die Rechtmäßigkeit?
In Bayern nicht: Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (Art. 58 Abs. 3 BayDG). Im Bund hebt das Gericht die Verfügung auf, soweit sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt; ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann es sie aufrechterhalten oder zugunsten des Klägers ändern (§ 60 Abs. 2 BDG).
Gilt für kommunale Wahlbeamte etwas Besonderes?
Ja. Nach Art. 35 Abs. 5 BayDG können gegen Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden. Für diesen Personenkreis gibt es keine Disziplinarverfügung – auch die mildeste Maßnahme setzt eine Klage voraus.
Kann das Verfahren durch Vergleich enden?
Nein. Sowohl § 60 Abs. 1 Satz 2 BDG als auch Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayDG schließen die Anwendung des § 106 VwGO aus. Möglich ist in Bayern aber eine Entscheidung durch Beschluss mit Zustimmung der Beteiligten – allerdings nicht bei Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 57 Abs. 1 BayDG).