Beam­ten- und Disziplinarrecht

Das Baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ge­setz weicht vom Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz an mehr Stel­len ab, als die weit­ge­hend par­al­le­le Glie­de­rung ver­mu­ten lässt. Drei die­ser Abwei­chun­gen ent­schei­den über den Ablauf eines baye­ri­schen Ver­fah­rens: Das Land hat die Dis­zi­pli­nar­kla­ge behal­ten, die im Bund abge­schafft wur­de. Es kennt eine Ein­stel­lung gegen Auf­la­ge, die es im Bund nicht gibt. Und es kennt kein Wider­spruchs­ver­fah­ren – wer gegen eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung vor­ge­hen will, muss kla­gen, und zwar inner­halb der Kla­ge­frist. Wer sein Ver­fah­ren nach der Bun­des­lo­gik führt, ver­liert in Bay­ern Mög­lich­kei­ten und ris­kiert Fristen.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Welches Gesetz gilt

Das BayDG vom 24. Dezem­ber 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031–1‑1-F) gilt in der ab dem 1. Janu­ar 2025 anzu­wen­den­den Fas­sung. Es glie­dert sich in das behörd­li­che Ver­fah­ren (Art. 18 bis 41) und das gericht­li­che Ver­fah­ren (Art. 42 bis 73). Ergän­zend sind nach Art. 3 BayDG das Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz und die Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung ent­spre­chend anzu­wen­den, soweit sie nicht im Wider­spruch zum BayDG ste­hen. Art. 4 BayDG ent­hält ein aus­drück­li­ches Beschleunigungsgebot.

Wer zuständig ist

Die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se üben die Dienst­vor­ge­setz­ten und die Dis­zi­pli­nar­be­hör­den aus, soweit nicht die Ver­wal­tungs­ge­rich­te zustän­dig sind (Art. 18 Abs. 1 BayDG). Dis­zi­pli­nar­be­hör­den sind die obers­ten Dienst­be­hör­den oder die durch Rechts­ver­ord­nung der Staats­re­gie­rung bestimm­ten Behör­den; die Über­tra­gung soll auf eine Behör­de im Geschäfts­be­reich des Res­sorts erfol­gen (Abs. 2).

  • Ruhe­stands­be­am­te: zustän­dig ist die zum Zeit­punkt des Ein­tritts in den Ruhe­stand zustän­di­ge obers­te Dienst­be­hör­de; besteht sie nicht mehr, bestimmt das Staats­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen und für Hei­mat die zustän­di­ge Behör­de (Abs. 3).
  • Kom­mu­na­le Wahl­be­am­te: bei Per­so­nen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG – auch im Ruhe­stand – nimmt die Rechts­auf­sichts­be­hör­de die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se wahr (Abs. 4).
  • Kom­mu­nal­be­am­te und Beam­te der Kör­per­schaf­ten: das für die Rechts­auf­sicht zustän­di­ge Staats­mi­nis­te­ri­um kann durch Rechts­ver­ord­nung bestim­men, wer die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se aus­übt, und dabei von Art. 35 Abs. 2 bis 4 BayDG abwei­chen (Abs. 5).

Die Zustän­dig­keit ist damit kein Rand­the­ma, son­dern der ers­te Prüf­punkt jeder Ver­fü­gung: Wer sie erlas­sen hat, muss dazu befugt gewe­sen sein.

Einleitung: eine Pflicht, kein Ermessen

Lie­gen zurei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te vor, die den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens recht­fer­ti­gen, ist der Dienst­vor­ge­setz­te oder die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de ver­pflich­tet, ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten und die erfor­der­li­chen Ermitt­lun­gen durch­zu­füh­ren; die Ein­lei­tung ist akten­kun­dig zu machen (Art. 19 Abs. 1 BayDG). Hält die ein­lei­ten­de Stel­le ihre Befug­nis nicht für gege­ben, ist das Ver­fah­ren unver­züg­lich abzugeben.

Nicht ein­ge­lei­tet wird, wenn zu erwar­ten ist, dass nach Art. 15 BayDG – Sperr­wir­kung eines Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens – oder fest­steht, dass nach Art. 16 BayDG – Zeit­ab­lauf – eine Maß­nah­me nicht aus­ge­spro­chen wer­den darf; die Grün­de sind akten­kun­dig zu machen und dem Beam­ten bekannt zu geben (Art. 19 Abs. 2 BayDG). Bei meh­re­ren Ämtern ohne Haupt-Neben-Ver­hält­nis unter­rich­ten sich die Dienst­vor­ge­setz­ten, und ein wei­te­res Ver­fah­ren wegen des­sel­ben Sach­ver­halts kann nicht ein­ge­lei­tet wer­den (Abs. 3); ste­hen die Ämter im Ver­hält­nis von Haupt- zu Neben­amt, kann nur der für das Haupt­amt zustän­di­ge Dienst­vor­ge­setz­te ein­lei­ten (Abs. 4).

Das Selbst­rei­ni­gungs­ver­fah­ren. Art. 20 BayDG erlaubt es dem Beam­ten, die Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens gegen sich selbst zu bean­tra­gen, um sich von einem Ver­dacht zu ent­las­ten. Der Antrag darf nur abge­lehnt wer­den, wenn kei­ne zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhalts­punk­te für den Ver­dacht vor­lie­gen. Wo ein Vor­wurf im Raum steht, ohne dass die Behör­de han­delt, ist das ein Weg, die Sache klä­ren zu las­sen, statt auf sie zu warten.

Belehrung und Verwertungsverbot

Der Beam­te ist über Ein­lei­tung oder Aus­deh­nung des Ver­fah­rens unver­züg­lich zu unter­rich­ten, sobald dies ohne Gefähr­dung der Sach­ver­halts­auf­klä­rung mög­lich ist; dabei ist zu eröff­nen, wel­ches Dienst­ver­ge­hen ihm zur Last gelegt wird, und dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es ihm frei­steht, sich zu äußern oder nicht zur Sache aus­zu­sa­gen und sich jeder­zeit eines Bevoll­mäch­tig­ten oder Bei­stands zu bedie­nen (Art. 22 Abs. 1 BayDG). Für die Äuße­rung wird schrift­lich eine ange­mes­se­ne Frist gesetzt; bei zwin­gen­der Ver­hin­de­rung ist sie zu ver­län­gern, und das per­sön­li­che Erschei­nen kann ange­ord­net wer­den (Abs. 2). Anders als § 20 Abs. 2 BDG, der star­re Höchst­fris­ten von einem Monat und zwei Wochen nennt, arbei­tet das baye­ri­sche Recht mit einem unbe­stimm­ten Maß­stab – was Spiel­raum in bei­de Rich­tun­gen eröffnet.

Absatz 3 ist die wich­tigs­te Vor­schrift die­ses Abschnitts. Ist die Beleh­rung unter­blie­ben oder unrich­tig erfolgt, darf die Aus­sa­ge des Beam­ten nicht zu sei­nem Nach­teil ver­wer­tet wer­den. Satz 2 geht über das Bun­des­recht hin­aus: Das gilt auch für Anhö­run­gen zu mög­li­chen Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen vor Ein­lei­tung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, wenn der Beam­te bei der ers­ten Anhö­rung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vom Recht, die Aus­sa­ge zu ver­wei­gern, Gebrauch macht.

Damit ist eine prak­tisch bedeut­sa­me Kon­stel­la­ti­on erfasst: das infor­mel­le Gespräch, der Klä­rungs­ter­min, die dienst­li­che Befra­gung, bevor for­mal etwas ein­ge­lei­tet ist. § 20 Abs. 3 BDG kennt kei­ne sol­che Erstreckung.

Strafverfahren und Bindungswirkung

Läuft wegen des­sel­ben Sach­ver­halts ein Straf­ver­fah­ren, ist das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nach Art. 24 BayDG aus­zu­set­zen – wie im Bund nach § 22 BDG, aller­dings erst ab Erhe­bung der öffent­li­chen Kla­ge. Die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Urteils sind nach Art. 25 Abs. 1 BayDG im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren bin­dend; eine Lösungs­mög­lich­keit für die Behör­de sieht die Vor­schrift nicht vor. Anders im gericht­li­chen Ver­fah­ren: Nach Art. 55 BayDG ist das Gericht an offen­kun­dig unrich­ti­ge Fest­stel­lun­gen nicht gebun­den – und anders als § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, der einen förm­li­chen Beschluss über die erneu­te Prü­fung ver­langt, kommt das baye­ri­sche Recht ohne die­ses Beschluss­erfor­der­nis aus.

Der Abschluss: drei Wege

Ein­stel­lung (Art. 33 BayDG). Erweist sich der Vor­wurf nicht oder ist eine Maß­nah­me unzu­läs­sig, wird eingestellt.

Ein­stel­lung gegen Auf­la­ge (Art. 34 BayDG) – das gibt es im Bund nicht. Mit Zustim­mung des Beam­ten kann ein Ver­fah­ren, das eine min­der schwe­re Dienst­pflicht­ver­let­zung zum Gegen­stand hat, vor­läu­fig ein­ge­stellt wer­den, ver­bun­den mit der Auf­la­ge, den ent­stan­de­nen Scha­den wie­der­gut­zu­ma­chen oder einen Geld­be­trag zuguns­ten des Dienst­herrn oder einer gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tung zu zah­len. Vor­aus­set­zung ist, dass die Schuld gering ein­zu­stu­fen und die Auf­la­ge geeig­net ist, den Beam­ten künf­tig zur Ein­hal­tung sei­ner Dienst­pflich­ten anzu­hal­ten; bei­de Auf­la­gen kön­nen neben­ein­an­der ver­hängt wer­den, und zur Erfül­lung ist eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen. Wird die Auf­la­ge nicht erfüllt, wer­den bereits erbrach­te Leis­tun­gen nicht erstat­tet (Abs. 1). Ist bereits Dis­zi­pli­nar­kla­ge erho­ben, kann das Ver­wal­tungs­ge­richt mit Zustim­mung bei­der Sei­ten eben­so ver­fah­ren (Abs. 3).

Die ent­schei­den­de Rechts­fol­ge steht in Absatz 4: Erfüllt der Beam­te die Auf­la­ge, kann die Dienst­pflicht­ver­let­zung nicht mehr ver­folgt wer­den. Die Ein­stel­lungs­ver­fü­gung und der Beschluss sind nicht anfecht­bar (Abs. 5). Die­se Mög­lich­keit passt zu Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayDG, der die lösungs­ori­en­tier­te Erle­di­gung aus­drück­lich als Bemes­sungs­ge­sichts­punkt nennt. Wo der Vor­wurf nicht schwer wiegt, ist der früh­zei­ti­ge Vor­schlag einer Auf­la­gen­lö­sung oft mehr wert als die bes­te Ver­tei­di­gungs­schrift gegen eine Geldbuße.

Ver­fü­gung oder Kla­ge (Art. 35 BayDG). Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Kür­zung des Ruhe­ge­halts erge­hen durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung; für Zurück­stu­fung, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts ist Dis­zi­pli­nar­kla­ge zu erhe­ben. Gegen kom­mu­na­le Wahl­be­am­te im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG kön­nen Maß­nah­men nur durch das Ver­wal­tungs­ge­richt ver­hängt wer­den (Abs. 5).

Bemessung und Fristen

Bemes­sung. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG ver­langt eine Ent­schei­dung nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen unter Berück­sich­ti­gung der Schwe­re des Dienst­ver­ge­hens, des Per­sön­lich­keits­bilds und der Beein­träch­ti­gung des Ver­trau­ens. Anders als § 13 Abs. 2 BDG, der seit 2024 nach Schwe­re­gra­den staf­felt, gibt das baye­ri­sche Recht kei­ne Zuord­nung vor. Der Angriff rich­tet sich des­halb auf die Ermes­sens­aus­übung, nicht auf die Einordnung.

Fris­ten. Nach Art. 16 BayDG sind Ver­weis und Geld­bu­ße nach zwei Jah­ren, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und des Ruhe­ge­halts nach drei Jah­ren, die Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren ab Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens aus­ge­schlos­sen; für Ent­fer­nung und Aberken­nung gibt es kei­ne Frist. Die Fris­ten begin­nen unter ande­rem mit der ers­ten Anhö­rung des Beam­ten oder der Bekannt­ga­be der Ein­lei­tung neu (Abs. 4) und sind wäh­rend des gericht­li­chen Ver­fah­rens, einer Aus­set­zung nach Art. 24 BayDG und wäh­rend des Laufs einer Auf­la­gen­frist nach Art. 34 BayDG gehemmt (Abs. 5). Ver­län­ger­te Fris­ten wie § 15 Abs. 2 BDG kennt das baye­ri­sche Recht nicht.

Kein Widerspruch – direkt zum Gericht

Das BayDG ent­hält kein Wider­spruchs­ver­fah­ren; das Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz hat dafür ein eige­nes Kapi­tel (§§ 41 bis 44 BDG). Hin­zu kommt Art. 12 AGVw­GO: Absatz 1 Nr. 5 räumt in Ange­le­gen­hei­ten der Beam­ten ein Wahl­recht zwi­schen Wider­spruch und unmit­tel­ba­rer Kla­ge ein – mit aus­drück­li­cher Aus­nah­me des Dis­zi­pli­nar­rechts –, und Absatz 2 bestimmt, dass das Vor­ver­fah­ren nach § 68 VwGO ent­fällt, soweit Absatz 1 nichts Abwei­chen­des regelt.

Aus dem Zusam­men­spiel bei­der Vor­schrif­ten folgt: Gegen eine baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung ist unmit­tel­bar Kla­ge zum Ver­wal­tungs­ge­richt zu erhe­ben. Ein gleich­wohl ein­ge­leg­ter Wider­spruch hält die Kla­ge­frist nicht auf. Das ist die häu­figs­te Frist­fal­le für Betrof­fe­ne, die sich am Bun­des­recht oder an ande­ren Rechts­ge­bie­ten orientieren.

Die Gerichte – und warum München

Die Auf­ga­ben der Dis­zi­pli­nar­ge­richts­bar­keit neh­men die Ver­wal­tungs­ge­rich­te und der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof wahr (Art. 42 Abs. 1 BayDG). Kam­mern für Dis­zi­pli­nar­sa­chen bestehen nach Art. 42 Abs. 2 BayDG beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen für die Regie­rungs­be­zir­ke Ober­bay­ern und Schwa­ben, beim Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach für Ober­fran­ken, Mit­tel­fran­ken und Unter­fran­ken sowie beim Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg für Nie­der­bay­ern und die Ober­pfalz; beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof bestehen Sena­te für Dis­zi­pli­nar­sa­chen. Die Kam­mern sind mit Beam­ten­bei­sit­zern besetzt (Art. 43, 44 BayDG), und Art. 2 Abs. 2 AGVw­GO stellt klar, dass für Beset­zung und Ver­fah­ren in Dis­zi­pli­nar­sa­chen die Vor­schrif­ten des BayDG gelten.

Für Beam­te in Ober­bay­ern und Schwa­ben – und damit für den gesam­ten Groß­raum Mün­chen – ist das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen die zustän­di­ge Disziplinarkammer.

Im gerichtlichen Verfahren: zwei Fristen, die man kennen muss

Zwei Mona­te für Ver­fah­rens­män­gel. Wesent­li­che Män­gel des behörd­li­chen Ver­fah­rens oder der Kla­ge­schrift sind inner­halb von zwei Mona­ten nach Zustel­lung der Kla­ge gel­tend zu machen (Art. 53 Abs. 1 BayDG). Spä­ter vor­ge­brach­te Män­gel darf das Gericht unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 2 unbe­rück­sich­tigt las­sen. Wird ein recht­zei­tig gerüg­ter Man­gel inner­halb der vom Gericht gesetz­ten Frist nicht besei­tigt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len – mit der Wir­kung eines rechts­kräf­ti­gen Urteils (Abs. 3, 4).

Ein Monat für die Beru­fung, ein­schließ­lich Begrün­dung. Gegen das Urteil über eine Dis­zi­pli­nar­kla­ge steht die Beru­fung an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ohne Zulas­sung zu; sie ist bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des voll­stän­di­gen Urteils ein­zu­le­gen und zu begrün­den, mit bestimm­tem Antrag und im Ein­zel­nen anzu­füh­ren­den Beru­fungs­grün­den – sonst ist sie unzu­läs­sig (Art. 62 Abs. 1 BayDG). Ver­län­gert wer­den kann nur die Begrün­dungs­frist, und nur auf einen vor ihrem Ablauf gestell­ten Antrag.

Und ein Hebel gegen Ver­zö­ge­rung: Ist das behörd­li­che Ver­fah­ren nicht inner­halb von sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung durch Ein­stel­lung, Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung oder Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge abge­schlos­sen, kann der Beam­te die gericht­li­che Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tra­gen; wird sie ver­säumt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len, und der rechts­kräf­ti­ge Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (Art. 60 BayDG).

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­kla­ge, Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men im Über­blick, vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung.

Häufige Fragen zum Disziplinarverfahren in Bayern

Wer führt das Disziplinarverfahren?

Die Dienst­vor­ge­setz­ten und die Dis­zi­pli­nar­be­hör­den (Art. 18 Abs. 1, 2 BayDG). Bei Ruhe­stands­be­am­ten die zum Zeit­punkt des Ruhe­stands­ein­tritts zustän­di­ge obers­te Dienst­be­hör­de (Abs. 3), bei kom­mu­na­len Wahl­be­am­ten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG die Rechts­auf­sichts­be­hör­de (Abs. 4).

Muss die Behörde ein Verfahren einleiten?

Ja, wenn zurei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te für den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens vor­lie­gen (Art. 19 Abs. 1 BayDG). Nicht ein­ge­lei­tet wird, wenn eine Maß­nah­me wegen der Sperr­wir­kung eines Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens (Art. 15) oder wegen Zeit­ab­laufs (Art. 16) nicht mehr aus­ge­spro­chen wer­den darf; die Grün­de sind akten­kun­dig zu machen und bekannt zu geben.

Was passiert, wenn ich vor der Einleitung befragt wurde?

Art. 22 Abs. 3 BayDG ent­hält ein Ver­wer­tungs­ver­bot bei unter­blie­be­ner oder unrich­ti­ger Beleh­rung. Satz 2 erstreckt es auf Anhö­run­gen zu mög­li­chen Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen vor Ein­lei­tung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, wenn der Beam­te bei der ers­ten Anhö­rung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vom Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch macht. Das Bun­des­recht kennt die­se Erstre­ckung nicht.

Kann das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt werden?

In Bay­ern ja. Art. 34 BayDG erlaubt bei min­der schwe­ren Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen und gerin­ger Schuld die vor­läu­fi­ge Ein­stel­lung gegen Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung oder Zah­lung eines Geld­be­trags – mit Zustim­mung des Beam­ten. Wird die Auf­la­ge erfüllt, kann die Dienst­pflicht­ver­let­zung nicht mehr ver­folgt wer­den (Abs. 4). Das Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz ent­hält kei­ne ent­spre­chen­de Regelung.

Muss ich gegen eine Disziplinarverfügung Widerspruch einlegen?

Das BayDG sieht kein Wider­spruchs­ver­fah­ren vor, und Art. 12 AGVw­GO nimmt das Dis­zi­pli­nar­recht vom Wahl­recht des Absat­zes 1 Nr. 5 aus­drück­lich aus, wäh­rend Absatz 2 das Vor­ver­fah­ren nach § 68 VwGO ent­fal­len lässt. Gegen eine baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung ist des­halb unmit­tel­bar Kla­ge zu erhe­ben; ein Wider­spruch hält die Kla­ge­frist nicht auf.

Welches Gericht ist zuständig?

Kam­mern für Dis­zi­pli­nar­sa­chen bestehen beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen für Ober­bay­ern und Schwa­ben, beim Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach für Ober­fran­ken, Mit­tel­fran­ken und Unter­fran­ken und beim Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg für Nie­der­bay­ern und die Ober­pfalz; beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof bestehen Sena­te für Dis­zi­pli­nar­sa­chen (Art. 42 Abs. 2 BayDG).

Wie lange darf das Verfahren dauern?

Art. 4 BayDG ent­hält ein Beschleu­ni­gungs­ge­bot. Kon­kret wird es durch Art. 60 BayDG: Ist das behörd­li­che Ver­fah­ren nicht inner­halb von sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung abge­schlos­sen, kann eine gericht­li­che Abschluss­frist bean­tragt wer­den; wird sie ver­säumt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len, und die­ser Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich.

Kann ich selbst ein Verfahren gegen mich beantragen?

Ja. Art. 20 BayDG erlaubt es, die Ein­lei­tung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens gegen sich selbst zu bean­tra­gen, um sich von dem Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens zu ent­las­ten. Der Antrag darf nur abge­lehnt wer­den, wenn kei­ne zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhalts­punk­te für den Ver­dacht vorliegen.

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