Beam­ten- und Disziplinarrecht

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Auf einen Blick: Die schwers­te Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me — und die ein­zi­ge ohne Frist. Für Bun­des­be­am­te ergeht sie als Ver­fü­gung der obers­ten Dienst­be­hör­de, gegen die es regel­mä­ßig kein Wider­spruchs­ver­fah­ren gibt; in Bay­ern muss der Dienst­herr statt­des­sen Dis­zi­pli­nar­kla­ge erhe­ben. Wer den Unter­schied nicht kennt, ver­liert im Bund unter Umstän­den die Klagefrist.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Am Ende eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens kann der voll­stän­di­ge Ver­lust der beruf­li­chen Exis­tenz ste­hen: kein Amt, kei­ne Bezü­ge, kei­ne Ver­sor­gung, kei­ne Amts­be­zeich­nung. Anders als bei den mil­de­ren Maß­nah­men gibt es dafür kei­ne Ver­jäh­rungs­frist und — wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen — auch kein Ermessen.

Umso wich­ti­ger ist, was sich beein­flus­sen lässt: die Tat­be­stands­sei­te, der Ver­fah­rens­weg und die Frist, inner­halb derer man sich weh­ren muss. Und genau der Ver­fah­rens­weg unter­schei­det sich zwi­schen Bund und Frei­staat grundlegend.

Was die Entfernung bewirkt

Mit der Ent­fer­nung endet das Dienst­ver­hält­nis. Der Beam­te ver­liert den Anspruch auf Dienst­be­zü­ge und Ver­sor­gung sowie die Befug­nis, die Amts­be­zeich­nung und die im Zusam­men­hang mit dem Amt ver­lie­he­nen Titel zu füh­ren und die Dienst­klei­dung zu tra­gen (§ 10 Abs. 1 BDG). Das baye­ri­sche Recht for­mu­liert wei­ter: Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayDG nennt aus­drück­lich auch den Ver­lust der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung und der im Zusam­men­hang mit dem Amt ver­lie­he­nen aka­de­mi­schen Wür­den.

Die Rechts­fol­gen erstre­cken sich auf alle Ämter, die der Beam­te bei Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit inne­hat (§ 10 Abs. 4 BDG). Und sie grei­fen sogar zurück: Wer frü­her in einem ande­ren Dienst­ver­hält­nis im Bun­des­dienst stand, ver­liert auch die Ansprü­che aus die­sem frü­he­ren Ver­hält­nis, wenn die Maß­nah­me wegen eines dort began­ge­nen Dienst­ver­ge­hens aus­ge­spro­chen wird (Absatz 5).

Der Unterhaltsbeitrag

Für sechs Mona­te wird ein Unter­halts­bei­trag in Höhe von 50 Pro­zent der Dienst­be­zü­ge gezahlt, die bei Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit zustan­den (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG; eben­so Art. 11 Abs. 3 BayDG).

Die Gewäh­rung kann in der Ent­schei­dung über sechs Mona­te hin­aus ver­län­gert wer­den, soweit das not­wen­dig ist, um eine unbil­li­ge Här­te zu ver­mei­den — der Beam­te hat die Umstän­de glaub­haft zu machen. Das ist ein Punkt, der im Ver­fah­ren vor­ge­tra­gen wer­den muss und nicht von Amts wegen geprüft wird.

Aus­ge­schlos­sen ist der Unter­halts­bei­trag, wenn der Beam­te sei­ner nicht wür­dig ist, wenn die Ent­fer­nung zumin­dest auch auf einer Ver­let­zung der Ver­fas­sungs­treue­pflicht beruht, oder soweit der Beam­te den erkenn­ba­ren Umstän­den nach nicht bedürf­tig ist.

Die Sperre für die Zukunft — § 10 Abs. 6 BDG

Ist ein Beam­ter aus dem Beam­ten­ver­hält­nis ent­fernt wor­den, darf er nicht wie­der zum Beam­ten ernannt wer­den; es soll auch kein ande­res Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis begrün­det werden.

Die bei­den Halb­sät­ze haben unter­schied­li­ches Gewicht. Die Ernen­nungs­sper­re ist zwin­gend. Die zwei­te Aus­sa­ge ist als „soll“ for­mu­liert — sie lässt in aty­pi­schen Fäl­len Raum für eine abwei­chen­de Ent­schei­dung, wird in der Pra­xis aber häu­fig wie ein abso­lu­tes Ver­bot gehand­habt. Wer spä­ter eine Beschäf­ti­gung im öffent­li­chen Dienst anstrebt, soll­te die­sen Unter­schied kennen.

Der Ruhestand ist kein Ausweg

Tritt der Beam­te in den Ruhe­stand, bevor die Ent­schei­dung über die Ent­fer­nung unan­fecht­bar wird, gilt die Ent­schei­dung als Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BDG; wort­gleich Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Die Über­le­gung, einem lau­fen­den Ver­fah­ren durch Antrags­ru­he­stand oder Errei­chen der Alters­gren­ze zu ent­ge­hen, führt also nicht zum Ziel — sie ver­än­dert nur die Bezeich­nung der Maß­nah­me, nicht ihr Ergeb­nis. Zum Gesamt­ka­ta­log sie­he Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men.

Wann entfernt werden muss

Ein Beam­ter, der durch ein schwe­res Dienst­ver­ge­hen das Ver­trau­en des Dienst­herrn oder der All­ge­mein­heit end­gül­tig ver­lo­ren hat, ist aus dem Beam­ten­ver­hält­nis zu ent­fer­nen (§ 13 Abs. 4 BDG; Art. 14 Abs. 2 BayDG). Das ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung — kein Ermes­sen. Der gesam­te Streit ver­la­gert sich damit auf zwei Tatbestandsmerkmale.

Schwe­res Dienst­ver­ge­hen. Seit der Reform 2024 ist der Begriff im Bun­des­recht in ein Stu­fen­sys­tem ein­ge­bet­tet: § 13 Abs. 2 BDG ord­net den leich­ten, den leicht bis mit­tel­schwe­ren und den mit­tel­schwe­ren bis schwe­ren Fäl­len jeweils mil­de­re Maß­nah­men zu. Die Argu­men­ta­ti­on, ein Dienst­ver­ge­hen sei „mit­tel­schwer bis schwer“ und damit ein Fall der Zurück­stu­fung, hat dadurch einen Anknüp­fungs­punkt im Geset­zes­text bekommen.

End­gül­ti­ger Ver­trau­ens­ver­lust. „End­gül­tig“ ist mehr als „erheb­lich“ und mehr als „nach­hal­tig erschüt­tert“ — bei­des sind Begrif­fe, die § 13 Abs. 2 BDG für mil­de­re Maß­nah­men ver­wen­det. Der Wort­laut­ver­gleich inner­halb der­sel­ben Vor­schrift ist des­halb ein trag­fä­hi­ges Argument.

Ergän­zend: § 13 Abs. 3 BDG stellt eine Regel­ver­mu­tung auf — ein schwe­res Dienst­ver­ge­hen liegt in der Regel bei einer Mit­glied­schaft in einer vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für ver­fas­sungs­wid­rig erklär­ten Par­tei, in einer unan­fecht­bar ver­bo­te­nen Ver­ei­ni­gung oder in einer Ersatz­or­ga­ni­sa­ti­on vor. „In der Regel“ heißt: widerlegbar.

Der Verfahrensweg im Bund — und die Frist, die man übersehen kann

Hier liegt der prak­tisch wich­tigs­te Teil die­ser Seite.

Wer ent­schei­det. Die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis wird durch die obers­te Dienst­be­hör­de aus­ge­spro­chen (§ 34 Abs. 4 BDG). Seit der Reform 2024 geschieht das durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung — der frü­he­re Weg über die Dis­zi­pli­nar­kla­ge des Dienst­herrn ist im Bun­des­recht entfallen.

Was dar­aus für den Rechts­schutz folgt. § 41 Abs. 1 Satz 1 BDG ver­langt vor der Kla­ge des Beam­ten grund­sätz­lich ein Wider­spruchs­ver­fah­ren. Satz 2 nimmt davon aus: Ein Wider­spruchs­ver­fah­ren fin­det nicht statt, wenn die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung durch die obers­te Dienst­be­hör­de erlas­sen wor­den ist.

Bei­des zusam­men­ge­le­sen heißt: Gegen die Ent­fer­nung durch die obers­te Dienst­be­hör­de ist unmit­tel­bar Kla­ge zu erhe­ben. Für Form und Frist gel­ten über § 52 BDG die §§ 74, 75 und 81 VwGO. Wer statt­des­sen zunächst Wider­spruch ein­legt, ris­kiert, dass die Kla­ge­frist ver­streicht, wäh­rend er auf einen Wider­spruchs­be­scheid war­tet, der nicht erge­hen wird.

Und die Gegen­pro­be, die man füh­ren muss. § 34 Abs. 5 BDG erlaubt der obers­ten Dienst­be­hör­de, ihre Befug­nis­se nach Absatz 4 durch all­ge­mei­ne Anord­nung auf unmit­tel­bar nach­ge­ord­ne­te Dienst­vor­ge­setz­te zu über­tra­gen; die Anord­nung ist im Bun­des­ge­setz­blatt zu ver­öf­fent­li­chen. Hat eine sol­che Stel­le ent­schie­den, wur­de die Ver­fü­gung nicht von der obers­ten Dienst­be­hör­de erlas­sen — dann greift die Aus­nah­me des § 41 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht und das Wider­spruchs­ver­fah­ren ist erforderlich.

Der ers­te Blick in den Bescheid gilt des­halb nicht dem Vor­wurf, son­dern dem Brief­kopf: Wer hat die Ver­fü­gung erlas­sen? Davon hängt der rich­ti­ge Rechts­be­helf ab.

Der Verfahrensweg in Bayern — umgekehrte Rollen

Bay­ern hat die Reform des Bun­des nicht mit­ge­macht und ist beim Kla­ge­mo­dell geblie­ben. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayDG: Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Kür­zung des Ruhe­ge­halts erge­hen durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG: Soll auf Zurück­stu­fung, auf Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis oder auf Aberken­nung des Ruhe­ge­halts erkannt wer­den, ist gegen den Beam­ten Dis­zi­pli­nar­kla­ge zu erhe­ben. Zustän­dig dafür ist die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de (Absatz 3).

Der Unter­schied ist erheb­lich und wirkt zuguns­ten des baye­ri­schen Beam­ten. Im Bund ergeht eine Ver­fü­gung; sie wird bestands­kräf­tig, wenn der Beam­te nicht frist­ge­recht han­delt — die Initia­tiv­last liegt bei ihm. In Bay­ern muss der Dienst­herr kla­gen; das Ver­wal­tungs­ge­richt ent­schei­det erst­in­stanz­lich über die Maß­nah­me, und ohne Kla­ge und ohne Urteil bleibt der Beam­te im Amt — die Initia­tiv­last liegt beim Dienstherrn.

Wer Man­da­te in bei­den Sys­te­men führt, darf die Fris­ten­lo­gik des­halb nicht über­tra­gen. Zum Ver­fah­rens­gang im Übri­gen: Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens.

Der andere Weg — Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes

Neben dem Dis­zi­pli­nar­recht steht ein zwei­ter Weg, der ohne jedes Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren zum Ende des Beam­ten­ver­hält­nis­ses führt.

Wird ein Beam­ter im ordent­li­chen Straf­ver­fah­ren durch das Urteil eines deut­schen Gerichts wegen einer vor­sätz­li­chen Tat zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr ver­ur­teilt — oder wegen einer vor­sätz­li­chen Tat nach den Vor­schrif­ten über Frie­dens­ver­rat, Hoch­ver­rat, Gefähr­dung des demo­kra­ti­schen Rechts­staa­tes, Lan­des­ver­rat und Gefähr­dung der äuße­ren Sicher­heit, Volks­ver­het­zung oder, soweit sich die Tat auf eine Dienst­hand­lung im Haupt­amt bezieht, Bestech­lich­keit zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens sechs Mona­ten —, so endet das Beam­ten­ver­hält­nis mit der Rechts­kraft des Urteils (§ 41 Abs. 1 BBG für Bun­des­be­am­te; § 24 Abs. 1 BeamtStG für Lan­des- und Kom­mu­nal­be­am­te). Ent­spre­chen­des gilt bei Aberken­nung der Fähig­keit zur Beklei­dung öffent­li­cher Ämter und bei Ver­wir­kung eines Grund­rechts nach Art. 18 GG.

Für die Pra­xis bedeu­tet das: Die Wei­chen wer­den im Straf­ver­fah­ren gestellt. Die Gren­ze von einem Jahr Frei­heits­stra­fe — und bei den genann­ten Delik­ten von sechs Mona­ten — ist kei­ne dis­zi­pli­nar­recht­li­che, son­dern eine straf­recht­li­che Grö­ße. Die Ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren muss die­se Schwel­len ken­nen und die Straf­zu­mes­sung dar­auf aus­rich­ten; wird sie über­schrit­ten, ist das Beam­ten­ver­hält­nis been­det, ohne dass eine Dis­zi­pli­nar­be­hör­de noch etwas zu ent­schei­den hätte.

Zum Zusam­men­spiel bei­der Ver­fah­ren: Straf­ver­fah­ren und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wer hat die Ver­fü­gung erlas­sen? Davon hängt ab, ob Wider­spruch oder sofort Kla­ge der rich­ti­ge Weg ist.
  • Wann wur­de zuge­stellt – und ist ein Wider­spruch über­haupt statt­haft, der die Frist hem­men könnte?
  • Trägt die Tat­be­stands­sei­te ent­lang der Stu­fen des § 13 Abs. 2 BDG, oder wird nur über die Rechts­fol­ge gestritten?
  • Ist zum Unter­halts­bei­trag und zu einer unbil­li­gen Här­te kon­kret vor­ge­tra­gen? Von Amts wegen wird das nicht geprüft.
  • Läuft par­al­lel ein Straf­ver­fah­ren? Ab einem Jahr Frei­heits­stra­fe ent­schei­det es die Fra­ge von selbst.

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­kla­ge, Bun­des­be­am­te und Minis­te­ri­en, Bür­ger­meis­ter und kom­mu­na­le Wahl­be­am­te.

Häufige Fragen zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Verliere ich mit der Entfernung auch meine Pension?

Ja. Der Anspruch auf Ver­sor­gung ent­fällt (§ 10 Abs. 1 BDG); das baye­ri­sche Recht nennt aus­drück­lich auch die Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Bekomme ich noch Geld?

Für sechs Mona­te einen Unter­halts­bei­trag von 50 Pro­zent der zuletzt zuste­hen­den Dienst­be­zü­ge; eine Ver­län­ge­rung zur Ver­mei­dung einer unbil­li­gen Här­te ist mög­lich, muss aber glaub­haft gemacht wer­den (§ 10 Abs. 3 BDG).

Kann ich der Entfernung durch Ruhestand entgehen?

Nein. Tritt der Ruhe­stand vor Unan­fecht­bar­keit ein, gilt die Ent­schei­dung als Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BDG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayDG).

Muss ich Widerspruch einlegen oder klagen?

Hat die obers­te Dienst­be­hör­de ent­schie­den, fin­det kein Wider­spruchs­ver­fah­ren statt (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BDG) — dann ist unmit­tel­bar Kla­ge zu erhe­ben. Hat eine nach § 34 Abs. 5 BDG ermäch­tig­te nach­ge­ord­ne­te Stel­le ent­schie­den, ist zunächst Wider­spruch einzulegen.

Gilt das in Bayern genauso?

Nein. In Bay­ern ist gegen den Beam­ten Dis­zi­pli­nar­kla­ge zu erhe­ben, wenn auf Ent­fer­nung erkannt wer­den soll (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Dienst­herr muss also aktiv werden.

Verjährt die Entfernung?

Nein. § 15 BDG und Art. 16 BayDG sehen Fris­ten nur für Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung und Zurück­stu­fung vor.

Was passiert bei einer Freiheitsstrafe?

Ab einem Jahr wegen einer vor­sätz­li­chen Tat — bei bestimm­ten Delik­ten ab sechs Mona­ten — endet das Beam­ten­ver­hält­nis kraft Geset­zes mit Rechts­kraft des Urteils (§ 41 BBG, § 24 BeamtStG), ohne Disziplinarverfahren.

Darf ich später wieder im öffentlichen Dienst arbeiten?

Eine erneu­te Ernen­nung zum Beam­ten ist aus­ge­schlos­sen; ein ande­res Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis soll nicht begrün­det wer­den (§ 10 Abs. 6 BDG) — die zwei­te Aus­sa­ge ist eine Soll-Vorschrift.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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