Beam­ten- und Disziplinarrecht

Das Bun­des­dis­zi­pli­nar­recht hat sich mit der Reform von 2024 grund­le­gend geän­dert, und die Ände­rung wirkt sich unmit­tel­bar auf jedes Ver­fah­ren aus: Es gibt kei­ne Dis­zi­pli­nar­kla­ge des Dienst­herrn mehr. Wo frü­her das Ver­wal­tungs­ge­richt über Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung ent­schied, ent­schei­det heu­te die Ver­wal­tung – durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung. Wer sich weh­ren will, muss selbst kla­gen. Für Beschäf­tig­te in Minis­te­ri­en kommt eine zwei­te Beson­der­heit hin­zu: Die schwers­ten Maß­nah­men spricht die obers­te Dienst­be­hör­de aus – im Minis­te­ri­um also das Haus selbst. Und wo die obers­te Dienst­be­hör­de ent­schie­den hat, fin­det kein Wider­spruchs­ver­fah­ren statt. Der Weg führt unmit­tel­bar zum Gericht, mit allen Fris­ten, die dar­an hängen.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Wer entscheidet

§ 34 BDG ver­teilt die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se: Ver­wei­se und Geld­bu­ßen darf jeder Dienst­vor­ge­setz­te gegen die ihm unter­stell­ten Beam­ten ver­hän­gen (Abs. 1). Die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge kann die obers­te Dienst­be­hör­de bis zum Höchst­maß fest­set­zen, die ihr unmit­tel­bar nach­ge­ord­ne­ten Dienst­vor­ge­setz­ten dage­gen nur bis zu einer Kür­zung um 20 Pro­zent auf zwei Jah­re (Abs. 2). Die Kür­zung des Ruhe­ge­halts bis zum Höchst­maß set­zen die nach § 84 BDG zustän­di­gen Dienst­vor­ge­setz­ten fest (Abs. 3). Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis spricht die obers­te Dienst­be­hör­de aus, die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts die nach § 84 BDG zustän­di­gen Dienst­vor­ge­setz­ten (Abs. 4). Über­tra­gun­gen sind mög­lich, die Anord­nung ist aber im Bun­des­ge­setz­blatt zu ver­öf­fent­li­chen (Abs. 5).

Bei­de Zustän­dig­keits­gren­zen sind ech­te Prüf­punk­te. Eine Kür­zung um mehr als 20 Pro­zent oder über zwei Jah­re hin­aus, die nicht von der obers­ten Dienst­be­hör­de stammt, über­schrei­tet die gesetz­li­che Befug­nis – es sei denn, eine ver­öf­fent­lich­te Anord­nung nach Absatz 5 hat sie über­tra­gen. Ob eine sol­che Anord­nung exis­tiert, lässt sich im Bun­des­ge­setz­blatt nach­prü­fen; sie ist kei­ne Verwaltungsinterna.

Die Einleitung ist Pflicht

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG: Lie­gen zurei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te vor, die den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens recht­fer­ti­gen, hat der Dienst­vor­ge­setz­te die Dienst­pflicht, ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten. Ermes­sen besteht nicht. Satz 2 ist für die Minis­te­ri­al­ver­wal­tung beson­ders rele­vant: Der höhe­re Dienst­vor­ge­setz­te und die obers­te Dienst­be­hör­de stel­len im Rah­men ihrer Auf­sicht die Erfül­lung die­ser Pflicht sicher – und sie kön­nen das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren jeder­zeit an sich zie­hen. Ein Ver­fah­ren, das auf Refe­rats­ebe­ne begon­nen hat, kann also jeder­zeit von der Haus­spit­ze über­nom­men wer­den. Die Ein­lei­tung ist akten­kun­dig zu machen (Satz 3).

Nicht ein­ge­lei­tet wird, wenn zu erwar­ten ist, dass nach §§ 14 und 15 BDG eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nicht in Betracht kommt – also wegen der Sperr­wir­kung eines Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens oder wegen Zeit­ab­laufs; die Grün­de sind akten­kun­dig zu machen und dem Beam­ten bekannt zu geben (§ 17 Abs. 2 BDG). Bei meh­re­ren Ämtern gel­ten die Regeln des § 17 Abs. 3 BDG; Beur­lau­bung, Abord­nung und Zuwei­sung berüh­ren die Zustän­dig­keit nicht (Abs. 4). Nach § 18 BDG kann der Beam­te auch selbst die Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens gegen sich bean­tra­gen, um sich von einem Ver­dacht zu entlasten.

Die Bemessung: die Staffelung des § 13 BDG

Seit 2024 ord­net § 13 Abs. 2 BDG die Maß­nah­men aus­drück­lich Schwe­re­gra­den zu: leich­tes Dienst­ver­ge­hen führt zum Ver­weis, leich­tes bis mit­tel­schwe­res zur Geld­bu­ße, mit­tel­schwe­res zur Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, mit­tel­schwe­res bis schwe­res zur Zurück­stu­fung. Absatz 3 ent­hält eine Regel­ver­mu­tung, Absatz 4 die gebun­de­ne Ent­fer­nung aus dem Beamtenverhältnis.

Die­se Staf­fe­lung ist ein zwei­schnei­di­ges Instru­ment: Sie ver­schafft der Behör­de eine Argu­men­ta­ti­ons­hil­fe, ver­pflich­tet sie aber zugleich, die Ein­ord­nung der Schwe­re aus­drück­lich zu begrün­den. Wer eine Ver­fü­gung angreift, setzt an die­ser Ein­ord­nung an – nicht, wie im baye­ri­schen Recht, an der Ermes­sens­aus­übung. Ergän­zend gilt § 6 Satz 2 BDG: Maß­nah­men wie Ermah­nun­gen oder Rügen sind kei­ne Disziplinarmaßnahmen.

Die Fristen – und die Ausnahme für Verfassungstreuepflichten

§ 15 Abs. 1 BDG: Nicht mehr aus­ge­spro­chen wer­den dür­fen ein Ver­weis nach zwei Jah­ren, eine Geld­bu­ße oder eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge oder des Ruhe­ge­halts nach drei Jah­ren, eine Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren seit Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens. Für Ent­fer­nung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts gibt es kei­ne Frist. § 15 Abs. 2 BDG ver­län­gert die­se Fris­ten bei Dienst­ver­ge­hen gegen die Pflich­ten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG – Ver­fas­sungs­treue und poli­ti­sche Mäßi­gung – auf vier, sechs und acht Jah­re. Eine ent­spre­chen­de Rege­lung kennt das baye­ri­sche Recht nicht.

Unter­bro­chen wer­den die Fris­ten durch die Ein­lei­tung oder Aus­deh­nung des Ver­fah­rens, den Erlass einer Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung und Ermitt­lungs­an­ord­nun­gen gegen Beam­te auf Pro­be und auf Wider­ruf (Abs. 3). Gehemmt sind sie für die Dau­er des Wider­spruchs­ver­fah­rens, des gericht­li­chen Ver­fah­rens, einer Aus­set­zung nach § 22 BDG und der Mit­wir­kung des Per­so­nal­rats (Abs. 4).

Rechtsschutz: kein Widerspruch bei der Hausspitze

§ 41 Abs. 1 Satz 1 BDG ord­net grund­sätz­lich ein Wider­spruchs­ver­fah­ren vor der Kla­ge an. Satz 2 nimmt davon aus: Ein Wider­spruchs­ver­fah­ren fin­det nicht statt, wenn die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung durch die obers­te Dienst­be­hör­de erlas­sen wor­den ist. Weil Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung nach § 34 Abs. 4 BDG gera­de von der obers­ten Dienst­be­hör­de aus­ge­spro­chen wer­den, gilt für die schwers­ten Maß­nah­men: unmit­tel­bar Kla­ge, kei­ne zwei­te Chan­ce im Verwaltungsverfahren.

Für die Kla­ge gel­ten §§ 74, 75 und 81 VwGO. Prak­tisch wich­tig ist § 52 Satz 2 BDG: Abwei­chend von § 75 Satz 2 VwGO kann die Kla­ge schon nach Ablauf von sechs Wochen seit Ein­le­gung des Wider­spruchs erho­ben wer­den – nicht erst nach drei Mona­ten. Der Frist­lauf ist gehemmt, solan­ge das Ver­fah­ren nach § 22 BDG aus­ge­setzt ist.

Das Gericht hebt die Ver­fü­gung auf, soweit sie rechts­wid­rig ist und den Klä­ger in sei­nen Rech­ten ver­letzt; ist ein Dienst­ver­ge­hen erwie­sen, kann es sie unter Anwen­dung der Bemes­sungs­vor­schrif­ten auf­recht­erhal­ten oder zuguns­ten des Klä­gers ändern (§ 60 Abs. 2 BDG). Eine Ver­bö­se­rung durch das Gericht ist damit aus­ge­schlos­sen; § 106 VwGO – der gericht­li­che Ver­gleich – ist nicht anwend­bar. Zustän­dig sind die Ver­wal­tungs­ge­rich­te mit ihren Kam­mern für Dis­zi­pli­nar­sa­chen (§§ 45, 46 BDG), im Beru­fungs­ver­fah­ren das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt, in der Revi­si­on das Bundesverwaltungsgericht.

Zwei Instrumente gegen Verzögerung und Suspendierung

Frist­set­zung, § 62 BDG. Ist das behörd­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht inner­halb von sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung durch Ein­stel­lung oder Erlass einer Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung abge­schlos­sen, kann der Beam­te bei Gericht die Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tra­gen. Liegt kein zurei­chen­der Grund vor, setzt das Gericht eine Frist; sie kann auf einen recht­zei­ti­gen Antrag des Dienst­herrn ver­län­gert wer­den, und der Beschluss ist unan­fecht­bar. Wird die Frist nicht ein­ge­hal­ten, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len, und der rechts­kräf­ti­ge Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich.

Aus­set­zung, § 63 BDG. Gegen vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung und Ein­be­hal­tung von Bezü­gen kann die Aus­set­zung beim Gericht bean­tragt wer­den – beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt, wenn dort in der­sel­ben Sache ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren anhän­gig ist. Sie sind aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an ihrer Recht­mä­ßig­keit bestehen; für Ände­rung und Auf­he­bung gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

Bei der Sus­pen­die­rung selbst ist § 38 BDG zu beach­ten: Ein Ein­be­halt ist bei einer Sus­pen­die­rung allein nach Absatz 1 Satz 1 Num­mer 4 – der Dienst­be­triebs-Vari­an­te – nicht zuläs­sig, und der unpfänd­ba­re Teil der Bezü­ge nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ist stets zu belas­sen. Nach Aus­spruch der Ent­fer­nung oder einer erst­in­stanz­li­chen Ver­ur­tei­lung mit Ver­lust der Beam­ten­rech­te ist die Sus­pen­die­rung dage­gen zwin­gend, es sei denn, sie hät­te eine unbil­li­ge Här­te zur Fol­ge (Abs. 1 Satz 2).

Wenn die Entfernung ausgesprochen wird

§ 10 BDG regelt die Fol­gen. Der Beam­te ver­liert Dienst­ver­hält­nis, Bezü­ge und Ver­sor­gung. Bemer­kens­wert sind vier Punk­te: Für sechs Mona­te wird ein Unter­halts­bei­trag von 50 Pro­zent der zuletzt zuste­hen­den Dienst­be­zü­ge gezahlt; die Gewäh­rung kann in der Ent­schei­dung ganz oder teil­wei­se aus­ge­schlos­sen und zur Ver­mei­dung einer unbil­li­gen Här­te ver­län­gert wer­den – die Umstän­de dafür sind glaub­haft zu machen. Tritt der Beam­te in den Ruhe­stand, bevor die Ent­schei­dung unan­fecht­bar wird, gilt sie als Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (Abs. 2 Satz 2); der Ruhe­stand ist also kein Aus­weg. Die Ent­fer­nung erfasst alle Ämter (Abs. 4) und, unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 5, auch Ansprü­che aus frü­he­ren Bun­des­dienst­ver­hält­nis­sen. Und wer ent­fernt wur­de, darf nicht wie­der zum Beam­ten ernannt wer­den; ein ande­res Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis soll nicht begrün­det wer­den (Abs. 6) – die ers­te Rechts­fol­ge ist zwin­gend, die zwei­te nur eine Soll-Vor­schrift, ein Unter­schied, der in der Pra­xis über­se­hen wird.

Ergän­zend gilt § 41 BBG: Bei rechts­kräf­ti­ger Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr wegen einer vor­sätz­li­chen Tat – bei bestimm­ten Delik­ten schon ab sechs Mona­ten – endet das Beam­ten­ver­hält­nis kraft Geset­zes, ohne dass es eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens bedürfte.

Politische Beamte

Für Beschäf­tig­te in Minis­te­ri­en ist die Abgren­zung zwi­schen Dis­zi­pli­nar­recht und einst­wei­li­gem Ruhe­stand wesent­lich. § 54 BBG erlaubt es dem Bun­des­prä­si­den­ten, die dort auf­ge­zähl­ten poli­ti­schen Beam­ten jeder­zeit in den einst­wei­li­gen Ruhe­stand zu ver­set­zen – Staats­se­kre­tä­re und Minis­te­ri­al­di­rek­to­ren, bestimm­te Beam­te des höhe­ren aus­wär­ti­gen Diens­tes und der Nach­rich­ten­diens­te, die Lei­tung des Pres­se- und Infor­ma­ti­ons­am­tes, die Gene­ral­bun­des­an­wäl­tin oder den Gene­ral­bun­des­an­walt sowie die Prä­si­den­tin­nen und Prä­si­den­ten meh­re­rer Bun­des­be­hör­den. Nach Satz 2 gilt das nur für Beam­te, deren Ernen­nung zu einem Zeit­punkt erfolg­te, in dem das Amt bereits in der Auf­zäh­lung ent­hal­ten war oder ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren war.

Der einst­wei­li­ge Ruhe­stand ist kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me. Er setzt kein Dienst­ver­ge­hen vor­aus, ver­langt kei­ne Begrün­dung im dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Sin­ne und ist kein Vor­wurf. Er beginnt mit der Bekannt­ga­be, spä­tes­tens mit dem Ende des drit­ten Monats danach, und die Ver­fü­gung kann bis zum Beginn des Ruhe­stands zurück­ge­nom­men wer­den (§ 56 Sät­ze 1 und 2 BBG).

Aber: § 56 Satz 3 BBG bestimmt, dass poli­ti­sche Beam­te sich auch wäh­rend des einst­wei­li­gen Ruhe­stands durch ihr gesam­tes Ver­hal­ten zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung beken­nen müs­sen. Und § 77 Abs. 2 Satz 4 BBG stellt klar, dass ein Ver­stoß gegen § 56 Satz 3 BBG bei poli­ti­schen Beam­ten als Dienst­ver­ge­hen gilt. Die dis­zi­pli­nar­recht­li­che Bin­dung endet also nicht mit der Ver­set­zung in den einst­wei­li­gen Ruhestand.

Ruhestandsbeamte des Bundes

Nach dem Ruhe­stand gilt ein abschlie­ßen­der Kata­log. § 77 Abs. 2 BBG bezeich­net als Dienst­ver­ge­hen bei Ruhe­stands­be­am­ten und frü­he­ren Beam­ten mit Ver­sor­gungs­be­zü­gen die Betä­ti­gung gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung, die Teil­nah­me an Bestre­bun­gen gegen Bestand oder Sicher­heit der Bun­des­re­pu­blik, den Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­pflicht, die Anzei­ge­pflicht oder das Ver­bot einer Tätig­keit nach Been­di­gung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses oder gegen das Ver­bot der Annah­me von Beloh­nun­gen, Geschen­ken und sons­ti­gen Vor­tei­len sowie die schuld­haf­te Nicht­er­fül­lung einer Ver­pflich­tung nach § 46 Abs. 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 BBG. Für frü­he­re Beam­te mit Anspruch auf Alters­geld gel­ten die Num­mern 1 bis 3.

Num­mer 3 ist für Minis­te­ri­ums­an­ge­hö­ri­ge die prak­tisch wich­tigs­te Vor­schrift: Sie erfasst den Wech­sel in die Pri­vat­wirt­schaft eben­so wie die Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen nach dem Aus­schei­den. Als Maß­nah­men kom­men nur Kür­zung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts in Betracht (§ 5 Abs. 2 BDG).

Wei­ter­füh­rend: Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis, Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men im Über­blick.

Häufige Fragen zum Disziplinarrecht im Bundesdienst

Gibt es im Bund noch eine Disziplinarklage?

Nein. Seit der Reform erge­hen alle Maß­nah­men durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung; Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung spricht die obers­te Dienst­be­hör­de aus (§ 34 Abs. 4 BDG). Der Beam­te muss dage­gen kla­gen. Die Dis­zi­pli­nar­kla­ge des Dienst­herrn gibt es nur noch in den Län­dern, etwa in Bay­ern nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG.

Muss ich Widerspruch einlegen?

Grund­sätz­lich ja (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BDG) – nicht aber, wenn die Ent­schei­dung von der obers­ten Dienst­be­hör­de erlas­sen wur­de (Satz 2). Bei Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung führt der Weg des­halb unmit­tel­bar zum Gericht. Bleibt ein Wider­spruchs­be­scheid aus, kann abwei­chend von § 75 Satz 2 VwGO schon nach sechs Wochen Kla­ge erho­ben wer­den (§ 52 Satz 2 BDG).

Wer darf welche Maßnahme verhängen?

Ver­wei­se und Geld­bu­ßen jeder Dienst­vor­ge­setz­te; Kür­zun­gen der Dienst­be­zü­ge die obers­te Dienst­be­hör­de bis zum Höchst­maß und unmit­tel­bar nach­ge­ord­ne­te Dienst­vor­ge­setz­te nur bis zu 20 Pro­zent auf zwei Jah­re; Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung die obers­te Dienst­be­hör­de (§ 34 BDG). Über­tra­gun­gen sind mög­lich, müs­sen aber im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht sein (Abs. 5).

Wie lange nach der Tat kann noch etwas verhängt werden?

Ver­weis nach zwei, Geld­bu­ße und Kür­zung nach drei, Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren nicht mehr (§ 15 Abs. 1 BDG). Bei Ver­stö­ßen gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG – Ver­fas­sungs­treue und poli­ti­sche Mäßi­gung – ver­län­gern sich die Fris­ten auf vier, sechs und acht Jah­re (§ 15 Abs. 2 BDG). Für Ent­fer­nung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts gibt es kei­ne Frist.

Was kann ich tun, wenn das Verfahren nicht vorankommt?

Nach sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung kann die gericht­li­che Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tragt wer­den (§ 62 BDG). Wird sie nicht ein­ge­hal­ten, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len, und der rechts­kräf­ti­ge Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich.

Ist die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand eine Disziplinarmaßnahme?

Nein. § 54 BBG erlaubt sie für die dort auf­ge­zähl­ten poli­ti­schen Beam­ten jeder­zeit und ohne Dienst­ver­ge­hen. Sie beginnt mit der Bekannt­ga­be, spä­tes­tens mit dem Ende des drit­ten Fol­ge­mo­nats, und kann bis zum Beginn des Ruhe­stands zurück­ge­nom­men wer­den (§ 56 Sät­ze 1 und 2 BBG). Die Bekennt­nis­pflicht zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung besteht wäh­rend des einst­wei­li­gen Ruhe­stands aller­dings fort (§ 56 Satz 3 BBG), und ein Ver­stoß gilt als Dienst­ver­ge­hen (§ 77 Abs. 2 Satz 4 BBG).

Kann das Gericht die Maßnahme verschärfen?

Nein. Ist ein Dienst­ver­ge­hen erwie­sen, kann das Gericht die Ver­fü­gung auf­recht­erhal­ten oder zuguns­ten des Klä­gers ändern (§ 60 Abs. 2 Satz 2 BDG). Eine Ver­bö­se­rung ist aus­ge­schlos­sen; ein gericht­li­cher Ver­gleich nach § 106 VwGO ist nicht möglich.

Was passiert nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?

Für sechs Mona­te wird ein Unter­halts­bei­trag von 50 Pro­zent gezahlt, der in der Ent­schei­dung aus­ge­schlos­sen oder zur Ver­mei­dung einer unbil­li­gen Här­te ver­län­gert wer­den kann; die Här­te­grün­de sind glaub­haft zu machen (§ 10 BDG). Eine erneu­te Ernen­nung zum Beam­ten ist aus­ge­schlos­sen; ein ande­res Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis soll nicht begrün­det wer­den (Abs. 6). Tritt der Beam­te vor Unan­fecht­bar­keit in den Ruhe­stand, gilt die Ent­schei­dung als Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (Abs. 2 Satz 2).

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