Wasserrecht
Ein Steg, eine Ufermauer, eine Brücke, ein Gebäude nahe am Bach: Anlagen an Gewässern unterliegen einem eigenen Genehmigungsregime, das neben dem Baurecht steht. In Bayern entscheidet dabei häufig eine schlichte Entfernungsangabe darüber, ob überhaupt eine Genehmigung nötig ist – und eine Frist darüber, ob sie am Ende als erteilt gilt.
Die bundesrechtliche Grundpflicht
§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verlangt, dass Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so errichtet, betrieben, unterhalten und stillgelegt werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
Was als Anlage gilt, zählt Satz 2 beispielhaft auf: bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, ferner Leitungsanlagen und Fähren. Für Stauanlagen und Stauhaltungsdämme enthält § 36 Abs. 2 WHG zusätzliche Anforderungen, insbesondere die Errichtung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Eigenüberwachung auf eigene Kosten.
Entscheidend für die Praxis ist der letzte Satz des Absatzes 1: „Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“ Ob eine Genehmigung erforderlich ist, richtet sich also nicht nach dem Bundesrecht.
Die 60-Meter-Grenze in Bayern
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayWG bestimmt, dass Anlagen im Sinn des § 36 WHG, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, an Gewässern erster oder zweiter Ordnung nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden dürfen.
Satz 2 zieht die Grenze konkret: Genehmigungspflichtig sind Anlagen, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können. Die zweite Alternative ist keine Nebenbemerkung – sie kann die Genehmigungspflicht auch jenseits der sechzig Meter begründen.
Für Gewässer dritter Ordnung besteht die Genehmigungspflicht nicht kraft Gesetzes. Nach Art. 20 Abs. 2 BayWG können die Regierungen sie aber durch Rechtsverordnung begründen, wenn und soweit das aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren. Wer an einem kleineren Gewässer baut, muss deshalb prüfen, ob für seinen Regierungsbezirk eine solche Verordnung besteht.
Die Genehmigungsfiktion nach drei Monaten
Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayWG enthält eine Regelung, die Antragstellern oft nicht bekannt ist: Hat die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb der nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG setzt diese Frist auf drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie beginnt nach Satz 2 mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann nach Satz 3 einmal angemessen verlängert werden, wenn die Schwierigkeit der Angelegenheit das rechtfertigt; die Verlängerung ist nach Satz 4 zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend. Erstens beginnt die Frist erst mit vollständigen Unterlagen – der Streit um die Vollständigkeit ist deshalb häufig der eigentliche Streit um die Fiktion. Zweitens tritt die Fiktion nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 BayWG nicht ein, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf ihren Eintritt verzichtet hat. Ein solcher Verzicht wird gelegentlich im laufenden Verfahren angeregt; er sollte nicht beiläufig erklärt werden.
Nach Art. 42a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gelten für die fingierte Genehmigung die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Die Fiktion ist also eine vollwertige Genehmigung – auch mit der Folge, dass Dritte sie angreifen können.
Versagung nur zum Schutz des Allgemeinwohls
Die Genehmigung nach Art. 20 BayWG steht dem Antragsteller näher, als es zunächst wirkt. Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG darf sie nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Absatz 2 aufgezählten Gründe, es erfordern. Nach Satz 3 ist bei der Entscheidung auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlagen zu berücksichtigen – eine Vorschrift, die gerade beim Bestandsschutz älterer Anlagen Gewicht hat. Befristet werden darf die Genehmigung nach Satz 1.
Wann die wasserrechtliche Genehmigung entfällt
Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG vermeidet Doppelverfahren: Ist eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach Art. 20 BayWG. Die wasserwirtschaftlichen Belange werden dann im jeweiligen Verfahren mitgeprüft.
Wer ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben am Gewässer plant, sollte diese Konzentration früh klären. Sie erspart ein Verfahren – bedeutet aber auch, dass die wasserwirtschaftlichen Einwände im Baugenehmigungsverfahren vorgebracht und dort behandelt werden müssen.
Anwaltliche Vertretung
Bei Anlagen an Gewässern lohnt sich die Prüfung meist an drei Stellen: ob die Genehmigungspflicht überhaupt besteht, ob die Frist des Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG bereits läuft, und ob eine Versagung sich tatsächlich auf Gründe des Allgemeinwohls stützt. Unsere Kanzlei vertritt Eigentümer, Betreiber und Nachbarn gegenüber den Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämtern sowie vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
- Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung
- Versagung und Bewirtschaftungsermessen
- Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
- Gewässerunterhaltung und Kostenbeiträge
Häufige Fragen zu Anlagen an Gewässern
Ab welcher Entfernung zum Ufer brauche ich eine Genehmigung?
Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayWG sind Anlagen genehmigungspflichtig, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind – oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können. Die zweite Alternative gilt unabhängig von der Entfernung.
Gilt das auch an kleinen Bächen?
Nicht kraft Gesetzes. Art. 20 Abs. 1 BayWG erfasst Gewässer erster und zweiter Ordnung. Für Gewässer dritter Ordnung können die Regierungen die Genehmigungspflicht nach Art. 20 Abs. 2 BayWG durch Rechtsverordnung begründen.
Was passiert, wenn die Behörde nicht entscheidet?
Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayWG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG entscheidet. Diese beträgt drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden.
Kann ich auf die Genehmigungsfiktion verzichten?
Ja, und darauf sollte man achten. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 BayWG tritt die Fiktion nicht ein, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf ihren Eintritt verzichtet hat.
Aus welchen Gründen darf die Genehmigung versagt werden?
Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG nur, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Nach Satz 3 ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlage zu berücksichtigen.
Brauche ich die Genehmigung zusätzlich zur Baugenehmigung?
Nein. Nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG entfällt sie, wenn eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen ist.