Wasserrecht
Ob eine Maßnahme am Gewässer Unterhaltung ist oder Ausbau, entscheidet über das gesamte Verfahren: Unterhaltung geschieht ohne Zulassung, der Ausbau braucht eine Planfeststellung. Die Abgrenzung steht in einem einzigen Satz – und an ihm hängen Öffentlichkeitsbeteiligung, Einwendungsfristen und der gesamte Rechtsschutz.
Was Gewässerausbau ist
§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG definiert den Gewässerausbau als die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Satz 2 nimmt Gewässer aus, die nur für einen begrenzten Zeitraum entstehen und den Wasserhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen. Satz 3 stellt Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes dem Gewässerausbau gleich.
Der Streitpunkt ist regelmäßig die „wesentliche Umgestaltung“. Sie liegt nicht schon in jeder baulichen Veränderung, sondern erst dort, wo Gestalt oder Funktion des Gewässers in einer Weise verändert werden, die über die Pflege und Entwicklung im Sinn des § 39 WHG hinausgeht. Wer eine Sohlschwelle einbaut, ein Ufer verlegt oder einen Bachlauf verrohrt, sollte diese Frage vor Baubeginn beantwortet haben – nachträglich stellt sie die Behörde.
Der Ausbaugrundsatz
§ 67 Abs. 1 WHG stellt vier materielle Anforderungen auf: Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Gewässerzustands vermieden oder, soweit das nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
Diese Vorgaben sind kein Programmsatz, sondern Prüfmaßstab der Planfeststellung – und zugleich der Ansatzpunkt für Einwendungen, die sich nicht auf eigene Betroffenheit stützen können.
Hochwasserschutz im überragenden öffentlichen Interesse
§ 67 Abs. 3 Satz 1 WHG bestimmt, dass Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Satz 2 fügt hinzu, dass die Hochwasser- und Küstenschutzvorsorge als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden soll.
Für die Praxis heißt das: Ein Hochwasserschutzvorhaben tritt mit einem gesetzlich vorgegebenen Gewicht in die Abwägung ein. Es setzt sich damit nicht automatisch durch – die Abwägung bleibt eine Abwägung –, aber wer dagegen vorgeht, muss mehr als allgemeine Bedenken vorbringen.
Planfeststellung oder Plangenehmigung
Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung. Abs. 2 Satz 1 lässt für Vorhaben, für die nach dem UVP-Gesetz keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, stattdessen eine Plangenehmigung zu. Die UVP-Pflicht ist damit die Weiche: Sie entscheidet nicht nur über die Prüfungstiefe, sondern über die Verfahrensart und damit über die Öffentlichkeitsbeteiligung.
Zugelassen werden darf der Plan nach § 68 Abs. 3 WHG nur, wenn
- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – vor allem in Auwäldern – nicht zu erwarten ist (Nr. 1), und
- andere Anforderungen nach dem WHG oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2).
Nummer 1 ist bewusst eng formuliert: Erforderlich ist eine erhebliche und dauerhafte und nicht ausgleichbare Erhöhung. Jede dieser drei Eigenschaften ist ein eigener Angriffspunkt.
Das Verfahren
§ 70 Abs. 1 Satz 1 WHG erklärt für Planfeststellung und Plangenehmigung § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 bis 6 WHG für entsprechend anwendbar; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung – ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke – und für Wärmepumpen, die ein oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, gilt nach Satz 2 zusätzlich § 11a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 7 WHG entsprechend; die §§ 71a bis 71e VwVfG sind anzuwenden.
Besteht UVP-Pflicht, muss das Planfeststellungsverfahren nach § 70 Abs. 2 WHG den Anforderungen des UVP-Gesetzes entsprechen. Erstreckt sich der Ausbau auf ein Gewässer mehrerer Länder und kommt kein Einvernehmen zustande, soll nach Abs. 3 die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes vermitteln.
Ein Hinweis für die Bearbeitung: § 70 Abs. 4 WHG verweist für bestimmte Vorhaben abweichend auf „§ 73 Absatz 6 Satz 1“ VwVfG. Eine solche Vorschrift gibt es in der geltenden Fassung nicht mehr – § 73 VwVfG hat nach der Neugliederung des Planfeststellungsrechts nur noch vier Absätze, der Erörterungstermin steht jetzt in § 73b VwVfG. Der Verweis ist bei der Neuordnung nicht nachgezogen worden; er betrifft ohnehin nur Vorhaben nach § 70 Abs. 1 Satz 3 WHG. Wer mit älteren Darstellungen arbeitet, sollte die Zählung des VwVfG in jedem Einzelfall am Gesetzestext prüfen.
Die wichtigsten Verfahrensfristen ergeben sich aus dem VwVfG: die Auslegung des vollständigen Plans innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), die Einwendungsfrist von bis zu sechs Wochen ab der Auslegung – nicht ab deren Ende – mit Ausschluss verspäteter Einwendungen (§ 73 Abs. 2 VwVfG), der Erörterungstermin als Kann-Vorschrift (§ 73b Abs. 1 VwVfG) und die Zustellungsfiktion mit Ende der zweiwöchigen Auslegung des Beschlusses (§ 74 Abs. 4 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss tritt nach § 75a Abs. 1 VwVfG außer Kraft, wenn mit der Durchführung nicht binnen zehn Jahren nach Unanfechtbarkeit begonnen wird.
Ausführlich sind diese Schritte im Fachplanungsrecht dargestellt; die dortigen Beiträge gelten für den Gewässerausbau entsprechend.
Die Ausbaupflicht in Bayern
Art. 39 Abs. 1 BayWG verpflichtet zum Ausbau – aber unter doppeltem Vorbehalt: soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist. Verpflichtet sind die Träger der Unterhaltungslast nach Art. 22 Abs. 1 BayWG (Nr. 1), für Gewässer erster Ordnung abweichend der Freistaat (Nr. 2) sowie der Freistaat für Wildbäche und für die ihm nach Art. 22 Abs. 2 zugewiesenen Gewässer (Nr. 3). Nach Abs. 2 ist die Aufgabe eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Der Finanzierungsvorbehalt ist der Grund, warum sich aus Art. 39 BayWG in aller Regel kein durchsetzbarer Anspruch eines Anliegers auf einen bestimmten Ausbau herleiten lässt.
Wer die Kosten trägt
Art. 42 Abs. 1 BayWG legt die Ausbaukosten dem Unternehmer auf. Für den staatlichen Hochwasserschutz gilt daneben eine Regelung, die vor allem Gemeinden betrifft.
Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BayWG erhebt der Freistaat, wenn er als Unternehmer zum Ausbau eines Gewässers zum Zweck des Hochwasserschutzes verpflichtet ist, von den Gemeinden Beiträge und Vorschüsse in Höhe von 20 Prozent der Ausbaukosten. Satz 2 nimmt davon den Bau gesteuerter Flutpolder mit einem planmäßigen Wirkbereich für Ereignisse seltener als einmal in 100 Jahren sowie staatliche Wasserspeicher aus, die überwiegend anderen Zwecken als dem Hochwasserschutz dienen.
Umlagefähig sind nach Satz 4 die Kosten für Planung, Grunderwerb, die mit dem Ausbau zusammenhängenden Entschädigungszahlungen und die bei Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu erwartenden Baukosten – letztere unter Berücksichtigung der erwarteten Bauzeit und einer Preissteigerung, die aus dem Mittelwert der Baupreisindizes des Landesamts für Statistik für Straßenbau, Brücken im Straßenbau und Ortskanäle der letzten zehn vollendeten Kalenderjahre gebildet wird. Allgemeinkosten sind abzuziehen.
Für finanzschwache Kommunen enthält Satz 5 eine Billigkeitsregel: Erhält eine Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG oder gehört sie zum finanzkraftschwächsten Zehntel ihrer Größenklasse, kann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre; § 163 AO gilt entsprechend. Festgesetzt werden Beiträge und Vorschüsse nach Satz 6 durch die Wasserwirtschaftsämter, soweit sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt wurden.
Für Gemeinden lohnt deshalb ein früher Blick auf zwei Punkte: ob die angesetzten Kosten dem Katalog des Satzes 4 entsprechen, und ob die Voraussetzungen der Billigkeitsregel vorliegen. Beides lässt sich im öffentlich-rechtlichen Vertrag besser klären als im Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid.
Anwaltliche Vertretung
Beim Gewässerausbau entscheiden drei Weichenstellungen: die Abgrenzung zur Unterhaltung, die UVP-Pflicht als Weiche zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung, und – für Betroffene – die Einwendungsfrist, die ab der Auslegung läuft und verspätete Einwendungen ausschließt. Unsere Kanzlei begleitet Vorhabenträger, Gemeinden, Anlieger und betroffene Betriebe im Planfeststellungsverfahren, formuliert Einwendungen, prüft Kostenbescheide der Wasserwirtschaftsämter und vertritt vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
- Gewässerunterhaltung und Kostenbeiträge
- Bauen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
- Fachplanungsrecht
- Einwendungen im Planfeststellungsverfahren
Häufige Fragen zum Gewässerausbau
Wann ist eine Maßnahme Ausbau und nicht Unterhaltung?
Wenn sie ein Gewässer oder seine Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Pflege und Entwicklung im Sinn des § 39 WHG bleiben Unterhaltung.
Brauche ich immer eine Planfeststellung?
Nach § 68 Abs. 1 WHG grundsätzlich ja. Besteht keine UVP-Pflicht, kann nach Abs. 2 Satz 1 stattdessen eine Plangenehmigung erteilt werden.
Zählt ein Deich als Gewässerausbau?
Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG gleich.
Wie lange kann ich Einwendungen erheben?
Nach § 73 Abs. 2 VwVfG bis zu sechs Wochen ab der Auslegung – nicht ab deren Ende. Verspätete Einwendungen sind ausgeschlossen.
Müssen Gemeinden sich am staatlichen Hochwasserschutz beteiligen?
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BayWG sieht 20 Prozent der Ausbaukosten vor, mit Ausnahmen in Satz 2 und einer Billigkeitsregel in Satz 5.
Wie lange gilt ein Planfeststellungsbeschluss?
Er tritt nach § 75a Abs. 1 VwVfG außer Kraft, wenn mit der Durchführung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Unanfechtbarkeit begonnen wird; eine Verlängerung um insgesamt höchstens fünf Jahre ist möglich.