Was­ser­recht

Ob eine Maß­nah­me am Gewäs­ser Unter­hal­tung ist oder Aus­bau, ent­schei­det über das gesam­te Ver­fah­ren: Unter­hal­tung geschieht ohne Zulas­sung, der Aus­bau braucht eine Plan­fest­stel­lung. Die Abgren­zung steht in einem ein­zi­gen Satz – und an ihm hän­gen Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung, Ein­wen­dungs­fris­ten und der gesam­te Rechtsschutz.

Was Gewässerausbau ist

§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG defi­niert den Gewäs­ser­aus­bau als die Her­stel­lung, die Besei­ti­gung und die wesent­li­che Umge­stal­tung eines Gewäs­sers oder sei­ner Ufer. Satz 2 nimmt Gewäs­ser aus, die nur für einen begrenz­ten Zeit­raum ent­ste­hen und den Was­ser­haus­halt nicht erheb­lich beein­träch­ti­gen. Satz 3 stellt Deich- und Damm­bau­ten, die den Hoch­was­ser­ab­fluss beein­flus­sen, sowie Bau­ten des Küs­ten­schut­zes dem Gewäs­ser­aus­bau gleich.

Der Streit­punkt ist regel­mä­ßig die „wesent­li­che Umge­stal­tung“. Sie liegt nicht schon in jeder bau­li­chen Ver­än­de­rung, son­dern erst dort, wo Gestalt oder Funk­ti­on des Gewäs­sers in einer Wei­se ver­än­dert wer­den, die über die Pfle­ge und Ent­wick­lung im Sinn des § 39 WHG hin­aus­geht. Wer eine Sohl­schwel­le ein­baut, ein Ufer ver­legt oder einen Bach­lauf ver­rohrt, soll­te die­se Fra­ge vor Bau­be­ginn beant­wor­tet haben – nach­träg­lich stellt sie die Behörde.

Der Ausbaugrundsatz

§ 67 Abs. 1 WHG stellt vier mate­ri­el­le Anfor­de­run­gen auf: Gewäs­ser sind so aus­zu­bau­en, dass natür­li­che Rück­hal­te­flä­chen erhal­ten blei­ben, das natür­li­che Abfluss­ver­hal­ten nicht wesent­lich ver­än­dert wird, natur­raum­ty­pi­sche Lebens­ge­mein­schaf­ten bewahrt und sons­ti­ge nach­tei­li­ge Ver­än­de­run­gen des Gewäs­ser­zu­stands ver­mie­den oder, soweit das nicht mög­lich ist, aus­ge­gli­chen werden.

Die­se Vor­ga­ben sind kein Pro­gramm­satz, son­dern Prüf­maß­stab der Plan­fest­stel­lung – und zugleich der Ansatz­punkt für Ein­wen­dun­gen, die sich nicht auf eige­ne Betrof­fen­heit stüt­zen können.

Hochwasserschutz im überragenden öffentlichen Interesse

§ 67 Abs. 3 Satz 1 WHG bestimmt, dass Maß­nah­men des Hoch­was­ser- und Küs­ten­schut­zes im über­ra­gen­den öffent­li­chen Inter­es­se lie­gen und der öffent­li­chen Sicher­heit die­nen. Satz 2 fügt hin­zu, dass die Hoch­was­ser- und Küs­ten­schutz­vor­sor­ge als vor­ran­gi­ger Belang in die jeweils durch­zu­füh­ren­den Schutz­gü­ter­ab­wä­gun­gen ein­ge­bracht wer­den soll.

Für die Pra­xis heißt das: Ein Hoch­was­ser­schutz­vor­ha­ben tritt mit einem gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Gewicht in die Abwä­gung ein. Es setzt sich damit nicht auto­ma­tisch durch – die Abwä­gung bleibt eine Abwä­gung –, aber wer dage­gen vor­geht, muss mehr als all­ge­mei­ne Beden­ken vorbringen.

Planfeststellung oder Plangenehmigung

Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewäs­ser­aus­bau der Plan­fest­stel­lung. Abs. 2 Satz 1 lässt für Vor­ha­ben, für die nach dem UVP-Gesetz kei­ne Pflicht zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung besteht, statt­des­sen eine Plan­ge­neh­mi­gung zu. Die UVP-Pflicht ist damit die Wei­che: Sie ent­schei­det nicht nur über die Prü­fungs­tie­fe, son­dern über die Ver­fah­rens­art und damit über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

Zuge­las­sen wer­den darf der Plan nach § 68 Abs. 3 WHG nur, wenn

  • eine Beein­träch­ti­gung des Wohls der All­ge­mein­heit, ins­be­son­de­re eine erheb­li­che und dau­er­haf­te, nicht aus­gleich­ba­re Erhö­hung der Hoch­was­ser­ri­si­ken oder eine Zer­stö­rung natür­li­cher Rück­hal­te­flä­chen – vor allem in Auwäl­dern – nicht zu erwar­ten ist (Nr. 1), und
  • ande­re Anfor­de­run­gen nach dem WHG oder sons­ti­gen öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten erfüllt wer­den (Nr. 2).

Num­mer 1 ist bewusst eng for­mu­liert: Erfor­der­lich ist eine erheb­li­che und dau­er­haf­te und nicht aus­gleich­ba­re Erhö­hung. Jede die­ser drei Eigen­schaf­ten ist ein eige­ner Angriffspunkt.

Das Verfahren

§ 70 Abs. 1 Satz 1 WHG erklärt für Plan­fest­stel­lung und Plan­ge­neh­mi­gung § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 bis 6 WHG für ent­spre­chend anwend­bar; im Übri­gen gel­ten die §§ 72 bis 78 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes. Für Vor­ha­ben zur Was­ser­kraft­nut­zung – aus­ge­nom­men Pump­spei­cher­kraft­wer­ke – und für Wär­me­pum­pen, die ein ober­ir­di­sches Gewäs­ser als Wär­me­quel­le nut­zen, gilt nach Satz 2 zusätz­lich § 11a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 7 WHG ent­spre­chend; die §§ 71a bis 71e VwVfG sind anzuwenden.

Besteht UVP-Pflicht, muss das Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren nach § 70 Abs. 2 WHG den Anfor­de­run­gen des UVP-Geset­zes ent­spre­chen. Erstreckt sich der Aus­bau auf ein Gewäs­ser meh­re­rer Län­der und kommt kein Ein­ver­neh­men zustan­de, soll nach Abs. 3 die Bun­des­re­gie­rung auf Antrag eines betei­lig­ten Lan­des vermitteln.

Ein Hin­weis für die Bear­bei­tung: § 70 Abs. 4 WHG ver­weist für bestimm­te Vor­ha­ben abwei­chend auf „§ 73 Absatz 6 Satz 1“ VwVfG. Eine sol­che Vor­schrift gibt es in der gel­ten­den Fas­sung nicht mehr – § 73 VwVfG hat nach der Neu­glie­de­rung des Plan­fest­stel­lungs­rechts nur noch vier Absät­ze, der Erör­te­rungs­ter­min steht jetzt in § 73b VwVfG. Der Ver­weis ist bei der Neu­ord­nung nicht nach­ge­zo­gen wor­den; er betrifft ohne­hin nur Vor­ha­ben nach § 70 Abs. 1 Satz 3 WHG. Wer mit älte­ren Dar­stel­lun­gen arbei­tet, soll­te die Zäh­lung des VwVfG in jedem Ein­zel­fall am Geset­zes­text prüfen.

Die wich­tigs­ten Ver­fah­rens­fris­ten erge­ben sich aus dem VwVfG: die Aus­le­gung des voll­stän­di­gen Plans inner­halb von drei Wochen nach Zugang für die Dau­er eines Monats (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), die Ein­wen­dungs­frist von bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung – nicht ab deren Ende – mit Aus­schluss ver­spä­te­ter Ein­wen­dun­gen (§ 73 Abs. 2 VwVfG), der Erör­te­rungs­ter­min als Kann-Vor­schrift (§ 73b Abs. 1 VwVfG) und die Zustel­lungs­fik­ti­on mit Ende der zwei­wö­chi­gen Aus­le­gung des Beschlus­ses (§ 74 Abs. 4 VwVfG). Der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss tritt nach § 75a Abs. 1 VwVfG außer Kraft, wenn mit der Durch­füh­rung nicht bin­nen zehn Jah­ren nach Unan­fecht­bar­keit begon­nen wird.

Aus­führ­lich sind die­se Schrit­te im Fach­pla­nungs­recht dar­ge­stellt; die dor­ti­gen Bei­trä­ge gel­ten für den Gewäs­ser­aus­bau entsprechend.

Die Ausbaupflicht in Bayern

Art. 39 Abs. 1 BayWG ver­pflich­tet zum Aus­bau – aber unter dop­pel­tem Vor­be­halt: soweit es das Wohl der All­ge­mein­heit erfor­dert und die Finan­zie­rung gesi­chert ist. Ver­pflich­tet sind die Trä­ger der Unter­hal­tungs­last nach Art. 22 Abs. 1 BayWG (Nr. 1), für Gewäs­ser ers­ter Ord­nung abwei­chend der Frei­staat (Nr. 2) sowie der Frei­staat für Wild­bä­che und für die ihm nach Art. 22 Abs. 2 zuge­wie­se­nen Gewäs­ser (Nr. 3). Nach Abs. 2 ist die Auf­ga­be eine öffent­lich-recht­li­che Verpflichtung.

Der Finan­zie­rungs­vor­be­halt ist der Grund, war­um sich aus Art. 39 BayWG in aller Regel kein durch­setz­ba­rer Anspruch eines Anlie­gers auf einen bestimm­ten Aus­bau her­lei­ten lässt.

Wer die Kosten trägt

Art. 42 Abs. 1 BayWG legt die Aus­bau­kos­ten dem Unter­neh­mer auf. Für den staat­li­chen Hoch­was­ser­schutz gilt dane­ben eine Rege­lung, die vor allem Gemein­den betrifft.

Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BayWG erhebt der Frei­staat, wenn er als Unter­neh­mer zum Aus­bau eines Gewäs­sers zum Zweck des Hoch­was­ser­schut­zes ver­pflich­tet ist, von den Gemein­den Bei­trä­ge und Vor­schüs­se in Höhe von 20 Pro­zent der Aus­bau­kos­ten. Satz 2 nimmt davon den Bau gesteu­er­ter Flut­pol­der mit einem plan­mä­ßi­gen Wirk­be­reich für Ereig­nis­se sel­te­ner als ein­mal in 100 Jah­ren sowie staat­li­che Was­ser­spei­cher aus, die über­wie­gend ande­ren Zwe­cken als dem Hoch­was­ser­schutz dienen.

Umla­ge­fä­hig sind nach Satz 4 die Kos­ten für Pla­nung, Grund­er­werb, die mit dem Aus­bau zusam­men­hän­gen­den Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen und die bei Ein­tritt der Bestands­kraft des Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses zu erwar­ten­den Bau­kos­ten – letz­te­re unter Berück­sich­ti­gung der erwar­te­ten Bau­zeit und einer Preis­stei­ge­rung, die aus dem Mit­tel­wert der Bau­preis­in­di­zes des Lan­des­amts für Sta­tis­tik für Stra­ßen­bau, Brü­cken im Stra­ßen­bau und Orts­ka­nä­le der letz­ten zehn voll­ende­ten Kalen­der­jah­re gebil­det wird. All­ge­mein­kos­ten sind abzuziehen.

Für finanz­schwa­che Kom­mu­nen ent­hält Satz 5 eine Bil­lig­keits­re­gel: Erhält eine Gemein­de zum maß­geb­li­chen Zeit­punkt Sta­bi­li­sie­rungs­hil­fen nach Art. 11 Bay­FAG oder gehört sie zum finanz­kraft­schwächs­ten Zehn­tel ihrer Grö­ßen­klas­se, kann von der Erhe­bung ganz oder teil­wei­se abge­se­hen wer­den, soweit sie nach Lage des Ein­zel­falls unbil­lig wäre; § 163 AO gilt ent­spre­chend. Fest­ge­setzt wer­den Bei­trä­ge und Vor­schüs­se nach Satz 6 durch die Was­ser­wirt­schafts­äm­ter, soweit sie nicht in einem öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag fest­ge­legt wurden.

Für Gemein­den lohnt des­halb ein frü­her Blick auf zwei Punk­te: ob die ange­setz­ten Kos­ten dem Kata­log des Sat­zes 4 ent­spre­chen, und ob die Vor­aus­set­zun­gen der Bil­lig­keits­re­gel vor­lie­gen. Bei­des lässt sich im öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag bes­ser klä­ren als im Wider­spruch gegen den Festsetzungsbescheid.

Anwaltliche Vertretung

Beim Gewäs­ser­aus­bau ent­schei­den drei Wei­chen­stel­lun­gen: die Abgren­zung zur Unter­hal­tung, die UVP-Pflicht als Wei­che zwi­schen Plan­fest­stel­lung und Plan­ge­neh­mi­gung, und – für Betrof­fe­ne – die Ein­wen­dungs­frist, die ab der Aus­le­gung läuft und ver­spä­te­te Ein­wen­dun­gen aus­schließt. Unse­re Kanz­lei beglei­tet Vor­ha­ben­trä­ger, Gemein­den, Anlie­ger und betrof­fe­ne Betrie­be im Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren, for­mu­liert Ein­wen­dun­gen, prüft Kos­ten­be­schei­de der Was­ser­wirt­schafts­äm­ter und ver­tritt vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Gewässerausbau

Wann ist eine Maßnahme Ausbau und nicht Unterhaltung?

Wenn sie ein Gewäs­ser oder sei­ne Ufer her­stellt, besei­tigt oder wesent­lich umge­stal­tet, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. Pfle­ge und Ent­wick­lung im Sinn des § 39 WHG blei­ben Unterhaltung.

Brauche ich immer eine Planfeststellung?

Nach § 68 Abs. 1 WHG grund­sätz­lich ja. Besteht kei­ne UVP-Pflicht, kann nach Abs. 2 Satz 1 statt­des­sen eine Plan­ge­neh­mi­gung erteilt werden.

Zählt ein Deich als Gewässerausbau?

Deich- und Damm­bau­ten, die den Hoch­was­ser­ab­fluss beein­flus­sen, ste­hen dem Gewäs­ser­aus­bau nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG gleich.

Wie lange kann ich Einwendungen erheben?

Nach § 73 Abs. 2 VwVfG bis zu sechs Wochen ab der Aus­le­gung – nicht ab deren Ende. Ver­spä­te­te Ein­wen­dun­gen sind ausgeschlossen.

Müssen Gemeinden sich am staatlichen Hochwasserschutz beteiligen?

Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BayWG sieht 20 Pro­zent der Aus­bau­kos­ten vor, mit Aus­nah­men in Satz 2 und einer Bil­lig­keits­re­gel in Satz 5.

Wie lange gilt ein Planfeststellungsbeschluss?

Er tritt nach § 75a Abs. 1 VwVfG außer Kraft, wenn mit der Durch­füh­rung nicht inner­halb von zehn Jah­ren nach Unan­fecht­bar­keit begon­nen wird; eine Ver­län­ge­rung um ins­ge­samt höchs­tens fünf Jah­re ist möglich.

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