Was­ser­recht

Ein Grund­stück im fest­ge­setz­ten Über­schwem­mungs­ge­biet ist nicht unbe­bau­bar – aber es unter­liegt einem gesetz­li­chen Bau­ver­bot mit einer Aus­nah­me, deren Vor­aus­set­zun­gen das Gesetz genau benennt. Wer die Sys­te­ma­tik des § 78 WHG kennt, erkennt schnell, ob ein Vor­ha­ben Aus­sicht hat und wor­an ein ableh­nen­der Bescheid angreif­bar ist.

Was ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet ist

§ 76 Abs. 1 WHG defi­niert Über­schwem­mungs­ge­bie­te als Gebie­te zwi­schen ober­ir­di­schen Gewäs­sern und Dei­chen oder Hoch­ufern sowie sons­ti­ge Gebie­te, die bei Hoch­was­ser eines ober­ir­di­schen Gewäs­sers über­schwemmt oder durch­flos­sen oder die für Hoch­was­ser­ent­las­tung oder Rück­hal­tung bean­sprucht werden.

Recht­lich ent­schei­dend ist aber die Fest­set­zung. Nach § 76 Abs. 2 WHG setzt die Lan­des­re­gie­rung durch Rechts­ver­ord­nung min­des­tens die Gebie­te fest, in denen ein Hoch­was­ser­er­eig­nis sta­tis­tisch ein­mal in 100 Jah­ren zu erwar­ten ist – das soge­nann­te HQ100 –, sowie die zur Hoch­was­ser­ent­las­tung und Rück­hal­tung bean­spruch­ten Gebie­te. Erst mit die­ser Fest­set­zung grei­fen die Ver­bo­te des § 78 WHG. Liegt ein Grund­stück in einem nur vor­läu­fig gesi­cher­ten oder in einem fak­tisch über­schwem­mungs­ge­fähr­de­ten Bereich, ist die Rechts­la­ge eine andere.

Das Bauverbot des § 78 Abs. 4 WHG

In fest­ge­setz­ten Über­schwem­mungs­ge­bie­ten ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errich­tung oder Erwei­te­rung bau­li­cher Anla­gen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Bau­ge­setz­bu­ches unter­sagt. Das Ver­bot erfasst damit sowohl den Bereich eines qua­li­fi­zier­ten Bebau­ungs­plans als auch den unbe­plan­ten Innen­be­reich und den Außenbereich.

Satz 2 nimmt bestimm­te Maß­nah­men aus: den Gewäs­ser­aus­bau, den Bau von Dei­chen und Däm­men, die Gewäs­ser- und Deich­un­ter­hal­tung, den Hoch­was­ser­schutz und das Mess­we­sen. Die­se Aus­nah­men sind eng und was­ser­wirt­schaft­lich begrün­det; für gewöhn­li­che Bau­vor­ha­ben hel­fen sie nicht weiter.

Die Einzelfallgenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG

Abwei­chend von die­sem Ver­bot kann die zustän­di­ge Behör­de die Errich­tung oder Erwei­te­rung einer bau­li­chen Anla­ge im Ein­zel­fall geneh­mi­gen. § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG eröff­net dafür zwei Wege, und die­ser Punkt wird häu­fig übersehen.

Der ers­te Weg ist Num­mer 1 mit vier Vor­aus­set­zun­gen, die kumu­la­tiv vor­lie­gen müs­sen: Das Vor­ha­ben darf die Hoch­was­ser­rück­hal­tung nicht oder nur unwe­sent­lich beein­träch­ti­gen und der Ver­lust von ver­lo­ren gehen­dem Rück­hal­te­raum muss umfang‑, funk­ti­ons- und zeit­gleich aus­ge­gli­chen wer­den; es darf den Was­ser­stand und den Abfluss bei Hoch­was­ser nicht nach­tei­lig ver­än­dern; es darf den bestehen­den Hoch­was­ser­schutz nicht beein­träch­ti­gen; und es muss hoch­was­ser­an­ge­passt aus­ge­führt werden.

Der zwei­te Weg ist Num­mer 2: Die nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen kön­nen durch Neben­be­stim­mun­gen aus­ge­gli­chen wer­den. Bei­de Num­mern ste­hen alter­na­tiv neben­ein­an­der. Ein Bescheid, der die Geneh­mi­gung allein dar­an schei­tern lässt, dass eine der vier Vor­aus­set­zun­gen der Num­mer 1 nicht erfüllt ist, ohne sich mit Num­mer 2 zu befas­sen, greift zu kurz.

Neue Baugebiete: das Verbot auf Planungsebene

Eine Ebe­ne dar­über greift § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG. Danach ist die Aus­wei­sung neu­er Bau­ge­bie­te im Außen­be­reich in Bau­leit­plä­nen oder in sons­ti­gen Sat­zun­gen nach dem Bau­ge­setz­buch in fest­ge­setz­ten Über­schwem­mungs­ge­bie­ten unter­sagt. Satz 2 nimmt Aus­wei­sun­gen aus, die aus­schließ­lich der Ver­bes­se­rung des Hoch­was­ser­schut­zes die­nen, sowie Bau­leit­plä­ne für Häfen und Werften.

Auch hier gibt es eine Aus­nah­me. § 78 Abs. 2 WHG lässt die Aus­wei­sung aus­nahms­wei­se zu, wenn unter ande­rem kei­ne ande­ren Mög­lich­kei­ten der Sied­lungs­ent­wick­lung bestehen oder geschaf­fen wer­den kön­nen, das neu aus­zu­wei­sen­de Gebiet unmit­tel­bar an ein bestehen­des Bau­ge­biet angrenzt, eine Gefähr­dung von Leben oder Gesund­heit oder erheb­li­che Sach­schä­den nicht zu erwar­ten sind, Hoch­was­ser­ab­fluss und Was­ser­stand nicht nach­tei­lig beein­flusst wer­den, die Hoch­was­ser­rück­hal­tung nicht beein­träch­tigt und der Ver­lust von Rück­hal­te­raum umfang‑, funk­ti­ons- und zeit­gleich aus­ge­gli­chen wird und der bestehen­de Hoch­was­ser­schutz nicht beein­träch­tigt wird.

Für Gemein­den, die ein Bau­ge­biet am Gewäs­ser ent­wi­ckeln wol­len, ist die­se Vor­schrift der Prüf­maß­stab – und für betrof­fe­ne Grund­stücks­ei­gen­tü­mer der Ansatz­punkt, wenn die Aus­wei­sung ange­grif­fen wer­den soll.

Außerhalb festgesetzter Gebiete: Risikogebiete

Nicht jedes hoch­was­ser­ge­fähr­de­te Grund­stück liegt in einem fest­ge­setz­ten Über­schwem­mungs­ge­biet. § 78b Abs. 1 WHG erfasst Risi­ko­ge­bie­te außer­halb von Über­schwem­mungs­ge­bie­ten, also Gebie­te, für die nach § 74 Abs. 2 WHG Gefah­ren­kar­ten zu erstel­len sind und die nicht nach § 76 Abs. 2 oder 3 WHG als Über­schwem­mungs­ge­bie­te fest­ge­setzt sind. Die Anfor­de­run­gen sind dort gerin­ger als in fest­ge­setz­ten Gebie­ten, aber nicht gleich null.

Das Verhältnis zur Baugenehmigung

Die Ent­schei­dung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG steht neben der Bau­ge­neh­mi­gung. Für Anla­gen an Gewäs­sern zieht das baye­ri­sche Recht dar­aus eine Kon­se­quenz: Nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG ent­fällt die was­ser­recht­li­che Anla­gen­ge­neh­mi­gung, wenn eine Bau­ge­neh­mi­gung, eine bau­auf­sicht­li­che Zustim­mung oder eine Ent­schei­dung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu ertei­len ist. Wer also ohne­hin eine Bau­ge­neh­mi­gung braucht, muss nicht zusätz­lich das Ver­fah­ren nach Art. 20 BayWG durchlaufen.

Anwaltliche Vertretung

Ableh­nen­de Beschei­de zu Vor­ha­ben im Über­schwem­mungs­ge­biet loh­nen die Prü­fung, weil sie sich häu­fig auf eine der vier Vor­aus­set­zun­gen der Num­mer 1 stüt­zen und die Alter­na­ti­ve der Num­mer 2 nicht behan­deln – oder weil der Aus­gleich von Rück­hal­te­raum pau­schal für unmög­lich erklärt wird. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Bau­her­ren, Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Gemein­den gegen­über Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den und Was­ser­wirt­schafts­äm­tern sowie vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Bauen im Überschwemmungsgebiet

Darf im festgesetzten Überschwemmungsgebiet überhaupt gebaut werden?

§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG unter­sagt die Errich­tung und Erwei­te­rung bau­li­cher Anla­gen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB. § 78 Abs. 5 WHG lässt aber die Geneh­mi­gung im Ein­zel­fall zu.

Welche Voraussetzungen muss die Einzelfallgenehmigung erfüllen?

Ent­we­der die vier kumu­la­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG – kein oder nur unwe­sent­li­cher Ver­lust an Rück­hal­tung mit umfang‑, funk­ti­ons- und zeit­glei­chem Aus­gleich, kei­ne nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung von Was­ser­stand und Abfluss, kei­ne Beein­träch­ti­gung des bestehen­den Hoch­was­ser­schut­zes und hoch­was­ser­an­ge­pass­te Aus­füh­rung – oder nach Num­mer 2 der Aus­gleich der nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen durch Nebenbestimmungen.

Ab wann gilt ein Gebiet als festgesetzt?

Mit der Rechts­ver­ord­nung nach § 76 Abs. 2 WHG. Fest­zu­set­zen sind min­des­tens die Gebie­te mit einem sta­tis­tisch ein­mal in 100 Jah­ren zu erwar­ten­den Hoch­was­ser­er­eig­nis sowie die zur Hoch­was­ser­ent­las­tung und Rück­hal­tung bean­spruch­ten Gebiete.

Gilt das Bauverbot auch für ein Grundstück im Ortskern?

Ja. § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ver­weist aus­drück­lich auch auf § 34 BauGB und erfasst damit den unbe­plan­ten Innenbereich.

Was gilt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete?

Dort kön­nen die Anfor­de­run­gen für Risi­ko­ge­bie­te nach § 78b WHG grei­fen – Gebie­te, für die nach § 74 Abs. 2 WHG Gefah­ren­kar­ten zu erstel­len sind und die nicht nach § 76 Abs. 2 oder 3 WHG fest­ge­setzt sind.

Brauche ich neben der Baugenehmigung noch eine wasserrechtliche Genehmigung?

Für Anla­gen an Gewäs­sern in Bay­ern nicht. Nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG ent­fällt die Geneh­mi­gung nach Art. 20 BayWG, wenn eine Bau­ge­neh­mi­gung, eine bau­auf­sicht­li­che Zustim­mung oder eine Ent­schei­dung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu ertei­len ist.

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