Jagdrecht
Wiedererteilung des Jagdscheins — wann und wie
Auf einen Blick: Die Jägerprüfung muss niemand wiederholen: § 15 Abs. 5 BJagdG knüpft sie an die erste Erteilung. Entscheidend sind stattdessen drei Sperren, die unabhängig voneinander laufen — und der Nachweis, dass der Versagungsgrund entfallen ist.
Nach dem Verlust des Jagdscheins stellt sich schnell die Frage, wann es wieder geht. Die Antwort hängt davon ab, auf welchem Weg der Jagdschein verloren ging — und davon, welche der drei Fristen im konkreten Fall die längste ist. Was die Antwort nicht verlangt: eine neue Jägerprüfung.
Die Jägerprüfung bleibt
§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist klar formuliert: Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.
Für jede weitere Erteilung gilt diese Voraussetzung nicht erneut. Wer die Jägerprüfung einmal bestanden hat, hat sie bestanden — unabhängig davon, wie lange der Jagdschein zwischenzeitlich weg war. Dasselbe gilt für den Falknerjagdschein: Auch dort knüpft § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG die Falknerprüfung an die erste Erteilung.
Die drei Sperren
Erstens: die gerichtliche Sperre. Ordnet das Strafgericht die Entziehung des Jagdscheines an, bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf. Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, wird nur die Sperre angeordnet. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 41 Abs. 2 BJagdG).
Zweitens: die behördliche Sperrfrist. Nach § 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde bei der Einziehung eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen. Das ist eine Ermessensentscheidung — und damit auf Ermessensfehler überprüfbar. Sie steht neben der gerichtlichen Sperre und wird von ihr nicht ersetzt.
Drittens: die Fünfjahresfrist. Solange seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind, greift die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG. Auch wenn beide Sperren abgelaufen sind, kann diese Frist noch laufen.
Die praktische Konsequenz: Der früheste sinnvolle Antragszeitpunkt ist nicht das Ende der Sperre, sondern das Ende der längsten der drei Fristen — es sei denn, der Ausnahmefall lässt sich schon vorher darlegen. Zum Verfahren des Verlusts siehe Jagdschein entzogen.
Der Ausweg bei der gerichtlichen Sperre
§ 41 Abs. 3 BJagdG enthält eine Möglichkeit, die selten genutzt wird: Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.
Zuständig ist also nicht die Jagdbehörde, sondern das Gericht. Der Antrag setzt neue Tatsachen voraus — Umstände, die nach der Anordnung eingetreten oder bekannt geworden sind und die Prognose verändern.
Für die behördliche Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG und für die Fünfjahresfrist gibt es keine entsprechende Vorschrift. Dort führt der Weg über den Antrag auf Erteilung und die Darlegung des atypischen Falles.
Die Fristen richtig rechnen
§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG enthält zwei Regeln, die im Einzelfall Monate ausmachen. Eingerechnet wird die Zeit, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG wegen derselben Tat verstrichen ist. Wer den Jagdschein früh verloren hat, hat also bereits einen Teil der Frist abgesessen. Nicht eingerechnet wird die Zeit, in der der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt war.
Hinzu kommt § 17 Abs. 5 BJagdG: Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Behörde die Entscheidung über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss aussetzen — und die Zeit der Aussetzung wird in die Frist eingerechnet. Ein anhängiges Verfahren verlängert die Wartezeit also nicht.
Was der Antrag leisten muss
Die Wiedererteilung ist kein Gnadenakt, sondern die erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen. Es geht deshalb nicht darum, die Vergangenheit zu erklären, sondern darum, dass der Versagungsgrund nicht mehr vorliegt.
Bei der Zuverlässigkeit — Ablauf der Fünfjahresfrist, oder Darlegung, warum der Fall vom Regelfall der jeweiligen Fallgruppe abweicht; dazu Jagdliche Zuverlässigkeit nach Vorstrafen.
Bei der persönlichen und der körperlichen Eignung — ein aussagekräftiges Zeugnis, wenn der Versagungsgrund dort lag. § 17 Abs. 6 BJagdG erlaubt der Behörde die Anordnung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses, wenn Tatsachen Bedenken begründen; wer das Zeugnis von sich aus vorlegt, nimmt der Behörde diesen Schritt ab.
Bei der Haftpflichtversicherung — der Nachweis nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG mit den gesetzlichen Summen: 500.000 Euro für Personenschäden, 50.000 Euro für Sachschäden.
Bei einer laufenden Sperre — der Nachweis, dass sie abgelaufen ist, oder der Beschluss über die vorzeitige Aufhebung.
Nicht vergessen: Über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG holt die Jagdbehörde erneut die Auskunft der Waffenbehörde zu §§ 5 und 6 WaffG ein. Ein noch offenes waffenrechtliches Verfahren blockiert den Jagdschein deshalb weiterhin — siehe Waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Welche der drei Fristen läuft am längsten?
- Besteht eine gerichtliche Sperre – und kommt ein Antrag nach § 41 Abs. 3 BJagdG in Betracht, der einzige Weg zu ihrer Verkürzung?
- Ist die Fünfjahresfrist mit den Einrechnungsregeln zutreffend berechnet?
- Ist das waffenrechtliche Verfahren geklärt, bevor der Jagdschein beantragt wird?
- Liegt der Versicherungsnachweis dem Antrag bei?
Häufige Fragen zur Wiedererteilung des Jagdscheins
Muss ich die Jägerprüfung wiederholen?
Nein. § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG knüpft die Jägerprüfung an die erste Erteilung eines Jagdscheines.
Wann kann ich frühestens einen neuen Jagdschein beantragen?
Nach Ablauf der längsten der drei Fristen: gerichtliche Sperre (§ 41 Abs. 2 BJagdG), behördliche Sperrfrist (§ 18 Satz 3 BJagdG) und Fünfjahresfrist der Regelvermutung (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG).
Kann eine Sperre verkürzt werden?
Die gerichtliche ja — § 41 Abs. 3 BJagdG erlaubt die vorzeitige Aufhebung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Für die behördliche Sperrfrist sieht das Gesetz das nicht vor.
Zählt die Zeit, in der ich den Jagdschein schon nicht hatte?
Ja, in dem in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG geregelten Umfang: Die Zeit seit Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme wegen derselben Tat wird eingerechnet.
Brauche ich ein ärztliches Attest?
Nur wenn der Versagungsgrund dort lag oder Tatsachen Bedenken begründen (§ 17 Abs. 6 BJagdG). Wo das absehbar ist, empfiehlt sich die Vorlage von sich aus.
Hinweis: Einzelheiten der Erteilung können die Länder regeln; die vorstehende Darstellung folgt dem Bundesjagdgesetz.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.