Jagd­recht

Jagdliche Zuverlässigkeit nach einer Vorstrafe

Auf einen Blick: Nicht jede Ver­ur­tei­lung trifft den Jagd­schein. § 17 Abs. 4 BJagdG ist enger gefasst als das Waf­fen­recht: Ein vor­sätz­li­ches Ver­ge­hen zählt nur, wenn es einen waf­fen­be­zo­ge­nen Schluss trägt. Und selbst dann han­delt es sich um eine Regel­ver­mu­tung, nicht um eine unwi­der­leg­li­che Folge.

Wer nach einer Ver­ur­tei­lung ein Anhö­rungs­schrei­ben der Jagd­be­hör­de bekommt, liest dort meist einen Satz, der wie eine Rechts­fol­ge klingt: Die Zuver­läs­sig­keit sei ent­fal­len. Tat­säch­lich steht am Anfang eine Prü­fung mit meh­re­ren Stu­fen, und auf jeder Stu­fe kann das Ergeb­nis anders ausfallen.

Die Stu­fen sind: Fällt die Tat unter eine der Fall­grup­pen? Ist die Straf­hö­he erreicht? Ist die Frist noch offen? Und liegt ein Aus­nah­me­fall vor, der die Regel nicht grei­fen lässt?

Der Grundtatbestand — § 17 Abs. 3 BJagdG

Die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besit­zen Per­so­nen nicht, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie Waf­fen oder Muni­ti­on miss­bräuch­lich oder leicht­fer­tig ver­wen­den wer­den; dass sie mit Waf­fen oder Muni­ti­on nicht vor­sich­tig und sach­ge­mäß umge­hen und die­se Gegen­stän­de nicht sorg­fäl­tig ver­wah­ren wer­den; oder dass sie Waf­fen oder Muni­ti­on an Nicht­be­rech­tig­te über­las­sen werden.

Alle drei Num­mern haben einen gemein­sa­men Bezugs­punkt: den Umgang mit Waf­fen und Muni­ti­on. Das ist kei­ne For­mu­lie­rungs­fra­ge — es ist der Schlüs­sel zum gan­zen Absatz 4.

Die Regelvermutung — § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG

In der Regel nicht zuver­läs­sig sind Per­so­nen, die a) wegen eines Ver­bre­chens, b) wegen eines vor­sätz­li­chen Ver­ge­hens, das eine der Annah­men im Sin­ne des Absat­zes 3 Nr. 1 bis 3 recht­fer­tigt, c) wegen einer fahr­läs­si­gen Straf­tat im Zusam­men­hang mit dem Umgang mit Waf­fen, Muni­ti­on oder Spreng­stoff oder d) wegen einer Straf­tat gegen jagd­recht­li­che, tier­schutz­recht­li­che oder natur­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten, das Waf­fen­ge­setz, das Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz oder das Spreng­stoff­ge­setz zu einer Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe, Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den sind — wenn seit Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re nicht ver­stri­chen sind.

Der Unterschied zum Waffenrecht, auf den es ankommt

Hier liegt der prak­tisch bedeut­sams­te Punkt der gan­zen Vor­schrift. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG erfasst jede vor­sätz­li­che Straf­tat — ohne wei­te­re Ein­schrän­kung. Buch­sta­be b des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG erfasst dage­gen nur ein vor­sätz­li­ches Ver­ge­hen, das eine der Annah­men des Absat­zes 3 recht­fer­tigt. Es muss also aus der Tat ein Schluss auf den künf­ti­gen Umgang mit Waf­fen oder Muni­ti­on folgen.

Ein Bei­spiel macht die Trag­wei­te deut­lich: Eine vor­sätz­li­che Ver­mö­gens­straf­tat ohne jeden Waf­fen­be­zug erfüllt § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG, weil die­ser jede vor­sätz­li­che Straf­tat genü­gen lässt. Sie erfüllt § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. b BJagdG nur dann, wenn sich aus ihr ein waf­fen­be­zo­ge­ner Schluss zie­hen lässt.

Das führt zu einer Kon­stel­la­ti­on, die sich lohnt, sorg­fäl­tig zu prü­fen: Die waf­fen­recht­li­che Regel­ver­mu­tung greift, die jagd­recht­li­che nicht. Über § 17 Abs. 1 Sät­ze 2 bis 4 BJagdG wirkt sich das waf­fen­recht­li­che Ergeb­nis aller­dings ohne­hin aus — wes­halb es sich nicht lohnt, den jagd­recht­li­chen Vor­teil iso­liert zu betrach­ten, son­dern das waf­fen­recht­li­che Ver­fah­ren mit der­sel­ben Sorg­falt zu füh­ren. Zum Ver­fah­ren im Übri­gen: Jagd­schein ent­zo­gen; zu den waf­fen­recht­li­chen Maß­stä­ben Waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit und Vor­stra­fen und 60 Tages­sät­ze.

Was unter Buchstabe d fällt

Buch­sta­be d ver­zich­tet auf jeden zusätz­li­chen Bezug: Jede Straf­tat gegen die genann­ten Rechts­ge­bie­te zählt, wenn die Straf­hö­he erreicht ist.

§ 38 BJagdG. Mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer einer voll­zieh­ba­ren Anord­nung nach § 21 Abs. 3 BJagdG zuwi­der­han­delt, ent­ge­gen § 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG Wild nicht mit der Jagd ver­schont (Schon­zei­ten) oder ent­ge­gen § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG ein Eltern­tier bejagt (Mut­ter­tier­schutz). Bei Fahr­läs­sig­keit beträgt die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 292 StGB — Jagd­wil­de­rei. Wer unter Ver­let­zung frem­den Jagd­rechts oder Jagd­aus­übungs­rechts dem Wild nach­stellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Drit­ten zueig­net oder eine dem Jagd­recht unter­lie­gen­de Sache zueig­net, beschä­digt oder zer­stört, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. In beson­ders schwe­ren Fäl­len — in der Regel bei gewerbs- oder gewohn­heits­mä­ßi­ger Bege­hung, zur Nacht­zeit, in der Schon­zeit, unter Anwen­dung von Schlin­gen oder in ande­rer nicht weid­män­ni­scher Wei­se oder gemein­schaft­lich durch meh­re­re mit Schuss­waf­fen aus­ge­rüs­te­te Betei­lig­te — beträgt die Stra­fe drei Mona­te bis fünf Jah­re. Dane­ben nennt § 41 Abs. 1 BJagdG für die gericht­li­che Ent­zie­hung aus­drück­lich auch die §§ 293 und 294 StGB.

Wich­tig für die Pra­xis: Eine fahr­läs­si­ge Tat nach § 38 Abs. 2 BJagdG fällt unter Buch­sta­be d, ohne dass es auf einen Waf­fen­be­zug ankä­me — anders als bei Buch­sta­be c, der die fahr­läs­si­ge Straf­tat nur im Zusam­men­hang mit dem Umgang mit Waf­fen, Muni­ti­on oder Spreng­stoff erfasst.

Der prak­tisch wich­tigs­te Anwen­dungs­fall die­ser Unter­schei­dung: Füh­rer­schein­ent­zug und Jagd­schein.

Die weiteren Fälle des Absatzes 4

Nr. 2 — wie­der­hol­te oder gröb­li­che Ver­stö­ße gegen eine der in Num­mer 1 Buch­sta­be d genann­ten Vor­schrif­ten. Die­ser Tat­be­stand setzt kei­ne Ver­ur­tei­lung vor­aus. Er ist damit der Auf­fang­tat­be­stand, über den auch Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und behörd­lich fest­ge­stell­te Ver­stö­ße Bedeu­tung erlan­gen — und der­je­ni­ge, bei dem die Behör­de am ehes­ten zu pau­schal argumentiert.

Nr. 3 — Geschäfts­un­fä­hig­keit oder beschränk­te Geschäftsfähigkeit.

Nr. 4 — Trunk­sucht, Rausch­mit­tel­sucht, Geis­tes­krank­heit oder Geis­tes­schwä­che. Hier­auf bezieht sich die Befug­nis der Behör­de, nach § 17 Abs. 6 BJagdG ein amts- oder fach­ärzt­li­ches Zeug­nis zu ver­lan­gen — aller­dings nur, wenn Tat­sa­chen bekannt sind, die ent­spre­chen­de Beden­ken begründen.

In der Regel“ — und was daraus folgt

Absatz 4 for­mu­liert eine Regel­ver­mu­tung, kei­ne unwi­der­leg­li­che Fol­ge. Das Wort „in der Regel“ bedeu­tet, dass ein aty­pi­scher Sach­ver­halt die Ver­mu­tung nicht grei­fen lässt.

Der Ansatz liegt des­halb nicht dar­in, die Ver­ur­tei­lung zu bestrei­ten — das ist im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren aus­sichts­los —, son­dern dar­in, die Beson­der­hei­ten des Fal­les her­aus­zu­ar­bei­ten, die ihn vom Nor­mal­fall der jewei­li­gen Fall­grup­pe unter­schei­den. Die Argu­men­ta­ti­on muss dabei an dem Bezugs­punkt des Absat­zes 3 anset­zen: Was besagt gera­de die­se Tat über den künf­ti­gen Umgang mit Waf­fen und Munition?

Was dabei nicht trägt: all­ge­mei­ne Beteue­run­gen, Hin­wei­se auf jahr­zehn­te­lan­ge Bean­stan­dungs­frei­heit ohne Bezug zur Tat, und Aus­füh­run­gen zur Här­te der Fol­gen. Die Pro­gno­se ist zukunfts­ge­rich­tet und tatbezogen.

Der Fristenlauf

Die Fünf-Jah­res-Frist beginnt mit Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung. In die Frist ein­ge­rech­net wird die Zeit, die seit der Voll­zieh­bar­keit des Wider­rufs oder der Rück­nah­me eines Jagd­schei­nes oder eines Waf­fen­be­sitz­ver­bo­tes nach § 41 WaffG wegen der­sel­ben Tat ver­stri­chen ist. Nicht ein­ge­rech­net wird die Zeit einer Ver­wah­rung in einer Anstalt auf behörd­li­che oder rich­ter­li­che Anordnung.

Ist ein Ver­fah­ren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abge­schlos­sen, kann die Behör­de die Ent­schei­dung über den Antrag bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss aus­set­zen; die Zeit der Aus­set­zung wird in die Frist ein­ge­rech­net (§ 17 Abs. 5 BJagdG). Die­se Regel wirkt zuguns­ten des Betrof­fe­nen und wird oft über­se­hen: Wer die Aus­set­zung hin­nimmt, ver­liert dadurch kei­ne Zeit.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Wel­cher der Fall­grup­pen a bis d ist die Tat zuzu­ord­nen – und trägt bei Buch­sta­be b tat­säch­lich ein waf­fen­be­zo­ge­ner Schluss?
  • Ist die Fünf-Jah­res-Frist mit den Ein­rech­nungs­re­geln zutref­fend berechnet?
  • Lässt sich ein Aus­nah­me­fall begrün­den, statt die Ver­ur­tei­lung als sol­che in Fra­ge zu stellen?
  • Wie fügt sich der Vor­trag in das par­al­le­le waf­fen­recht­li­che Ver­fah­ren ein, ohne dort bloß wie­der­holt zu werden?

Häufige Fragen zur jagdlichen Zuverlässigkeit

Zählt jede Vorstrafe?

Nein. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG nennt vier Fall­grup­pen; bei Buch­sta­be b muss das vor­sätz­li­che Ver­ge­hen eine der Annah­men des Absat­zes 3 recht­fer­ti­gen, also einen waf­fen­be­zo­ge­nen Schluss tragen.

Ab welcher Höhe greift die Regelvermutung?

Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe, Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal eine gerin­ge­re Geldstrafe.

Wann läuft die Frist ab?

Fünf Jah­re ab Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung, mit den Ein­rech­nungs­re­geln des § 17 Abs. 4 Nr. 1 und des § 17 Abs. 5 BJagdG.

Ist das jagdrechtliche Ergebnis dasselbe wie das waffenrechtliche?

Nicht not­wen­dig — der jagd­recht­li­che Tat­be­stand ist bei vor­sätz­li­chen Ver­ge­hen enger. Über § 17 Abs. 1 Sät­ze 2 bis 4 BJagdG schlägt das waf­fen­recht­li­che Ergeb­nis aller­dings auf den Jagd­schein durch.

Was kann ich der Regelvermutung entgegensetzen?

Umstän­de, die den Fall vom Nor­mal­fall der jewei­li­gen Fall­grup­pe unter­schei­den und die Pro­gno­se zum künf­ti­gen Umgang mit Waf­fen betref­fen. All­ge­mei­ne Beteue­run­gen genü­gen nicht.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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