Beam­ten- und Disziplinarrecht

Kom­mu­na­le Wahl­be­am­te ste­hen im Dis­zi­pli­nar­recht anders als alle ande­ren Beam­ten. Drei Beson­der­hei­ten prä­gen jedes Ver­fah­ren gegen einen baye­ri­schen Bür­ger­meis­ter, Land­rat oder wei­te­ren Bür­ger­meis­ter: Die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se lie­gen nicht beim Dienst­herrn, son­dern bei der Rechts­auf­sichts­be­hör­de. Maß­nah­men dür­fen aus­schließ­lich durch das Ver­wal­tungs­ge­richt ver­hängt wer­den – auch ein Ver­weis. Und der Maß­nah­men­ka­ta­log ist ver­kürzt: Eine Zurück­stu­fung gibt es nicht, weil ein Wahl­amt kei­ne Lauf­bahn kennt. Wer als Amts­in­ha­ber unter Druck gerät, soll­te die­se drei Punk­te ken­nen, bevor er auf ein Schrei­ben der Rechts­auf­sicht antwortet.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Wer betroffen ist

Das Kom­mu­nal-Wahl­be­am­ten-Gesetz (KWBG) vom 24. Juli 2012 regelt das Beam­ten­ver­hält­nis der kom­mu­na­len Wahl­be­am­ten. Das BayDG knüpft an des­sen Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 an – den Per­so­nen­kreis, für den die fol­gen­den Son­der­re­geln gel­ten. Zu unter­schei­den sind vor allem berufs­mä­ßi­ge Beam­te auf Zeit – der haupt­amt­li­che ers­te Bür­ger­meis­ter, der Land­rat, der berufs­mä­ßi­ge wei­te­re Bür­ger­meis­ter – und Ehren­be­am­te, etwa der ehren­amt­li­che ers­te Bür­ger­meis­ter. Der Unter­schied wirkt sich unmit­tel­bar auf den Maß­nah­men­ka­ta­log aus.

Die Rechtsaufsichtsbehörde führt das Verfahren

Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG bestimmt: Bei Per­so­nen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG – auch wenn sie Ruhe­stands­be­am­te sind oder als sol­che gel­ten – nimmt die Rechts­auf­sichts­be­hör­de die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se wahr. Nach Satz 2 kann das Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern, für Sport und Inte­gra­ti­on durch Rechts­ver­ord­nung bestim­men, dass die Rechts­auf­sichts­be­hör­de ihre Befug­nis­se im Ein­zel­fall auf eine ande­re Behör­de über­trägt. Die einem ande­ren Rechts­trä­ger ent­ste­hen­den Ver­fah­rens­kos­ten erstat­tet der Dienst­herr (Art. 18 Abs. 6 BayDG).

Das hat eine prak­ti­sche Fol­ge, die man von Anfang an mit­den­ken soll­te: Rechts­auf­sicht und Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis lie­gen in der­sel­ben Hand. Auf­sicht­li­che Vor­gän­ge – eine Bean­stan­dung, eine Anord­nung, eine Prü­fung der Haus­halts­füh­rung – und ein mög­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren lau­fen bei der­sel­ben Behör­de zusam­men. Was in einem auf­sicht­li­chen Zusam­men­hang geschrie­ben wird, kann im dis­zi­pli­na­ri­schen wie­der auftauchen.

Nur das Verwaltungsgericht entscheidet

Art. 35 Abs. 5 BayDG: Gegen Per­so­nen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG kön­nen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nur durch das Ver­wal­tungs­ge­richt ver­hängt wer­den. Für alle ande­ren Beam­ten gilt die Auf­tei­lung des Art. 35 Abs. 1 BayDG – Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung, die schwe­ren Maß­nah­men durch Kla­ge. Für kom­mu­na­le Wahl­be­am­te ent­fällt die Ver­fü­gung voll­stän­dig: Selbst die mil­des­te Maß­nah­me setzt eine Dis­zi­pli­nar­kla­ge vor­aus, die die Rechts­auf­sichts­be­hör­de erhe­ben und nach den stren­gen Anfor­de­run­gen des Art. 50 Abs. 1 BayDG begrün­den muss.

Das ist ein erheb­li­cher Schutz. Es bedeu­tet aber auch, dass jedes Ver­fah­ren münd­lich ver­han­delt wer­den kann und mit einem Urteil endet. Zustän­dig ist für Ober­bay­ern und Schwa­ben die Kam­mer für Dis­zi­pli­nar­sa­chen beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen, für Ober­fran­ken, Mit­tel­fran­ken und Unter­fran­ken das Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach, für Nie­der­bay­ern und die Ober­pfalz das Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg (Art. 42 Abs. 2 BayDG); die Kam­mern sind mit Beam­ten­bei­sit­zern besetzt (Art. 43, 44 BayDG).

Der verkürzte Maßnahmenkatalog

Art. 6 BayDG dif­fe­ren­ziert. Absatz 1 nennt den vol­len Kata­log: Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Zurück­stu­fung, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis. Nach Absatz 3 sind bei Ehren­be­am­ten nur Ver­weis, Geld­bu­ße und Ent­fer­nung zuläs­sig, nach Absatz 4 bei Beam­ten auf Zeit nur Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Entfernung.

Die Zurück­stu­fung ent­fällt also in bei­den Fäl­len; bei Ehren­be­am­ten zusätz­lich die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, weil es kei­ne gibt. Damit fehlt die Zwi­schen­stu­fe, die im all­ge­mei­nen Dis­zi­pli­nar­recht den Abstand zwi­schen Geld­bu­ße und Ent­fer­nung über­brückt. Für die Bemes­sung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG heißt das: Wo eine Zurück­stu­fung aus­schie­de, aber ange­mes­sen wäre, muss es bei der mil­de­ren Maß­nah­me blei­ben – die feh­len­de Zwi­schen­stu­fe darf nicht durch einen Griff zur Höchst­maß­nah­me ersetzt wer­den. Für Ruhe­stands­be­am­te bleibt es bei Kür­zung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (Art. 6 Abs. 2 BayDG).

Zwei Son­der­re­geln des Art. 9 BayDG betref­fen aus­schließ­lich kom­mu­na­le Wahl­be­am­te: Die Ein­stu­fung berufs­mä­ßi­ger wei­te­rer Bür­ger­meis­ter wäh­rend der Amts­zeit in die höhe­re Besol­dungs­grup­pe nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KWBG steht einer Beför­de­rung gleich und ist wäh­rend einer lau­fen­den Kür­zung gesperrt (Art. 9 Abs. 4 Satz 3 BayDG). Umge­kehrt gilt die Erstre­ckung der Kür­zungs­fol­gen auf ein neu­es Beam­ten­ver­hält­nis nicht für die Ein­stu­fung nach Art. 45 Abs. 2 KWBG zu Beginn einer Amts­zeit (Art. 9 Abs. 5 Satz 3 BayDG).

Suspendierung: Beschränkung auf das Ehrenamt möglich

Art. 40 Abs. 2 BayDG ent­hält eine Regel ohne Gegen­stück im Bun­des­recht: Ist eines der Ämter ein kom­mu­na­les Ehren­amt und wur­de das Ver­fah­ren nur wegen eines in die­sem Ehren­amt oder im Zusam­men­hang mit ihm began­ge­nen Dienst­ver­ge­hens ein­ge­lei­tet, kön­nen die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung und der Bezü­ge­ein­be­halt auf das Ehren­amt und die damit über­nom­me­nen Neben­tä­tig­kei­ten beschränkt wer­den (Satz 2). Ste­hen meh­re­re Ämter im Ver­hält­nis von Haupt- und Neben­amt, ist nur die für das Haupt­amt zustän­di­ge Dis­zi­pli­nar­be­hör­de zur Anord­nung befugt (Satz 3). Für Ehren­be­am­te nach dem KWBG gilt hin­sicht­lich der Auf­wands­ent­schä­di­gung wäh­rend der Sus­pen­die­rung Art. 53 Abs. 5 Satz 1 KWBG (Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BayDG).

Gegen Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt steht der Aus­set­zungs­an­trag nach Art. 61 BayDG offen: Bei­des ist ganz oder zum Teil aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit bestehen.

Amtsenthebung, Amtsverlust, Entlassung – die Begriffe

Umgangs­sprach­lich ist von Amts­ent­he­bung die Rede. Das baye­ri­sche Recht kennt die­sen Begriff in die­ser Form nicht; es unter­schei­det meh­re­re Wege, auf denen ein kom­mu­na­les Wahl­amt endet.

Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis (Art. 11 BayDG) – die dis­zi­pli­na­ri­sche Höchst­maß­nah­me, hier nur durch Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts auf Dis­zi­pli­nar­kla­ge der Rechtsaufsichtsbehörde.

Ver­lust der Beam­ten­rech­te (§ 24 BeamtStG) – kraft Geset­zes bei rechts­kräf­ti­ger Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr wegen einer vor­sätz­li­chen Tat, bei bestimm­ten Delik­ten schon ab sechs Mona­ten. Art. 18 KWBG regelt die Fol­gen: kein Anspruch auf Leis­tun­gen des Dienst­herrn, soweit gesetz­lich nichts ande­res bestimmt ist; das Füh­ren einer frü­he­ren Amts­be­zeich­nung nach Art. 29 Abs. 3 KWBG ist aus­ge­schlos­sen, die Ehren­be­zeich­nung nach Art. 29 Abs. 4 KWBG darf nicht geführt und ein Ehren­sold darf nicht gezahlt wer­den. Art. 19 und 20 KWBG regeln Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren und Gnadenerweis.

Ent­las­sung kraft Geset­zes (Art. 15 KWBG) – mit dem Ende der Amts­zeit, wenn das Amt nicht erneut ange­tre­ten wird (Abs. 1); bei Wahl auf Vor­schlag einer vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für ver­fas­sungs­wid­rig erklär­ten Par­tei oder Zuge­hö­rig­keit zu ihr (Abs. 2); beim Ver­lust einer Wähl­bar­keits­vor­aus­set­zung (Abs. 3); bei einem Amts­hin­der­nis im Sinn des Art. 34 Abs. 5 GO für den ehren­amt­li­chen ers­ten Bür­ger­meis­ter (Abs. 4); für den zum Land­rat gewähl­ten ehren­amt­li­chen Bür­ger­meis­ter (Abs. 5); und für den wei­te­ren Bür­ger­meis­ter beim Aus­schei­den aus dem Gemein­de­rat (Abs. 6).

Ein Detail mit Gewicht: Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWBG nimmt einen Fall aus­drück­lich aus. Wer nicht mehr die Gewähr dafür bie­tet, jeder­zeit für die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ein­zu­tre­ten (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GLKrWG), ist nicht kraft Geset­zes ent­las­sen. Für die­se Kon­stel­la­ti­on bleibt es beim Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren – die Ver­wal­tung kann sich nicht auf einen auto­ma­ti­schen Amts­ver­lust berufen.

Hin­zu kom­men die Ent­las­sung durch Ver­wal­tungs­akt (Art. 16 KWBG) und der Amts­ver­lust nach Art. 48 GLKrWG; letz­te­rer betrifft Gemein­de­rats­mit­glie­der, Kreis­rä­te und den Amts­an­tritt des ehren­amt­li­chen ers­ten Bür­ger­meis­ters, nicht die dis­zi­pli­na­ri­sche Entfernung.

Warum es in Bayern keine Abwahl gibt

Die­se Fra­ge wird häu­fig gestellt, und die Ant­wort ergibt sich unmit­tel­bar aus dem Gesetz. Das KWBG kennt kei­ne Abwahl: Abschnitt 2 des Teils 2 zählt als Been­di­gungs­grün­de abschlie­ßend Ent­las­sung (Art. 15 bis 17), Ver­lust der Beam­ten­rech­te (Art. 18 bis 20) und Ruhe­stand (Art. 21 bis 24) auf. Eine Abbe­ru­fung durch die Bür­ger­schaft ist nicht darunter.

Und der Weg über den Bür­ger­ent­scheid ist ver­sperrt. Art. 18a Abs. 3 GO schließt einen Bür­ger­ent­scheid unter ande­rem aus über Ange­le­gen­hei­ten, die kraft Geset­zes dem ers­ten Bür­ger­meis­ter oblie­gen (Nr. 2), und über die Rechts­ver­hält­nis­se der Bür­ger­meis­te­rin­nen und Bür­ger­meis­ter (Nr. 4). Ein Bür­ger­be­geh­ren, das auf die Abbe­ru­fung eines Amts­in­ha­bers zielt, ist danach unzulässig.

In Bay­ern endet ein kom­mu­na­les Wahl­amt vor­zei­tig des­halb nur auf einem der oben genann­ten Wege – durch Dis­zi­pli­nar­ur­teil, kraft Geset­zes oder durch Ent­las­sung –, nicht durch Abwahl. Wer einen Amts­in­ha­ber aus dem Amt brin­gen will, ist auf das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ver­wie­sen, und das führt aus­schließ­lich über das Verwaltungsgericht.

Was typischerweise vorgeworfen wird

Die Vor­wür­fe gegen kom­mu­na­le Wahl­be­am­te betref­fen sel­ten das Pri­vat­le­ben und fast immer die Amts­füh­rung: Ver­ga­be­ent­schei­dun­gen und ihre Doku­men­ta­ti­on, Umgang mit Gemein­de­ver­mö­gen und Haus­halts­mit­teln, Rei­se­kos­ten und Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, Neben­tä­tig­kei­ten, Umgang mit dem Gemein­de­rat und mit Beschlüs­sen, Per­so­nal­ent­schei­dun­gen, Bau- und Geneh­mi­gungs­vor­gän­ge im eige­nen Umfeld.

Recht­lich sind dabei immer zwei Ebe­nen zu tren­nen, die im Streit gern ver­schmel­zen: die Fra­ge, ob eine Ent­schei­dung rechts­wid­rig war, und die Fra­ge, ob sie schuld­haft pflicht­wid­rig war. Ein Dienst­ver­ge­hen setzt Ver­schul­den vor­aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Eine Ent­schei­dung, die sich spä­ter als rechts­wid­rig erweist, ist des­halb noch kein Dienst­ver­ge­hen – erst recht nicht, wenn sie auf einer ver­tret­ba­ren Rechts­auf­fas­sung, auf einer Gre­mi­en­ent­schei­dung oder auf fach­li­cher Zuar­beit beruhte.

Bei außer­dienst­li­chem Ver­hal­ten gilt die erhöh­te Schwel­le des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG: Es muss nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rem Maße geeig­net sein, das Ver­trau­en in einer für das Amt bedeut­sa­men Wei­se zu beein­träch­ti­gen. Der Zusatz zum Anse­hen des Beam­ten­tums, den das Bun­des­recht ent­hält, fehlt im Lan­des­recht – bei einem Wahl­amt mit hoher Öffent­lich­keits­wir­kung wird der Amts­be­zug aller­dings regel­mä­ßig leich­ter her­zu­stel­len sein.

Verfahren, Fristen, Verteidigung

Ein­lei­tung. Die Rechts­auf­sichts­be­hör­de ist ver­pflich­tet ein­zu­lei­ten, wenn zurei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te für den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens vor­lie­gen; die Ein­lei­tung ist akten­kun­dig zu machen (Art. 19 Abs. 1 BayDG). Nicht ein­ge­lei­tet wird, wenn wegen Art. 15 oder Art. 16 BayDG kei­ne Maß­nah­me mehr in Betracht kommt.

Selbst­rei­ni­gung. Art. 20 BayDG erlaubt es dem Amts­in­ha­ber, die Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens gegen sich selbst zu bean­tra­gen. Für kom­mu­na­le Wahl­be­am­te, gegen die öffent­lich Vor­wür­fe erho­ben wer­den, ist das ein ernst zu neh­men­des Instru­ment: Der Antrag darf nur abge­lehnt wer­den, wenn kei­ne zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhalts­punk­te für den Ver­dacht vor­lie­gen – und ein abge­schlos­se­nes Ver­fah­ren schafft Klar­heit, die eine öffent­li­che Debat­te nicht schafft.

Beleh­rung. Art. 22 Abs. 3 BayDG ver­bie­tet die Ver­wer­tung einer Aus­sa­ge, wenn die Beleh­rung unter­blie­ben oder unrich­tig war, und erstreckt die­ses Ver­bot nach Satz 2 auf Anhö­run­gen vor Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens, sofern der Betrof­fe­ne bei der ers­ten Anhö­rung im Ver­fah­ren schweigt. Ange­sichts der Ver­zah­nung von Rechts­auf­sicht und Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis ist das hier beson­ders bedeutsam.

Zwei Mona­te. Nach Zustel­lung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge sind wesent­li­che Män­gel des behörd­li­chen Ver­fah­rens oder der Kla­ge­schrift inner­halb von zwei Mona­ten gel­tend zu machen (Art. 53 Abs. 1 BayDG). Wird ein recht­zei­tig gerüg­ter Man­gel nicht inner­halb der gericht­li­chen Frist besei­tigt, ist das Ver­fah­ren durch Beschluss ein­zu­stel­len – mit der Wir­kung eines rechts­kräf­ti­gen Urteils (Abs. 3, 4).

Fris­ten der Maß­nah­me. Ver­weis und Geld­bu­ße sind nach zwei Jah­ren ab Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens aus­ge­schlos­sen, die Kür­zung nach drei Jah­ren; für die Ent­fer­nung gibt es kei­ne Frist (Art. 16 BayDG). Bei einem Kata­log, der die Zurück­stu­fung nicht kennt, hat das eine unmit­tel­ba­re Fol­ge: Nach drei Jah­ren steht nur noch die Höchst­maß­nah­me im Raum – oder gar keine.

Sechs Mona­te. Ist das behörd­li­che Ver­fah­ren nicht inner­halb von sechs Mona­ten seit der Ein­lei­tung durch Ein­stel­lung, Ver­fü­gung oder Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge abge­schlos­sen, kann die gericht­li­che Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tragt wer­den; wird sie ver­säumt, ist das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len (Art. 60 BayDG). Für einen Amts­in­ha­ber, des­sen Amts­zeit läuft und des­sen Ver­fah­ren öffent­lich dis­ku­tiert wird, ist das oft der wich­tigs­te Antrag überhaupt.

Beru­fung. Gegen das Urteil steht die Beru­fung an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ohne Zulas­sung zu; sie ist bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des voll­stän­di­gen Urteils ein­zu­le­gen und zu begrün­den (Art. 62 Abs. 1 BayDG).

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­kla­ge, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis, vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung.

Häufige Fragen zum Disziplinarrecht kommunaler Wahlbeamter

Wer führt das Verfahren gegen einen Bürgermeister?

Die Rechts­auf­sichts­be­hör­de. Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG nimmt sie bei Per­so­nen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se wahr, auch wenn die­se bereits im Ruhe­stand sind. Das Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern kann durch Rechts­ver­ord­nung eine Über­tra­gung im Ein­zel­fall zulassen.

Kann die Rechtsaufsicht selbst eine Maßnahme verhängen?

Nein. Nach Art. 35 Abs. 5 BayDG kön­nen gegen die­sen Per­so­nen­kreis Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nur durch das Ver­wal­tungs­ge­richt ver­hängt wer­den. Auch ein Ver­weis setzt daher eine Dis­zi­pli­nar­kla­ge vor­aus, die den Anfor­de­run­gen des Art. 50 Abs. 1 BayDG genü­gen muss.

Welche Maßnahmen sind möglich?

Bei Beam­ten auf Zeit nur Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis (Art. 6 Abs. 4 BayDG). Bei Ehren­be­am­ten nur Ver­weis, Geld­bu­ße und Ent­fer­nung (Abs. 3). Eine Zurück­stu­fung ist in bei­den Fäl­len aus­ge­schlos­sen. Bei Ruhe­stands­be­am­ten kom­men Kür­zung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts in Betracht (Abs. 2).

Gibt es in Bayern eine Abwahl von Bürgermeistern?

Nein. Das KWBG nennt als Been­di­gungs­grün­de abschlie­ßend Ent­las­sung, Ver­lust der Beam­ten­rech­te und Ruhe­stand; eine Abbe­ru­fung durch die Bür­ger­schaft ist nicht vor­ge­se­hen. Ein Bür­ger­ent­scheid schei­det aus, weil Art. 18a Abs. 3 GO Bür­ger­ent­schei­de über Ange­le­gen­hei­ten, die kraft Geset­zes dem ers­ten Bür­ger­meis­ter oblie­gen (Nr. 2), und über die Rechts­ver­hält­nis­se der Bür­ger­meis­te­rin­nen und Bür­ger­meis­ter (Nr. 4) ausschließt.

Was passiert bei einer strafrechtlichen Verurteilung?

Bei rechts­kräf­ti­ger Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr wegen einer vor­sätz­li­chen Tat – bei bestimm­ten Delik­ten schon ab sechs Mona­ten – endet das Beam­ten­ver­hält­nis kraft Geset­zes nach § 24 BeamtStG. Art. 18 KWBG schließt dar­an an: kei­ne Leis­tun­gen des Dienst­herrn, soweit gesetz­lich nichts ande­res bestimmt ist, kein Füh­ren der frü­he­ren Amts­be­zeich­nung oder Ehren­be­zeich­nung und kei­ne Zah­lung eines Ehrensolds.

Verliere ich das Amt automatisch, wenn Zweifel an der Verfassungstreue bestehen?

Nein. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWBG nimmt den Fall des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GLKrWG aus­drück­lich von der Ent­las­sung kraft Geset­zes aus. Für die­se Kon­stel­la­ti­on bleibt es beim Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren mit allen dor­ti­gen Anforderungen.

Kann ich während des Verfahrens suspendiert werden?

Ja, unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 39 BayDG, ver­bun­den mit einem Ein­be­halt von bis zu 50 Pro­zent der Bezü­ge. Betrifft das Ver­fah­ren nur ein kom­mu­na­les Ehren­amt, kön­nen die Maß­nah­men auf die­ses Ehren­amt beschränkt wer­den (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Gegen Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt ist der Aus­set­zungs­an­trag nach Art. 61 BayDG mög­lich: Sie sind ganz oder zum Teil aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an ihrer Recht­mä­ßig­keit bestehen.

Kann ich ein Verfahren gegen mich selbst beantragen?

Ja. Art. 20 BayDG sieht das aus­drück­lich vor, um sich von dem Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens zu ent­las­ten. Der Antrag darf nur abge­lehnt wer­den, wenn kei­ne zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhalts­punk­te für den Ver­dacht vorliegen.

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