Wehrdisziplinarrecht Wehrstrafrecht
Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WDO). Sie greifen anders als die einfachen Maßnahmen unmittelbar in Laufbahn, Dienstgrad und Versorgung ein — und der Katalog richtet sich danach, in welchem Status der Betroffene steht.
Drei Kataloge statt einem
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 60 Abs. 1 WDO): Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Soldaten im Ruhestand und Personen nach § 1 Abs. 3 WDO (Abs. 2): Kürzung des Ruhegehalts, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung, Aberkennung des Ruhegehalts.
Reservisten und in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldaten (Abs. 3): nur Dienstgradherabsetzung und Aberkennung des Dienstgrades. Sind sie zugleich Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Abs. 3 WDO, gilt allein Absatz 2.
Die Statusfrage ist damit keine Formalie, sondern begrenzt von vornherein, was überhaupt droht.
Nur eine Maßnahme — mit einer Ausnahme
§ 60 Abs. 4 WDO: Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang haben wird — in diesem Fall ist § 16 Abs. 1 WDO ausdrücklich nicht anzuwenden, die Sperrwirkung eines Strafverfahrens greift also nicht.
Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden. Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Maßnahme zulässig.
Und § 60 Abs. 6 WDO enthält eine Regel, die den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens offen hält: Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen. Ein eingeleitetes gerichtliches Verfahren endet also nicht zwangsläufig mit einer gerichtlichen Maßnahme.
Die einzelnen Maßnahmen
Kürzung der Dienstbezüge (§ 61 WDO)
Bruchteilmäßige Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel, für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Besteht ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt die Kürzung bei dessen Regelung unberücksichtigt.
Der Vergleich mit dem Beamtenrecht ist aufschlussreich: Dort beträgt die Höchstdauer drei Jahre (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG), in Bayern im Eingangsamt fünf (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG). Das Wehrdisziplinarrecht erlaubt durchgehend bis zu fünf Jahre, kennt dafür aber eine gesetzliche Untergrenze von einem Zwanzigstel, die es im Beamtenrecht nicht gibt.
Beförderungsverbot (§ 62 WDO)
Während der Dauer darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden; auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen. Die Dauer beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre und ist nach vollen Monaten zu bemessen.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 63 WDO)
Sie ist nur zulässig, wenn der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist; dann ist die Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe möglich. Alle Rechte aus der bisherigen Besoldungsgruppe gehen verloren, und Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach der neuen. § 64 Abs. 5 WDO gilt entsprechend — es tritt also dieselbe Beförderungssperre ein wie bei der Dienstgradherabsetzung.
Dienstgradherabsetzung (§ 64 WDO)
Bei Offizieren ist die Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig; diese Grenze gilt auch, wenn Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 und 3 WDO verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, reicht sie bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren bis zum Dienstgrad Unteroffizier; eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabskorporals oder Korporals ist bei Unteroffizieren nicht zulässig. Im Übrigen ist die Herabsetzung unbeschränkt zulässig.
Mit der Herabsetzung gehen alle Rechte aus dem bisherigen Dienstgrad verloren. Ist der neue Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt, bestimmt das Wehrdienstgericht die Besoldungsgruppe. Eine Beförderung ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich; aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen (§ 64 Abs. 5 WDO).
Diese Verkürzungsmöglichkeit wird selten beantragt und ist der konkreteste Ansatzpunkt, wenn die Herabsetzung selbst nicht mehr abzuwenden ist.
Bemessung und Fristen
§ 60 Abs. 7 WDO stellt klar, dass die §§ 38 und 39 WDO auch im gerichtlichen Verfahren gelten. Es bleibt also bei den Kriterien des § 38 Abs. 1 WDO — Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe — und bei der Stufenfolge des Absatzes 2, wonach in der Regel mit den milderen Maßnahmen zu beginnen ist.
Die Fristen des § 17 WDO greifen gestaffelt: drei Jahre für Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts (Abs. 4), fünf Jahre für das Beförderungsverbot (Abs. 5), sieben Jahre für Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (Abs. 6). Für Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts und Aberkennung des Dienstgrades gibt es keine solche Frist.
Hinzu kommt eine Frist, die es im Beamtenrecht nicht gibt und die leicht übersehen wird: Nach § 17 Abs. 3 WDO dürfen gerichtliche Maßnahmen — außer den drei eben genannten — nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Abs. 2 Satz 2 WDO eingeleitet worden ist. Als eingeleitet gilt das Verfahren bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Bei einem Strafverfahren endet die Hemmung dieser Frist abweichend erst mit Eingang der Mitteilung über den Verfahrensabschluss (§ 17 Abs. 7 Satz 2 WDO).
Wann die Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen zugegangen ist, gehört deshalb zu den ersten Dingen, die zu klären sind.
Weiterführend: Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Ablauf des Wehrdisziplinarverfahrens, Vorläufige Dienstenthebung.
Häufige Fragen zu den gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
Welche gerichtlichen Maßnahmen gibt es?
Gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit: Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 60 Abs. 1 WDO). Gegen Soldaten im Ruhestand: Kürzung des Ruhegehalts, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung und Aberkennung des Ruhegehalts (Abs. 2). Gegen Reservisten: nur Dienstgradherabsetzung und Aberkennung des Dienstgrades (Abs. 3).
Wie hoch und wie lange darf gekürzt werden?
Um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel der jeweiligen Dienstbezüge, für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 61 WDO). Ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleibt davon unberührt.
Wie lange dauert ein Beförderungsverbot?
Mindestens ein Jahr, höchstens vier Jahre, bemessen nach vollen Monaten (§ 62 Abs. 2 WDO). Während der Dauer darf weder ein höherer Dienstgrad verliehen noch in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden.
Wie weit kann der Dienstgrad herabgesetzt werden?
Bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn, bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, bis zum Feldwebel und bei Stabsunteroffizieren bis zum Unteroffizier; eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabskorporals oder Korporals ist bei Unteroffizieren nicht zulässig. Im Übrigen ist die Herabsetzung unbeschränkt zulässig (§ 64 Abs. 1 bis 3 WDO).
Wann ist nach einer Dienstgradherabsetzung wieder eine Beförderung möglich?
Frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen (§ 64 Abs. 5 WDO). Für die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe gilt das entsprechend (§ 63 Satz 4 WDO).
Können mehrere gerichtliche Maßnahmen zusammen verhängt werden?
Nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren Werdegang haben wird; in diesem Fall ist § 16 Abs. 1 WDO nicht anzuwenden (§ 60 Abs. 4 WDO).
Muss ein gerichtliches Verfahren mit einer gerichtlichen Maßnahme enden?
Nein. Nach § 60 Abs. 6 WDO dürfen die Wehrdienstgerichte auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen. Möglich sind außerdem die Einstellung (§ 101 WDO) und die Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid (§§ 114 bis 116 WDO).
Gibt es Fristen für gerichtliche Maßnahmen?
Ja: drei Jahre für die Kürzung, fünf Jahre für das Beförderungsverbot, sieben Jahre für Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe (§ 17 Abs. 4 bis 6 WDO). Zusätzlich müssen sie — außer Entfernung, Aberkennung des Ruhegehalts und Aberkennung des Dienstgrades — innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen eingeleitet worden sein (§ 17 Abs. 3 WDO).