Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Die Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis ist die Höchst­maß­nah­me des Wehr­dis­zi­pli­nar­rechts. Sie been­det das Dienst­ver­hält­nis, kos­tet den Dienst­grad und schnei­det die Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten ab. Ver­hän­gen darf sie nur ein Wehr­dienst­ge­richt — und anders als bei allen ande­ren Maß­nah­men gibt es dafür kei­ne Frist.

Was die Entfernung bewirkt

§ 65 Abs. 1 WDO: Mit der Ent­fer­nung wird das Dienst­ver­hält­nis been­det. Sie bewirkt zugleich den Ver­lust des Anspruchs auf Dienst­be­zü­ge, Berufs­för­de­rung und Dienst­zeit­ver­sor­gung sowie den Ver­lust des Dienst­gra­des und der sich dar­aus erge­ben­den Befugnisse.

Satz 3 ent­hält eine Klar­stel­lung, die über­rascht: Die Ver­pflich­tung, auf­grund der Wehr­pflicht Wehr­dienst zu leis­ten, wird durch die Ent­fer­nung nicht berührt. Die Maß­nah­me been­det das Dienst­ver­hält­nis, nicht die Wehr­pflicht als solche.

Der Ver­lust der Berufs­för­de­rung wiegt in der Pra­xis oft schwe­rer als der Ver­lust der Bezü­ge. Wer als Sol­dat auf Zeit eine Aus­bil­dung oder ein Stu­di­um über den Berufs­för­de­rungs­dienst geplant hat, ver­liert die­se Anwart­schaft mit der Ent­fer­nung vollständig.

Der Unterhaltsbeitrag

§ 65 Abs. 2 WDO: Wer aus dem Dienst­ver­hält­nis ent­fernt wur­de, erhält für die Dau­er von sechs Mona­ten einen Unter­halts­bei­trag in Höhe von 50 Pro­zent der Dienst­be­zü­ge, die ihm bei Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit der Ent­schei­dung zuste­hen. Eine Ein­be­hal­tung von Dienst­be­zü­gen nach § 130 Abs. 2 WDO bleibt dabei unbe­rück­sich­tigt — der Unter­halts­bei­trag bemisst sich also nach den unge­kürz­ten Bezügen.

Die Gewäh­rung kann im Urteil über die sechs Mona­te hin­aus ver­län­gert wer­den, soweit dies zur Ver­mei­dung einer unbil­li­gen Här­te not­wen­dig ist; die Vor­aus­set­zun­gen der unbil­li­gen Här­te hat der Ver­ur­teil­te glaub­haft zu machen. Das ist ein eige­ner Antrag, der im Ver­fah­ren gestellt und belegt wer­den muss — nach­träg­lich ist er nicht mehr mög­lich, weil er in das Urteil gehört.

Wann der Unterhaltsbeitrag ausgeschlossen ist

§ 65 Abs. 3 WDO nennt drei Grün­de, bei denen die Gewäh­rung im Urteil aus­zu­schlie­ßen ist:

  • wenn der Ver­ur­teil­te ihrer nicht wür­dig ist,
  • wenn die Ent­fer­nung zumin­dest auch auf einer Ver­let­zung der Pflicht beruht, die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung anzu­er­ken­nen und durch das gesam­te Ver­hal­ten für ihre Erhal­tung einzutreten,
  • soweit der Ver­ur­teil­te den erkenn­ba­ren Umstän­den nach nicht bedürf­tig ist.

Die zwei­te Num­mer ist eine Beson­der­heit des Wehr­dis­zi­pli­nar­rechts: Bei einer Ent­fer­nung wegen Ver­let­zung der Ver­fas­sungs­treue­pflicht ent­fällt der Unter­halts­bei­trag zwin­gend. Das Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz kennt in § 10 Abs. 3 BDG zwar eben­falls Aus­schluss­grün­de, aber nicht die­sen in die­ser Form.

Die Rettungsklausel für minder schwere Fälle

§ 65 Abs. 4 WDO ent­hält eine Mög­lich­keit, die in der Ver­tei­di­gung zu wenig genutzt wird: In min­der schwe­ren Fäl­len kann das Gericht den Ver­lust des Dienst­gra­des aus­schlie­ßen, jedoch den Dienst­grad her­ab­set­zen — ohne an die Beschrän­kun­gen des § 64 Abs. 1 und 2 WDO gebun­den zu sein.

Das Gericht kann also, wenn es die Ent­fer­nung aus­spricht, den Dienst­grad erhal­ten und statt­des­sen tie­fer her­ab­set­zen, als es sonst zuläs­sig wäre. Für Offi­zie­re und Unter­of­fi­zie­re, bei denen § 64 Abs. 1 und 2 WDO sonst fes­te Unter­gren­zen zieht, ist das der ein­zi­ge Weg, den Dienst­grad über­haupt zu behal­ten. Wer für den min­der schwe­ren Fall vor­trägt, soll­te die­sen Antrag aus­drück­lich mitstellen.

Keine Frist — und was daraus folgt

§ 17 WDO staf­felt Aus­schluss­fris­ten für alle ande­ren Maß­nah­men: sechs Mona­te für ein­fa­che Maß­nah­men, drei Jah­re für die Kür­zung, fünf für das Beför­de­rungs­ver­bot, sie­ben für die Dienst­g­rad­her­ab­set­zung. Für die Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und die Aberken­nung des Dienst­gra­des gilt kei­ne die­ser Fris­ten — auch nicht die Sechs­mo­nats­frist des § 17 Abs. 3 WDO für die Einleitung.

Prak­tisch heißt das: Wenn alle ande­ren Maß­nah­men bereits aus­ge­schlos­sen sind, kann die Höchst­maß­nah­me noch im Raum ste­hen. Umge­kehrt ist es ein star­kes Argu­ment, wenn ein Ver­fah­ren erkenn­bar auf eine Maß­nah­me zielt, die zeit­lich längst gesperrt ist.

Ruhestand und Aberkennung des Ruhegehalts

Für Sol­da­ten im Ruhe­stand tritt an die Stel­le der Ent­fer­nung die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts (§ 67 WDO); § 65 Abs. 2 und 3 WDO über den Unter­halts­bei­trag und sei­nen Aus­schluss sowie § 65 Abs. 4 WDO über den min­der schwe­ren Fall gel­ten dort ent­spre­chend. Für Reser­vis­ten kommt die Aberken­nung des Dienst­gra­des in Betracht (§ 68 WDO), auf die § 65 Abs. 1 WDO ent­spre­chend anzu­wen­den ist.

§ 69 WDO regelt geson­dert die Maß­nah­men gegen frü­he­re Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten, die als im Ruhe­stand befind­lich gelten.

Was vorher passiert: Suspendierung und Einbehalt

Wo die Ent­fer­nung im Raum steht, ord­net die Ein­lei­tungs­be­hör­de regel­mä­ßig die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung an und behält Bezü­ge ein (§ 130 WDO). Der Ein­be­halt ist auf höchs­tens die Hälf­te der Dienst­be­zü­ge begrenzt und setzt vor­aus, dass vor­aus­sicht­lich auf Ent­fer­nung oder Aberken­nung des Ruhe­ge­halts erkannt wird. Gegen die Ableh­nung eines Auf­he­bungs­an­trags kann bin­nen eines Monats die Ent­schei­dung des Trup­pen­dienst­ge­richts bean­tragt werden.

Wei­ter­füh­rend: Gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung, Ablauf des Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens.

Häufige Fragen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Was verliere ich mit der Entfernung?

Das Dienst­ver­hält­nis, den Anspruch auf Dienst­be­zü­ge, Berufs­för­de­rung und Dienst­zeit­ver­sor­gung sowie den Dienst­grad und die sich dar­aus erge­ben­den Befug­nis­se (§ 65 Abs. 1 WDO). Die Ver­pflich­tung, auf­grund der Wehr­pflicht Wehr­dienst zu leis­ten, bleibt davon unberührt.

Gibt es danach noch Geld?

Für sechs Mona­te einen Unter­halts­bei­trag in Höhe von 50 Pro­zent der bei Unan­fecht­bar­keit zuste­hen­den Dienst­be­zü­ge; ein Ein­be­halt nach § 130 Abs. 2 WDO bleibt dabei unbe­rück­sich­tigt (§ 65 Abs. 2 WDO). Zur Ver­mei­dung einer unbil­li­gen Här­te kann das Urteil den Zeit­raum ver­län­gern; die Vor­aus­set­zun­gen sind glaub­haft zu machen.

Wann entfällt der Unterhaltsbeitrag?

Wenn der Ver­ur­teil­te ihrer nicht wür­dig ist, wenn die Ent­fer­nung zumin­dest auch auf einer Ver­let­zung der Ver­fas­sungs­treue­pflicht beruht oder soweit der Ver­ur­teil­te den erkenn­ba­ren Umstän­den nach nicht bedürf­tig ist (§ 65 Abs. 3 WDO).

Kann ich den Dienstgrad behalten?

In min­der schwe­ren Fäl­len ja. Nach § 65 Abs. 4 WDO kann das Gericht den Ver­lust des Dienst­gra­des aus­schlie­ßen und statt­des­sen den Dienst­grad her­ab­set­zen, ohne an die Beschrän­kun­gen des § 64 Abs. 1 und 2 WDO gebun­den zu sein. Die­ser Antrag soll­te aus­drück­lich gestellt werden.

Gibt es eine Frist für die Entfernung?

Nein. Die Fris­ten des § 17 WDO erfas­sen Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts und Aberken­nung des Dienst­gra­des aus­drück­lich nicht — auch nicht die Sechs­mo­nats­frist des Absat­zes 3 für die Ein­lei­tung des gericht­li­chen Verfahrens.

Was gilt, wenn ich vorher in den Ruhestand trete?

Dann kommt statt der Ent­fer­nung die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts in Betracht (§ 67 WDO), auf die die Regeln über Unter­halts­bei­trag, Aus­schluss­grün­de und min­der schwe­re Fäl­le ent­spre­chend anzu­wen­den sind. Tritt der Sol­dat wäh­rend des Ver­fah­rens in den Ruhe­stand, hebt die Ein­lei­tungs­be­hör­de einen Ein­be­halt der Dienst­be­zü­ge auf und kann statt­des­sen einen Ein­be­halt des Ruhe­ge­halts anord­nen (§ 130 Abs. 2 Satz 2 WDO).

Wer entscheidet über die Entfernung?

Nur ein Wehr­dienst­ge­richt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WDO), im ers­ten Rechts­zug das Trup­pen­dienst­ge­richt. Gegen des­sen Urteil ist die Beru­fung zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mög­lich (§§ 120 ff. WDO).

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