Wehr­dis­zi­pli­nar­recht Wehrstrafrecht

Die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung trifft Sol­da­ten meist zusam­men mit dem Uni­form­tra­ge­ver­bot und einem Ein­be­halt von bis zur Hälf­te der Bezü­ge. Sie ist kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, son­dern eine sichern­de Anord­nung der Ein­lei­tungs­be­hör­de — und sie ist an eine Vor­aus­set­zung geknüpft, die sich über­prü­fen lässt: Sie setzt ein ein­ge­lei­te­tes gericht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren voraus.

Wann sie zulässig ist

§ 130 Abs. 1 WDO: Die Ein­lei­tungs­be­hör­de kann einen Sol­da­ten vor­läu­fig des Diens­tes ent­he­ben, wenn das gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen ihn ein­ge­lei­tet wird oder ein­ge­lei­tet wor­den ist. Mit der Sus­pen­die­rung kann das Ver­bot ver­bun­den wer­den, Uni­form zu tragen.

Das ist der ers­te Prüf­punkt und der schärfs­te. Ohne ein­ge­lei­te­tes gericht­li­ches Ver­fah­ren gibt es kei­ne Sus­pen­die­rung nach § 130 WDO — ein blo­ßes ein­fa­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren oder lau­fen­de Vor­er­mitt­lun­gen genü­gen nicht. Und die Ein­lei­tung selbst unter­liegt der Sechs­mo­nats­frist des § 17 Abs. 3 WDO, gerech­net ab der Mit­tei­lung über die Auf­nah­me von Vorermittlungen.

Der Einbehalt — bis zur Hälfte, aber nur bei Höchstmaßnahme

§ 130 Abs. 2 Satz 1 WDO: Gleich­zei­tig oder spä­ter kann ange­ord­net wer­den, dass ein Teil, höchs­tens jedoch die Hälf­te der jewei­li­gen Dienst­be­zü­ge ein­be­hal­ten wird — aber nur, wenn im gericht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vor­aus­sicht­lich auf Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis oder auf Aberken­nung des Ruhe­ge­halts erkannt wer­den wird.

Der Ein­be­halt ist damit an eine Pro­gno­se gebun­den, die deut­lich enger ist als die Vor­aus­set­zung der Sus­pen­die­rung selbst. Wo eine Ent­fer­nung nach dem Ermitt­lungs­stand nicht ernst­haft in Betracht kommt, fehlt dem Ein­be­halt die Grund­la­ge — auch wenn die Sus­pen­die­rung recht­mä­ßig ist. Bei­de Anord­nun­gen sind getrennt zu prü­fen und getrennt anzugreifen.

Tritt der Sol­dat wäh­rend des Ver­fah­rens in den Ruhe­stand, hebt die Ein­lei­tungs­be­hör­de die Anord­nung über die Ein­be­hal­tung der Dienst­be­zü­ge auf; gleich­zei­tig kann sie einen Ein­be­halt des Ruhe­ge­halts anord­nen (Abs. 2 Satz 2). Bei frü­he­ren Sol­da­ten sind es nach Absatz 3 höchs­tens 30 Pro­zent des Ruhe­ge­halts.

Wirksamkeit und Ende

Die Ver­fü­gung ist zuzu­stel­len. Die Sus­pen­die­rung wird mit der Zustel­lung wirk­sam, der Ein­be­halt mit dem auf die Zustel­lung fol­gen­den nächs­ten Fäl­lig­keits­tag (§ 130 Abs. 4 WDO). Mit dem rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens enden bei­de Anord­nun­gen kraft Geset­zes (Abs. 6).

Der Weg dagegen: Antrag, dann Truppendienstgericht

§ 130 Abs. 5 WDO baut einen zwei­stu­fi­gen Rechts­schutz auf. Die Ein­lei­tungs­be­hör­de kann eine Anord­nung jeder­zeit auf Antrag oder von Amts wegen auf­he­ben; die Ent­schei­dung ist zuzustellen.

Lehnt sie einen Auf­he­bungs­an­trag ab, kann der Sol­dat inner­halb eines Monats nach Zustel­lung der Ableh­nung die Ent­schei­dung des Trup­pen­dienst­ge­richts bean­tra­gen. Ist das Ver­fah­ren beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt anhän­gig, tritt die­ses an die Stel­le des Truppendienstgerichts.

Der prak­ti­sche Ablauf ist damit vor­ge­zeich­net: erst der Auf­he­bungs­an­trag bei der Ein­lei­tungs­be­hör­de, dann — bei Ableh­nung und inner­halb eines Monats — der Antrag beim Trup­pen­dienst­ge­richt. Wer die Monats­frist ver­strei­chen lässt, muss einen neu­en Auf­he­bungs­an­trag stel­len, um die gericht­li­che Prü­fung über­haupt zu eröff­nen. Da die Behör­de jeder­zeit auf­he­ben kann und die Pro­gno­se sich mit dem Ermitt­lungs­stand ändert, ist ein erneu­ter Antrag bei ver­än­der­ter Lage jeder­zeit sinnvoll.

Was am Ende mit dem Geld passiert

§ 131 WDO regelt Ver­fall und Nach­zah­lung. Die ein­be­hal­te­nen Beträ­ge ver­fal­len nach Absatz 1 in fünf Fäl­len: bei Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis oder Aberken­nung des Ruhe­ge­halts; bei einer Stra­fe, die den Ver­lust der Rech­te als Sol­dat oder den Ver­lust der Ver­sor­gungs­an­sprü­che zur Fol­ge hat; bei Ein­stel­lung, weil der Sol­dat auf ande­re Wei­se Dienst­grad und Rech­te ver­lo­ren hat und fest­ge­stellt wur­de, dass die Ent­fer­nung gerecht­fer­tigt gewe­sen wäre; bei Ein­stel­lung wegen eines Ver­fah­rens­man­gels, wenn ein inner­halb von drei Mona­ten ein­ge­lei­te­tes neu­es Ver­fah­ren zur Ent­fer­nung geführt hat; und bei Aberken­nung des Dienst­gra­des unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 68 WDO.

Nach­zu­zah­len sind die Beträ­ge nach Absatz 2, wenn das Ver­fah­ren auf ande­re Wei­se rechts­kräf­tig abge­schlos­sen oder ohne die Fest­stel­lung nach Absatz 1 Num­mer 3 ein­ge­stellt wor­den ist. Abge­zo­gen wer­den kön­nen die vom Ver­ur­teil­ten zu tra­gen­den Ver­fah­rens­kos­ten und eine auf­er­leg­te Disziplinarbuße.

Nach Absatz 3 sind auf die Nach­zah­lung Ein­künf­te aus einer wäh­rend der Sus­pen­die­rung aus­ge­üb­ten und nach § 20 SG geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Tätig­keit anzu­rech­nen — aber nur, wenn ein Dienst­ver­ge­hen erwie­sen ist. Über die Höhe besteht eine Aus­kunfts­pflicht. Ein­künf­te aus nicht geneh­mi­gungs­pflich­ti­ger Tätig­keit erfasst die Vor­schrift nicht.

Und Absatz 4 gibt auch hier ein Rechts­mit­tel: Die Fest­stel­lung nach Absatz 1 Num­mer 3 und die Anrech­nungs­ent­schei­dung nach Absatz 3 sind zuzu­stel­len; der Sol­dat kann inner­halb eines Monats die Ent­schei­dung des Trup­pen­dienst­ge­richts bean­tra­gen, das end­gül­tig entscheidet.

Der Vergleich zum Beamtenrecht

Drei Unter­schie­de sind erheb­lich. Ers­tens setzt § 130 Abs. 1 WDO ein ein­ge­lei­te­tes gericht­li­ches Ver­fah­ren vor­aus — § 38 Abs. 1 BDG und Art. 39 Abs. 1 BayDG knüp­fen dage­gen an die Ein­lei­tung des behörd­li­chen Ver­fah­rens und eine Pro­gno­se an. Zwei­tens kennt die WDO kei­ne gebun­de­ne Sus­pen­die­rung, wie sie § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG für den Bun­des­be­am­ten vor­sieht; es bleibt durch­ge­hend bei einer Kann-Ent­schei­dung. Drit­tens fehlt in der WDO eine aus­drück­li­che Pfän­dungs­frei­gren­ze, wie sie § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG mit dem Ver­weis auf § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ent­hält — die Hälf­te ist hier die ein­zi­ge gesetz­li­che Grenze.

Auch der Rechts­schutz ist anders gebaut: Im Beam­ten­recht führt § 63 BDG bezie­hungs­wei­se Art. 61 BayDG unmit­tel­bar zum Gericht, wenn ernst­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit bestehen. Die WDO ver­langt zuerst den Auf­he­bungs­an­trag bei der Ein­lei­tungs­be­hör­de und nennt kei­nen ent­spre­chen­den Prü­fungs­maß­stab; das Trup­pen­dienst­ge­richt ent­schei­det nach § 130 Abs. 5 Satz 3 WDO über den Antrag.

Wei­ter­füh­rend: Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis, Gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men, Ablauf des Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens.

Häufige Fragen zur vorläufigen Dienstenthebung

Wann darf ich vorläufig des Dienstes enthoben werden?

Wenn das gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen Sie ein­ge­lei­tet wird oder ein­ge­lei­tet wor­den ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 WDO). Ein ein­fa­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren oder lau­fen­de Vor­er­mitt­lun­gen genü­gen nicht. Mit der Sus­pen­die­rung kann ein Uni­form­tra­ge­ver­bot ver­bun­den werden.

Wie viel Geld darf einbehalten werden?

Höchs­tens die Hälf­te der jewei­li­gen Dienst­be­zü­ge, und nur wenn vor­aus­sicht­lich auf Ent­fer­nung aus dem Dienst­ver­hält­nis oder Aberken­nung des Ruhe­ge­halts erkannt wer­den wird (§ 130 Abs. 2 Satz 1 WDO). Bei frü­he­ren Sol­da­ten höchs­tens 30 Pro­zent des Ruhe­ge­halts (Abs. 3).

Ab wann wirken die Anordnungen?

Die Sus­pen­die­rung mit der Zustel­lung, der Ein­be­halt mit dem auf die Zustel­lung fol­gen­den nächs­ten Fäl­lig­keits­tag (§ 130 Abs. 4 WDO). Bei­de enden kraft Geset­zes mit dem rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens (Abs. 6).

Wie gehe ich dagegen vor?

Zuerst mit einem Auf­he­bungs­an­trag bei der Ein­lei­tungs­be­hör­de, die jeder­zeit auf­he­ben kann. Wird der Antrag abge­lehnt, kön­nen Sie inner­halb eines Monats nach Zustel­lung der Ableh­nung die Ent­schei­dung des Trup­pen­dienst­ge­richts bean­tra­gen; ist das Ver­fah­ren beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt anhän­gig, tritt die­ses an des­sen Stel­le (§ 130 Abs. 5 WDO).

Bekomme ich die einbehaltenen Bezüge zurück?

Ja, wenn das Ver­fah­ren auf ande­re Wei­se als in den Ver­falls­fäl­len des § 131 Abs. 1 WDO rechts­kräf­tig abge­schlos­sen wird (Abs. 2). Abge­zo­gen wer­den kön­nen die zu tra­gen­den Ver­fah­rens­kos­ten und eine auf­er­leg­te Dis­zi­pli­nar­bu­ße. Ver­fal­len sind die Beträ­ge unter ande­rem bei Ent­fer­nung, Aberken­nung des Ruhe­ge­halts oder einer Stra­fe mit Ver­lust der Soldatenrechte.

Darf ich während der Suspendierung arbeiten?

Die Neben­tä­tig­keits­vor­schrif­ten des Sol­da­ten­ge­set­zes blei­ben anwend­bar. Auf eine spä­te­re Nach­zah­lung wer­den nur Ein­künf­te aus einer nach § 20 SG geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Tätig­keit ange­rech­net, und auch das nur, wenn ein Dienst­ver­ge­hen erwie­sen ist; über die Höhe besteht eine Aus­kunfts­pflicht (§ 131 Abs. 3 WDO).

Kann ich gegen die Anrechnung vorgehen?

Ja. Die Anrech­nungs­ent­schei­dung ist zuzu­stel­len, und inner­halb eines Monats kann die Ent­schei­dung des Trup­pen­dienst­ge­richts bean­tragt wer­den, das end­gül­tig ent­schei­det (§ 131 Abs. 4 WDO). Das­sel­be gilt für die Fest­stel­lung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 WDO.

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