Wehrdisziplinarrecht Wehrstrafrecht
Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist die Höchstmaßnahme des Wehrdisziplinarrechts. Sie beendet das Dienstverhältnis, kostet den Dienstgrad und schneidet die Versorgungsanwartschaften ab. Verhängen darf sie nur ein Wehrdienstgericht — und anders als bei allen anderen Maßnahmen gibt es dafür keine Frist.
Was die Entfernung bewirkt
§ 65 Abs. 1 WDO: Mit der Entfernung wird das Dienstverhältnis beendet. Sie bewirkt zugleich den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse.
Satz 3 enthält eine Klarstellung, die überrascht: Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung nicht berührt. Die Maßnahme beendet das Dienstverhältnis, nicht die Wehrpflicht als solche.
Der Verlust der Berufsförderung wiegt in der Praxis oft schwerer als der Verlust der Bezüge. Wer als Soldat auf Zeit eine Ausbildung oder ein Studium über den Berufsförderungsdienst geplant hat, verliert diese Anwartschaft mit der Entfernung vollständig.
Der Unterhaltsbeitrag
§ 65 Abs. 2 WDO: Wer aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 130 Abs. 2 WDO bleibt dabei unberücksichtigt — der Unterhaltsbeitrag bemisst sich also nach den ungekürzten Bezügen.
Die Gewährung kann im Urteil über die sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; die Voraussetzungen der unbilligen Härte hat der Verurteilte glaubhaft zu machen. Das ist ein eigener Antrag, der im Verfahren gestellt und belegt werden muss — nachträglich ist er nicht mehr möglich, weil er in das Urteil gehört.
Wann der Unterhaltsbeitrag ausgeschlossen ist
§ 65 Abs. 3 WDO nennt drei Gründe, bei denen die Gewährung im Urteil auszuschließen ist:
- wenn der Verurteilte ihrer nicht würdig ist,
- wenn die Entfernung zumindest auch auf einer Verletzung der Pflicht beruht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch das gesamte Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten,
- soweit der Verurteilte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
Die zweite Nummer ist eine Besonderheit des Wehrdisziplinarrechts: Bei einer Entfernung wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht entfällt der Unterhaltsbeitrag zwingend. Das Bundesdisziplinargesetz kennt in § 10 Abs. 3 BDG zwar ebenfalls Ausschlussgründe, aber nicht diesen in dieser Form.
Die Rettungsklausel für minder schwere Fälle
§ 65 Abs. 4 WDO enthält eine Möglichkeit, die in der Verteidigung zu wenig genutzt wird: In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen — ohne an die Beschränkungen des § 64 Abs. 1 und 2 WDO gebunden zu sein.
Das Gericht kann also, wenn es die Entfernung ausspricht, den Dienstgrad erhalten und stattdessen tiefer herabsetzen, als es sonst zulässig wäre. Für Offiziere und Unteroffiziere, bei denen § 64 Abs. 1 und 2 WDO sonst feste Untergrenzen zieht, ist das der einzige Weg, den Dienstgrad überhaupt zu behalten. Wer für den minder schweren Fall vorträgt, sollte diesen Antrag ausdrücklich mitstellen.
Keine Frist — und was daraus folgt
§ 17 WDO staffelt Ausschlussfristen für alle anderen Maßnahmen: sechs Monate für einfache Maßnahmen, drei Jahre für die Kürzung, fünf für das Beförderungsverbot, sieben für die Dienstgradherabsetzung. Für die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, die Aberkennung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Dienstgrades gilt keine dieser Fristen — auch nicht die Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 3 WDO für die Einleitung.
Praktisch heißt das: Wenn alle anderen Maßnahmen bereits ausgeschlossen sind, kann die Höchstmaßnahme noch im Raum stehen. Umgekehrt ist es ein starkes Argument, wenn ein Verfahren erkennbar auf eine Maßnahme zielt, die zeitlich längst gesperrt ist.
Ruhestand und Aberkennung des Ruhegehalts
Für Soldaten im Ruhestand tritt an die Stelle der Entfernung die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 67 WDO); § 65 Abs. 2 und 3 WDO über den Unterhaltsbeitrag und seinen Ausschluss sowie § 65 Abs. 4 WDO über den minder schweren Fall gelten dort entsprechend. Für Reservisten kommt die Aberkennung des Dienstgrades in Betracht (§ 68 WDO), auf die § 65 Abs. 1 WDO entsprechend anzuwenden ist.
§ 69 WDO regelt gesondert die Maßnahmen gegen frühere Soldatinnen und Soldaten, die als im Ruhestand befindlich gelten.
Was vorher passiert: Suspendierung und Einbehalt
Wo die Entfernung im Raum steht, ordnet die Einleitungsbehörde regelmäßig die vorläufige Dienstenthebung an und behält Bezüge ein (§ 130 WDO). Der Einbehalt ist auf höchstens die Hälfte der Dienstbezüge begrenzt und setzt voraus, dass voraussichtlich auf Entfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird. Gegen die Ablehnung eines Aufhebungsantrags kann binnen eines Monats die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden.
Weiterführend: Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, Vorläufige Dienstenthebung, Ablauf des Wehrdisziplinarverfahrens.
Häufige Fragen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Was verliere ich mit der Entfernung?
Das Dienstverhältnis, den Anspruch auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse (§ 65 Abs. 1 WDO). Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, bleibt davon unberührt.
Gibt es danach noch Geld?
Für sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der bei Unanfechtbarkeit zustehenden Dienstbezüge; ein Einbehalt nach § 130 Abs. 2 WDO bleibt dabei unberücksichtigt (§ 65 Abs. 2 WDO). Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann das Urteil den Zeitraum verlängern; die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Wann entfällt der Unterhaltsbeitrag?
Wenn der Verurteilte ihrer nicht würdig ist, wenn die Entfernung zumindest auch auf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht beruht oder soweit der Verurteilte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist (§ 65 Abs. 3 WDO).
Kann ich den Dienstgrad behalten?
In minder schweren Fällen ja. Nach § 65 Abs. 4 WDO kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen und stattdessen den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die Beschränkungen des § 64 Abs. 1 und 2 WDO gebunden zu sein. Dieser Antrag sollte ausdrücklich gestellt werden.
Gibt es eine Frist für die Entfernung?
Nein. Die Fristen des § 17 WDO erfassen Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts und Aberkennung des Dienstgrades ausdrücklich nicht — auch nicht die Sechsmonatsfrist des Absatzes 3 für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.
Was gilt, wenn ich vorher in den Ruhestand trete?
Dann kommt statt der Entfernung die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 67 WDO), auf die die Regeln über Unterhaltsbeitrag, Ausschlussgründe und minder schwere Fälle entsprechend anzuwenden sind. Tritt der Soldat während des Verfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde einen Einbehalt der Dienstbezüge auf und kann stattdessen einen Einbehalt des Ruhegehalts anordnen (§ 130 Abs. 2 Satz 2 WDO).
Wer entscheidet über die Entfernung?
Nur ein Wehrdienstgericht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WDO), im ersten Rechtszug das Truppendienstgericht. Gegen dessen Urteil ist die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht möglich (§§ 120 ff. WDO).