Wehrdisziplinarrecht Wehrstrafrecht
Die vorläufige Dienstenthebung trifft Soldaten meist zusammen mit dem Uniformtrageverbot und einem Einbehalt von bis zur Hälfte der Bezüge. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine sichernde Anordnung der Einleitungsbehörde — und sie ist an eine Voraussetzung geknüpft, die sich überprüfen lässt: Sie setzt ein eingeleitetes gerichtliches Disziplinarverfahren voraus.
Wann sie zulässig ist
§ 130 Abs. 1 WDO: Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der Suspendierung kann das Verbot verbunden werden, Uniform zu tragen.
Das ist der erste Prüfpunkt und der schärfste. Ohne eingeleitetes gerichtliches Verfahren gibt es keine Suspendierung nach § 130 WDO — ein bloßes einfaches Disziplinarverfahren oder laufende Vorermittlungen genügen nicht. Und die Einleitung selbst unterliegt der Sechsmonatsfrist des § 17 Abs. 3 WDO, gerechnet ab der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen.
Der Einbehalt — bis zur Hälfte, aber nur bei Höchstmaßnahme
§ 130 Abs. 2 Satz 1 WDO: Gleichzeitig oder später kann angeordnet werden, dass ein Teil, höchstens jedoch die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird — aber nur, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Der Einbehalt ist damit an eine Prognose gebunden, die deutlich enger ist als die Voraussetzung der Suspendierung selbst. Wo eine Entfernung nach dem Ermittlungsstand nicht ernsthaft in Betracht kommt, fehlt dem Einbehalt die Grundlage — auch wenn die Suspendierung rechtmäßig ist. Beide Anordnungen sind getrennt zu prüfen und getrennt anzugreifen.
Tritt der Soldat während des Verfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde die Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie einen Einbehalt des Ruhegehalts anordnen (Abs. 2 Satz 2). Bei früheren Soldaten sind es nach Absatz 3 höchstens 30 Prozent des Ruhegehalts.
Wirksamkeit und Ende
Die Verfügung ist zuzustellen. Die Suspendierung wird mit der Zustellung wirksam, der Einbehalt mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag (§ 130 Abs. 4 WDO). Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden beide Anordnungen kraft Gesetzes (Abs. 6).
Der Weg dagegen: Antrag, dann Truppendienstgericht
§ 130 Abs. 5 WDO baut einen zweistufigen Rechtsschutz auf. Die Einleitungsbehörde kann eine Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben; die Entscheidung ist zuzustellen.
Lehnt sie einen Aufhebungsantrag ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses an die Stelle des Truppendienstgerichts.
Der praktische Ablauf ist damit vorgezeichnet: erst der Aufhebungsantrag bei der Einleitungsbehörde, dann — bei Ablehnung und innerhalb eines Monats — der Antrag beim Truppendienstgericht. Wer die Monatsfrist verstreichen lässt, muss einen neuen Aufhebungsantrag stellen, um die gerichtliche Prüfung überhaupt zu eröffnen. Da die Behörde jederzeit aufheben kann und die Prognose sich mit dem Ermittlungsstand ändert, ist ein erneuter Antrag bei veränderter Lage jederzeit sinnvoll.
Was am Ende mit dem Geld passiert
§ 131 WDO regelt Verfall und Nachzahlung. Die einbehaltenen Beträge verfallen nach Absatz 1 in fünf Fällen: bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts; bei einer Strafe, die den Verlust der Rechte als Soldat oder den Verlust der Versorgungsansprüche zur Folge hat; bei Einstellung, weil der Soldat auf andere Weise Dienstgrad und Rechte verloren hat und festgestellt wurde, dass die Entfernung gerechtfertigt gewesen wäre; bei Einstellung wegen eines Verfahrensmangels, wenn ein innerhalb von drei Monaten eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung geführt hat; und bei Aberkennung des Dienstgrades unter den Voraussetzungen des § 68 WDO.
Nachzuzahlen sind die Beträge nach Absatz 2, wenn das Verfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder ohne die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist. Abgezogen werden können die vom Verurteilten zu tragenden Verfahrenskosten und eine auferlegte Disziplinarbuße.
Nach Absatz 3 sind auf die Nachzahlung Einkünfte aus einer während der Suspendierung ausgeübten und nach § 20 SG genehmigungspflichtigen Tätigkeit anzurechnen — aber nur, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist. Über die Höhe besteht eine Auskunftspflicht. Einkünfte aus nicht genehmigungspflichtiger Tätigkeit erfasst die Vorschrift nicht.
Und Absatz 4 gibt auch hier ein Rechtsmittel: Die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 3 und die Anrechnungsentscheidung nach Absatz 3 sind zuzustellen; der Soldat kann innerhalb eines Monats die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, das endgültig entscheidet.
Der Vergleich zum Beamtenrecht
Drei Unterschiede sind erheblich. Erstens setzt § 130 Abs. 1 WDO ein eingeleitetes gerichtliches Verfahren voraus — § 38 Abs. 1 BDG und Art. 39 Abs. 1 BayDG knüpfen dagegen an die Einleitung des behördlichen Verfahrens und eine Prognose an. Zweitens kennt die WDO keine gebundene Suspendierung, wie sie § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG für den Bundesbeamten vorsieht; es bleibt durchgehend bei einer Kann-Entscheidung. Drittens fehlt in der WDO eine ausdrückliche Pfändungsfreigrenze, wie sie § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG mit dem Verweis auf § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO enthält — die Hälfte ist hier die einzige gesetzliche Grenze.
Auch der Rechtsschutz ist anders gebaut: Im Beamtenrecht führt § 63 BDG beziehungsweise Art. 61 BayDG unmittelbar zum Gericht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Die WDO verlangt zuerst den Aufhebungsantrag bei der Einleitungsbehörde und nennt keinen entsprechenden Prüfungsmaßstab; das Truppendienstgericht entscheidet nach § 130 Abs. 5 Satz 3 WDO über den Antrag.
Weiterführend: Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, Ablauf des Wehrdisziplinarverfahrens.
Häufige Fragen zur vorläufigen Dienstenthebung
Wann darf ich vorläufig des Dienstes enthoben werden?
Wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Sie eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 WDO). Ein einfaches Disziplinarverfahren oder laufende Vorermittlungen genügen nicht. Mit der Suspendierung kann ein Uniformtrageverbot verbunden werden.
Wie viel Geld darf einbehalten werden?
Höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge, und nur wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird (§ 130 Abs. 2 Satz 1 WDO). Bei früheren Soldaten höchstens 30 Prozent des Ruhegehalts (Abs. 3).
Ab wann wirken die Anordnungen?
Die Suspendierung mit der Zustellung, der Einbehalt mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag (§ 130 Abs. 4 WDO). Beide enden kraft Gesetzes mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Abs. 6).
Wie gehe ich dagegen vor?
Zuerst mit einem Aufhebungsantrag bei der Einleitungsbehörde, die jederzeit aufheben kann. Wird der Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen; ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses an dessen Stelle (§ 130 Abs. 5 WDO).
Bekomme ich die einbehaltenen Bezüge zurück?
Ja, wenn das Verfahren auf andere Weise als in den Verfallsfällen des § 131 Abs. 1 WDO rechtskräftig abgeschlossen wird (Abs. 2). Abgezogen werden können die zu tragenden Verfahrenskosten und eine auferlegte Disziplinarbuße. Verfallen sind die Beträge unter anderem bei Entfernung, Aberkennung des Ruhegehalts oder einer Strafe mit Verlust der Soldatenrechte.
Darf ich während der Suspendierung arbeiten?
Die Nebentätigkeitsvorschriften des Soldatengesetzes bleiben anwendbar. Auf eine spätere Nachzahlung werden nur Einkünfte aus einer nach § 20 SG genehmigungspflichtigen Tätigkeit angerechnet, und auch das nur, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist; über die Höhe besteht eine Auskunftspflicht (§ 131 Abs. 3 WDO).
Kann ich gegen die Anrechnung vorgehen?
Ja. Die Anrechnungsentscheidung ist zuzustellen, und innerhalb eines Monats kann die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden, das endgültig entscheidet (§ 131 Abs. 4 WDO). Dasselbe gilt für die Feststellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 WDO.