Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Bevor eine Erschlie­ßungs­an­la­ge fer­tig ist, kann die Gemein­de Geld ver­lan­gen. Das ist gesetz­lich vor­ge­se­hen, aber an Vor­aus­set­zun­gen gebun­den, die häu­fig nicht geprüft wer­den – und es begrün­det einen Rück­for­de­rungs­an­spruch, der ver­zinst wird und den vie­le Betrof­fe­ne nicht ken­nen, weil ihn nie­mand von Amts wegen erfüllt.

Zwei Vorschriften, zwei Anwendungsbereiche

Für den Erschlie­ßungs­bei­trag gilt § 133 Abs. 3 BauGB in der über Art. 5a Abs. 2 KAG maß­geb­li­chen Fas­sung – dort heißt die Zah­lung Vor­aus­leis­tung. Für die Bei­trä­ge nach Art. 5 KAG, ins­be­son­de­re für lei­tungs­ge­bun­de­ne Ein­rich­tun­gen, gilt Art. 5 Abs. 5 KAG mit dem Begriff Vor­aus­zah­lung. Die Rege­lun­gen ähneln ein­an­der, unter­schei­den sich aber in den Voraussetzungen.

Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB erlaubt Vor­aus­leis­tun­gen bis zur Höhe des vor­aus­sicht­li­chen end­gül­ti­gen Erschlie­ßungs­bei­trags für Grund­stü­cke, für die eine Bei­trags­pflicht noch nicht oder nicht in vol­lem Umfang ent­stan­den ist. Das setzt eine von zwei Alter­na­ti­ven vor­aus: Ent­we­der wird auf dem Grund­stück ein Bau­vor­ha­ben geneh­migt, oder es ist mit der Her­stel­lung der Erschlie­ßungs­an­la­gen begon­nen wor­den und die end­gül­ti­ge Her­stel­lung ist inner­halb von vier Jah­ren zu erwarten.

Die zwei­te Alter­na­ti­ve besteht aus zwei kumu­la­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen, und die Vier­jah­res­pro­gno­se wird in der Pra­xis oft über­gan­gen. Ist bei Erlass des Vor­aus­leis­tungs­be­scheids abseh­bar, dass die Anla­ge nicht bin­nen vier Jah­ren fer­tig sein wird – etwa weil Grund­er­werb, Plan­fest­stel­lung oder Finan­zie­rung noch offen sind –, fehlt die Rechtsgrundlage.

Nach Satz 2 ist die Vor­aus­leis­tung mit der end­gül­ti­gen Bei­trags­schuld zu ver­rech­nen, und zwar aus­drück­lich auch dann, wenn der Vor­aus­leis­ten­de nicht bei­trags­pflich­tig ist. Das ist der Fall des zwi­schen­zeit­li­chen Eigen­tü­mer­wech­sels: Wer vor­aus­ge­leis­tet und dann ver­kauft hat, ver­liert sei­ne Zah­lung nicht – sie wird auf die Schuld des neu­en Eigen­tü­mers ange­rech­net. Der Aus­gleich zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer ist dann eine Fra­ge des Kaufvertrags.

Der Rückforderungsanspruch nach sechs Jahren

Die prak­tisch wich­tigs­te Rege­lung steht in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Ist die Bei­trags­pflicht sechs Jah­re nach Erlass des Vor­aus­leis­tungs­be­scheids noch nicht ent­stan­den, kann die Vor­aus­leis­tung zurück­ver­langt wer­den, wenn die Erschlie­ßungs­an­la­ge bis zu die­sem Zeit­punkt noch nicht benutz­bar ist. Satz 4 ord­net an, dass der Rück­zah­lungs­an­spruch ab Erhe­bung der Vor­aus­leis­tung mit zwei vom Hun­dert über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB jähr­lich zu ver­zin­sen ist.

Drei Din­ge sind dar­an bemer­kens­wert. Ers­tens läuft die Frist ab Erlass des Bescheids, nicht ab Zah­lung. Zwei­tens sind zwei Vor­aus­set­zun­gen kumu­la­tiv zu prü­fen: Die Bei­trags­pflicht darf nicht ent­stan­den und die Anla­ge nicht benutz­bar sein – eine fer­ti­ge, aber sat­zungs­ge­mäß noch nicht end­gül­tig her­ge­stell­te Stra­ße genügt für die Rück­for­de­rung also nicht. Drit­tens ver­zinst sich der Anspruch rück­wir­kend ab Erhe­bung, nicht erst ab Frist­ab­lauf; bei sechs Jah­ren und mehr ist das ein spür­ba­rer Betrag.

Die Gemein­de erfüllt die­sen Anspruch nicht von sich aus. Das Gesetz gibt ein Rück­for­de­rungs­recht, kei­ne Rück­zah­lungs­pflicht von Amts wegen. Wer 2019 vor­aus­ge­leis­tet hat und des­sen Stra­ße 2025 noch nicht benutz­bar ist, muss selbst tätig werden.

Die Parallelvorschrift des Art. 5 Abs. 5 KAG

Für Bei­trä­ge nach Art. 5 KAG gilt eine ähn­li­che, aber nicht iden­ti­sche Rege­lung. Vor­aus­zah­lun­gen kön­nen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG ver­langt wer­den, wenn mit der Her­stel­lung, Anschaf­fung, Ver­bes­se­rung oder Erneue­rung der Ein­rich­tung begon­nen wor­den ist – eine Vier­jah­res­pro­gno­se ver­langt die Vor­schrift nicht. Satz 2 ord­net eben­falls die Ver­rech­nung an, auch beim nicht bei­trags­pflich­ti­gen Vor­aus­zah­len­den. Sät­ze 3 und 4 ent­hal­ten die­sel­be Sechs­jah­res­gren­ze und die­sel­be Ver­zin­sung mit zwei Pro­zent­punk­ten über dem Basiszinssatz.

Art. 5 Abs. 5 Satz 5 KAG kennt zusätz­lich den Vor­schuss: Ist eine Bei­trags­pflicht bereits ent­stan­den, kön­nen Vor­schüs­se erho­ben wer­den, sofern die end­gül­ti­ge Bei­trags­schuld noch nicht berech­net wer­den kann. Der Vor­schuss setzt also – anders als die Vor­aus­zah­lung – eine bereits ent­stan­de­ne Bei­trags­pflicht voraus.

Ablösung: die Zahlung, die man nicht zurückholt

Von all­dem zu unter­schei­den ist die Ablö­sung. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erlaubt der Gemein­de, Bestim­mun­gen über die Ablö­sung des Erschlie­ßungs­bei­trags im Gan­zen vor Ent­ste­hung der Bei­trags­pflicht zu tref­fen; Art. 5 Abs. 9 KAG ent­hält die Par­al­lel­re­ge­lung für die Bei­trä­ge nach Art. 5 KAG und ver­langt in Satz 2, das Nähe­re in der Bei­trags­sat­zung zu bestimmen.

Die Ablö­sung ist kei­ne vor­läu­fi­ge Zah­lung, son­dern erle­digt die Bei­trags­pflicht end­gül­tig – zu dem damals ver­ein­bar­ten Betrag, gleich wie die spä­te­re Abrech­nung aus­fällt. Das kann güns­tig oder ungüns­tig sein. Wer eine Ablö­sungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen hat, soll­te aller­dings prü­fen, ob die Sat­zung sie über­haupt zuließ und ob die Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wur­den; eine Ablö­sung ohne sat­zungs­recht­li­che Grund­la­ge trägt nicht.

Art. 5a Abs. 4 KAG und Art. 5 Abs. 9 Satz 3 KAG las­sen dane­ben die ver­trag­li­che Über­nah­me bei­trags­fä­hi­ger Auf­wen­dun­gen im Rah­men städ­te­bau­li­cher Ver­trä­ge zu; § 11 BauGB gilt entsprechend.

Wei­ter­füh­rend: Erschlie­ßungs­bei­trags­be­scheid prü­fen und anfech­ten, Fäl­lig­keit, Stun­dung und Erlass und Ver­jäh­rung: die 20- und 25-Jah­re-Gren­ze.

Häufige Fragen zu Vorausleistung und Ablösung

Unter welchen Voraussetzungen darf die Gemeinde eine Vorausleistung verlangen?

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB ent­we­der, wenn auf dem Grund­stück ein Bau­vor­ha­ben geneh­migt wird, oder wenn mit der Her­stel­lung begon­nen wur­de und die end­gül­ti­ge Her­stel­lung inner­halb von vier Jah­ren zu erwar­ten ist. Die zwei­te Alter­na­ti­ve ver­langt bei­des zugleich.

Kann ich meine Vorausleistung zurückverlangen?

Ja, wenn sechs Jah­re nach Erlass des Vor­aus­leis­tungs­be­scheids die Bei­trags­pflicht noch nicht ent­stan­den und die Anla­ge noch nicht benutz­bar ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Bei­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen vorliegen.

Bekomme ich Zinsen auf die Rückzahlung?

Ja. § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB ver­zinst den Rück­zah­lungs­an­spruch ab Erhe­bung der Vor­aus­leis­tung mit zwei vom Hun­dert über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB jähr­lich – also rück­wir­kend über den gesam­ten Zeit­raum, nicht erst ab Fristablauf.

Zahlt die Gemeinde von selbst zurück?

Nein. Das Gesetz gibt ein Rück­for­de­rungs­recht; die Gemein­de muss es nicht von Amts wegen erfül­len. Wer nichts unter­nimmt, bekommt nichts.

Ich habe vorausgeleistet und dann verkauft. Ist mein Geld verloren?

Nicht im Ver­hält­nis zur Gemein­de: Nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Vor­aus­leis­tung mit der end­gül­ti­gen Bei­trags­schuld zu ver­rech­nen, auch wenn der Vor­aus­leis­ten­de nicht bei­trags­pflich­tig ist. Der Aus­gleich mit dem Käu­fer rich­tet sich nach dem Kaufvertrag.

Was unterscheidet Vorauszahlung, Vorschuss und Ablösung?

Die Vor­aus­zah­lung nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG erfolgt vor Ent­ste­hen der Bei­trags­pflicht und wird ver­rech­net. Der Vor­schuss nach Satz 5 setzt eine bereits ent­stan­de­ne Bei­trags­pflicht vor­aus, deren Höhe noch nicht berech­net wer­den kann. Die Ablö­sung nach Art. 5 Abs. 9 KAG erle­digt die Bei­trags­pflicht endgültig.

Kann ich eine Ablösungsvereinbarung angreifen?

Zu prü­fen ist zunächst, ob die Bei­trags­sat­zung eine Ablö­sung über­haupt zuließ – Art. 5 Abs. 9 Satz 2 KAG ver­langt, das Nähe­re in der Sat­zung zu bestim­men – und ob die dort gere­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wurden.

Die Vorausleistung war höher als der spätere Beitrag. Was passiert mit der Differenz?

Sie ist zu erstat­ten. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB begrenzt die Vor­aus­leis­tung auf die Höhe des vor­aus­sicht­li­chen end­gül­ti­gen Bei­trags; die Ver­rech­nung nach Satz 2 kann kei­nen Über­schuss bei der Gemein­de belassen.

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